B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6227/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2012 / N (…).
E-6227/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
E-6227/2012
Seite 3
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) verliess und über (…) am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am
26. August 2011 im (…) um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt ihm daselbst anlässlich der Kurzbefragung vom
16. September 2011 gestützt auf seine Aussagen und einen EURODAC-
Treffer vom 19. August 2011 in Italien das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Italiens oder (…) für das vorliegende Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, es könne sein, dass er in Italien um
Asyl nachgesucht habe, er habe die italienischen Behörden auf seine
Minderjährigkeit hingewiesen, er wolle nicht zurück, weil es den Flüchtlin-
gen dort schlecht gehe, es habe Streit gegeben, zudem sei das Essen
nicht gut gewesen,
dass er auch nicht nach (…) gehen wolle,
dass die italienischen Behörden das Gesuch des Bundesamtes vom
29. September 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeant-
wortet liessen,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Verfügung vom
24. November 2011 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2011
(E-6612/2011) die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember
2011 guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur Klärung der für
den Ausgang des Verfahrens relevanten Fragen sowie gegebenenfalls
zur Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson vor der anschliessenden Neubeurteilung an das Bundes-
amt zurückwies,
E-6227/2012
Seite 4
dass das Bundesamt den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. März
2012 dahingehend informierte, dass dem Beschwerdeführer bereits an-
lässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2011 das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylver-
fahren und zu seiner allfälligen Wegweisung dorthin gewährt worden sei,
dass es ihm Gelegenheit einräumte, sich bis am 13. März 2012 zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren, zur allfälligen
Wegweisung seines Mandanten in diesen Staat und zur Absicht, auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, zu äussern,
dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 7. und vom 13. März 2012
Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Gericht mit Urteil E-2321/2012 vom 3. Mai 2012 die dagegen
eingereichte Beschwerde vom 27. April 2012 guthiess, die Verfügung vom
19. April 2012 aufhob und die Sache zur Durchführung einer weiteren Be-
fragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Ver-
fahren relevanten Sachverhalt vor der anschliessenden Neubeurteilung
an das Bundesamt zurückwies,
dass der Rechtsvertreter am 3. Juli 2012 (per E-Mail) auf entsprechende
Anfrage des Bundesamtes vom 28. Juni 2012 den Erhalt der Vorladung
bestätigte und mitteilte, er werde voraussichtlich nicht an der Anhörung
teilnehmen können, er ersuche um die Zustellung einer Kopie des Anhö-
rungsprotokolls,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 im Beisein einer
Hilfswerkvertretung (insbesondere) zu seinem Reiseweg von Afghanistan
in die Schweiz anhörte und ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu seiner allfälligen Weg-
weisung dorthin gewährte,
dass es in Bezug auf die nicht anwesende Vertrauensperson anführte,
der Rechtsvertreter habe mitgeteilt, er verzichte auf seine Teilnahme an
der Anhörung,
E-6227/2012
Seite 5
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Juli 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Gericht mit Urteil E-4099/2012 vom 16. August 2012 die dage-
gen eingereichte Beschwerde vom 6. August 2012 guthiess, die Verfü-
gung vom 27. Juli 2012 aufhob und die Sache zur Durchführung einer er-
neuten Befragung und zwar in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu
dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor der anschliessen-
den Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. November 2012 im
Beisein seines Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin II-VO und zur Wegweisung in
diesen Signatarstaat gewährte,
dass sie mit Verfügung vom 21. November 2012 – eröffnet am 28. No-
vember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht eintrat und die Weg-
weisung nach Italien anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis verfügte und feststellte, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
ERODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2011 in
Italien ein Asylgesuch eingereicht habe und die italienischen Behörden
innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des Bundesam-
tes keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 14. Oktober 2011 an
Italien übergegangen sei,
dass zu seinen Aussagen vom 12. November 2012 anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs im Beisein seines Rechtsvertreters und
einer Vertrauensperson, er habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht,
man habe ihm lediglich die Fingerabdrücke genommen und ihm ein
Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, anzufügen sei, dass die italieni-
E-6227/2012
Seite 6
schen Behörden seine Fingerabdrücke aufgrund seines Asylgesuchs er-
fasst hätten,
dass zudem Italien dem Übernahmeersuchen stillschweigend zuge-
stimmt, seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens be-
jaht und bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer dort um Asyl nach-
gesucht habe,
dass seine Minderjährigkeit nichts an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändere,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen
habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
womit sich der Vollzug der Wegweisung in diesen Signatarstaat als zuläs-
sig erweise,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass zu den Einwänden des Beschwerdeführers bei der Befragung vom
12. November 2012, er wäre sehr unglücklich, wenn er zurück nach Ita-
lien müsste, er sei jung und er habe Ziele und Pläne im Leben, die er dort
nicht verfolgen könne, er könne sich im Gegensatz zu diesem Staat in der
Schweiz schulisch weiterbilden, zudem habe sich dort niemand um ihn
gekümmert, er habe sich wie in einem Gefängnis gefühlt und es habe viel
Streit unter den asylsuchenden Personen gegeben, darauf hinzuweisen
sei, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
E-6227/2012
Seite 7
dass es somit diesem Staat obliege, dem Beschwerdeführer allenfalls ei-
ne schulische Weiterbildung zu ermöglichen, zudem habe Italien wie alle
anderen Dublin-Staaten das Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unterzeichnet und ausserdem
verschiedene Richtlinien im Asylbereich umgesetzt, wovon die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahme-
richtlinie) von zentraler Bedeutung sei, weil sie zahlreiche Mindestnormen
(insbesondere zur Unterkunft, zur Grundschulerziehung, zur psychologi-
schen Betreuung und zur rechtlichen Vertretung) für die Aufnahme und
Betreuung unbegleiteter Minderjähriger vorsehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3195/2010 vom
14. Mai 2010 festgehalten habe, es bestünden keine konkreten Hinweise,
dass Italien seinen Verpflichtungen zum Schutz unbegleiteter Minderjäh-
riger nicht nachkomme,
dass zudem die Schweiz Italien jeweils frühzeitig das Eintreffen einer un-
begleiteten minderjährigen Person ankündige, damit dort die entsprech-
enden Vorkehrungen getroffen werden könnten,
dass des Weiteren festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner Reise nach Europa mit verschiedenen Verkehrsmitteln und Behör-
denkontakten eine grosse Reife bewiesen habe, weshalb es ihm zuzumu-
ten sei, sich hinsichtlich seiner Unterstützung an die italienischen Behör-
den oder an die in diesem Staat existierenden zahlreichen karitativen Or-
ganisationen zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 3. Dezember 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, ihr
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylge-
such zuständig zu erachten, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ita-
lien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
E-6227/2012
Seite 8
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der anwaltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt und im Falle eines Schriftenwechsels
darum ersucht, nach Abschluss des Instruktionsverfahrens eine Kosten-
note seines Rechtsvertreters einzufordern,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit am 5. Dezember 2012 per Telefax über-
mittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
E-6227/2012
Seite 9
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass zwar das BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit zu den Ausführungen des Rechtsvertreters in
dessen Eingabe vom 1. November 2012 Stellung genommen hat, dieser
aber in seiner Rechtsmitteleingabe die Gelegenheit erhielt, sich zum aus
seiner Sicht gebotenen Selbsteintrittsrecht der Schweiz zu äussern, wes-
halb sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stich-
haltig erweist,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe der Beschwerdeführer in Italien um Asyl nachgesucht hat und
die Zuständigkeit dieses Signatarstaates für die Durchführung des Asyl-
E-6227/2012
Seite 10
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der einschlägigen Staatsverträge
und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA,
Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht,
dass er nach Italien ausreisen kann, welches Land für die Prüfung seines
Asylantrages zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlas-
sen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuste-
hendes Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufnahmebedingungen in
Italien seien unzumutbar und es handle sich bei ihm aufgrund seiner Min-
derjährigkeit um eine verletzliche Person, weshalb eine Rückführung
nach Italien einer Missachtung des Kindeswohls gleichkomme,
dass die Schweiz unter den gegebenen Umständen (Vorliegen einer kon-
kreten Gefährdung) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen
habe und eine Überstellung nach Italien auch völkerrechtlich nicht kon-
form sein dürfte,
dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit
einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass Be-
schwerdeführende im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind, dieses Land indessen Vertragspar-
tei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise da-
für bestehen, es würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens dort aufhalten, würden aufgrund der Aufent-
haltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsu-
chenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt
und die medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist,
E-6227/2012
Seite 11
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festhält, dass Asylsuchende bei
der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruk-
tur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, aber nicht zum Schluss ge-
langt, Italien verletze in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen, weshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zu-
folge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur An-
nahme einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin
besteht,
dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte unbehelflich
sind sowie zu keiner anderen Betrachtungsweise führen und vor diesem
Hintergrund die Kritik am italienischen Asylverfahren nicht zu überzeugen
vermag,
dass zudem vorliegend auch nicht das Kindeswohl für den Selbsteintritt
der Schweiz spricht, zumal der Beschwerdeführer bereits am (…) volljäh-
rig sein wird und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführs als nicht durchführbar erscheinen las-
sen,
dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, auch zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-6227/2012
Seite 12
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass das BFM – sollte die Überstellung des Beschwerdeführers vor dem
(...) erfolgen – anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Behörden
frühzeitig über dessen Minderjährigkeit zu informieren, damit diese die
notwendigen Massnahmen ergreifen können,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
hinfällig werden,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls be-
stehenden prozessualen Bedürftigkeit die Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und auf anwaltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600.– (Art. 1-3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-6227/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird für den Fall, dass die Überstellung des Beschwerdeführers
vor dem (…) erfolgen sollte, angewiesen, die zuständigen italienischen
Behörden frühzeitig über dessen Minderjährigkeit zu informieren, damit
diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können.
3.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf
anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: