B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6229/2012
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).
E-6229/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2007 erstmals am Flughafen
Zürich-Kloten um Asyl. Am 22. Mai 2007 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz bewilligt.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wies das BFM das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde vom 26. Januar 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. Februar 2012 (E-521/2009) abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 räumte das BFM dem Beschwerde-
führer eine neue Ausreisefrist bis zum 19. März 2012 zum Verlassen der
Schweiz ein.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2012 teilte der vom Be-
schwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter dem BFM mit, er werde
angesichts der bestehende Verfolgungssituation in Sri Lanka ein neues
Asylgesuch beziehungsweise ein Wiedererwägungs- oder ein Revisions-
gesuch einreichen. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um vollstän-
dige Akteneinsicht.
Am 15. März 2012 wurden dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten (in
Kopie) zugestellt.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2012 an das BFM
trug der Beschwerdeführer vor, es habe sich seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2012 ein neuer rechtserheblicher
Sachverhalt ergeben, aus dem sich eine asylrelevante Verfolgung seiner
Person ergebe. Seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-
pe bilde die Basis seines neuen Asylgesuches. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller,
welcher nach Sri Lanka zurückgeschafft werden sollte. Der rechtserhebli-
che asylrelevante Sachverhalt präsentiere sich heute deutlich anders als
zur Zeit des ersten Asylverfahrens. Der rechtserhebliche Sachverhalt
müsse zum einen vollständig abgeklärt und zum anderen korrekt beurteilt
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werden. Hinsichtlich der weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers
wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung des Vorbringens, wonach sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar
2012 beziehungsweise seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27.
Oktober 2011 massgeblich verändert habe, wurden dem BFM insgesamt
39 Beweismittel eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 26. November 2012
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und ge-
stützt auf Art 17b AsylG i.V.m. Art. 7c der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-
erhoben.
Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM nament-
lich aus, vorliegend sei der Sachverhalt angesichts der schriftlichen Asyl-
begründung und der umfangreichen Beweismittel hinreichend erstellt,
weshalb keine Anhörung erforderlich sei. Im Rahmen seiner Asylbegrün-
dung habe sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Berichte beru-
fen, die sich auf Ereignisse beziehen würden, welche sich vor dem
15. Februar 2012 zugetragen hätten und zu jenem Zeitpunkt bereits be-
kannt gewesen seien. Auch die Verweise auf die im September 2012
durch Grossbritannien durchgeführten Rückschaffungen vermöchten eine
asylbeachtliche Verfolgung von allen jungen tamilischen Rückkehrern
nicht zu belegen, da es sich dabei ausschliesslich um Personen gehan-
delt habe, denen Verbindungen zur LTTE vorgeworfen worden seien.
Ferner sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtspre-
chung und gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) zum Schluss gekommen, zurückkehrenden Tamilen
drohe nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung. Eine ent-
sprechende Risikoabschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in
Betracht ziehen, aus denen sich im Einzelfall schliessen lasse, dass der
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, dass die Behör-
den an seiner Festnahme oder Befragung ein Interesse hätten. Es wür-
den keine Hinweise dafür vorliegen, dass seit dem Urteil vom 15. Februar
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2012 Ereignisse eingetreten seien, welche eine kollektive Verfolgung von
jungen, tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellenden begründen
könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, die sri-
lankischen Behörden würden von Familienangehörigen von in der
Schweiz lebenden Tamilen neu verlangen, dass diese über deren Aufent-
haltsort und Aufenthaltsbewilligung berichten, nicht mit entsprechenden
Beweismittel untermauert. Er habe zu keinem Zeitpunkt substantiiert be-
gründete exilpolitische Tätigkeiten vorgebracht.
Bezüglich der weiteren, nach dem Urteil vom 15. Februar 2012 entstan-
denen Beweismittel sei festzuhalten, dass diese in keinem Bezug zur Ver-
folgung von tamilischen Rückkehrern stünden und darin keine Ereignisse
geltend gemacht würden, welche in der Zwischenzeit eingetreten seien
und zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer Verfolgung
im Heimatland zu befürchten habe. Im Übrigen seien die Vorbringen, mit
welchen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 15. Februar
2012 gerügt werde, im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundes-
verwaltungsgericht einzureichen. Daher sei auf das Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2012 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der BFM-
Verfügung vom 16. November 2012 und die Rückweisung zur Neubeur-
teilung; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 25. Oktober 2012
einzutreten; subeventualiter sei die BFM-Verfügung betreffend die Ziffern
3, 4 und 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumut-
barkeit festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Falle der Gutheissung der Be-
schwerde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote sowie die Bekanntgabe des Spruchgremiums beantragt.
Zur Begründung wurde namentlich vorgetragen, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen
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Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die in einem eu-
ropäischen Land, das als "Zentrum der LTTE" gelte, ein Asylgesuch ein-
gereicht hätten, eine begründete Furcht vor Verfolgung. In diesem Zu-
sammenhang sei seit Mai 2012 seitens renommierter Menschenrechtsor-
ganisationen (namentlich: Tamils Against Genocide [TAG], Human Rights
Watch [HRW], Freedom from Torture) und Medien (The Guardian, lankas-
riNEWS, TamilNet) laufend über die Verhaftung und Folter von nach Sri
Lanka zurückgekehrten Tamilen berichtet worden. Aus den in den er-
wähnten Unterlagen dokumentierten Fällen gehe klar hervor, dass das
einzige gemeinsame Merkmal der betroffenen Personen der Umstand sei,
dass sie sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hätten und
die sri-lankischen Sicherheitskräfte aus diesem Umstand eine Verbindung
zu den oder Wissen über die LTTE unterstellt hätten, was zu ihrer Verhaf-
tung und zu Folterhandlungen geführt habe. Eine tatsächliche Verbindung
zu den LTTE habe nur in den wenigsten Fällen bestanden. Die Asylgesu-
che der betroffenen Personen seien von den britischen Asylbehörden ab-
gewiesen worden, nachdem die Behörden davon ausgegangen seien,
dass diese Personen gerade keine solche Verbindungen zu den LTTE
aufgewiesen hätten, ansonsten ihnen Asyl gewährt und keine Ausschaf-
fung durchgeführt worden wäre.
Mit dem neuen Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 sei ausdrücklich der
Antrag gestellt worden, genauere Sachverhaltsabklärungen im Zusam-
menhang mit den aus Grossbritannien ausgeschafften und gefolterten
Tamilen vorzunehmen, wobei das BFM in der angefochtenen Verfügung
diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt habe, es seien seit dem Ur-
teil vom 15. Februar 2012 keine neuen, für die Flüchtlingseigenschaft re-
levanten Ereignisse eingetreten. Insbesondere seit Mai 2012 seien lau-
fend Fälle von gefolterten Rückkehrenden dokumentiert worden, weshalb
klarerweise von einer asylrelevanten Verfolgungssituation auszugehen
sei. Im Weiteren werde auf verschiedene Ereignisse vom Oktober 2012
hingewiesen. Diese stellten "neue Ereignisse" dar, weshalb das BFM auf
das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 hätte eintreten müssen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mit der Rechtsmittelein-
gabe weitere Beweismittel (Artikel aus: lankasriNews vom 10. Oktober
2012, TamilNet vom 15. Oktober 2012, The Guardian vom 23. Oktober
2012) nachgereicht. In diesem Zusammenhang wurde explizit auf den
vom High Court von Grossbritannien verfügten Rückschaffungsstopp vom
Oktober bzw. September 2012 verwiesen (vgl.: The Guardian vom 23,.
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Oktober 2012: "Sri Lankan asylum seekers' deportation halted at last mi-
nute").
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde antragsge-
mäss das voraussichtliche (ordentliche) Dreier-Spruchgremium bekannt-
gegeben und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.- aufgefordert. Zudem wurde der Rechtsvertreter explizit
darauf hingewiesen, dass er jederzeit die Möglichkeit habe, eine Kosten-
note für seine Bemühungen zu den Beschwerdeakten zu reichen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2012 ersuchte
der Beschwerdeführer um die Befreiung von den Verfahrenskosten und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren
verwies er auf kürzlich stattgefundene Ereignisse (Ausschreitungen in
Jaffna im Anschluss an den Heldengedenktag der LTTE mit Massenfest-
nahme von Studierenden an der Jaffna Universität, darauf basierende
Demonstrationen in Grossbritannien, Norwegen und Kanada). Aus der
Aktualität dieser Ereignisse ergebe sich ein erhöhtes Gefährdungspoten-
tial für rückkehrende Tamilen. BBC (British Broadcasting Corporation) ha-
be diese Ausschreitungen als die schlimmsten seit Beendigung des Bür-
gerkrieges im Jahr 2009 bezeichnet. Die allgemeine Sicherheitslage im
Norden Sri Lankas habe sich massgeblich verschlechtert.
Zur Stützung dieser Vorbringen wurden weitere Beweismittel (Artikel aus:
Sri Lanka University & Campus News vom 30. November 2012 bzw. 28.
November bis 17. Dezember 2012; Journalist for Democracy Sri Lanka
vom 16. Dezember 2012; LankasriNews vom 11., 16. und 17. Dezember
2012; Global Tamil News vom 7. und 11. Dezember 2012; BBC News
vom 6. Dezember 2012) zu den Akten gereicht.
H.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung
des Hospice général vom 13. September 2012 nachgereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und in Abände-
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rung der Ziffer 4 der Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2012 auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6229/2012
Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 16. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt,
sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
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Seite 9
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
4.1
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
4.2 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 eine Kos-
tennote (mit Stand der Aufwendungen per 27. Dezember 2012) einge-
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reicht. Der Aufwand für die kurze Eingabe vom 30. Dezember 2013 ist in
dieser Kostennote nicht enthalten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
27. Dezember 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – un-
ter Berücksichtigung des geringen, nach Einreichen der Kostennote ent-
standenen Aufwandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er
zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Be-
weismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum
Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende
Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der
Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identi-
scher Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben
teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: