B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6229/2013
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Marokko,
vertreten durch Roger Seiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2012
in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. April
2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 nach Italien überstellt wur-
de, gleichentags jedoch wieder in die Schweiz einreiste und erneut um
Asyl ersuchte,
dass das BFM am 7. August 2013 seine Verfügung vom 10. April 2012
aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist aufhob und das nationale
Asylverfahren in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
19. Januar 2012 und der eingehenden Anhörung vom 15. Oktober 2013
im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahre 1997, 1998 oder 1999 mit
einem Lastwagen einen Mann angefahren, der gestorben sei,
dass er nach einem Monat Untersuchungshaft gerichtlich für unschuldig
erklärt worden sei,
dass die Familie des Opfers sich aber an ihm habe rächen und ihn habe
töten wollen; in diesem Zusammenhang sei er einen Monat nach seiner
Freilassung von einer Person angegriffen worden,
dass er seinen Heimatstaat deshalb im Jahre 1998, 1999 oder 2000 ver-
lassen und sich anschliessend bis 2003 in Frankreich und von 2003 bis
2010 beziehungsweise 2011, beziehungsweise bereits seit 1999 in Italien
aufgehalten habe,
dass "in der letzten Zeit" vor der Ausreise aus Italien beziehungsweise in
den Jahren 2004 und 2010 beziehungsweise 2006 zwei Personen bezie-
hungsweise vier Brüder des Getöteten nach Italien gekommen seien und
ihn gesucht hätten, was er über einen Freund eines Bekannten erfahren
habe,
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dass er hinsichtlich der Aufforderung zur Beibringung von Reise- oder
Identitätsdokumenten vorbrachte, er habe seine Identitätskarte in Marok-
ko verloren und seinen Reisepass habe er nach Marokko zurückge-
schickt, nachdem dieser abgelaufen sei,
dass er bei der Befragung zur Person ausführte, er habe keine Bemü-
hungen zur Papierbeschaffung unternommen, weil er keine Ausweispa-
piere habe und seine Mutter sehr alt sei,
dass der bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe in Marokko einen
Bekannten, der ihm seine Unterlagen beziehungsweise den abgelaufe-
nen Reisepass bringen solle,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzu-
treten, eventualiter sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für die Dauer eines Jahres aus-
zustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – vorbehältlich nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
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tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der soeben definierte Streitgegenstand im Laufe des Beschwerde-
verfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl.
BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150),
dass auf den im Asylverfahren nicht behandelbaren Eventualantrag auf
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG für die
Dauer eines Jahres nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde sodann von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung hat ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht
entzogen worden ist, weshalb auf das Begehren um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere ab-
zugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
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lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vor-
liegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurück-
lassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden weder inner-
halb der eingeräumten Frist von 48 Stunden noch danach Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass er mehrfach vorgebracht habe, er besitze einen (abgelaufenen) ma-
rokkanischen Reisepass, der sich in Marokko befinde,
dass er der Frage, welche Bemühungen er unternommen habe, um sich
heimatstaatliche Identitätspapiere in die Schweiz schicken zu lassen,
ausgewichen sei (vgl. die vorinstanzliche Akte A60/12 F9 S. 3),
dass er jedoch zu Protokoll gegeben habe, er hätte die nötigen Papiere
auftreiben können, wenn er eine heiratswillige Schweizerin gefunden hät-
te (vgl. A60/12 F17 S. 4),
dass daher feststehe, dass er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) zwecks Verschleierung
seiner wahren Identität oder zur Erschwerung beziehungsweise Verun-
möglichung des Wegweisungsvollzugs nicht bereit sei, seine Reise- und
Identitätspapiere vorzulegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmög-
lichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder
diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses
zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass die Asylvorbringen in mehreren Punkten unlogisch seien,
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dass der Beschwerdeführer etwa angegeben habe, er sei nach seinem
Freispruch durch ein Gericht im Jahre 1998 oder 1999 von zwei Perso-
nen bedroht und angegriffen worden, habe die Polizei jedoch nicht um
Schutz ersucht, was von einer tatsächlich bedrohten Person jedoch zu
erwarten gewesen wäre,
dass er weiter geltend gemacht habe, zuletzt im Jahre 2006 in Italien
konkret verfolgt worden zu sein, in diesem Zusammenhang jedoch nicht
nachvollziehbar sei, dass er erst fünf Jahre später in der Schweiz um
Schutz nachgesucht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass zwi-
schen der behaupteten Verfolgung und der Stellung des Asylgesuchs kein
kausaler Zusammenhang bestehe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei,
dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erweise,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegenhält, er sei zu keinem
Zeitpunkt aufgefordert worden, Reise- oder Identitätspapiere zu den Ak-
ten zu reichen,
dass zudem kein Hinweis bestehe, dass sein marokkanischer Pass nach
der Einreise in die Schweiz noch vorhanden beziehungsweise für ihn
greifbar gewesen sei,
dass das BFM seine lange Abwesenheit von Marokko unberücksichtigt
gelassen habe und unrealistisch sei, dass er sich seinen Pass in die
Schweiz hätte schicken lassen können,
dass die Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft zu kurz greife, da angesichts der notori-
schen Ineffizienz und Korruption nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden könne, dass behördlicher Schutz in Marokko verfügbar gewesen
wäre,
dass das BFM ausserdem der Frage nicht nachgegangen sei, warum er
erst im Januar 2012 in der Schweiz um Schutz nachgesucht habe,
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dass insgesamt die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
nicht gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs schliesslich einwendet, er sei nach einem erstinstanzlichem
Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind darauf ange-
wiesen, im Berufungsverfahren seine Verteidigungsrechte wahrnehmen
zu können,
dass er nach der Einleitung des Strafverfahrens erfahren habe, dass er
Vater eines am 7. Dezember 2012 geborenen Kindes sei und sich inten-
siv um Kontakt sowie um die Anerkennung der Vaterschaft bemühe,
dass der Vollzug der Wegweisung seinem Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zuwiderlaufe,
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
und bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachte, womit
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht zur Einrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren aufgefordert worden sei , unbe-
helflich ist,
dass er bereits am Tag der Einreichung des Asylgesuchs schriftlich zur
Einreichung von Identitäts- oder Reisepapieren innert 48 Stunden aufge-
fordert und auf die möglichen Folgen bei Unterlassung aufmerksam ge-
macht wurde, und das Merkblatt unterzeichnete (vgl. A2/1),
dass er bei der Befragung zur Person vom 19. Januar 2012 erneut auf die
Notwendigkeit der Beibringung von Papieren hingewiesen und bei der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2013 ge-
fragt wurde, ob er Dokumente einreichen wolle und was er zu deren Be-
schaffung unternommen habe (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 7 und A60/12 F6 ff.
S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Bemühungen zur Bei-
bringung von Identitätspapieren durch die lange Abwesenheit von seinem
Heimatstaat und des nunmehr – im Gegensatz zu seinen Aussagen an-
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lässlich der Anhörung (vgl. insb. A60/12 F8 und 9 S. 3 sowie F17 f. S. 4)
– behaupteten fehlenden Zugriffs auf entsprechende Dokumente nicht zu
relativieren vermag,
dass zusammenfassend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer be-
stehen,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung
vom 15. Oktober 2013 präsentierte, im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder dies-
bezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche
Abklärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist
(vgl. E. II/2 der angefochtenen Verfügung), denen sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem unsubstanziiert aus-
gefallen sind und diverse Ungereimtheiten hinsichtlich der vorgebrachten
Verfolgung und der Dauer seines Aufenthalts in Italien enthalten,
dass dem Beschwerdeführer betreffend seine Einwendungen zu entgeg-
nen ist, dass sich die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 15. Okto-
ber 2013 eingehend mit dem Umstand befasste, dass er angeblich zuletzt
im Jahre 2006 in Italien verfolgt wurde, jedoch erst 2012 in die Schweiz
reiste (vgl. A60/12 F61–68 S. 8 f.), und die Verneinung eines kausalen
Zusammenhangs im angefochtenen Entscheid hinreichend begründete,
dass das BFM angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und
des offensichtlich fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der Aus-
reise aus dem Heimatstaat beziehungsweise dem angeblichen Vorfall in
Italien im Jahre 2006 und der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht
gehalten war, sich mit der Schutzwilligkeit der marokkanischen Behörden
zu befassen,
dass es demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verletzt werden kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige
hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben ver-
eitelt wird (vgl. BGE etwa 135 I 143 E. 131 S. 145 und BGE 122 II 1 E. 1e
S. 5),
dass der Beschwerdeführer zwar Vater eines in der Schweiz als aner-
kannter Flüchtling lebenden, bald einjährigen Kindes ist, und er angibt,
sich um Kontakt zu seinem Sohn zu bemühen, jedoch bisher keine Aner-
kennung der Vaterschaft erfolgte und offensichtlich keine familiäre Bezie-
hung zum Kind und zur Kindsmutter besteht (vgl. in diesem Zusammen-
hang A60/12 F32 f. S. 5), weshalb eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
nicht ersichtlich ist, die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Marokko nicht auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass weder die Einnahme von Psychopharmaka (gegen Stress) noch die
angebliche Wahrnehmung von Verteidigungsrechten in einem Strafver-
fahren ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit in
Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. die Erw. III/2) auch indi-
viduell als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – die Begehren als aussichtlos zu be-
zeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: