B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6230/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran mit ihren Kindern im Juni 2003
und suchte in Griechenland um Asyl nach. Am 22. November 2010 wurde
ihr und den beiden Kindern eine bis am 18. November 2015 gültige Auf-
enthaltsbewilligung erteilt. Am 27. Juli 2011 verliess die Beschwerdeführe-
rin mit ihren Kindern Griechenland und reiste auf dem Luftweg in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. August
2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen be-
fragt. Das BFM hörte sie am 23. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der
Ethnie der Gilak an und stamme aus D._______, Provinz E._______. Sie
komme aus einer muslimischen Familie. Nach Ende des Studiums im
Jahre 1990 habe sie eine Armenierin kennen gelernt, mit welcher sie im-
mer wieder über das Christentum gesprochen habe. Im Jahre 1994 habe
sie ihren Mann geheiratete, welcher aus einer religiös extremistischen
Familie stamme. Bis 1996 habe sie noch gearbeitet, dann habe ihr Mann
es ihr verboten. Nach der Heirat habe sie ihren christlichen Glauben nicht
ausgeübt. Erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 2002 habe
sie gegenüber ihrem Ehemann erstmals christliche Gedanken geäussert,
in der Hoffnung, ihn beeinflussen zu können. Im Herbst 2003 habe ihr
Ehemann sie aus dem Haus gesperrt und die Scheidung eingereicht. Vor
Gericht habe er ihre religiöse Einstellung nicht erwähnt, sondern sie als
schlechte Ehefrau hingestellt, die ihm immer widersprechen würde. Ge-
mäss dem iranischen Scheidungsrecht könne der Vater der Mutter die
Kinder wegnehmen. Sie habe daher noch während des hängigen Schei-
dungsverfahrens den Iran verlassen und sich nach Griechenland bege-
ben. Mit Urteil vom 22. September 2004 sei sie geschieden worden. Ge-
mäss dem Entscheid dürfe sie die Kinder nur zwei Stunden bei der Poli-
zei sehen.
In Griechenland habe sie sich ab dem Jahre 2010 politisch engagiert.
Namentlich habe sie sich für die Rechte der iranischen Asylsuchenden in
Griechenland eingesetzt, aber sich auch kritisch gegenüber dem Iran ge-
äussert. Sie habe sich an Radiosendungen beteiligt, die in F._______
ausgestrahlt worden seien. Mit zwei andern Personen habe sie zu Hause
eine Fernsehsendung produziert über die Situation der iranischen Flücht-
linge in Griechenland und die politische Lage im Iran. In der Folge sei sie
von Unbekannten, welche ihre Telefonnummer herausgefunden hätten,
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aufgesucht und bedroht worden. Sie habe sich deshalb zur Reise in die
Schweiz entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2014 – eröffnet am 24. September
2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben
und es sei ihr und den Kindern Asyl zu gewähren.
D.
Am 27. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die geltend gemachten Schwierig-
keiten seien auf die herrschende Gesetzgebung und die Rechtsprechung
des Iran und somit auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und so-
ziale Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin zurückzuführen und
würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Sodann sei bekannt,
dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Ak-
tivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Diese Überwa-
chungen würden sich indes auf Personen konzentrieren, die mit ihren Ak-
tivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehöri-
gen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrge-
nommen würden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Aktivitäten würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei
einer Rückkehr zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführerin habe
sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Die eingereichten
Artikel würden sich auf die Situation der Asylsuchenden in Griechenland
beziehen, ebenso die Videoaufnahme. Letztere belege, dass eine ent-
sprechende Sendung aufgenommen beziehungsweise von der Be-
schwerdeführerin moderiert, jedoch nicht, dass sie im Internet verbreitet
worden sei. Selbst wenn die Aufnahme im Internet einzusehen wäre, än-
dere dies jedoch nichts an dieser Einschätzung, da der Inhalt nicht als
exilpolitisches Engagement zu qualifizieren sei.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
Sie und ihre Kinder seien bei einer Rückführung aufgrund ihrer Stellung
als Frau, ihrer politischen Anschauung, ihrer Religionszugehörigkeit, ver-
bunden mit der Tatsache der Konvertierung ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt.
5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630).
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rüge den bereits ak-
tenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Weitergehend zeigt sie nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der
Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll
oder welche Beweismittel falsch gewürdigt worden seien. Die Vorbringen
richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz,
sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtli-
che Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Die
Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als
unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe sie zu
Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird dargelegt, dass die geltend gemachten Schwie-
rigkeiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung auf die herrschende
Gesetzgebung und Rechtsprechung zurückzuführen seien. Was in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen
anderen Schluss zu ziehen. Die Beschwerdeführerin macht keine indivi-
duelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Soweit sie sich in
der Rechtsmitteleingabe auf ihre Konvertierung zum Christentum beruft,
legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern sie bei einer Rückkehr in den Iran
diesbezüglich begründete Furcht vor einer Verfolgung haben soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der Befragungen hat die Beschwerde-
führerin zwar Kontakte mit Christen angeführt, indes an keiner Stelle gel-
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tend gemacht, sie habe konvertiert. Auf die diesbezüglich konkret gestellt
Frage hat sie nur ausweichend geantwortet. Hätte sie indes tatsächlich
konvertiert, hätte sie diese Frage ohne Weiteres und mit Überzeugung
bejaht. Dies tat sie nicht. Auch hat sie keinen Beleg für ihren Glaubens-
wechsel beigebracht und weder anlässlich der Befragungen noch in der
Rechtsmitteleingabe ein gegen aussen aktiv wahrnehmbares religiöses
Engagement irgend welcher Art dargelegt. In der Rechtsmitteleingabe
beschränkt sie sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zur Situation
der Christen in Iran. Daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Konversion zum Christen-
tum den iranischen Behörden nicht bekannt ist und der Beschwerdeführe-
rin und ihren Kindern deshalb bei einer Rückkehr in den Iran keine
Nachteile drohen.
6.2
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin wei-
ter auf ihr exilpolitisches Engagement in Griechenland. Damit macht sie
subjektive Nachfluchtgründe geltend.
6.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss.
Nach Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstan-
den sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat-
oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Vorbehalten bleibt das Abkommen über die des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.2.3 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar,
weshalb das politische Engagement der Beschwerdeführerin in Griechen-
land den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalte. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort. Um Wiederholungen zu vermeiden
kann deshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
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oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me der Beschwerdeführerin aufgeschoben. Da die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse alternativer Natur sind, besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: