B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6230/2019
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum
(BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte und von dort in das BAZ C._______
transferiert wurde,
dass ein Abgleich mit der Europäischen Datenbank «Eurodac» ergab, dass
der Beschwerdeführer am 26. Mai 2012 in Finnland, am 25. Februar 2014
in Deutschland, am 4. Mai 2017 in Finnland und zuletzt am 19. Dezember
2018 in Schweden um internationalen Schutz ersucht hat,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 im Rahmen
des Dublin-Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
ausführte, sein Asylgesuch sei in Schweden abgelehnt worden, weshalb er
im Januar 2019 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und dort ein Jahr
gearbeitet habe,
dass er im Weiteren vorbrachte, er sei einzig aus medizinischen Gründen
in die Schweiz eingereist, da er an einer dringend zu behandelnden Ge-
schlechtskrankheit leide; er werde anschliessend selbständig nach Geor-
gien zurückkehren,
dass die im Verfahren mandatierte unentgeltliche Rechtsvertretung am
30. Oktober 2019 zum Beweis der Identität die Kopie der ersten Seite des
Reisepasses des Beschwerdeführers einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 8. November 2019 im (…) medizinisch be-
handelt und eine (…) diagnostiziert sowie der Verdacht einer (…) geäussert
und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe nebenbei ein (…) er-
wähnt, das er in Georgien erlitten habe und welches bei einer nächsten
Konsultation näher exploriert werden solle,
dass die Rechtsvertretung am 11. November 2019 Kopien von Bankaus-
zügen des Beschwerdeführers einreichte, die den Zeitraum vom 15. Juli
2019 bis 26. September 2019 betreffen, und welche Lohnüberweisungen
und damit die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Georgien während
dieser Zeit belegen sollen,
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dass ebenso eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Flug-
buchung in Kopie mit der Route D._______-E._______-F._______
(30. September 2019) und F._______-E._______-D._______ (10./11. Ok-
tober 2019) eingereicht wurde,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die schwedischen
Behörden am 12. November 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass Schweden diesem Ersuchen am 13. November 2019 – in Anwendung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO – zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2019 (eröffnet am 18. No-
vember 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegwei-
sung nach Schweden sowie den Vollzug anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das SEM im Wesentlichen erwog, die schwedischen Behörden hätten
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der Rückübernahme zuge-
stimmt, womit davon auszugehen sei, dass Schweden das Asylgesuch des
Beschwerdeführers als zurückgezogen erachte,
dass die Zuständigkeit Schwedens im vorliegenden Fall auch nicht gemäss
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, da der Beschwerdeführer nicht
habe glaubhaft machen können, dass er sich seit der Asylgesuchstellung
in Schweden während mindestens dreier Monate ausserhalb des Territori-
ums der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten habe,
dass insbesondere die von ihm eingereichten Beweismittel nicht beweis-
tauglich seien, da der eingereichten Passkopie beispielsweise keine Ein-
oder Ausreisestempel zu entnehmen seien und die schlecht leserlichen
Bankbelege ebenfalls nicht beweisen würden, dass der Beschwerdeführer
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sich während des in Rede stehenden Zeitraumes in Georgien aufgehalten
habe,
dass sodann die eingereichte Flugbuchung vom 30. September 2019 we-
der beweisen würde, dass der Beschwerdeführer diese Reise auch ange-
treten habe noch eine angeblich nach Georgien erfolgte Rückreise belege,
dass weder gesundheitliche noch sonstige Gründe gegen die Zuständig-
keit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens sprechen würden, da weder systemische Mängeln in Schweden
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu bejahen seien, noch Gründe vorliegen wür-
den, die einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO) oder einen solchen humanitärer Art (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 [SR
142.311]) gebieten würde,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diese
Verfügung am 25. November 2019 Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vor-
sorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form am 26. November
2019 beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. Abs. 3
AsylG),
dass am 26. November 2019 ein weiterer medizinischer Bericht des (…)
vom 22. November 2019 eingereicht wurde, welcher sich zur Behandlung
der bereits diagnostizierten Erkrankung äussert,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines – wie vorliegend gegeben – Wiederaufnahmever-
fahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen respektive eine Dritt-
staatsangehörige oder eine staatenlose Person, dessen/deren Antrag ab-
gelehnt wurde und der/die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat oder der/die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 in Schwe-
den um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. SEM A8/2 S. 1 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom
31. Oktober 2019 bestätigte, in Schweden am 19. Dezember 2018 um Asyl
nachgesucht zu haben (vgl. act. SEM A13/2 S. 1),
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dass das SEM aufgrund dieser Sachlage die schwedischen Behörden am
12. November 2019 zu Recht unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art.
Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass sich die schwedischen Behörden mit Antwort vom 13. November
2019 – und damit innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO – bereit
erklärten, den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-
VO wieder aufzunehmen (vgl. act. SEM A22/1),
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlo-
sen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne
Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen,
dass mit dem Hinweis auf erwähnte Norm Schweden signalisierte, dass
der Beschwerdeführer – wie vom SEM zutreffend erkannt – sein Gesuch
in Schweden zurückgezogen habe,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO die
in Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Bst. d verankerte Pflicht zur Wiederaufnahme
erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates abschliessen soll, nachweisen kann, dass die an-
tragsstellende oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Abs. 1
Bst. c oder Bst. d zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat
einen Aufenthaltstitel erhalten hat,
dass ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im
Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO als neuer Antrag gilt, der ein
neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst
(Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO),
dass das SEM die zuständigen schwedischen Behörden in seinem Wie-
deraufnahmeersuchen über die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe
nach seiner Rückkehr von Schweden nach Georgien dort ein Jahr lang ge-
arbeitet, mitgeteilt und die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang eingereichten Dokumente (im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO)
übermittelt hat (vgl. act. SEM A18),
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dass Schweden seine Zustimmung zur Wiederaufnahme vorbehaltlos er-
teilte und damit nicht etwa vom Erlöschen seiner Zuständigkeit im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen ist,
dass sich– wie vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung fest-
gestellt – denn auch vorliegend kein Erlöschungsgrund erkennen lässt, zu-
mal allfällige förmliche Beweismittel, die den Aufenthalt des Beschwerde-
führers in Georgien für den relevanten Zeitraum belegen können (vgl.
Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO), vom Beschwer-
deführer nicht eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer einen mehrmonatigen Aufenthalt in seinem
Heimatstaat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde-
ebene zu substanziieren vermag, insbesondere jegliche Informationen
schuldig bleibt, wo und unter welchen Umständen er sich nach einer Rück-
kehr aus Schweden in Georgien aufgehalten haben will,
dass er zwar geltend macht, im Heimatstaat mehrere Monate einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen zu sein, aber auch dies weder konkretisiert
noch entsprechend belegt,
dass die von ihm in Kopie eingereichten Kontoauszüge, die ihn betreffende
Kontobewegungen in einen Zeitraum von Mitte Juli bis Ende September
2019 abbilden sollen, nicht geeignet sind, ein Erwerbsverhältnis in Geor-
gien zu bestätigen, da sie teils unleserlich und zum Beleg eines physischen
Aufenthalts in seiner Heimat ohnehin nicht geeignet sind,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem nähere Erklärungen
schuldig blieb und der dokumentierte Zeitraum im Übrigen auch nicht aus-
reichend für den Nachweis eines mehr als drei Monate dauernden physi-
schen Aufenthalts in Georgien wäre,
dass die eingereichten Buchungsbestätigungen für angeblich vorgenom-
mene Flüge (D._______ via E._______ nach F._______ vom 30. Septem-
ber 2019 und F._______ via E._______ nach D._______ vom 10. /11. Ok-
tober 2019) ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu
führen, zumal damit bloss ein mehrtägiger Aufenthalt im Mitgliedstaat
G._______ dargelegt würde, damit indes nicht von einem "Verlassen des
Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO auszugehen wäre,
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dass erwähnte Buchungsbestätigungen jedoch von vornherein nicht darauf
schliessen lassen, dass überhaupt ein Flug angetreten wurde,
dass es sich ebenso mit der auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie ein-
gereichten Bestätigung einer Flugbuchung für den 19. Januar 2019 von
H._______ via I._______ nach D._______, verhält, wobei auffällt, dass er-
wähnte Bestätigung der ursprünglichen Darlegung des Beschwerdefüh-
rers, wonach er im Januar von Schweden (direkt) nach Georgien zurück-
gekehrt sei, widersprechen würde,
dass selbst davon ausgehend, der Beschwerdeführer sei im Januar 2019
von Schweden zunächst nach J._______ und von dort weiter via
K._______ nach Georgien gereist, damit ebenfalls nicht ein hinreichender
Beleg für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ausserhalb
des Dublin-Raums erblickt werden könnte,
dass schliesslich auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos
und «social media screenshots» nicht geeignet sind, einen mehr als drei-
monatigen physischen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu bele-
gen, zumal etwa «screenshot» 2, ein mit Freunden in einer Wohnung im
März aufgenommenes Foto, keine Rückschlüsse auf den Ort der Auf-
nahme zulässt,
dass demnach die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung respektive
Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht erloschen
ist, mithin nicht von einem Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz
auszugehen ist,
dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden wür-
den Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO
aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass ferner in Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) des
Europäischen Parlaments und des Rates gelten und davon ausgegangen
werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben,
dass aufgrund der konkreten Umstände auch nicht zu befürchten ist,
Schweden könnte im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan hat, die ihn in
Schweden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,
dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Probleme
sodann ebenfalls kein Überstellungshindernis darstellen, da sie nicht
schwer wiegen, zwischenzeitlich abgeklärt und – soweit möglich – behan-
delt wurden, wobei deren allfällige Fortsetzung auch in Schweden möglich
wäre, da Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten,
dass auch nicht zu befürchten ist, Schweden würde dem Beschwerdefüh-
rer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versor-
gung vorenthalten,
dass unter den geschilderten Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass bei Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
das SEM über einen Ermessenspielraum verfügt (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und
das Gericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung seine Beurteilung auf
die Prüfung beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG),
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dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist, insbesondere den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder eine Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen
sind,
dass sich daher das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun-
gen enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG i. V.m. Art. 32 Abs. 1
Bst. a AsylV1 die Überstellung nach Schweden angeordnet hat,
dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG), und auch sonst nicht zu beanstanden
ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwer-
deverfahren gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg