Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alias A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Klausfranz RüstHehli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. Juli 2010 / N (…).
E6231/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2006 in der Schweiz
zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 lehnte
das BFM das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 13. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, auf welche dieses mit Urteil vom 10. September 2008
mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Diese Verfügung
ist in Rechtskraft erwachsen.
A.b Mit an das BFM gerichtetem und als "Asylgesuch von A._______"
betiteltem Schreiben vom 4. Juli 2009 – Datum Faxeingabe – stellte der
Beschwerdeführer mittels seines neu mandatierten Rechtsvertreters ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dem Gesuch legte er ein Schreiben
der Ordensschwester R. A. "Geistlicher Werdegang von Herrn
A._______" bei.
A.c In seinem Asylgesuch und anlässlich der Bundesanhörung vom
28. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei in B._______ (Nordiran) geboren und habe dort
zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner
Ausreise im Oktober 2006 gelebt. Sein Vater sei afghanischer
Staatsangehöriger und seine Mutter iranische Bürgerin. Er selbst besitze
das afghanische Bürgerrecht, während er im Iran lediglich über einen
Flüchtlingsausweis verfüge. Mit Verweis auf einige Bibelstellen führte er
sodann aus, dass er nach längerer Vorbereitungszeit am 25. Dezember
2008 von Pfarrer M. P. des (...) von C._______ getauft worden sei, womit
für ihn ein langdauernder existentieller Neuorientierungsprozess
stattgefunden habe. Durch seine Konversion zum christlichen Glauben,
habe er in der Schweiz erstmals eine Fremdreligion kennengelernt,
welche die Grundrechte des Einzelnen nicht nur verfassungsmässig
deklariere, sondern notfalls auch gerichtlich durchzusetzen vermöge. Mit
seiner Konversion habe er den lebenslänglichen Eid über dem Koran und
dem Arm von Mullah von Iran gebrochen, weshalb er im Falle einer
Wegweisung nach islamischem Gesetz der Folter oder dem Tod
ausgesetzt wäre.
Für den Inhalt der weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll und die
Akten verwiesen.
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Seite 3
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen afghanischen
Identitätsausweis (Tazkera), seinen BasidjiAusweis, drei Fotos von
seiner Tätigkeit als Basidji, zwei fremdsprachige Schuldiplome, seinen
iranischen Flüchtlingsausweis in Kopie sowie seine Taufurkunde ins
Recht.
A.d Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand nachfragen und reichte einen Länderbeitrag
"Märtyrer 2008 – Das Jahrbuch zur Christenverfolgung heute, idea
Dokumentation 9/2008" sowie die Anfangs und Schlussseite zweier
juristischer ZeitschriftenAufsätze betreffend die Grundrechtssituationen
im Iran und in Afghanistan "The Case of an Afghan Apostate – The Right
to a Fair Trial Between Islamic Law and Human Rights in the Afghan
Constitution" zu den Akten.
A.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer einen
weiteren Bericht – "Der Heilige Krieg im islamischen Rechtssystem" –
einreichen. Um sein Unvermögen zu erhärten, dass er die iranische
Staatsbürgerschaft erhalten könne, und ein Gesuch um Erhalt derselben
unzumutbar sei, verwies er gleichzeitig auf eine Loseblattsammlung von
Bergmann/Ferid/Heinrich (Hrsg.) zum Internationalen Ehe und
Kindschaftsrecht im Iran.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 – eröffnet am 2. August 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2010 – Datum Poststempel: 1. September
2010 – liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und – unter Kosten und Entschädigungsfolge – beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm seine
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die Streitsache an
die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen und
es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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Seite 4
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Der Eingabe liess er
eine Faxkopie einer Anmelde und Studienbestätigung der "(…)" (ISTL)
vom 2. Juli 2009 respektive vom 24. August 2010, eine Bestätigung des
(…) von C._______ vom 18. August 2010, wonach der Beschwerdeführer
die Gottesdienste der evangelischen Kirchgemeinde besuche, sowie
Auszüge von Berichten ("Der vieldeutige Begriff 'Religion'"; "Das
Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften angesichts der Vielfalt
der Religionen"), einen Zeitungsauschnitt der "NZZas" ("über islamische
Gelehrte und ihre Entdeckungen") sowie einen Auszug aus "Skizze zur
Thematik Religion und Gewalt (insbes. am Bsp. Islam und Christentum)"
beilegen.
Zur Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 4. September 2010 liess der Beschwerdeführer
eine Taufbestätigung von Pfarrer M. P., (…), von C._______, vom 31.
August 2010, die Taufe, Firmung und Erstkommunion des
Beschwerdeführers bestätigend, sowie weitere Literaturauszüge über
Glaubensfragen im Christentum und im Islam sowie über die Konversion
ins Recht legen.
D.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 liess er weitere Berichte im
Zusammenhang mit Christen, Muslimen und der Konversion in der
islamischen Kultur sowie ein Referenzschreiben von Pfarrer M. J., (...)
von C._______ und Umgebung, vom 1. Oktober 2010, einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 stellte die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
forderte sie die Vorinstanz zur Stellungnahme auf.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
E6231/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
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Seite 6
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
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Seite 7
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts gemäss
Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG stellte sie fest, aufgrund der
widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben im Verlauf des
Asylverfahrens sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Konversion konkret und differenziert genug darzulegen und somit
hinreichend zu begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sein
Glaubensübertritt nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erhalten. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich der
Beschwerdeführer bereits drei Monate nach dem definitiven Entscheid
vom 10. September 2008 und der Wegweisung aus der Schweiz von
Pfarrer M. P. des (...) von C._______ habe taufen lassen. Dieser Punkt
hätte auch seinem Rechtsvertreter und Schwester R. A., welche das
Dokument "Geistlicher Werdegang von Herrn A._______" verfasst und
ihn zur Anhörung vom 28. Dezember 2009 begleitet habe, aufgefallen
sein sollen. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
bestätigt habe, den Inhalt des von R. A. verfassten Dokuments zu seinem
geistlichen Werdegang im Grossen und Ganzen verstanden zu haben
(vgl. Akten BFM B8/21 S. 9), habe er sich in der Anhörung in
Widersprüche verstrickt und ungereimte sowie tatsachenwidrige Angaben
zu Protokoll gegeben. So habe er angesprochen auf sein Interesse am
Christentum einerseits ausgeführt, in Teheran mit einem Christen über
die Religion debattiert zu haben, um sich an anderer Stelle
ausschliesslich über seinen Werdegang zur Konversion in der Schweiz zu
äusseren und Stellen aus der Bibel zu zitieren und zu paraphrasieren
(vgl. B8/21 S. 7 f.). Die Frage nach anderen Bekanntschaften mit Christen
oder Katholiken im Iran habe er verneint respektive habe er ausweichend
beantwortet, indem er erneut von der Begegnung mit dem Christen in
Teheran gesprochen habe. Auch auf die Feststellung, dass die Mehrheit
der iranischen Christen Angehörige der armenischen apostolisch
orthodoxen Kirche seien und auf die Frage, welche Begegnungen er mit
Katholiken gehabt habe, habe er ausweichend und tatsachenwidrig
geantwortet, indem er angegeben habe, an der Kreuzung Karim Khane
Zand und FeldmarshGharani gäbe es eine katholische Kirche (vgl. B8/21
S. 9), was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Insgesamt hielten damit
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
In Bezug auf Art. 3 AsylG führte das BFM aus, vor dem Hintergrund, der
im Jahre 2004 verabschiedeten Verfassung der islamischen Republik
Afghanistan, die die freie Religionsausübung nur für Anhänger
E6231/2010
Seite 8
nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften vorsehe und konvertierte
Muslime unter das islamische Recht der Scharia fallen würden, müsse
aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Konversion zum Christentum geschlossen werden, dass diese
nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erlangen. Diese Annahme werde zusätzlich durch seine Taufe, welche
bloss drei Monate nach der definitiven Wegweisung aus der Schweiz
erfolgt sei, zementiert. Damit sei davon auszugehen, dass die Konversion
nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer
festen Überzeugung beruhe, weshalb dem Beschwerdeführer zugemutet
werden könne, bei einer Rückkehr seine christliche
Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder gar
abzustreiten, um sich allfälligen Repressionen zu entziehen. Die
Täuschung von Andersgläubigen durch Verheimlichung des eigenen
Glaubens ("Taqiyya") werde sowohl bei Schiiten als auch bei den
Sunniten als legitim erachtet. Zudem sei es sowohl den afghanischen als
auch den iranischen Behörden bewusst, dass viele ihrer Landsleute unter
Vorspiegelung falscher Gründe in der Schweiz ein Asylgesuch stellen
würden, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Folglich müsse der
Beschwerdeführer nicht befürchten, aufgrund seiner rein formal aus
asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr
asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine Vorbringen seien deshalb
asylrechtlich nicht beachtlich.
3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2010 hielt der
Beschwerdeführer unter Angaben einer Vielzahl von Literatur und
Zeitungsquellen demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht
festgestellt, dass seine Vorbringen teilweise nicht asylrelevant und
teilweise unglaubhaft ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt.
Er habe aus tiefer und innerer Überzeugung heraus zum christlichen
Glauben konvertiert. Als Konvertit würde ihm bei einer Rückkehr nach
Afghanistan unbestritten die Todesgefahr drohen.
4.
4.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist,
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn
E6231/2010
Seite 9
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630
ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des
Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst.
c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
4.2. In der Beschwerde wird festgehalten, dass es sich bei seinem
Entschluss zur Konversion nicht nur um eine wohlüberlegte
Entscheidung, sondern auch um eine gefühlsmässige Wahl handle, die
nicht rational begründet werden könne. Auch wenn die Vorbringen des
Beschwerdeführers zugegebenermassen etwas paraphrasierend
anmuten, kann vorliegend nicht in Abrede gestellt werden, dass er seine
Konversion im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt hat. So hat er
doch bei der Lektüre der – angeblich für ihn massgebenden – Bergpredigt
des Neuen Testaments von Matthäus begonnen, den Islam in Frage zu
stellen, darauf im Jahr 2007 in der Schweiz im Rahmen eines
Gottesdienstes einen Pastor aufgesucht und sich diesem anvertraut.
Dieser tauschte sich mit ihm aus und hat ihm seine Fragen zum Islam
und zu Mohammed beantwortet. So hat er in der Schweiz bereits im
Oktober 2007 (rund ein Jahr vor Ergehen des Urteils in Bezug auf sein
erstes Asylverfahren) die Kirchgemeinde aufgesucht und begonnen, sich
intensiv mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Den Akten
zufolge war der Beschwerdeführer sehr aktiv. So bestätigte der Pfarrer M.
P. des (...) von C._______ in seinem Schreiben vom 31. August 2010
(sinngemäss auch Pfarrer M. J. von C._______ in seinem Schreiben vom
1. Oktober 2010), dass der Beschwerdeführer seit September 2007 die
Gottesdienste seiner Kirchgemeinde immer wieder besucht habe. Auf
eigenen Wunsch habe er in den Monaten November 2007 bis Januar
2008 eine Bildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen zur
Glaubensvertiefung des christlichen Glaubens besucht und sich
interessiert in die Diskussionen eingebracht. Aufgrund dieser
Veranstaltungen habe sich der Pfarrer im Jahr 2008 mit dem
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Seite 10
Beschwerdeführer regelmässig zu Gesprächen getroffen, um über
Glaubensfragen in Bezug auf den Islam, den Katholizismus sowie die
Konversion und die Feierlichkeiten der kirchlichen Aufnahme zu reden.
Schliesslich habe er dem Bischöflichen Ordinariat in D._______ den
Antrag auf Aufnahme des Beschwerdeführers gestellt, woraufhin am
10. Februar 2009 die Taufe, Firmung und Erstkommunion erfolgt seien
(vgl. Bestätigung des (...) von C._______ vom 31. August 2010 und der
(…) von C._______ vom 1. Oktober 2010). Wie sodann aus der
Bestätigung des (…) vom 18. August 2010 hervorgeht, habe der
Beschwerdeführer bereits vor seiner Taufe die Gottesdienste der (…) von
C._______ besucht. Seit März 2009 nehme er zudem an einem
Hauskreis der (…) von C._______ teil, wo er wöchentlich an einem
Gebetstreffen und monatlich am Bibeltreffen teilnehme. Dabei sei
aufgefallen, dass sich das Verhalten und die Einstellung des
Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verständnis für Menschen aus
anderen Kulturkreisen und seine Akzeptanz, Fehler einzugestehen,
zusehends verändert hätten (vgl. Schreiben des (...) von C._______ vom
18. August 2010). Auch aus der ins Recht gelegten Studienbestätigung
der E._______ vom 24. August 2010 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seit dem 11. September 2009 ein Theologiestudium
bei der E._______ aufgenommen habe, welches sich über drei bis vier
Jahre hinstrecke, und er nebst 16 Unterrichtsstunden auch Heimarbeit
und einen praktischen Einsatz absolvieren müsse (vgl.
Studienbestätigung der E._______ vom 24. August 2010). Aus den
Antworten auf die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen 47 und 48
ergibt sich, dass er sich bereits im Iran für das Christentum zu
interessieren begonnen und sein Interesse sich in der Schweiz fortgesetzt
hat (vgl. B8/21 S. 7 f. F: 47 und 48). Obschon gewisse Zweifel an seiner
Konversion nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, kann
aufgrund der Akten nicht der Schluss gezogen werden, die Konversion
sei pro forma erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen.
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen zu schliessen ist, hat das BFM
die Lage des Beschwerdeführers als Apostat im Zusammenhang mit der
allgemeinen Lage in Afghanistan nicht rechtsgenüglich untersucht, so
dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf ein
kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen
werden, in welchem es die von der ARK vorgegebene Praxis (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen damaligen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006
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Seite 11
Nr. 9) zu der Sicherheitslage und der humanitären Situation in
Afghanistan weitergeführt und aktualisiert hat. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in
weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend zu
qualifizieren ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011).
In Bezug auf die Lage der Christen in Afghanistan ist festzuhalten, dass
diese weniger als 0.1 % der Bevölkerung ausmachen. Im Wesentlichen
handelt es sich dabei um vom Islam konvertierte Christen, denen sich
ausserhalb ihres häuslichen Rahmens keine Möglichkeit der offenen
Religionsausübung bietet. Afghanistan ist noch immer ein
fundamentalistisch geprägtes Land mit einer ausgeprägten
Stammesmentalität. Die Familie beziehungsweise der Clan wacht über
die Einhaltung dieser Werte und bildet zugleich den Garant dafür, dass
althergebrachte Werte eingehalten werden. Einem Bericht der UNHCR
zufolge werden Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, zum
Christentum konvertiert zu sein, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
Dieses Risiko gehe sowohl von Familien und/oder von Sippenmitgliedern
als auch von der weiteren Gemeinschaft aus (vgl. UNHCR, Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan
AsylumSeekers, S. 3, vom Januar 2008). Dies hat denn auch zur Folge,
dass Christen etwa als "Zorn Gottes" oder "Genossen des Feuers auf
immer" gelten und als solche nicht nur Schande über sich, sondern auch
über die gesamte Familie bringen (, Afghanistan: Die
Genossen des Feuers, vom 23. März 2006). Nach der immer noch
geltenden Interpretation des islamischen Rechts droht Abtrünnigen
("Murtadd") landesweit die Todesstrafe wegen Glaubensabfalls (vgl.
a.a.O.; Christen in Afghanistan – Gefährlicher Glaube, auf
/politik/ausland, vom 29. März 2006; Afghanen mit
christlichen Glaubensrichtungen – Christen in Afghanistan, auf
www.afghan/afghanische_christen.html, vom 15. Dezember 2004;
Christenverfolgung in Afghanistan: Aufruf von Christen im Exil, auf
, vom 23. Juni 2010).
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der potenziellen
Gefährdungslage des Beschwerdeführers als Apostat zu wenig
Rechnung getragen und diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt.
E6231/2010
Seite 12
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im
vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieser
Umstände ist die Beschwerde vom 31. August 2010 im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli
2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der dafür notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung von Art. 10 VGKE
und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(vgl. Art. 8 f. VGKE) ist die Parteientschädigung deshalb von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite).
E6231/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
26. Juli 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des
rechtsherblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800. zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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