B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-623/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (…).
E-623/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der Oromo angehörender äthiopi-
scher Staatsangehöriger – stellte am 1. November 2012 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das SEM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 12. Mai 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-2562/2014 vom 4. Juni 2015 vollumfänglich abgewiesen.
B.
B.a Mit als „zweites Asylgesuch“ betitelter schriftlicher Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 9. November 2015 an die Vorinstanz beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
B.b Zur Begründung seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er sei nach wie vor ein aktives Mitglied der „(…)“. Er nehme
regelmässig an Treffen der (…) teil und organisiere verschiedene Events,
was durch ein Schreiben von drei anerkannten Flüchtlingen sowie mehrere
Fotos bestätigt werde. Dazu engagiere er sich auch für die Organisation
„(…)“ ([…]). Er habe an der (…) am (…) teilgenommen und sei als (…)
dieser Organisation gewählt worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe
in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Behörden
die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten
überwachen und registrieren würden. Da er sich bereits in seinem Heimat-
staat politisch engagiert habe und den äthiopischen Behörden bekannt ge-
wesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese ein Interesse
an seinen politischen Aktivitäten und ihn bereits als regimefeindliche Per-
son registriert hätten. Als Mitglied der (…), welche zum Ziel habe, die men-
schenverachtenden Tätigkeiten der äthiopischen Regierung öffentlich zu
machen und Missstände aufzuzeigen, werde er mit Sicherheit als Regime-
gegner betrachtet. Schon seine mittlerweile dreijährige Landesabwesen-
heit dürfte zu seiner grundsätzlichen Kontrolle am Flughafen führen, wel-
che sein Profil ans Licht bringen würde. Es drohe ihm daher bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien eine erneute Inhaftierung. Der schon bestehende Ver-
dacht, er gehöre der Oromo Liberation Front (OLF) an, werde durch seine
Mitgliedschaft bei der (...), welche ähnliche Ziele verfolge, verstärkt. Ferner
E-623/2016
Seite 3
habe das Risiko, als politischer Oppositioneller unter einem Vorwand inhaf-
tiert zu werden, seit der Inkraftsetzung des Terrorismusgesetzes im Jahre
2009 stark zugenommen. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit,
dass die äthiopischen Behörden von seinem exilpolitischen Engagement
erfahren hätten und er deshalb bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
verfolgt würde. Es sei ihm daher wegen Vorliegens eines subjektiven Nach-
fluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) eine
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und zu Art. 5 AsylG stehen, und es bestehe zudem die Ge-
fahr von Folter und unmenschlicher Behandlung und damit einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Daher sei der Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig zu erachten. Schliesslich liege eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug auch unzumutbar sei.
B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestäti-
gungsschreiben der „(…)“ vom 22. September 2015 und der „(…)“, ([…])
vom 10. September 2015, ein undatiertes Unterstützungsschreiben von
drei ihm bekannten Personen inklusive Ausweiskopien sowie mehrere Fo-
tos von Veranstaltungen ein.
C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 (eröffnet am 4. Januar 2016) wies
das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und be-
antragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
E-623/2016
Seite 4
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung sei-
ner Vorbringen reichte er drei Fotos von Kundgebungen ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 forderte das Gericht den
Beschwerdeführer auf, die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit innert
Frist zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden
werde.
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der B._______ vom 16. Februar 2016 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2016 eingeräumten Replik-
recht Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdevorbringen ebenfalls voll-
umfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-623/2016
Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
E-623/2016
Seite 6
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der Flücht-
lingskonvention vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, gemäss der
Datierung der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel
habe der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst nach
dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015
wieder aufgenommen; sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er die
Begründung dieses Urteils zum Anlass genommen habe, ein exponiertes
politisches Profil zu erzeugen. Dies gelinge ihm mit den eingereichten Be-
weismitteln jedoch nicht. Die drei Unterstützungsschreiben seien als Ge-
fälligkeitsschreiben zu erachten, welchen kaum ein Beweiswert zukomme.
Das Foto einer Demonstration vom (…) in C._______ beziehe sich auf die
Zeit vor dem BVGer-Urteil im ersten Verfahren und könne deshalb nicht
berücksichtigt werden. Die übrigen eingereichten Fotos würden sich nicht
von solchen unterscheiden, die in zahlreichen anderen Verfahren zur Un-
termauerung von exilpolitischem Engagement eingereicht würden, bezie-
hungsweise liessen keinen politischen Kontext erkennen. Zudem habe der
Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens an derarti-
gen Kundgebungen teilgenommen. Laut dem Schreiben der (…) habe er
nur an zwei Treffen teilgenommen. Es würden keine weiteren, aktuelleren
Beweismittel, namentlich Fotos, zum Beleg seiner angeblichen Aktivitäten
für diese Organisation vorliegen, obwohl dies von einer Person mit einem
Engagement dieses Ausmasses zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer
habe sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch betätigt; es müsse jedoch
beachtet werden, dass innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe
stattgefunden hätten, von denen oftmals Aufnahmen mit zahlreichen Teil-
nehmern publiziert worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthio-
pischen Behörden diese Personen alle identifizieren könnten. Angesichts
der hohen Zahl an im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
seien die Behörden nicht in der Lage, jede Person zu überwachen und zu
E-623/2016
Seite 7
identifizieren. Zudem dürfte diesen bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten versuchen würden, nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nach-
gingen. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wen deren Aktivitäten als eine konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden in-
dessen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer
sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre
nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland,
für welche die äthiopischen Behörden sich interessieren würden. Die vom
Beschwerdeführer neu geltend gemachten Ereignisse vermöchten dem-
nach nicht zu einer Neueinschätzung seines politischen Profils zu führen.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zu-
nächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, indem sie auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet habe,
obwohl sie gemäss Rechtsprechung hierzu verpflichtet gewesen und eine
Befragung zur Erfassung seines politischen Profils und seiner Aktivitäten
notwendig gewesen wäre. Er habe kurz nach Ergehen des Beschwerdeur-
teils im ersten Asylverfahren am (…) der (...) und in der Folge an der (…)
teilgenommen. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich kurzfristig entschlos-
sen habe, beim Aufbau der (...) mitzuwirken, um bessere Aussichten auf
eine Asylgewährung zu erhalten, sondern es sei vielmehr davon auszuge-
hen, dass es sich um ein konstantes Engagement handle. Es sei nicht an-
zunehmen, dass jemand, der sich nicht schon zuvor am Aufbau beteiligt
gehabt habe, als (…) gewählt worden wäre. Das Schreiben des (…) lasse
darauf schliessen, dass er bereits seit längerer Zeit ein aktives Mitglied der
(...) sei und in massgeblicher Weise am Aufbau in der Schweiz mitgearbei-
tet habe. Es sei nicht gerechtfertigt, die Schreiben der (...) und der „(…)“
als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Es handle es sich bei
diesen Organisationen um offizielle Vereinigungen, welche europäischen
Dachorganisationen zugeordnet werden könnten. Die „(…)“ informiere sich
jeweils über den Hintergrund und die Situation der Mitglieder und mache
daher zu diesen fundierte Aussagen. Als Mitglied dieser Organisation trage
er ihre Ziele mit, welche der politischen Haltung der äthiopischen Regie-
rung widersprechen würden. Auch bei der (...) handle es sich um eine
Zweigniederlassung einer offiziellen und professionellen exilpolitischen Or-
ganisation. Im Weiteren schliesse das Schreiben des (…) der (…) nicht
aus, dass der Beschwerdeführer auch an weiteren Veranstaltungen dieser
Organisation teilgenommen habe. Es wäre gemäss dem Untersuchungs-
E-623/2016
Seite 8
grundsatz Sache der Vorinstanz gewesen, nähere Abklärungen hierzu mit-
tels einer Anhörung oder der Einforderung weiterer Beweismittel zu treffen.
Im Weiteren habe er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen kön-
nen, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements in seinem Heimat-
staat an Leib und Leben gefährdet sei. Die Menschenrechtslage in Äthio-
pien sei insbesondere für Angehörige der Ethnie der Oromo nach wie vor
prekär. Seine Gefährdung aufgrund seiner Ethnie werde dadurch verstärkt,
dass er bereits zweimal wegen seiner Verbindungen zur Opposition ver-
haftet und im Zeitpunkt seiner Flucht polizeilich gesucht worden sei. Da
das äthiopische Regime die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ge-
nau beobachte und hierzu Softwares namentlich zur Gesichtserkennung
und zur Überwachung von im Internet aktiven Personen verwende, sei da-
von auszugehen, dass dieses ihn längst identifiziert hätte und seine Aktivi-
täten ihnen bekannt seien. Äthiopien sei für seine starken Repressionen
gegen Exilpolitiker bekannt. Durch seine Tätigkeit als (…) der (...) habe er
sich besonders exponiert und steche aus der Masse der äthiopischen Exil-
politiker hervor. Die (...) stehe politisch der OLF sehr nahe, welche zu den
Hauptfeinden des äthiopischen Regimes zähle. Er setze sich in der
Schweiz an vorderster Front für das Recht des Oromo-Volkes auf Selbst-
bestimmung ein. Sein Profil sei demnach durchaus geeignet, die Aufmerk-
samkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es könne ihm nicht
zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine näheren Angaben zu seinem
politischen Profil gemacht habe, da die Vorinstanz es unterlassen habe,
eine Anhörung durchzuführen. Demzufolge erfülle er die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es werde daran festgehal-
ten, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei, da für
ihn im Heimatstaat eine reale Gefahr der Folter und unmenschlichen Be-
handlung im Falle einer Inhaftierung bestehe. Ferner sei auch die Unzu-
mutbarkeit wegen Bestehens einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen. Gemäss vorliegenden Berichten sei Äthio-
pien von einer erneuten Hungersnot bedroht, welche insbesondere die är-
mere Gesellschaftsschicht treffe, zu welcher er gehöre. Er befinde sich auf-
grund seines Alters in einer entscheidenden Phase seiner körperlichen
Entwicklung. Eine hinreichende Ernährung wäre möglicherweise nicht ge-
währleistet.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, eines
der mit der Beschwerde eingereichten Fotos stamme von einer Kundge-
bung vom (…). Dieses hätte schon mit dem schriftlichen zweiten Asylbe-
gehren eingereicht werden können und könne daher nun nicht mehr ge-
E-623/2016
Seite 9
würdigt werden. Die anderen beiden Fotos vermöchten nichts an der Ein-
schätzung des politischen Profils des Beschwerdeführers zu ändern. Ge-
mäss Art. 111c AsylG würden Verfahren bei Mehrfachgesuchen bei genü-
gender Begründung schriftlich durchgeführt und Art. 29 AsylG sei nicht an-
wendbar. Da das schriftliche Asylgesuch vom 9. November 2015 ausführ-
lich und mit Beweismitteln belegt worden sei, liege keine Gehörsverletzung
durch den Verzicht auf eine Anhörung vor.
4.4 Der Beschwerdeführer legte in seiner Replik dar, die Kundgebung vom
(…) habe weniger als (…) vor dem Eingang der angefochtenen Verfügung
stattgefunden. Daher erscheine es, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass bei anwaltlicher Vertretung das Einreichen von Beweismitteln mehr
Zeit in Anspruch nehme, nicht angebracht, das eingereichte Foto dieser
Veranstaltung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem seien auch verspä-
tete Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft
betreffen beziehungsweise wenn sie ausschlaggebend erscheinen wür-
den.
5.
5.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie keine erneute An-
hörung durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerde-
führer stellte sein Begehren vom 9. November 2015 innert fünf Jahren nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens, weshalb es sich vorliegend um ein
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Art. 111c AsylG
schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG – wonach jede Äusserung, mit der
eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung ersucht, als Asylgesuch gilt - ein, indem ein zweites oder weiteres
Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl-
und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1
AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begrün-
detheit entsprechen muss. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass
Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere An-
hörung des Gesuchstellers entschieden werden sollen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der Verzicht auf eine Anhörung rechtfertigt sich vorliegend somit
insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer sein neues Asylgesuch in
seiner Eingabe vom 9. November 2015 ausführlich begründete und keine
Notwendigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen ersichtlich ist.
5.2 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten nach der Ausreise aus Äthiopien in der Schweiz Grund für
E-623/2016
Seite 10
eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
5.3
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.3.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.4 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrecht-
liche Situation ist als schwierig zu bezeichnen. Im Zuge der seit der Ver-
hängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 allgemein verschärften
Repression des Regimes gegen unliebsame Personen haben die äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exil-
gemeinschaften verstärkt. Es ist aber nach wie vor davon auszugehen,
dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Per-
sonen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und
potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlagge-
bend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächli-
che Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die In-
E-623/2016
Seite 11
dividualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpoliti-
schen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3, D-860/2016 vom 13. Juli 2017
E. 4.6 und 4.7 und D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1, je m.w.H.).
5.5
5.5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftig
abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine Verfolgung im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Äthiopien glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes in er-
heblicher Form als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten ist.
5.5.2 Den Akten lassen sich keine hinreichenden Hinweise dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurech-
nen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und
potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der äthiopischen
Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Im Rahmen des
vorliegenden zweiten Asylverfahrens brachte er namentlich vor, er sei ein
(…) und (…) der Schweizer Sektion der (…), was durch das von ihm ein-
gereichte Schreiben der (…) bestätigt wird. Konkrete Angaben zu seinen
Aktivitäten für die (…) lassen sich aber weder seinen Ausführungen noch
den eingereichten Beweismitteln entnehmen. Zumal nicht dargetan wurde,
dass er in seiner Eigenschaft als (…) der (…) überhaupt öffentlich in Er-
scheinung getreten ist, kann aus dieser Funktion jedenfalls nicht per se auf
ein öffentlich wahrnehmbares, besonders ausgeprägtes exilpolitisches
Profil geschlossen werden. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift,
die Vorinstanz wäre durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewe-
sen, hierzu weitere Abklärungen zu treffen, kann nicht gefolgt werden; viel-
mehr ist auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht zu
verweisen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Bezüglich des vom Beschwerdefüh-
rer ferner geltend gemachten Engagements für die
„(…)" wird in der Eingabe vom 9. November 2015 sowie in dem zu den
Akten gereichten Schreiben von drei befreundeten Personen („Affidavit of
Personal Knowledge“) lediglich ausgeführt, er habe regelmässig an Treffen
der „Community“ teilgenommen und verschiedene Events organisiert. Im
Bestätigungsschreiben der „(…)“ vom 22. September 2015 wird bestätigt,
er sei ein aktives Mitglied dieser Organisation, ohne dass aber konkrete
Angaben zu Art und Umfang seines Engagements gemacht werden. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos können nur insoweit berück-
E-623/2016
Seite 12
sichtigt werden, als sie Veranstaltungen dokumentieren, welche nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 4. Juni 2015 stattgefunden haben. Auf diesen ist er als Teilneh-
mer verschiedener Kundgebungen und Treffen zu erkennen, ohne dass
aber ersichtlich wäre, dass er sich hierbei besonders und über das Mass
anderer Teilnehmer hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungspo-
sition innegehabt hätte. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Oromo in Äthiopien auf eine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden (vgl. Urteil
des BVGer E-2272/2015 vom 13. April 2017 E. 4.2.2).
5.5.3 Ungeachtet der Frage des Beweiswerts der eingereichten Beweis-
mittel kann aufgrund dieser und den Angaben des Beschwerdeführers
keine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung an-
genommen werden. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwel-
le der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von
Personen äthiopischer Herkunft nicht. Es handelt es sich bei ihm nicht um
eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick
auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen ist. Es erscheint
demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden
ein besonderes Interesse an seiner Person besteht.
5.5.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
5.6 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-623/2016
Seite 13
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-623/2016
Seite 14
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
E-623/2016
Seite 15
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am
21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika,
14.06.2016, ld.88768 >, abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherr-
schende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt ge-
kennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer si-
cheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche
Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE
2011/25 E. 8.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-4561/2017 vom
21. September 2017 E. 6.2.1).
7.4.2 Im ersten Asylverfahren wurde das Vorliegen individueller Wegwei-
sungshindernisse sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsge-
richt verneint. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu ent-
nehmen, dass sich seine persönliche Situation zwischenzeitlich wesentlich
verändert hätte. Sein Verweis auf die in Äthiopien herrschende Hungersnot
erweist sich insoweit als unbeachtlich, als dass sich den Akten entnehmen
lässt, dass er aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und in seiner Hei-
mat über ein intaktes soziales Netz verfügt (vgl. Protokoll Anhörung A20 S.
4 F30f. und Protokoll BzP A7 S. 8).
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-623/2016
Seite 16
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-623/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain
Versand: