B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-622/2017
E-623/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
(Verfahren E-623/2017)
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-622/2017)
beide Marokko,
beide amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1 reiste mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2)
am (…). Mai 2013 von Italien herkommend in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags ein Asylgesuch stellten. Die Beschwerdeführenden wurden am
15. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ je-
weils summarisch befragt (Befragungen zur Person, BzP).
A.b Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Dublin-Abklärungsverfah-
rens bestätigte Italien am 2. Juli 2013, dass die Beschwerdeführenden in
Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. Am
2. August 2013 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um (Rück-)
Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden stimm-
ten am 5. August 2013 und erneut am 2. September 2013 einer Rücküber-
nahme beider Beschwerdeführenden zu.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat das SEM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauf-
tragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Ver-
fügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
C.
C.a Ein beim SEM am 13. November 2013 eingereichtes Wiedererwä-
gungsgesuch wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 abgewiesen.
C.b Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht
wies die Beschwerde mit Urteil E-165/2014 vom 23. Januar 2014 ab, so-
weit darauf einzutreten war.
D.
D.a Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein
zweites Wiedererwägungsgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung
vom 13. Juni 2014 nicht ein.
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D.b Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014
beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der Verfü-
gung vom 13. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs.
D.c Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil E-3379/2014
vom 26. Juni 2014 fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
vom 13. Juni 2014 offensichtlich einen von den Beschwerdeführenden zu-
lässigerweise geltend gemachten Wiedererwägungsgrund übersehen
habe und deshalb zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Die
Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Akten wurden dem SEM
zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs überwiesen.
D.d Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 trat das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch ein und wies dieses vor dem Hintergrund der massgebenden
Dublin-Regelung ab. Zur gesundheitlichen Problematik wurde insbeson-
dere festgestellt, Italien verfüge über die notwendige Infrastruktur, das di-
agnostizierte Krankheitsbild zu behandeln; die Transportfähigkeit sei im
Zeitpunkt der Überstellung durch die zuständige kantonalen Behörden zu
beurteilen. Ein Selbsteintritt sei damit insgesamt nicht gerechtfertigt. Das
SEM lehnte demnach das Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung ei-
ner Gebühr vollumfänglich ab.
D.e Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung des SEM mit Be-
schwerde vom 7. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Mit Urteil E-4405/2014 vom 17. März 2015 hiess das Gericht die Be-
schwerde insoweit gut, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 7. Juli 2014 beantragt worden war. Die Akten wurden zur voll-
ständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 19. September 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und
nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf.
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Seite 4
II.
F.
Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge am 2. März 2016 jeweils
ausführlich zu ihren Asylgründen befragt.
F.a Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, mit
(…) Jahren das erste Mal geheiratet zu haben und mit dem Ehemann nach
Libyen mitgegangen zu sein. Dort habe sie ihre beiden ersten Kinder ge-
boren. Im Jahr 1989 seien sie gemeinsam nach Marokko zurückgekehrt,
fünf Jahre später habe sie sich scheiden lassen.
Darauf sei sie mit den beiden Kindern nach Italien gegangen, wo sie
1995/96 zum zweiten Mal, wiederum einen marokkanischen Staatsange-
hörigen, geheiratet habe. Im Jahr (…) sei der gemeinsame Sohn (Be-
schwerdeführer 2) in Italien zur Welt gekommen. In der Ehe habe es zu-
nehmend Auseinandersetzungen gegeben, der Ehemann habe sie be-
schimpft, bedroht und auch geschlagen. Im Jahr 2003 seien sie dennoch
zusammen nach Marokko zurückgekehrt. Ihr Mann habe sie weiterhin
schlecht behandelt. Sie sei vor diesem Hintergrund Anfang 2005 mit ihren
drei Kindern wiederum nach Italien gereist, wo sie in der Folge vier Jahre
lang in E._______ gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr 2009 seien sie nach
Marokko heimgekehrt. Dort habe sie sich im selben Jahr von ihrem zweiten
Ehemann gerichtlich scheiden lassen, wobei ihr das alleinige Sorgerecht
für den gemeinsamen Sohn zugesprochen worden sei. Der Ex-Mann habe
sie und den Sohn in der Folge weiterhin belästigt, sie auf offener Strasse
beschimpft und behelligt sowie in unerlaubter Weise und ohne Absprache
den Sohn zu sich geholt.
Im Jahr 2010 habe sie via Internet ihren heutigen Partner kennengelernt.
Sie hätten sich in der Türkei ein erstes Mal getroffen, am 4. August 2010 in
Palästina geheiratet und sich bis September 2012 gemeinsam in Marokko
aufgehalten. Weitere Aufenthaltsorte seien nachfolgend Palästina (einein-
halb Monate) und Ägypten gewesen, bevor sie Ende 2012 wiederum nach
Marokko zurückgekehrt seien. Im März 2013 sei ihr Mann in die Schweiz
gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe (N […]). Die Beschwerdefüh-
renden seien ihm kurz darauf gefolgt und hätten in der Schweiz ebenfalls
Asylverfahren eingeleitet.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte als Beweismittel ihre Original-Identitäts-
karte und den Führerausweis in Kopie, einen Arztbericht des Kantons-
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spitals D._______ vom 5. Januar 2016, einen Bericht von Dr. med.
F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar
2016 und verschiedene Referenzschreiben zu den vorinstanzlichen Akten.
F.b Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er sei in Italien geboren. Dort
habe er die ersten Jahre mit den Eltern und Halbgeschwistern gelebt und
die Schule besucht. Im Jahr 2009 seien sie alle nach Marokko zurückge-
gangen, wo er die folgenden drei Jahre eine Privatschule besucht habe.
Sein Vater habe ihn seit jeher schlecht behandelt, beschimpft und geschla-
gen. Dies sei mitunter bereits im Auto geschehen, wobei ihn der Vater da-
nach an einer Strassenkreuzung aus dem Auto geworfen habe. Andere
Male sei er vom Vater nach Hause mitgenommen und dort schikaniert und
geschlagen worden. Aus Angst hätten weder er noch die Mutter bei der
Polizei Anzeige erstattet oder sonst eine Meldung gemacht, zumal der Va-
ter ein wohlhabender und einflussreicher Mann in G._______ gewesen sei,
der auch den Direktor der Privatschule und andere staatliche Behörden
bestochen habe. Im Frühjahr 2013 sei er mit der Mutter in die Schweiz
gereist.
Der Beschwerdeführer 2 reichte als Beweismittel verschiedene Bestäti-
gungsschreiben zu in der Schweiz besuchten Kursen und Ausbildungen zu
den vorinstanzlichen Akten.
G.
Mit separaten Verfügungen vom 29. Dezember 2016 – beide am 30. De-
zember 2016 eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
H.
H.a Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügungen des SEM mit je-
weiligen Beschwerden vom 30. Januar 2017 (Datum Poststempel) durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In den
inhaltlich identisch formulierten Rechtsbegehren liessen sie beantragen,
die vorinstanzlichen Verfügungen seien, soweit den Wegweisungsvollzug
betreffend, aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
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Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechts-
vertreterin ersucht. Ausserdem wurde der Antrag gestellt, die beiden Be-
schwerdeverfahren seien zu koordinieren.
H.b Zum Beleg liess die Beschwerdeführerin 1 folgende Unterlagen einrei-
chen: zehn Referenzschreiben, einen Arztbericht von Dr. F._______ vom
4. Januar 2017, die Bewilligung des Antrags auf Teilnahme an einem ge-
meinnützigen Beschäftigungsprogramm durch den kantonalen Sozial-
dienst D._______ vom 12. August 2016 und ein entsprechendes Zwischen-
zeugnis vom 15. Januar 2017, ein Bestätigungsschreiben eines "Sharia-
Gerichts" betreffend ihren Mann sowie ein Bericht des kantonalen Sozial-
dienstes vom 2. Dezember 2014.
H.c Der Beschwerdeführer 2 liess die folgenden Unterlagen ins Recht le-
gen: zehn Referenzschreiben, einen Arztbericht vom 4. November 2016,
ein Bestätigungsschreiben des Fussballclubs H._______ vom 7. Januar
2016, eine Arbeitsbestätigung "I._______ AG" vom 29. Februar 2016, drei
Auswertungsschreiben betreffend Schnupperlehren vom 26. Februar
2016, 21. März 2016 und 29. September 2016, ein Empfehlungsschreiben
des Lehrers der Integrationsklasse (…) vom 13. Januar 2017 und ein ent-
sprechendes Zeugnis vom 27. Januar 2017, einen Lebenslauf mit selber
verfasstem Schreiben.
I.
Mit jeweils inhaltsgleichen Verfügungen vom 7. Februar 2017 stellte der
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hielt zudem fest, die beiden
Verfahren E-622/2017 und E-623/2017 würden koordiniert behandelt. Des
Weiteren wurde beiden Beschwerdeführenden Frist zum Beleg der be-
haupteten Bedürftigkeit angesetzt. Gleichzeitig wurden die Beschwerden
der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt.
J.
Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 16. Februar 2017 vollum-
fänglich an den Erwägungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin für beide
Beschwerdeführenden jeweils eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängig-
keit ein. Zudem wurde das Original der "Sharia-Gerichtsbestätigung" (vgl.
Bst. H.b) nachgereicht.
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L.
Mit Verfügungen vom 2. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf
einen Kostenvorschuss und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut. Die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden
die jeweilige vorinstanzliche Stellungnahme vom 16. Februar 2016 zur
Kenntnis gebracht und ihnen Frist zu allfälligen Gegenäusserungen ange-
setzt.
M.
Die Beschwerdeführenden liessen beide am 16. März 2017 ihre Replik
zu den Akten reichen. Mit den Stellungnahmen wurden Kopien der Schei-
dungsurteile, datierend vom 27. Februar und 8. März 2017, betreffend
Scheidungen des Lebenspartners von seinen zwei in Palästina lebenden
Ehefrauen, ein Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 1. März
2017 betreffend Beschwerdeführerin 1, die Kopie eines Schiedsrichter-Dip-
loms und die Bestätigung eines Bewerbungsgesprächs (beide betreffend
den Beschwerdeführer 2) sowie eine Honorarnote eingereicht.
N.
Am 28. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 zwei Original-Urteile
betreffend Scheidungen ihres Mannes (vgl. Bst. M) zu den Akten.
O.
Am 6. Oktober 2017 (Fax-Eingabe) erkundigte sich die amtliche Rechts-
vertreterin für die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und
ersuchte um beschleunigte Behandlung der Beschwerdeverfahren, zumal
einerseits die andauernde Ungewissheit eine grosse Belastung darstelle
und andererseits der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines N-Ausweises
bereits mehrere Lehrstellenangebote nicht habe antreten können. Mit der
Anfrage wurde eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten gereicht.
Der Instruktionsrichter nahm am 12. Oktober 2017 vom Wunsch der Be-
schwerdeführenden nach baldigem Verfahrensabschluss Kenntnis und in-
formierte sie über den Verfahrensstand.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 In der Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Begeh-
ren um koordinierte Behandlung der beiden Verfahren E-622/2017 und
E-623/2017 entsprochen. Aufgrund des engen inhaltlichen und persönli-
chen Zusammenhangs wird über die Beschwerden vom 30. Januar 2017
vorliegend in einem Urteil befunden.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde richtet sich in ihrer Begründung nur gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft),
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2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung als solche) des Dis-
positivs der Verfügungen vom 29. Dezember 2016 sind mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde bereits mit den Verfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 entsprechend fest-
gestellt.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternati-
ver Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
etwa BVGE 2011/7 E.8).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Eine gänzlich
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Un-
ruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführenden
sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt sehen würden, besteht mithin nicht.
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5.3 Bezüglich individueller Gründe, welche die Rückkehr der Beschwerde-
führenden ihren Heimatstaat allenfalls als unzumutbar erscheinen lassen
würden, ist aufgrund der vorliegenden Akten Folgendes festzustellen:
5.3.1 Den zahlreichen fachärztlichen Berichten und Zeugnissen mit Bezug
auf die Beschwerdeführerin 1 ist zu entnehmen, dass diese sich seit An-
fang 2014 in psychiatrisch-spezialärztlicher Behandlung befindet. Am
13. Mai 2014 wurde durch Dr. F._______ nebst einer schweren akuten Be-
lastungsstörung und schweren depressiven Episode die Diagnose einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt. Das Krankheitsbild
äussere sich unter anderem in Panik-Attacken, extrem emotionaler Verun-
sicherung und schwerer depressiver Verstimmung mit Suizidgedanken.
Nach Ablehnung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs (im Dublin-
Verfahren) wandte sich der behandelnde Facharzt am 9. Juli 2014 direkt
an die Behörden und beantragte unter Hinweis auf die andauernde Be-
handlung der Beschwerdeführerin einen sofortigen Ausschaffungsstopp
aus medizinischen Gründen. Im Rahmen der Anhörung vom 2. März 2016
(vgl. Bst. F.a) stellte die Hilfswerkvertretung fest, die Beschwerdeführerin 1
sei trotz psychiatrischer Betreuung in einer psychisch schlechten Verfas-
sung (vgl. Protokoll D 19/13 "Unterschriftenblatt" Hilfswerkvertretung). Mit
dem vorliegenden Rechtsmittel ist ein weiterer Arztbericht (Datum: 4. Ja-
nuar 2017) von Dr. F._______ aktenkundig gemacht worden. In diesem
werden die oben genannten Diagnosen bestätigt und festgehalten, die Be-
schwerdeführerin 1 stehe nach wie vor in Behandlung, die suizidalen Mo-
mente seien weiterhin vorhanden.
Die Beschwerdeführerin 1 leidet gemäss Akten zudem seit mehreren Jah-
ren an starkem Bluthochdruck. Am 1. März 2017 musste sie wegen eines
hypertensiven Vorfalls notfallmässig hospitalisiert werden (vgl. Arztbericht
des Kantonsspitals D._______ vom 1. März 2017).
Gestützt auf diese nachvollziehbar begründeten Berichte von fachärztli-
cher Seite ist davon auszugehen, dass sich insbesondere der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 trotz therapeutischer Be-
handlung nicht nachhaltig gebessert respektive stabilisiert hat. Es ist vor
diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es im Fall einer zwangswei-
sen Rückführung nach Marokko zu einer psychischen Dekompensation
kommen und die Beschwerdeführerin als Folge ernsthafte Suizidgedanken
oder konkrete Suizidhandlungen entwickeln und verwirklichen könnte.
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Seite 11
5.3.2 Gemäss Akten stehen die Beschwerdeführerin 1 und ihr (am 29. De-
zember 2016 durch das SEM vorläufig aufgenommener) Partner, die seit
2010 eine Lebensgemeinschaft bilden, wegen ihrer jeweiligen gesundheit-
lichen Probleme in einem starken gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis.
Mit Bezug auf die Frage, ob dem Partner eine Rückkehr nach Marokko mit
der Beschwerdeführerin 1 möglich und zuzumuten wäre, ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz ein solches Vorgehen – wie sich aus dem internen An-
trag für die vorläufige Aufnahme ergibt – explizit ausgeschlossen hatte
(vgl. [noch unpaginiertes] Aktenstück vom 27. Dezember 2016 im Verfah-
ren N […], S. 2).
5.3.3 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung
aller Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin 1 eine Rück-
kehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer 2, der im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz
(…)-jährig war, leidet gemäss Akten ebenfalls an ernstzunehmenden ge-
sundheitlichen Problemen. Dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste
D._______ ([…]) vom 29. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Mutter
den Sohn als Folge der eigenen schweren psychischen Probleme zwang-
haft kontrolliert (und damit eine altersgemässe Entwicklung beeinträchtigt)
habe. Frau Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, be-
schreibt den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 als ver-
ängstigt und depressiv. Gemäss einem Bericht vom 16. Februar 2015 des
E._______ musste der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2014 aufgrund
von Selbstverletzungen und latent bestehenden Suizidgefahr kinderpsychi-
atrisch betreut werden. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der
D._______ vom 4. November 2016 wird bei ihm eine mittelgradige depres-
sive Episode sowie eine PTBS diagnostiziert, die sich in verschiedenen
Krankheitsbildern manifestiere.
5.4.2 Der Beschwerdeführer, der als (…)-Jähriger in die Schweiz gekom-
men ist, hat fast die gesamte prägende Zeit der Adoleszenz in der Schweiz
verbracht. Demgegenüber hat er als Kind in Marokko insgesamt weniger
lange gelebt als in der Schweiz. Er beschreibt jene Zeit, die von massiven
familiären Spannungen und einem gewalttätigen Vater geprägt gewesen
sei, als unglücklich und belastend (vgl. Anhörungsprotokoll D31/15 S. 3 ff.).
Der Beschwerdeführer wurde in Italien geboren und hat (…) Lebensjahre
in diesem Land verbracht. Seine Biografie war in der Folge offensichtlich
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Seite 12
von erheblicher familiär-sozialer Unstetigkeit und von wiederholten Umzü-
gen zwischen unterschiedlichen Kulturkreisen (Italien, Marokko, Palästina,
Ägypten, Schweiz) geprägt. Trotz der schwierigen gesundheitlichen Situa-
tion hat er sich in der Schweiz gemäss Akten offensichtlich überaus gut
integriert. Viele der zu den Akten gereichten Referenzschreiben beschrei-
ben die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zum Lebenspartner der Mut-
ter, den er selber als seinen "Stiefvater" bezeichnet, als überaus eng und
als stabilisierend für den heute (…)-Jährigen. Der Vollzug seiner Wegwei-
sung aus der Schweiz ohne die Mutter und den "Stiefvater" und die Rück-
kehr nach Marokko dürfte für (…) unter diesen Umständen eine eigentliche
Entwurzelung zur Folge haben.
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung aller akten-
kundiger Umstände auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zum
Schluss, dass die Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich
nach dem Gesagten als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hin-
weise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen
sind.
6.
Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Dispo-
sitive der beiden angefochtenen Verfügungen des BFM vom 29. Dezember
2016 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwer-
deführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2
7.2.1 In den Instruktionsverfügungen vom 2. März 2017 wurden die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe
einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und wurde MLaw Angela
Stettler als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
7.2.2 Aufgrund der Gutheissung der genannten Gesuche haben die Be-
schwerdeführenden, die mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen sind,
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Honorar der amtlichen
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Seite 13
Rechtsvertreterin ist praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Parteient-
schädigung aufzuerlegen.
7.2.3 Die Rechtsbeiständin hat am 16. März 2017 eine Kostennote für das
Verfahren des Beschwerdeführers 2 (E-622/2017) und am 6. Oktober 2017
eine aktualisierte Auslistung ihres Vertretungsaufwands im Verfahren der
Beschwerdeführerin 1 (E-623/2017) zu den Akten gereicht. Kumuliert wird
ein Vertretungsaufwand von rund 4300 Franken ausgewiesen, was ange-
sichts der konkreten Umstände der beiden – einzig auf die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkten – Beschwerde-
verfahren nicht vollumfänglich entspricht. Unter Würdigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und der Entschädigungs-
praxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren ist das Honorar für die bei-
den Verfahren auf insgesamt Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) zu bestimmen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird für die beiden Verfahren
auf insgesamt Fr. 3500.– bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Par-
teientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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