B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-623/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. Dezember 2015 ein erstes Mal
um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 lehnte die
Vorinstanz ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-1778/2017 vom 7. April 2017 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden
erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bei der Vorinstanz ein. Zur Be-
gründung führen sie aus, die Beschwerdeführerin sei am (…) 2017 (…) der
[Partei] (…). Die [Partei] sei im Iran verboten. Sie sei bereits in ihrer Heimat
für die [Partei] tätig gewesen und erfülle in der Schweiz wichtige sowie öf-
fentliche Parteiaufgaben. Als Mitglied des Parteikaders sei sie insbeson-
dere zuständig für die Beziehung der [Partei] zu anderen kurdischen und
iranischen Parteien, nehme an Sitzungen, Gesprächen und Versammlun-
gen teil und übernehme in dieser Funktion eine Führungsrolle. Im Zeitraum
von April 2017 bis Oktober 2017 habe sie an verschiedenen politischen
Veranstaltungen der Partei teilgenommen (zwei Seminare, ein Treffen mit
Regierungsvertretern der Provinz (…), ein Treffen mit einer Oppositions-
partei, drei Gedenkfeiern, eine Demonstration) und sei auch teilweise als
Rednerin aufgetreten. Die Aktivitäten der Partei seien öffentlich und wür-
den über offizielle Medien wie „(…)“ und (…) Webseiten ausgestrahlt und
verbreitet. Sie sei deshalb einer erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit
ausgesetzt.
Anhängern von (…) Parteien würden im Iran ernsthafte Konsequenzen
drohen. Dies gelte nicht nur für Mitglieder, sondern auch für einfache Un-
terstützer und Sympathisanten. Exilpolitische Tätigkeiten würden im Iran
beobachtet und systematisch erfasst. Weiter setze das Regime die Asylsu-
chenden den Oppositionellen praktisch gleich. Deshalb könne bereits das
Stellen eines Asylgesuches bei der Rückkehr in den Heimatstaat Grund für
Inhaftierung und Bestrafung sein. Da es sich bei der [Partei] um eine (…)
Partei handle sowie aufgrund der erdrückenden Beweislast im Internet,
drohe ihr eine langjährige Haft-, wenn nicht gar die Todesstrafe.
Als Belege reichten sie die in der Eingabe aufgeführten Beweisunterlagen
1 bis13 ein.
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Kurz nachdem sie am 1. April 2017 in der Schweiz an einer Konferenz teil-
genommen habe, seien ihre Eltern zu Hause im Iran von Sicherheitsagen-
ten aufgesucht und zum Geheimdienst vorgeladen worden. Den Eltern sei
mitgeteilt worden, sie – die Beschwerdeführerin – könne zwangsweise in
den Iran zurückgebracht werden.
Weiter befinde sie sich aufgrund psychischer Probleme seit dem 12. Ja-
nuar 2017 in psychiatrischer Behandlung. Am 11. September 2017 habe
ihr die kantonale Migrationsbehörde anlässlich eines Ausreisegesprächs
angedroht, sie und die Kinder auszuschaffen. Dabei sei ihr der Ausweis
entzogen worden. Zu Hause habe sie sich mit einer Rasierklinge in suizi-
daler Absicht ins Handgelenk geschnitten.
C.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurde die zuständige kantonale
Migrationsbehörde durch die Vorinstanz angewiesen, die am 20. Februar
2017 verfügte Wegweisung einstweilen zu sistieren.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den
Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr in der Höhe von
CHF 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingsei-
genschaft sei zu anerkennen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als
Flüchtlinge in der Schweiz aufzunehmen. Weiter sei ihnen für das vorlie-
gende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zudem sei ihnen
im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung von Amtes wegen ein
Rechtsbeistand beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
Als Beweisunterlagen reichten die Beschwerdeführenden eine von 21 Per-
sonen unterzeichnete Petition, mehrere Zeitungsartikel zu den Verhältnis-
sen im Iran sowie ein Bericht von Amnesty International ein.
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F.
Am 7. Februar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.–.
H.
Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss
am 8. März 2018 fristgemäss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin er-
füllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Es sei zwar bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für
die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren wür-
den. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwa-
chung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivi-
täten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen
hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahr-
genommen würden. Massgebend sei dabei, ob durch die öffentliche Expo-
nierung der Eindruck erweckt werde, dass die betreffende Person eine Ge-
fahr für das politische System des Irans darstelle. Im Zusammenhang mit
dem ersten Asylgesuch vom 1. Dezember 2015 seien das SEM sowie das
Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass
eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die von der
Beschwerdeführerin bereits damals geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten zu keiner Gefährdung führen würden. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen ihres Heimatlandes nicht als
regimefeindliche Person beziehungsweise staatsfeindliche Politaktivistin
bei den iranischen Behörden fichiert gewesen sei.
Den Ausführungen des Mehrfachgesuches sowie den eingereichten Be-
weismitteln sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergan-
genen Monaten in der Schweiz an mehreren Anlässen teilgenommen habe
und ins (…) [Partei] (…) worden sei. Die Unterlagen würden die Beschwer-
deführerin als Teilnehmerin bei Versammlungen und Veranstaltungen zei-
gen. Die Aktivitäten wie die Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen
könnten jedoch keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei der
Rückkehr in den Iran begründen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Be-
schwerdeführerin in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, auch
wenn sie seit wenigen Monaten Mitglied (…) der [Partei] sei. Die Beweis-
unterlagen würden die Beschwerdeführerin als normale Teilnehmerin nebst
zahlreichen weiterer Anwesenden zeigen. Weder das blosse Vor- oder Ab-
lesen von Erklärungen der [Partei] noch ihre Teilnahme an deren Veran-
staltungen hätten eine wesentliche Schärfung des politischen Profils der
Beschwerdeführerin zur Folge. Das gelte ebenso für ihre Zugehörigkeit
zum (…) [Partei] (…). Zwar sei die Beschwerdeführerin für die Beziehun-
gen zu anderen (…) Parteien zuständig. Es sei jedoch nicht ersichtlich, was
dies konkret bedeute und welchen konkreten Beitrag sie an den Sitzungen
oder bei den Erklärungen der Partei jeweils geleistet habe. Insgesamt
könne keine Exponierung festgestellt werden, welche die Beschwerdefüh-
rerin aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen
hervorheben würde. Die blosse optische Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit sei nicht massgeblich.
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Weiter sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden bei offensichtlichen
Fällen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Per-
sonen, welche in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu er-
höhen versuchten, unterscheiden könnten. Die geltend gemachte Bedro-
hung der Eltern durch den iranischen Geheimdienst sei einerseits nicht be-
legt und könne andererseits auch mit den geschäftlichen Aktivitäten des
behördlich gesuchten Bruders der Beschwerdeführerin zu tun haben.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei insgesamt be-
trachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
zu bewirken. Das Mehrfachgesuch werde abgelehnt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die von ihr
genannten Gründe und Belege für ihre Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung im Iran oberflächlich und falsch geprüft und somit das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe zu Unrecht verneint habe.
6.2 Im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch stellte das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil E-1778/2017 vom 7. April 2017 fest, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei und zu
diesem Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr bestand habe (vgl. a.a.O.
E. 5.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise Mitglied der
[Partei] war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall
zu prüfen, ob sich ihr politisches Profil seit dem letzten Verfahren in einer
Weise verändert hat, dass bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen wäre.
6.3 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszuge-
hen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthafte und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
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6.4 Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin am (…) 2017 in das (…) der [Partei] aufgenommen wurde und bis
Oktober 2017 als Teilnehmerin und teilweise auch als Rednerin an diversen
politischen Anlässen partizipierte. Ihr Engagement ist im Internet in Bild-
und Schriftform dokumentiert, teilweise zusammen mit ihrem Namen. Es
ist deshalb vorab festzuhalten, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste von den exilpolitischen Tätig-
keiten der Beschwerdeführerin Notiz genommen haben. Aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass
die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kate-
gorie der Personen fällt, welche vom iranischen Staat aufgrund ihrer Tätig-
keit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
wahrgenommen wird.
6.5 Weder im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerdeschrift wird konkret
dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin auf parteipolitische Inhalte
Einfluss nehmen kann oder Einfluss genommen hat. Insbesondere die in
diesem Zusammenhang von der Vorinstanz gemachte Feststellung, die
Redebeiträge würden über ein blosses Vor- beziehungsweise Ablesen von
Parteierklärungen nicht hinausgehen, wird dadurch nicht substantiiert wi-
derlegt. In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren zwar die Wichtigkeit der
Rolle der Beschwerdeführerin als Verantwortliche für die Beziehungen zu
anderen Oppositionsparteien betont. Jedoch lässt sich diesem Hinweis –
in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz – nicht entneh-
men, welche Aufgaben diese Rolle konkret mit sich bringt. Insgesamt ge-
lingt es der Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen, dass ihr innerhalb
der Partei wichtige Entscheidungsbefugnisse oder Führungsfunktionen zu-
kommen würden und welche repräsentativen, stellvertretenden, diplomati-
schen und medialen Aufgaben sie innerhalb der Partei tatsächlich wahr-
nimmt. Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regime-
gegner nicht die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Füh-
rungspersönlichkeit innehat, mithin ihr exilpolitisches Engagement dasje-
nige vieler ihrer Landsleute nicht deutlich übersteigt und sie sich dadurch
nicht erheblich exponiert hat.
6.6 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des ersten Asylgesuches
nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante politische Tätigkeit in ihrem Hei-
matstaat glaubhaft zu machen (vgl. BVGer E-1778/2017 E. 4.3.2). Mithin
ist ein politisches Engagement erst nach der Einreise in die Schweiz glaub-
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haft darlegt. Es fällt auf, dass der exilpolitische Aktivismus der Beschwer-
deführerin merklich zunahm, nachdem das erste Asylgesuch vom SEM und
vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt wurde. Es drängt sich der Ein-
druck auf, dass mit der exilpolitischen Tätigkeit in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhöht werden sollen. Dies wird
dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017, mithin
seit circa acht Monaten, nicht mehr exilpolitisch aktiv war. Jedenfalls hat
die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin bis heute im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Belege für ihr exilpolitisches
Engagement eingereicht. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
darf sodann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus den teil-
weise weitschweifigen Ausführungen zur politischen Situation im Iran so-
wie zum Verhalten der iranischen Sicherheitsbehörden nichts zu ihren
Gunsten ableiten können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuches im
Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu be-
fürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR in Sachen
S.F. u. a. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). Auch
sind die Hinweise zu den Protesten im Iran vom Dezember 2017 und Ja-
nuar 2018 nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden darzutun.
6.8 Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte und von 21 Personen
unterzeichnete Petition wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der
Beschwerdeschrift und ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Da die Be-
schwerdeführenden daraus – sowie den weiteren Eingaben – nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten vermögen, ist nicht näher darauf einzugehen.
6.9 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, ist die behauptete Bedrohung von
Familienangehörigen durch den iranischen Geheimdienst durch nichts be-
legt. Da die Beschwerdeführerin zudem kein politisches Engagement vor
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Seite 10
ihrer Ausreise glaubhaft machen konnte, bestehen insgesamt keine Hin-
weise darauf, dass sie in asylrechtlich relevanter Weise in den Fokus der
iranischen Behörden gerückt wäre.
6.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such abweist oder darauf nicht eintritt.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art.
33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden kein „real
risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die
blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht aus-
reicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls
davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsver-
letzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schwe-
den vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich
keine Vollzugshindernisse vorliegen.
In Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt es
festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass ihre gesundheitlichen Probleme teil-
weise auch auf ihre Aufenthaltssituation in der Schweiz zurückzuführen
sind und der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin
auf Beschwerdeebene keine aktuellen Unterlagen zu ihrem Gesundheits-
zustand eingereicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
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Seite 12
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu
bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 8. März 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-623/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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