B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6232/2014
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka)
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) um Erteilung von
humanitären Visa für die Schweiz für sich und (…), B._______ und
C._______.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr (…) sei am (…) nicht
mehr von der Arbeit als [Tätigkeit] zurückgekommen und gelte seit daher
als verschwunden. Sie [Tätigkeit]. Sie nehme [Tätigkeit]. Sie lebe mit (…),
ihrem (…) und ihrer (…) zusammen und komme für deren Lebensunterhalt
auf. Sie werde als (…) Frau regelmässig sexuell belästigt. Auch erhalte sie
Drohanrufe, mit den Aktionen [Tätigkeit] aufzuhören und an keinen (…)
mehr teilzunehmen. Sie werde regelmässig durch Sicherheitskräfte zu
Hause befragt und werde auch vorgeladen. Sie fürchte sich seit der Ver-
haftung von D._______ und deren (…), welche ebenfalls aktive (…) seien,
ebenfalls verhaftet zu werden und sich nicht mehr um (…) kümmern zu
können. Ein Selbstmordversuch vor eineinhalb Monaten sei misslungen.
Aus den dargelegten Gründen ersuche sie um die Erteilung von humanitä-
ren Visa.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien von
Identitätsdokumenten, eine Übersetzung ins Englische der (…) sowie Zei-
tungsartikel über (…) bei.
B.
Am 28. April 2014 wurden die Antragsformulare ("Application for a long stay
visa; Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt")
bei der Botschaft für die Beschwerdeführerin (vorinstanzliche Akten S. 88
ff.) und am 2. Juni 2014 für (…) (vorinstanzliche Akten S. 100 ff. und S. 111
ff.) deponiert.
C.
Die Botschaft übermittelte die Gesuche der Beschwerdeführerin zusam-
men mit einer Stellungnahme dem SEM.
D.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung humanitärer Visa für
die Schweiz für sich und (…) wurden – nach Unterbreitung und Prüfung
durch das SEM – von der Botschaft am 16. Juni 2014 abgewiesen
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("Refusal/Annulment/Revocation of Visa"). Die entsprechenden Ent-
scheide wurden der Beschwerdeführerin gleichentags ausgehändigt (vo-
rinstanzliche Akten S. 86 f., S. 92 ff. und S. 103 ff.).
Als Begründung wurde auf dem entsprechenden Formular festgehalten,
der Zweck und die Bedingungen für den beabsichtigten Aufenthalt (in der
Schweiz) seien nicht nachgewiesen worden, die Absicht der Beschwerde-
führerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mit-
gliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, und es
bestehe aktuell keine unmittelbare Bedrohung.
E.
Gegen diese negative Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 9. Juli 2014 Einsprache.
Insbesondere machte sie neu geltend, ihr (...) sei schon vor (…) festge-
nommen und länger verfolgt worden. Sie habe vorher nicht den ganzen
Sachverhalt vorbringen können, da sie gar nicht alles gewusst habe. Erst
kürzlich habe ihr die (...) dementsprechende Dokumente übergeben. Ge-
mäss diesen Dokumenten sei (...) zum ersten Mal vom (…) von der sri-
lankischen Armee verhaftet worden. Ein zweites Mal sei er von der Polizei
am (…) festgenommen und auf der Polizeistation E._______ sowie in den
Haftanstalten E._______, F._______ und G._______ festgehalten worden,
bis er am (…) entlassen worden sei. Während der Haft sei er massiv gefol-
tert worden. Die entsprechenden Dokumente (unter anderem ein Arztzeug-
nis, welches belege, dass [...] mehrfach massiv gefoltert worden sei und
Haftbestätigungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK]
betreffend [...]) lägen bei. In Anbetracht dieser Umstände gehe sie inzwi-
schen davon aus, dass (...) entführt und ermordet worden sei.
Unter dem Vorwand (...) zu suchen, kämen Unbekannte in ziviler Kleidung
oft zu ihr nach Hause und würden sie und (…) nach (...) fragen und sie
bedrohen. Sie gäben vor, vom Criminal Investigation Department (CID) und
Terrorist Investigation Department (TID) zu sein. Auf Beschwerde gegen
diese Besuche gehe die Polizei mit der Begründung, die Personen wären
Beamte und diese würden ihre rechtmässige Pflicht ausüben, nicht ein. Die
Sri Lanka Human Rights Commission in E._______ nehme ihre Klage ohne
beglaubigte Kopie der Eingangsbestätigung seitens der bei der Polizei er-
hobenen Beschwerde nicht entgegen.
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Da sie und (...) aufgrund der vergangenen Festnahmen (...) als Sympathi-
santen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betrachtet würden,
fürchteten sie um ihr Leben. Wenn das aktuelle Regime in Sri Lanka nicht
mehr an der Macht sei und im Land wieder Normalität herrsche, würden
sie in ihren Heimatstaat zurückkehren.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 wies das damalige BFM die Einspra-
che vom 9. Juli 2014 ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe weder auf-
grund des Schengen-Assoziierungsabkommen noch aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsordnung ein Anspruch auf Einreise in die Schweiz oder
ein Anspruch auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungs-
freien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt
werden, wenn die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 32
Visakodex (Verordnung [EU] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft,
ABl 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die
Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204)
erfüllt seien. Die Ausstellung eines Visums sei insbesondere zu verwei-
gern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für
einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in
der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und
die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum zu bieten vermöge.
Vorliegend habe die schweizerische Auslandsvertretung den Visumsantrag
abgelehnt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als
nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Zudem hätten keine be-
sonderen, namentlich humanitären, Gründe vorgelegen, die die Einreise in
die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Zwar bleibe unbestritten, dass ihr Leben als (…) angesichts der gegenwär-
tig herrschenden Verhältnisse als äusserst schwierig bezeichnet werden
müsse. Dies umso mehr, als dass ihr zusätzlich zu (...) auch diejenige über
(…) obliege. Auch ihre offenbar regelmässige [Tätigkeit] beziehungsweise
die wohl in diesem Zusammenhang stehenden Befragungen und Drohun-
gen durch Sicherheitskräfte würden ihren Teil dazu beitragen. Indessen
gelte in Übereinstimmung mit der mit den Verhältnissen vor Ort bestens
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vertrauten schweizerischen Auslandvertretung festzuhalten, dass die In-
tensität der Bedrohungen nicht auf eine unmittelbare Gefährdung an Leib
und Leben schliessen lasse.
Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa seien insgesamt
nicht erfüllt, weshalb die Schweizerische Vertretung deren Ausstellung zu
Recht verweigert habe.
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Oktober 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auf-
hebung der Verfügung vom 11. August 2014, die ihr am 16. September
2014 zugegangen sei, und die Gutheissung ihres Antrages auf Gewährung
der humanitären Visa für sich und (...).
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
habe eine schwierige Kindheit gehabt. Auf Vorschlag ihrer Tante hin, habe
sie am (…) H._______ (…), der als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Vor (…) sei
sie sich seiner Vorgeschichte nicht bewusst gewesen.
Ihre (…), die studiert hätten, seien (…) und (…) von der sri-lankischen Ar-
mee entführt worden. Über ihren Verbleib sei bis heute nichts bekannt. Da
sie keine Beweise für ihr Verschwinden habe, habe sie diese Umstände im
vorliegenden Verfahren bisher nicht vorgebracht.
[Lebensverhältnisse], mutmasslich von der sri-lankischen Armee entführt
worden und sei seither verschwunden. Da sie sich über die Entführung und
das Verschwinden (...) bei den Behörden beschwert habe, werde sie kon-
tinuierlich von den Sicherheitskräften belästigt und aufgefordert, nicht wei-
ter [Tätigkeit] anzustellen. Daraus schliesse sie, dass (...) umgebracht wor-
den sei.
Sie überlebe alleine deshalb, um (...) zu beschützten. Diese hätten durch
das Verschwinden (…) und die ständigen Belästigungen (…) durch die Si-
cherheitskräfte ihre innere Ruhe verloren. Sie habe keine Verwandten, die
ihnen Schutz gewähren und sie versorgen könnten. Sollte die Situation sich
für sie und (...) nicht ändern, sehe sie sich womöglich gezwungen, sich und
(...) umzubringen.
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Seite 6
H.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft am 27. November 2014) er-
suchte die Beschwerdeführerin die Botschaft um rasche Behandlung ihrer
Beschwerde.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 verzichtete die zustän-
dige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
I.b Das SEM reichte eine Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 ein, in wel-
cher es beantragte, das Begehren abzuweisen und auf seinen Entscheid
vom 11. August 2014 verwies. Ein Doppel dieser Vernehmlassung wird der
Beschwerdeführerin mit vorliegendem Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen be-
ziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung
eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentschei-
des steht in Ermangelung einer Empfangsbestätigung nicht fest. Immerhin
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ergibt sich aus den Akten, dass der Ausgang der Verfügung von der Bot-
schaft am 2. September 2014 erfolgte und sie vermutlich am 16. Septem-
ber 2014 eröffnet wurde (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Oktober 2014).
Angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Ba-
sel 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin
von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
1.5 Auf die (vermutungsweise) fristgereicht und in der Form akzeptiert ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen- beziehungsweise huma-
nitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
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Seite 8
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen - Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen - Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Dritt-
staatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen - Visums
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen - Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L
105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
E-6232/2014
Seite 9
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor
asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen
Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit
Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010
zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten
Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28.
September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126
"Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen,
durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften
konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in
Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige
(vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz
zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder
zu verlassen.
5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
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Seite 10
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
6.
Die Beschwerdeführerin und (...) unterliegen als sri-lankische Staatsange-
hörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 4.3).
6.1 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom SEM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine
stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen
würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführerin und (...) aus dem
Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet. Die
Beschwerdeführerin sucht vielmehr gerade um Schutz vor einer Gefähr-
dung im Heimatland nach, die offensichtlich länger bestehe, zumal von ei-
ner entscheidenden Änderung der Situation in Sri Lanka nach dem überra-
schenden Regierungswechsel von Anfang des laufenden Jahres im heuti-
gen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann.
6.2 Hingegen ficht die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Visa aus
humanitären Gründen an und bestreitet sinngemäss die vorinstanzliche
Einschätzung, sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung eines huma-
nitären Visums nicht aufzuzeigen vermocht.
6.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass weder die Schweizerische
Vertretung noch die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin,
namentlich zum (...), ihrer [Tätigkeit], den Belästigungen und Übergriffen
durch die sri-lankischen Behörden, in Zweifel gezogen haben. Die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin sind denn auch stimmig ausgefallen, sind
in sich schlüssig und fügen sich ohne weiteres in den jeweils im betreffen-
den Zeitraum in Sri Lanka herrschenden politischen Kontext. Sie belegt
ihre Vorbringen schliesslich mit zahlreichen Beweismitteln. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht bei dieser Aktenlage keine Veranlassung, an der
Glaubhaftigkeit dieser Angaben oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
E-6232/2014
Seite 11
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit
dem (...) und ihren diesbezüglichen [Tätigkeit] diversen Drohungen und
Übergriffen (insbesondere auch sexuellen) seitens diverser Akteure, da-
runter insbesondere sri-lankischer Sicherheitsbehörden, ausgesetzt war
und ist. Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Colombo
ist sie der Regierung höchst unbequem und bekommt dies auch zu spüren.
Auch die Vorinstanz erachtet ihr Leben darüber hinaus als äusserst schwie-
rig, zumal als (...) Frau und noch umso mehr, als sie nebst (…).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf Sri Lanka Personen-
gruppen qualifiziert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit
Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darunter fallen unter anderem
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
nebst anderen Kategorien aber insbesondere auch Kritiker, die sich für die
Menschenrechte einsetzen oder Verstösse aufzeigen, Opfer und Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe
bei den Behörden anzeigen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund einer Gesamtwürdi-
gung der wesentlichen Umstände zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Un-
recht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung hu-
manitärer Visa an die Beschwerdeführerin und (...) seien nicht gegeben.
Die tamilische Beschwerdeführerin ist den sri-lankischen Behörden be-
kannt als (…) H._______, die seit Jahren [Tätigkeit], der mehrfach von den
sri-lankischen Behörden in Haft genommen worden und dort massiv gefol-
tert worden war, und die immer wieder öffentlich auf [Tätigkeit] hinweist.
Hinzu kommt ein erhöhtes Risiko als (...) Frau willkürlichen Übergriffen aus-
gesetzt zu sein. Erschwerend ist ferner zu erachten, dass sie aufgrund [Tä-
tigkeit] in ihrer Bewegungsfreiheit, und damit auch der Möglichkeit, sich
solchen Übergriffen – etwa durch rasches Untertauchen – zu entziehen,
erheblich eingeschränkt ist. Auch wenn die regelmässigen Übergriffe nicht
immer eine hohe Intensität aufweisen mögen, qualifiziert das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der besonderen Begebenheiten im vorliegenden
Einzelfall die seit Jahren andauernde Bedrohungssituation der Beschwer-
deführerin, die sich in nachvollziehbarer Weise auch (…) und deren Ende
nicht absehbar ist, als besondere Notsituation, welche die Erteilung von
Einreisevisa zu rechtfertigen vermag.
E-6232/2014
Seite 12
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Gesuche um Ertei-
lung humanitärer Visa zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und
(...) humanitäre Visa zur Einreise in die Schweiz auszustellen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten aufzu-
erlegen.
8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6232/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. August 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und (...) je ein huma-
nitäres Visum zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz
zu gestatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber