Abtei lung V
E-6233/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
B._______,
Äthiopien,
beide vertreten durch Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügungen des BFM vom 2. Juli 2010 und 29. Juli 2010
/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6233/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2009 ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 30. April 2009 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2009 ab.
B.
Am 30. Januar 2010 wurde die Tochter B._______ geboren.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. Juni 2010 liessen die Beschwerde-
führerinnen um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. April 2009 er-
suchen. Den Beschwerdeführerinnen sei wiedererwägungsweise we-
gen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll -
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Die zustän-
digen kantonalen Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 stellte das BFM fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen seien von vornherein aussichtslos, weshalb
die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses
gegeben seien. Die voraussichtliche Gebühr betrage gemäss Art. 7c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.-. Bei Nichtbezahlung des Gebühren-
vorschusses innerhalb der festgelegten Frist sei auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht einzutreten. Gestützt auf diese Erwägung sei
jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduk-
tion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung
keine Beachtung zu schenken und - wie angedroht - bei Nichtbezah-
lung des Gebührenvorschusses innert Frist auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht einzutreten.
E.
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht innert Frist einge-
gangen war, ist das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2010 - eröffnet am
2. August 2010 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
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Gleichzeitig wurde die Verfügung vom 6. April 2009 als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärt und festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe vom 1. September 2010 ersuchten die Beschwerdeführe-
rinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Feststellung der Unzu-
mutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Telefax vom 2. September 2010 des Bundesverwaltungsgerichts
wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juli 2010 auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetre-
ten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wie bereits festgehalten, richtet sich die vorliegend zu behandelnde
Beschwerde formell gegen den Nichteintretensentscheid des BFM.
Inhaltlich werden jedoch Argumente angeführt, die sich materiell auf
die Erwägungen in der Zwischenverfügung des BFM vom 2. Juli 2010
beziehen, in welcher das BFM eine Einschätzung der Prozessaus-
sichten vorgenommen hat. In dieser Zwischenverfügung hat das BFM
die entsprechenden Begehren des Wiedererwägungsgesuches als von
vornherein als aussichtslos gewürdigt und in der Folge einen Gebüh-
renvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Im Anschluss an die
eigentliche Erhebung des Gebührenvorschusses wurde explizit der
Hinweis angebracht, dass es sich bei dieser Anordnung um eine Zwi-
schenverfügung handle, die gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit der
Endverfügung angefochten werden kann.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Zwischenverfü-
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gung vom 2. Juli 2010 eine zutreffende Einschätzung der Prozess-
aussichten der Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs vom
24. Juni 2010 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese Ein-
schätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was dann
- mangels Leistung des Gebührenvorschusses - zum formellen Nicht-
eintretensentscheid vom 29. Juli 2010 geführt hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin (Mutter) macht zur Begründung ihres
Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend, mit der Geburt
ihrer Tochter habe sich ihre Lebenssituation nachträglich in massgeb-
licher Weise verändert. Die früheren Einschätzungen der Vorinstanz,
wonach der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zumut-
bar sei, würden nicht mehr zutreffen, da die wirtschaftlichen Rahmen-
bedingungen in Äthiopien für alleinstehende Frauen besonders un-
günstig seien und sie gesellschaftlich diskriminiert würden. Gleichzei -
tig wird unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flücht -
lingshilfe (SFH), Äthiopien, Update vom Juni 2009, verwiesen. Das
soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin sei zu unsicher. Zudem be-
finde sich der Vater ihrer Tochter - ein Eritreer - ebenfalls im Asylver-
fahren. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien
auch diese einer äusserst prekären Lage aussetzen.
5.2 Das Bundesamt hielt in seiner Zwischenverfügung vom 2. Juli
2010 fest, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Mutter und ihrem
Stiefvater über ein Beziehungsnetz in Äthiopien, auf welches sie bei
einer allfälligen Rückkehr zurückgreifen könne. Es sei ihr zuzumuten,
ein minimales Engagement an den Tag zu legen, um die Beziehungen
zu diesen wieder aufzunehmen, sollte es zutreffen, dass sie mit ihrer
Mutter keinerlei Beziehungen unterhalte. Ähnliches gelte in Bezug auf
ihre Brüder, die vor vielen Jahren nach Addis Abeba gezogen seien.
Es sei ohnehin zu bezweifeln, dass sie zu ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern keinerlei Kontakte unterhalte, zumal in Äthiopien von einer
starken Familienbande ausgegangen werde könne. Daran ändere auch
der Umstand nichts, wonach sie mittlerweile allein erziehende Mutter
sei. Aus diesen Gründen erscheine ihr Gesuch von vornherein aus-
sichtslos.
5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2010 führt die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Berichte aus, für
alleinstehende Frauen seien die wirtschaftlichen Bedingungen in
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Äthiopien ungünstig. Zudem unterhalte sie zu ihrer Mutter und ihren
zwei Halbbrüdern schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Der
Vollzug der Wegweisung würde zudem den Garantien aus dem Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) zuwider laufen und einen schweren Eingriff in das Recht auf
Familienleben im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen.
5.4 Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist
Äthiopien seit 2005 ein jährliches Wirtschaftswachstum von rund 10
Prozent auf, welcher bei einem Grossteil der Bevölkerung jedoch kaum
zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen geführt hat. Noch
immer lebt rund die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze.
Insbesondere in ländlichen Regionen ist die Möglichkeit, dass allein-
stehende Frauen eine eigenständige Existenz aufbauen können, stark
beeinträchtigt. Demgegenüber sind in Städten die in ländlichen Re-
gionen dominierenden patriarchalen, rigiden sozialen Normen weniger
stark ausgeprägt, was alleine lebenden Frauen mehr persönliche
Freiheiten eröffnet. Eigenständig arbeitende Frauen werden in Städten
gesellschaftlich besser akzeptiert. Alleinstehende Frauen mit niedriger
Schulbildung sind mit der Problematik konfrontiert, neben der Verant-
wortung für die Kinder ein eigenständiges Einkommen generieren zu
müssen. Für sie ist die Unterstützung durch Familienmitglieder,
Freunde und Bekannte besonders wichtig.
Wie den Angaben der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylver-
fahren entnommen werden kann, lebte die Beschwerdeführerin seit
ihrer Geburt bis 2006 in der Stadt C._______. Nach ihrem Schulab-
schluss (zehn Schuljahre) habe sie während eines Jahres Maschi-
nenschreiben gelernt und danach von 1999 bis 2006 als Reinigungs-
frau gearbeitet. Von 2002 oder 2003 bis 2006 habe sie „bei sich zu
Hause“ zusammen mit ihrem damaligen Freund im Konkubinat gelebt.
Ihre Mutter sei in dritter Ehe verheiratet gewesen. Sie habe ebenfalls
in C._______ gelebt. Ihre zwei Halbbrüder würden in Addis Abeba
wohnen (vgl. Akte A1 S. 1 ff.). Ende August 2006 sei sie nach Ägypten
ausgereist, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz als Hausmäd-
chen gearbeitet habe (vgl. a.a.O., S. 7).
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass
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die Beschwerdeführerinnen - entgegen den im
Wiedererwägungsverfahren gemachten Ausführungen - in Äthiopien
mit ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter sowie zwei Brüdern
beziehungsweise Onkel über ein Beziehungsnetz verfügen. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass es sich beim früheren Wohnort C._______
um eine 220 km westlich von Addis Abeba gelegene Stadt handelt, wo
die Beschwerdeführer (Mutter) bereits während sieben Jahren einer
regelmässigen Arbeit nachgegangen ist. Aufgrund der soeben
geschilderten Umstände und der oben erwähnten Situation für
alleinstehende Mütter in Äthiopien kann daher in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass
sich die, im Übrigen 28 Jahre alte und gesunde, Beschwerdeführerin
mit ihrer Tochter bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat
wiederum in C._______, wo ihre Mutter und ihr Stiefvater, oder in
Addis Abeba, wo ihre Halbbrüder leben, niederlassen und sich um
eine Erwerbstätigkeit bemühen kann.
Zwar hat sich die Vorinstanz nicht näher mit der durch die Geburt der
Tochter der Beschwerdeführerin veränderten individuellen Situation
auseinandergesetzt und damit diese auch nicht näher geprüft.
Aufgrund der Kenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch
nicht von einer aufgrund der ökonomischen Umstände grundsätzlichen
Gefährdung von Kleinkindern in Äthiopien gesprochen werden. Zudem
kann entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Betreuung
ihres Kleinkindes auf ihre Verwandten zählen kann.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe schliesslich gerügt wird, der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes stelle einen
schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, ist darauf
hinzuweisen, dass der mutmassliche Kindsvater - ein eritreischer
Staatsangehöriger, der sich in einem Asylverfahren befindet - über
keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Die Beschwerdeführerin
kann sich daher nicht auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
5.5 Nach dem Gesagten hält die vom BFM vorgenommene Einschät-
zung der Prozessaussichten in der Verfügung vom 2. Juli 2010 einer
Überprüfung stand. Demzufolge wurde auch zu Recht wegen Nicht-
bezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Somit ist die Zwi-
schenverfügung vom 2. Juli 2010 sowie die darauf basierende Verfü-
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gung vom 29. Juli 2010 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungsge-
such infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) zu bestätigen
und bleibt in Rechtskraft. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG)
und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er -
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind
im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde im Zeitpunkt
ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher gutzuheissen. Den Beschwerdeführerinnen
sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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