Abtei lung V
E-6234/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Südafrika,
zur Zeit im Transit des Flughafens, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 26. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6234/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Stempeleinträgen in ihrem
Reisepass ihren Heimatstaat am 11. Juli 2008 verliess, über die Nie-
derlande am 12. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, ihre Reise am 9.
September 2008 nach Grossbritannien fortsetzte und dort von den
britischen Migrationsbehörden in die Schweiz zurückgewiesen wurde,
wo sie am 11. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage
der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewie-
sen wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 12. Sep-
tember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den
Dienst Flughafenverfahren des BFM am 18. September 2008 erfolgte,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei südafrikanische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ und unterhalte
eine Beziehung zu einem Südafrikaner mit (...) Wurzeln,
dass im Mai 2008 schwarze Südafrikaner damit begonnen hätten,
Ausländer anzugreifen,
dass ihr Freund am 22. Mai 2008 darüber informiert worden sei, dass
die Krawallmacher sein Haus niedergebrannt und sein Geschäft über-
fallen hätten, wobei Geld und Kleider gestohlen respektive zerstört
worden seien,
dass auch das Elternhaus der Beschwerdeführerin von Leuten, welche
sie suchten, überfallen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unter anderem we-
gen Diebstahls und Vergewaltigung mehrmals erfolglos Anzeige erstat-
tet habe, weswegen sie darauf verzichtet habe, die Polizei über die ge-
nannten Vorfälle in Kenntnis zu setzen,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund sich bei einem Bekannten
namens C._______ in Sicherheit gebracht hätten, welcher die
Ausreise in die Schweiz vorgeschlagen sowie organisiert und die
Beschwerdeführerin zum Flughafen gebracht habe,
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dass sie von Johannesburg über Kapstadt und Amsterdam nach
Zürich geflogen und ihr Freund tags darauf gefolgt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2008 – am folgenden
Tag eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 11. September 2008 ab-
lehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte nur dann eine
asylrelevante Verfolgung darstellten, wenn der Staat trotz bestehender
Schutzpflicht den erforderlichen Schutz nicht gewähre,
dass die südafrikanischen Behörden anlässlich der fremdenfeindlichen
Ausschreitungen im Sommer 2008 den Betroffenen jedoch Schutz an-
geboten und auf die Verfolger Druck ausgeübt hätten, um eine friedli-
che Beilegung der Krawalle herbeizuführen,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei ihre Schutzfunk-
tion auch im Fall der Beschwerdeführerin wahrgenommen hätte, falls
diese Anzeige erstattet hätte und der Polizei entsprechend auch nicht
vorgeworfen werden könne, keine Massnahmen ergriffen zu haben,
dass sich die geltend gemachten Nachteile zudem aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, die
– nicht landesweit bekannte – Beschwerdeführerin gemäss der
Aktenlage von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu
D._______ nicht bereits erfolglos Gebrauch gemacht habe, und
Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen seien,
dass die Vorbringen nebst ihrer fehlenden Asylrelevanz auch den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten würden,
dass die Beschwerdeführerin über die geschilderten Überfälle nicht
habe Auskunft geben können und auch nicht nachvolliehbar sei, war-
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um die Beschwerdeführerin bis Juli 2008 mit der Ausreise zugewartet
und weiter erst im September 2008 um Asyl nachgesucht habe,
dass schliesslich festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin im Wi-
derspruch zur Aussage ihres Freundes erklärt habe, dass bei der
Polizei keine Anzeige erstattet worden sei,
dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch
jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch Vermittlung
des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich mit englisch-
sprachiger Eingabe vom 30. September 2008 Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren, zumindest sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin in der Schweiz anzuordnen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizeri-
schen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Überset-
zung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorwiegend
ihrem Unmut darüber Ausdruck verschafft, dass ihrer Ansicht nach im
Schweizer Asylverfahren Personen anderer Herkunft und solche, die
ihre Herkunft verschleiern, gegenüber Südafrikanern pauschal bevor-
zugt würden,
dass sich die Vorinstanz – entgegen dieser Behauptung – genügend
differenziert, einlässlich und konkret mit ihrem Asylgesuch auseinan-
dergesetzt hat und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die
Lage in Südafrika eingehend und umfassend geprüft hat,
dass weiter festzustellen ist, dass auch die allgemeinen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe zur Lage in Südafrika, etwa betreffend die
dortige hohe Kriminalitätsrate, der Begründung des Asylgesuchs nicht
dienlich sind, da hiermit keine gezielte Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin zum Ausdruck gebracht wird,
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die für die Drittverfolgung ver-
antwortliche Person nicht zu kennen, jedoch herausgefunden zu ha-
ben, dass der Vater ihres Kindes in die Verfolgung involviert sei, zumal
er ihr und ihrem Freund telefonisch mit dem Tod gedroht habe,
dass in Südafrika kein Schutz vor Drittverfolgung erhältlich sei, wie sie
bereits im Nachgang mehrerer Anzeigen (Vergewaltigung, Diebstahl,
Körperverletzung, Einbruch in ihr Haus, Verschwinden der Tochter
einer Cousine / eines Cousins) habe feststellen können,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Drittverfolgung zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, wobei der Schutzwille und die
Schutzfähigkeit der entsprechenden Organe die entscheidenden Fak-
toren für die Erhältlichkeit von Schutz darstellen (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18),
dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausrei-
chend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr
die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt,
die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und
zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen auf staatli-
cher Ebene effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien-
ten Schutz-Infrastruktur hatte und diese bereits in Anspruch nahm,
dass sie nämlich anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen
ausgeführt hat, nachdem sie vergewaltigt worden sei, habe die Polizei
sie zum Arzt gebracht, es hätten eine Einvernahme sowie mehrere
Gerichtstermine stattgefunden und die Täter hätten letztlich
identifiziert werden können (Antwort 29),
dass die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, dass die südafrikani-
schen Behörden auch in jüngster Vergangenheit unter Beweis gestellt
haben, dass sie fähig und willens sind, ihre Schutzfunktion wahrzuneh-
men,
dass damit davon auszugehen ist, dass in Südafrika Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung erhältlich ist und die Beschwerdeführerin von
sich aus auf staatlichen Schutz verzichtet hat, indem sie es unterlas-
sen hat, die Heimatbehörden über die geltend gemachten Vorfälle in
Kenntnis zu setzen,
dass es ihr umso mehr zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle bei der
Polizei zur Anzeige zu bringen, als sie gemäss eigenen Aussagen über
deren Urheberschaft Bescheid zu wissen glaubte, mithin mit ihrem Ex-
Partner einen konkreten Tatverdächtigen hätte nennen können,
dass ausserdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es der Be-
schwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich den geltend
gemachten, regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch
den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates zu entziehen,
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zumal es sich bei ihr nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit
handelt,
dass damit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu
bejahen ist, womit die Beschwerdeführerin gemäss dem Subsidiari-
tätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant sind und es sich erübrigt, auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass dennoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten nicht nachvoll-
ziehbar sind und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass insbesondere nicht einsehbar ist, warum die Beschwerdeführerin,
welche sich auf Vorfälle vom 22. Mai 2008 beruft, bis Juli 2008 mit der
Ausreise und bis September 2008 mit dem Nachsuchen um Asyl zuge-
wartet hat,
dass der Freund der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu deren
Ausführungen angegeben hat, er habe bei der Polizei wegen der
Vorfälle Anzeige erstattet,
dass der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der
Beschwerdeschrift, wonach eine Anzeige durch ihren Freund nichts
mit ihr zu tun habe und dieser ihr nicht alles zu erzählen brauche, nicht
zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, ferner auf die nicht zu be-
anstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die bei der Direktanhörung zu den Asylgründen
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen,
Brustschmerzen, Atembeschwerden; vgl. Antwort 1) nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über gültige Rei-
sepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...), (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerde-
führerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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