Abtei lung V
E-6236/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsan-
walt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. September 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6236/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 20. August 2008 beziehungsweise am 2. oder 3. September 2008
und gelangte nach einem Zwischenaufenthalt in Kuala Lumpur via
Hong Kong am 11. September 2008 auf dem Luftweg in den Transit-
bereich des Flughafens Zürich, wo er gleichentags (Telefax Flughafen-
polizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 12. Sep-
tember 2008 - gleichentags eröffnet - verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für
die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flugha-
fens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 14. September 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flugha-
fenpolizei Zürich und am 19. September 2008 die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamili-
scher Ethnie und stamme aus A._______, wo er geboren und aufge-
wachsen sei. Im (....) habe er, nachdem er die Schlussprüfung nicht
bestanden habe, die Schule verlassen. Danach sei er aus Angst, um-
gebracht oder entführt zu werden, die meiste Zeit zu Hause gewesen.
Im (....) seien er und seine Klassenkameraden von der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) mitgenommen worden; sie hätten ein
zweitägiges Kampftraining absolvieren müssen. Er habe gelegentlich
bei einer Firma namens B._______ gearbeitet, welche (...) und Ähnli-
ches hergestellt habe. Damals habe die LTTE seine Wohngegend
beherrscht. Regierungssoldaten und -milizen hätten vermutet, dass er
für die LTTE arbeite. Seine Mutter habe Angst gehabt und ihn deshalb
nach Colombo zu einem Onkel zweiten oder dritten Grades geschickt.
Er habe A._______ am (....) mit dem Flugzeug und dem benötigten
Passierschein verlassen und sei zu diesem Onkel gereist, wo er nach
seiner behördlichen Registrierung eine Wohnsitzbestätigung erhalten
habe. Am (....) sei er in Begleitung eines Bekannten zum Passbüro
gegangen und habe sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am (....)
habe er mit dem Studium am C._______ in D._______ (Colombo)
begonnen. Am (....) sei er anlässlich einer Strassenkontrolle von
Sicherheitskräften verhaftet worden, weil etwas mit seiner
Identitätskarte nicht gestimmt habe. Er sei zwecks weiterer
Abklärungen für (...) Tage in Untersuchungshaft genommen und dabei
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misshandelt worden. Im anschliessenden Gerichtsverfahren sei er von
der Anschuldigung, eine ihm nicht zustehende Identitätskarte zu
benutzen, freigesprochen worden, weil sich herausgestellt habe, dass
der für die Ausstellung von ID-Karten zuständigen Behörde ein Fehler
unterlaufen sei. Er sei aufgefordert worden, sich eine neue Identitäts-
karte ausstellen zu lassen. Nach diesen Ereignissen sei er von seiner
Mutter aufgefordert worden, ins Ausland zu gehen, worauf er Sri
Lanka über den Flughafen von Colombo mit seinem eigenen Reise-
pass verlassen habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf
die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren unter an-
derem die Kopie eines Identitätsausweises und Gerichtsdokumente
seinen Ausweis betreffend zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2008 - eröffnet am 25. September
2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2008 (Poststempel) bean-
tragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme und sinngemäss nach bewilligter Einreise seine Zuweisung an
den Kanton Neuenburg. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltli-
che Rechtspflege. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, so-
weit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere ergebe sich
aus der Erklärung des Beschwerdeführers, in seiner Wohngegend in
A._______ seien alle Tamilen verdächtigt worden, die LTTE zu
unterstützen, keine gezielt gegen ihn persönlich gerichtete staatliche
Verfolgungshandlung. Er habe problemlos einen Passierschein
erhalten und stimme mit dem Bundesamt überein, dass die srilan-
kische Armee keinen konkreten Verdacht gegen ihn gehegt habe, zu-
mal er die strengen Sicherheitskontrollen ohne Probleme habe durch-
laufen können. Zu-dem habe er in Colombo nach seiner behördlichen
Registrierung eine Wohnsitzbestätigung und einen Reisepass erhalten
und damit in der Folge problemlos über den Flughafen von Colombo
ausreisen können. An dieser Beurteilung ändere auch die geltend
gemachte Inhaftierung nichts, zumal er von der Anschuldigung der
Dokumentenfälschung freigesprochen und ausdrücklich festgestellt
worden sei, dass die zuständige Behörde für die Ausstellung der
fehlerhaften Identitätskarte verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer
habe des Weiteren vorgebracht, nie politisch tätig gewesen zu sein
und sein Vater habe letztmals im (....) die LTTE finanziell unterstützt.
Zudem sei er - abgesehen von der geltend gemachten Inhaftierung -
weder in Haft noch vor Gericht gewesen und habe ansonsten keine
Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe da-
durch, dass es die geltend gemachte Zwangsrekrutierung und die in
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der Haft erlittene Folter in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
habe, die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung
soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei
muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der
Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt
(BGE 112 Ia 110).
Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der
Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt worden. Das
Bundesamt hat die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden
wesentlichen Gesichtspunkte aufgezeigt und in rechtsgenüglicher Wei-
se dargelegt, aus welchen Gründen es die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet. Der
Beschwerdeführer machte in seinen mündlichen Vorbringen zur Be-
gründung des Asylgesuchs weder geltend, das ihm von der LTTE im
(...) aufgezwungene zweitägige Kampftraining sei ursächlich für seine
Übersiedelung nach Colombo gewesen, noch wiederholte er anlässlich
der Anhörung zu den Asylgründen sein Vorbringen in der Kurzbefra-
gung, er sei in der Haft gefoltert worden (Akten Vorinstanz ...).
Entsprechend war es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich über
die Tragweite der Verfügung ein Bild zu machen und - wie die einge-
reichte Rechtsmitteleingabe zeigt - eine sachgerechte Beschwerde-
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schrift einreichen zu lassen. Das Bundesamt hat demnach weder die
Abklärungs- noch die Begründungspflicht verletzt.
5.3 In materieller Hinsicht erweisen sich die Ausführungen in der Be-
schwerde als zu wenig stichhaltig, um die Schlussfolgerungen des
BFM umzustossen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit einem von der srilankischen Armee
ausgestellten Passierschein problemlos von A._______ nach Colombo
reiste, sich dort behördlich registrieren liess, eine offizielle
Wohnsitzbestätigung erhielt und ihm die srilankischen Behörden einen
Reisepass ausstellten, mit dem er Sri Lanka legal über den gut kon-
trollierten Flughafen von Colombo verlassen konnte. Vor diesem
Hintergrund kann eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgeschlossen werden.
Des Weiteren ist in Bezug auf Situation in A._______ festzustellen,
dass er dort keinen gezielt gegen ihn persönlich gerichteten staatli-
chen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Wie er selber ausführte,
seien alle Einwohner des Dorfes von der EPDP (Eelam People's
Democratic Party) verdächtigt worden, mit der LTTE zusammen zu
arbeiten (A11/14 S. 7 f.). Zudem wich er den Fragen, von wem konkret
er beschuldigt worden sei und wer mit ihm Tamilisch gesprochen habe,
aus und antwortete, er sei von der Armee und der EPDP beschuldigt
worden respektive die Leute der EPDP hätten über Dorfbewohner Sa-
chen erzählt. Erst nach Wiederholung der Fragen machte er im Wider-
spruch zu seinen früheren Ausführungen neu geltend, er selber sei
von zivilen Militanten bedroht worden (A11/14 S. 9 f.). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er zustimme, dass er von
den Behörden nicht konkret verdächtigt worden sei, für die LTTE tätig
zu sein - er habe ja einen Passierschein erhalten - ausdrücklich be-
jahte (A11/14 S. 10 Frage 73). Des Weiteren führte er auf entspre-
chende Fragen aus, er sei weder politisch aktiv noch aus anderen
Gründen vor Gericht gestanden und habe ausser den in der Asylbe-
gründung geschilderten Problemen keine Schwierigkeiten mit den
Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt (....). Die geltend
gemachte Inhaftierung in Colombo und die dabei erlittenen Tätlich-
keiten - deren Authentizität vorausgesetzt - sind entgegen den diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerde mangels genügender Ein-
griffsintensität nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Unbesehen davon bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des vom Beschwerdeführer lediglich in der Kurzbefragung geltend
gemachten Vorbringens, er sei in der Haft gefoltert worden; zur Ver-
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meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorstehen-
den Erwägungen unter Ziffer 5.2 verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise und entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm kürzlich im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abge-
wiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Ge-
mäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und
damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum
Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi-
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu-
rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tat-
sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O. E.7.6.1).
7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte bis Anfang April 2008 in A._______
und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile
anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern der
Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Lan-
des, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsal-
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ternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist
für ihn zumutbar.
Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka in Colombo behördlich registriert und befand sich
im Besitz einer offiziellen Wohnsitzbestätigung, einer nationalen Iden-
titätskarte und eines authentischen Reisepasses. Er hielt sich vor sei-
ner Ausreise (....) Monate in Colombo auf und war während dieser Zeit
- mit Ausnahme der (....) Inhaftierung - bei seinem Onkel zweiten oder
dritten Grades wohnhaft. Zudem leben in einem Vorort von Colombo
weitere Verwandte. Dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Be-
schwerdeführer ist es zuzumuten, nach Colombo zurückzukehren, wo
er über ein ausreichend tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und mit
der finanziellen Hilfe seiner Eltern, die ihm bereits vor seiner Ausreise
den dortigen Aufenthalt ermöglichten, sein abgebrochenes Studium
wieder aufzunehmen.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar und erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag auf Zuweisung
Seite 11
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des Beschwerdeführers an den Kanton Neuenburg nach erfolgter Be-
willigung der Einreise in die Schweiz gegenstandslos.
11.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
gutzuheissen, weil sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist
und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist. Die Verfahrenskosten sind zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Die
Verfahrenskosten werden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, (...), zu den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie; vorab
per Telefax)
- die (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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