B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6236/2009
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 2. September 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Ashkali mit letztem Wohnsitz in B._______
(Bezirk […]), verliess Kosovo eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seiner Ehefrau und ihrem Sohn am (…) und gelangte am (…) in die
Schweiz, wo er am 27. September 1998 um Asyl nachsuchte. Zur Be-
gründung seines Gesuches führte er an, im Jahre (…) habe die serbische
Polizei bei ihm zu Hause (…), weshalb er zu (…) verurteilt worden sei.
Aufgrund seiner Weigerung, mit den Serben zu kollaborieren, habe er
sich regelmässig bei den Behörden melden müssen. Im Frühjahr (…) sei-
en serbische Polizisten wiederholt bei ihm vorstellig geworden und hätten
nach Waffen gesucht. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich
schliesslich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichte er ein
Gerichtsurteil vom (…) zu den Akten. Seine Ehefrau machte keine eige-
nen Asylgründe geltend.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2000 stellte das BFF (Bundesamt für Flücht-
linge, ab 1.1.2005: BFM) fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen vermöchten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil die
geltend gemachten Nachteile Folge der damaligen Situation in Kosovo
gewesen seien. Aufgrund der veränderten Situation sei davon auszuge-
hen, dass für den Beschwerdeführer und seine Familie keine begründete
Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe. Das ein-
gereichte Gerichtsurteil sei nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2000 an die vormals zuständige Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer für sich
und seine Familie Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Am
17. August 2001 zog das BFF seine Verfügung vom 7. Januar 2000 teil-
weise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivziffern 4 und 5 aufhob
und den Beschwerdeführer und seine Familie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. Mit Beschluss vom 20. Sep-
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tember 2001 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden ab, nachdem der Rechtsvertreter die Rechtsmitteleingabe, soweit
noch hängig, zurückgezogen hatte.
D.
Am 11. Dezember 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau unter Hinweis auf gleichzeitig offengelegte Dokumente (…) mit,
ihr Verhalten im Kanton (...) habe wiederholt zu Klagen Anlass gegeben.
So sei es zu Beschimpfungen, massiven Drohungen und am (…) zu ei-
nem diesbezüglichen Strafantrag gekommen. Den Strafmandaten, Poli-
zeiberichten und Berichten der Gemeinde (...) könne entnommen werden,
dass sich die Familie nicht an die hiesige Ordnung anpassen könne. Mit
ihrem Verhalten habe sie andere Menschen gefährdet und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verletzt. Sie sei offensichtlich nicht gewillt bezie-
hungsweise nicht fähig, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsord-
nung zu halten. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Inte-
resse am Vollzug der Wegweisung. Angesichts dieser Sachlage erwäge
das Bundesamt, die am 17. August 2001 angeordnete vorläufige Auf-
nahme aufzuheben. Gleichzeitig lud es den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau ein, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen.
E.
In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2008 brachte der damalige
Rechtsvertreter mit Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente vor,
die allgemeine Situation in Kosovo sei negativ zu beurteilen und treffe be-
sonders auch auf seine Mandanten zu. Als dunkelhäutige Angehörige der
Ashkali seien alle Familienangehörigen Aussenseiter, was insbesondere
in wirtschaftlicher Hinsicht krass zum Ausdruck komme. Ashkali würden
gemeinhin als "Pack" bezeichnet, welches in der Region nichts verloren
habe. Gemäss dem Bericht des Verbindungsbüros verfügten seine Man-
danten in ihrer Herkunftsregion weder über eine Liegenschaft noch über
Land. Von den Verwandten könne zufolge grosser Armut keine Unterstüt-
zung erwartet werden. Die Baracke respektive Wohngelegenheit der Fa-
milie sei zwischenzeitlich abgerissen worden und der Beschwerdeführer
sei seinerzeit vor der serbischen Polizei geflüchtet.
Der Bericht des Migrationsdienstes des Kantons (...) vom 24. Januar
2006 widerspiegle die aktuelle Situation in keiner Weise und sei unvoll-
ständig. Seine Mandantin habe verschiedene Kurse absolviert, die es ihr
ermöglichen würden, seit über einem Jahr einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Zudem ergebe sich aus den kantonalen Akten, dass auch der Be-
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schwerdeführer bei jeder sich bietenden Gelegenheit einer Arbeit nach-
gehe. Der Vorwurf des Autohandels sei konstruiert und zeige auf, mit wel-
chem Eifer nach Argumenten gegen seine Mandanten gesucht werde.
Ähnlich verhalte es sich mit dem angeblichen Aluminium- und Kupferhan-
del des Beschwerdeführers, zumal bekannt sein dürfte, dass asylsuchen-
de Personen häufig bei Altstoffsammelstellen anzutreffen seien und die
Ware begutachten würden. Er habe seinen Mandanten persönlich beim
Durchsuchen der Sammelstelle in (...) angetroffen. Dieser versuche man-
gels Anstellung, die endlose Zeit mit dem Sammeln und dem Verkauf von
bescheidenen Mengen Altmetall über die Runden zu bringen.
Der Sohn (...) sei längst eingeschult und gut integriert. Die Familie gehe
einer Erwerbstätigkeit nach. Im Übrigen hätten sich die Eheleute bereits
vor längerer Zeit um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, was die Erfolgs-
aussichten auf eine Anstellung massiv erhöhen würde; ein entsprechen-
des Gesuch sei hängig. Die Feststellung, wonach sich seine Mandanten
nicht integrieren könnten und mehrfach zu Klagen Anlass gegeben hät-
ten, basiere in erster Linie auf der Eingabe einer Mitarbeiterin von (…)
vom 12. September 2007, welche in aller Form zurückgewiesen werde.
Besagte Person habe sich mit seinen Mandanten von Anfang an schwer
getan. Diese hätten sich bei ihm wiederholt wegen unzureichender finan-
zieller Mittel beklagt, was letztlich zu seinem Schreiben vom 4. Septem-
ber 2007 geführt habe. Auffällig sei, dass die Eingabe vom 12. September
2007, die einem launischen Rundumschlag entspreche und in erster Linie
nicht belegte Unterstellungen enthalte, zeitgleich mit der Stellungnahme
zu seinem Schreiben vom 4. September 2007 erfolgt sei, was durchaus
Rückschlüsse zulasse.
Bei den Strafmandaten handle es sich ausschliesslich um Bagatelldelikte.
Aus einem Falschparkieren oder einer Bahnfahrt ohne Fahrschein könne
wohl kaum auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
geschlossen werden. Ebenso wenig könne auf eine Gefährdung der er-
wähnten Mitarbeiterin, die nach Auffassung seiner Mandanten eine sach-
liche Auseinandersetzung über die finanzielle Unterstützung persönlich
genommen habe, oder anderer Menschen geschlossen werden. Mit dem
Umzug seiner Mandanten nach (...) bestehe diese Problematik nicht
mehr.
F.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 räumte das BFM dem damaligen
Rechtsvertreter Gelegenheit ein, bis zum 6. März 2009 allfällige neue
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Gründe oder Beweismittel, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme sprechen könnten, ergänzend darzulegen.
In seiner Stellungnahme vom 4. März 2009 führte dieser unter vollum-
fänglichem Verweis auf seine Ausführungen vom 25. Januar 2008 und die
gleichzeitig eingereichten Dokumente aus, seine Mandanten hätten sich
zwischenzeitlich getrennt. Seine Mandantin wisse nicht, wo sich der Be-
schwerdeführer befinde, sie könne ihn auch nicht telefonisch erreichen.
Am (…) werde sich dieser vor (…) wegen häuslicher Gewalt verantworten
müssen, welcher Umstand eine Rückkehr seiner Mandantin und des Kin-
des (...) nach Kosovo beträchtlich erschwere. Als alleinstehende und al-
leinerziehende Mutter werde sie kaum in der Lage sein, für ihren Lebens-
unterhalt aufzukommen.
Seine Mandantin habe sich in beruflicher Hinsicht bewährt. Sie arbeite
nach wie vor und komme ohne Fürsorgeleistungen für sich und ihr Kind
auf. Eine entsprechende Bestätigung des Sozialdienstes sei laut deren
Auskunft dem Gericht direkt zugestellt worden. Sie habe sich bestens in-
tegriert, spreche sehr gut Deutsch und gebe in keinerlei Hinsicht zu Kla-
gen Anlass.
G.
Mit Verfügung vom 2. September 2009 – dem damaligen Rechtsvertreter
am 4. September 2009 eröffnet – hob das BFM die am 17. August 2001
angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forder-
te ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen, nachdem er der Justiz Genüge getan
habe. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Dispositivziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des
Dispositivs der Verfügung vom 7. Januar 2000 seien in Rechtskraft er-
wachsen, weshalb das in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nicht tangiert sei. Hinzu
komme, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien
und Kosovo als verfolgungssichere Staaten (Safe Countries) bezeichnet
habe und sich der Beschwerdeführer mangels intakter familiärer Bezie-
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hung nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen
könne. Bei dieser Sachlage sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
beziehungsweise der Wegweisungsvollzug zulässig im Sinne von Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
Vorliegend erübrige es sich, auf Fragen im Zusammenhang mit der Mög-
lichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG)
des Wegweisungsvollzugs einzugehen, weil diese Bestimmungen ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zu Anwendung gelangten, wenn der Aus-
länder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verur-
teilt worden oder wenn gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet worden sei (Bst. a),
oder wenn er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
oder diese gefährdet habe (Bst. b). Dies sei vorliegend der Fall.
Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
seit dem Jahr 2005 zahlreiche Delikte begangen habe, verurteilt, ange-
zeigt und verwarnt worden sei:
- Rapport der Kantonspolizei (...) vom 17. November 2005 wegen häus-
licher Gewalt;
- Strafanzeige der Kantonspolizei (...) vom 15. April 2006 wegen Tät-
lichkeit respektive häuslicher Gewalt;
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 17. Februar
2006 wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis
(Busse Fr. 600.-);
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 21. Februar
2006 wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obliga-
torische Abgaswartung um mehr als 3 Monate (Busse Fr. 200.-);
- Strafanzeige der Kantonspolizei (…) vom 5. Mai 2006 wegen Dieb-
stahls von Altmetall bei der Firma (…);
- Hausverbot der (…) vom 25. Juli 2006 wegen wüsten Beschimpfun-
gen und Drohungen sowie eines persönlichen Übergriffs auf eine
Drittperson;
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- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 14. August
2006 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten
Privatparkplatz (Busse Fr. 40.-);
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom 29. August 2006 we-
gen Diebstahls von rund (…) Altmetall (Gefängnisstrafe von 2 Wo-
chen);
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 24. Oktober
2006 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzet-
tels am Fahrzeug (Busse Fr. 40.-);
- Strafmandate des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 6. November
2006 und vom 13. Dezember 2006 wegen Parkierens innerhalb des
signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Bussen von je Fr. 40.-);
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 4. Juli 2007
wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (Busse Fr. 100.-);
- Hausverbot der (…) vom 3. September 2007 wegen erneutem Aus-
bruch und Morddrohungen;
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 24. Januar
2008 wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (Busse Fr. 200.-);
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes (…) vom 22. Februar
2008 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte (Busse Fr. 750.-);
- Strafanzeige der Kantonspolizei (...) vom 26. Februar 2009 wegen
bandenmässigen Einbruchdiebstahls in einen Kiosk (Untersuchungs-
haft vom […] bis […], [Strafverfahren hängig]).
Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2005 immer wieder straffällig gewor-
den und durch sein renitentes Verhalten aufgefallen. Obwohl es sich
mehrheitlich nicht um gravierende Delikte handle, hätten sich die Anzei-
gen im Verlaufe der letzten Jahre gehäuft. Die von ihm seit seinem (…)
Altersjahr begangenen Straftaten könnten in ihrer Gesamtheit entgegen
der Stellungnahme vom 25. Januar 2008 nicht als blosse Bagatelldelikte
bezeichnet werden. Auch wenn die eine oder andere Tat weniger ins Ge-
wicht falle, handle es sich "jedenfalls bei den Einbruchdiebstählen als
Verbrechen um grundsätzlich schwerwiegende Delikte, was unter ande-
rem aus den darauf stehenden Strafdrohungen hervorgeht". Insbesonde-
E-6236/2009
Seite 8
re lägen keine Gelegenheitsdelikte vor; der Beschwerdeführer habe sich
vielmehr mit weiteren Personen zu den Taten verabredet. Abgeschlosse-
ne Räume und Behältnisse seien mit Werkzeugen aufgebrochen worden.
Gemäss Strafanzeige vom 26. Februar 2009 seien im Fahrzeug diverse
Einbruchwerkzeuge wie Geissfuss und grössere Schraubenzieher und
eine sogenannte „Scream“-Maske mitgeführt worden. Zu keiner anderen
Beurteilung führe der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich als
(…) fungiert habe, zumal er das (…) für die Tat organisiert und damit ei-
nen beträchtlichen kriminellen Willen offenbart habe. Erst seine Ergrei-
fung auf frischer Tat und nicht dessen Einsicht hätten zu einem Ende die-
ser strafbaren Handlungen geführt. Zu veranschlagen sei des Weiteren,
dass er vom (…) bis zum (…) in Untersuchungshaft verbracht habe.
Zudem falle ins Gewicht, dass die Polizei wegen Tätlichkeiten und häusli-
cher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aktiv geworden sei. Dazu komme
unkooperatives Verhalten gegenüber den Behörden, Zweckentfremdung
von ausbezahlten Fürsorgegeldern sowie Morddrohungen und Beleidi-
gungen gegenüber der mit dem Fall befassten Sozialarbeiterin, was zu
einem Wohnortwechsel im Kanton (...) geführt habe. Zahlreiche Verwar-
nungen und Hausverbote der Sozialhilfe hätten keine Änderung des Ver-
haltens bewirkt. Insofern wiege das Verschulden des Beschwerdeführers
schwer. Ernsthafte Bemühungen, seine finanzielle respektive berufliche
Situation zu verbessern, seien keine ersichtlich. Er habe im Gegenteil alle
Versuche der zuständigen Stellen, ihn in die Berufswelt zu integrieren,
zunichte gemacht. Angesichts dieser Sachlage bestehe die Gefahr, dass
er auch in Zukunft dem Gemeinwesen zur Last falle. Mit seinem reniten-
ten Verhalten und den Morddrohungen habe er zudem eine sinnvolle
Betreuung verunmöglicht und damit die öffentliche Ordnung gefährdet.
Zu berücksichtigen sei auch, dass ihn die Einleitung des Aufhebungsver-
fahrens im Jahre 2007 nicht von weiteren Straftaten abgehalten habe.
Zudem sei er rückfällig geworden. Sein Verhalten zeige deutlich, dass er
nicht gewillt sei, sich in der Schweiz zu integrieren. Das persönliche Profil
des Beschwerdeführers schliesse nicht aus, dass er erneut straffällig
werden könnte, zumal er nach seiner Entlassung aus der Untersu-
chungshaft Ende (…) – soweit aktenkundig – offenbar in die alten Le-
bensverhältnisse zurückgekehrt sei, die ihn nicht davon abgehalten hät-
ten, wiederholt straffällig zu werden. Er habe sich als unbelehrbare Per-
son erwiesen, die immer wieder rückfällig geworden sei. Daher sei zu be-
fürchten, dass er auch in Zukunft mit dem Gesetz in Konflikt geraten wer-
de. Sein Verhalten zeige klar, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an
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die geltende Rechtsordnung zu halten. Somit bestehe ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse, ihn von der Schweiz fern zu halten, auch wenn ihn
der Wegweisungsvollzug hart treffe.
Nachdem feststehe, dass der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt sei, sei zu prüfen, ob die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sei. Dazu sei das öffentliche Inte-
resse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer sei 1998 im Alter von (…) Jahren zusammen mit
seiner Ehefrau und seinem Sohn, von denen er mittlerweile getrennt lebe,
in die Schweiz eingereist. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf
eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ergeben. Zu berück-
sichtigen sei, dass er in Kosovo geboren sei, wo er seine Kindheit und die
prägenden Jugendjahre verbracht habe. Es sollte ihm deshalb möglich
sein, sich dort ein soziales Umfeld aufzubauen respektive zu reaktivieren,
wo sich gemäss Botschaftsbericht vom (…) mehrere Verwandte (…) auf-
hielten. Dem Bericht könne nicht entnommen werden, dass die Sicher-
heitslage diese am Aufbau einer Existenz gehindert habe, mindestens
zwei Cousins würden ihren Lebensunterhalt als (…) verdienen. Der Be-
schwerdeführer könne somit bei seiner Rückkehr auf ein gewisses sozia-
les Netz zurückgreifen. Zudem verfüge er über eine gewisse Schulbildung
sowie Berufserfahrung und sei sowohl der albanischen als auch der ser-
bischen Sprache mächtig. Aufgrund seiner Fähigkeiten sei davon auszu-
gehen, dass er zumindest zeitweise eine Arbeit finden werde. Seit seiner
Einreise in die Schweiz sei er nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nach-
gegangen, weshalb nicht von einer starken Integration gesprochen wer-
den könne. Sein Verhalten zeige vielmehr, dass er nicht willens respekti-
ve nicht fähig sei, sich an die elementarsten Regeln des gesellschaftli-
chen Zusammenlebens in der Schweiz anzupassen. Somit bestehe auch
nicht die Gefahr, dass er bei einem Wegweisungsvollzug aus einer stabi-
len Situation, in der er verwurzelt sei, herausgerissen werde. Festzustel-
len sei in diesem Zusammenhang, dass er sämtliche Straftaten zusam-
men mit Angehörigen der ehemaligen Republik Jugoslawien begangen
habe. Der Tatsache, dass er sich seit 1998 in der Schweiz aufhalte,
komme vor diesem Hintergrund keine für den Entscheid relevante Bedeu-
tung zu.
Somit erweise sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch als ver-
hältnismässig. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses am
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Seite 10
Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Beschwer-
deführers, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten zu dürfen, werde einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
H.
Mit Schreiben gleichen Datums teilte das BFM der damaligen Rechtsver-
tretung mit, es erachte nach Prüfung der Stellungnahmen vom 25. Januar
2008 und vom 4. März 2009 eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kindes (…) als nicht ge-
rechtfertigt, weshalb diese unverändert bestehen bleibe. Es behalte sich
aber vor, die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der vorläufigen
Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt neu zu prüfen. Am 22. Juni 2010
stellte das Bundesamt fest, mit den diesen am (…) erteilten Aufenthalts-
bewilligungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls sei die angeordnete Wegweisung hinfällig geworden und die
vorläufige Aufnahme erloschen.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2009 beantragte der Beschwer-
deführer durch seinen neuen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei weiterhin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde),
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher
Rechtsverbeiständung in der Person seines Vertreters, eventualiter den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Ansetzen
einer angemessenen Nachfrist für die Ergänzung seiner Beschwerde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Positionspapier der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 zur Situation von
asylsuchenden Roma aus Kosovo zu den Akten.
Auf die Begründung des materiellen Rechtsbegehrens, des Antrags auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und auf das eingereichte
Dokument wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Bezugnahme auf die Eingangsbestätigung des Gerichts vom 5. Oktober
2009 und unter Verweis auf die vom BFM entzogene aufschiebende Wir-
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Seite 11
kung der Beschwerde darum, über seine Anträge auf Wiederherstellung
derselben und auf Ansetzen einer angemessenen Nachfrist für die Er-
gänzung seiner Beschwerde zu entscheiden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 stellte die vormals zustän-
dige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her, wies den Antrag auf Ansetzen einer Frist für die Ergänzung
der Beschwerde ab, forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. No-
vember 2009 entweder eine Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsge-
treu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung"
einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies den Antrag auf
anwaltliche Rechtsverbeiständung ab.
Am 10. November 2009 verlängerte das Gericht die Frist für das Einrei-
chen einer Fürsorgebestätigung respektive des Formulars "Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung" entsprechend dem Antrag vom 6. No-
vember 2009 bis zum 20. November 2009.
L.
Mit Verfügung vom 21. März 2012 stellte der neu für das Verfahren zu-
ständige Instruktionsrichter fest, aus den Akten sei nicht ersichtlich, wel-
chen Ausgang die zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Ver-
fügung pendenten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
Tätlichkeiten respektive häuslicher Gewalt (Strafanzeige vom 15. April
2006) und bandenmässigen Diebstahls (Strafanzeige vom 26. Februar
2009) genommen hätten, und forderte diesen auf, bis am 16. April 2012
allfällig ergangene gerichtliche Dokumente (Strafurteil respektive Straf-
mandat, allenfalls Scheidungs- oder Trennungsurteil), einen Strafregister-
auszug, gegebenenfalls eine Fürsorgebestätigung und allenfalls vorhan-
dene weitere Beweismittel einzureichen.
Mit Schreiben vom 30. März 2012 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete und ihm dessen
momentaner Aufenthaltsort unbekannt sei.
M.
Am 14. Mai 2012 und am 8. Juni 2012 liess (…) dem Gericht wunschge-
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Seite 12
mäss einen Strafregisterauszug, eine gerichtliche Trennungsvereinbarung
und die ihm zur Verfügung stehenden Strafakten zukommen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2012, die dem Beschwerdeführer am
4. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz ohne
weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 17. August
2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998
[AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar
2008 ist das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das ANAG aufgehoben
worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeit-
E-6236/2009
Seite 13
punkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt ge-
mäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerde-
verfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gege-
ben sind.
2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme
für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben,
wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es
der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das
Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden
oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83
Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7
AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland ver-
urteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten
verursacht hat (Bst. c).
3.
3.1 Das BFM stützt seinen Entscheid auf die Bestimmung von Art. 84
Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 b AuG, welcher Aufhebungsgrund namentlich
voraussetzt, dass eine Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet. Aus diesem Wortlaut ergibt sich,
dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Inten-
sität. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betref-
fenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht
fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusam-
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menlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwer-
wiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch
kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene De-
likt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen
Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die
vermutete günstige Prognose erheblich in Frage.
3.2 Vorliegend ist angesichts der umfangreichen und mehrere Jahre um-
fassenden Strafakten festzustellen, dass der Beschwerdeführer erheblich
und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vor-
ab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ergibt sich aus
den vom (…) übermittelten Akten, dass der Beschwerdeführer am 11. No-
vember 2008 vom (…) wegen Drohung und Beschimpfung zu einer ge-
meinnützigen Arbeit von 80 Stunden, am 1. Juni 2010 vom (…) wegen
Hehlerei, Diebstahls und Diebstahlversuchs zu einer gemeinnützigen Ar-
beit von 640 Stunden (Gesamtstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons […] vom 29. August 2006) und am 22. März 2011 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons (…) wegen geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs zu einer gemeinnützigen Arbeit von 20 Stunden und
zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt worden ist.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
rechtskräftig verurteilt worden ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vom
1. Oktober 2009 zur Unschuldsvermutung. Bei den vorstehend erwähnten
Verurteilungen handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Hinzu kommt,
dass die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons
(…) am 29. August 2006 gewährte bedingte Gefängnisstrafe von 2 Wo-
chen (wegen Diebstahls) mit Urteil vom 1. Juni 2010 widerrufen wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 2005 immer wieder in Justizverfahren ver-
wickelt gewesen und für sein wiederholtes deliktisches Verhalten rechts-
kräftig verurteilt worden. Sein Verhalten zeigt mit aller Deutlichkeit, dass
er nicht willens oder fähig ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechts-
ordnung zu halten.
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Seite 15
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG in schwerwiegender Weise
verletzt hat und die Delinquenz die zur Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erforderliche Intensität erreicht.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar und
verhältnismässig ist.
5.
5.1 Mit Verfügung des BFF vom 7. Januar 2000 wurde rechtskräftig fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwer-
deführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine
menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Kosovo drohen könnte. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Dieser Vorbehalt ist vorliegend erfüllt, weshalb es sich erübrigt, die mate-
riellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen und beispielsweise auf
die aktuelle politische und humanitäre Lage in Kosovo oder auf Zumut-
barkeitserschwernisse individueller Art einzugehen. Angesichts dieser
Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden
Ausführungen in der Beschwerde und dem zu deren Stützung eingereich-
ten Positionspapier der SFH vom 10. Oktober 2008 zur Situation von
asylsuchenden Roma aus Kosovo.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
6.1 Ausgangspunkt der durchzuführenden Prüfung ist die Praxis ARK,
wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhal-
tung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet,
vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) anzuwenden ist (Entschei-
dungen und Mitteilungen der AKR [EMARK] 2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach
neuerer Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist zu prüfen, ob das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag
(vgl. BVGE 2007/32).
Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den ver-
gleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die vorste-
hend aufgezeigte Praxis weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als
"Kann"-Bestimmung formuliert, was bedeutet, dass die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungs-
gründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in je-
dem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss
(Art. 96 Abs. 1 AuG; PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008,
N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG).
Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern
auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berück-
sichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die
Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufi-
gen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird
auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung nament-
lich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Voll-
zug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären
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Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert beizumessen sein (zum Ganzen
vgl. BVGE 2007/32 E. 3 S. 386 ff.; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff.).
6.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt nebst seinem Alter seine lan-
ge Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Er hält sich seit dem (…)
1998 – mithin seit 14 Jahren – in der Schweiz auf. Indessen ergeben sich
aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Integ-
ration respektive für eine gewisse Bindung des Beschwerdeführers an die
Schweiz. Er ist seit seiner Einreise nie einer geregelten Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Es kann diesbezüglich auf die schriftliche Auskunft des
(…) vom 14. Mai 2012, wonach dieser lediglich im (…) einem kurzen Er-
werbseinsatz von 30 Arbeitsstunden nachgegangen sei und ansonsten
noch nie gearbeitet habe, verwiesen werden.
Für die zu berücksichtigende allgemeine Lage in Kosovo kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das einge-
reichte Positionspapier der SFH vom 10. Oktober 2008 zur Situation von
asylsuchenden Roma aus Kosovo ist aufgrund des Ergebnisses der Bot-
schaftsabklärungen nicht geeignet, die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit in Frage zu stel-
len. Kosovo hat den Willen und die Fähigkeit, die ethnischen Minderhei-
ten zu schützen, und es existieren keine systematische Verfolgungen
derselben. Das Land hat sich auch zu umfassenden Sicherheitsgarantien
verpflichtet und verzichtet nicht auf die Strafverfolgung von Personen, die
sich vorwerfbare Handlungen gegen Angehörige von Minderheiten zu-
schulden kommen lassen.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerde-
führer und seine Frau sich trotz der vorläufigen Trennung des gemeinsa-
men Haushalts in der Zwischenzeit regelmässig sehen und gemeinsam
für ihr Kind sorgen würden, finden keine Entsprechung in den Verfah-
rensakten. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit En-
de (…) von seiner Ehefrau und seinem gemeinsamen Sohn getrennt lebt
(vgl. die sich bei den Akten befindliche Trennungsvereinbarung vor dem
(…) vom (…) 2006 und die schriftliche Auskunft des (…) vom 14. Mai
2012). Zudem lief gegen den Beschwerdeführer ein polizeiliches Ermitt-
lungsverfahren wegen häuslicher Gewalt. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, kann er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, weil keine in-
takte familiäre Beziehung mehr besteht. Zudem verfügen weder seine ge-
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trennt von ihm lebende Ehefrau noch sein Sohn (...) über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren Stra-
fen verurteilt wurde und zudem wiederholt und in erheblichem Masse ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt das öf-
fentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen.
Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung
einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen;
sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktio-
nieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des
Ausländers bewahren (vgl. BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a
und b AuG). Wie das Strafmandat der Staatsanwaltschaft (…) vom
22. März 2011 (Verurteilung zu einer gemeinnützigen Arbeit von 20 Stun-
den wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, begangen
am […]) zeigt, konnte keine Stabilisierung in Bezug auf das Verhalten des
Beschwerdeführers erreicht werden. Dem Beschwerdeführer kann somit
kein Wille zur Besserung attestiert werden. In Anbetracht seiner langjäh-
rigen Delinquenz kann ihm insgesamt keine gute Prognose gestellt wer-
den; die Gefahr neuerlicher, insbesondere gleichartiger Delikte für die nä-
here Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer
liess sich auch nach der Einleitung des Aufhebungsverfahrens nicht vor
weiteren Straftaten abhalten und der per Strafmandat der Staatsanwalt-
schaft (…) angeordnete bedingte Vollzug der Gefängnisstrafe von 2 Wo-
chen musste mit Urteil vom 1. Juni 2010 widerrufen werden.
6.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Beschwerdevorbringen, weil diese nicht geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Es bestehen hinreichend kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden wird. Das öffentliche In-
teresse am Vollzug der Wegweisung überwiegt somit das private Interes-
se des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich als verhältnismässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegeh-
ren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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