B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6236/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Eritrea,
alle vertreten durch Stephanie Motz,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
E-6236/2014
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland Eritrea illegal am 30. Juni 2014 und fuhren auf dem Landweg in
den Sudan. Nach einem 5-tägigen Aufenthalt im Sudan gelangten sie nach
Alexandria, wo sie sich 23 Tage lang aufhielten. Danach hätten sie Ägypten
auf einem Fischerboot verlassen. Nach sieben Tagen auf dem Meer seien
sie von einem grossen koreanischen Frachtschiff aufgenommen worden,
auf welchem sich insgesamt rund 740 Personen befunden hätten. Nach-
dem die italienische Polizei alarmiert worden sei, seien die Beschwerde-
führenden von dieser aufgegriffen und aufs italienische Festland verbracht
worden. In G._______ seien sie eine Woche lang in einer Kirche unterge-
bracht worden. Dort hätten sie zwei am 28. Juli 2014 von der Questura von
G._______ ausgestellte Bestätigungen ("Attestato art. 3 comma 2 D.P.R.
303/04") ausgehändigt erhalten. Am 30. Juli 2014 seien sie mit der Eisen-
bahn via Mailand in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchten die
Beschwerdeführenden für sich und ihre vier minderjährigen Kinder um
Asyl.
Die beiden genannten Bestätigungen der Questura von G._______ wurden
zu den Akten genommen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. August 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführen-
den erwiderten jeweils, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen respek-
tive dort kein Asylgesuch gestellt zu haben.
C.
Am 14. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton
H._______ zugewiesen.
E-6236/2014
Seite 3
D.
Am 21. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (vgl. Akten A14 und A16). Dieses Gesuch blieb innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014) trat das
BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches ge-
mäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei.
Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Mail vom 6. Oktober 2014 (vgl. A18) teilte das Dublin Office der Schweiz
den italienischen Behörden (Dublin Office Italien) mit, dass Italien als zu-
ständiger Dublin-Mitgliedstaat erachtet werde. Gleichzeitig wurden die ita-
lienischen Behörden darum ersucht, die Vollzugsmodalitäten bekanntzu-
geben.
G.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau und
vier minderjährige Kinder) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 3. Oktober 2014, das Eintreten auf ihre Asylgesuche und die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die schwierige Situation der
Familie und auf die Erkrankung des (…)jährigen Sohnes C._______ ver-
wiesen.
H.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, nicht pa-
giniert) teilten die italienischen Behörden dem Dublin Office Schweiz mit,
der Übernahme ("take charge") der Beschwerdeführerin B._______ könne
nicht zugestimmt werden, da diese Person den italienischen Behörden un-
bekannt sei. Dazu wurde auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verwiesen.
E-6236/2014
Seite 4
I.
Das Dublin Office Schweiz verwies die italienischen Behörden per Mail
vom 24. Oktober 2015 (vgl. vorinstanzliche Akten, nicht paginiert) auf die
am 6. Oktober 2014 vorgenommene Mitteilung betreffend Verfristung, wel-
che am 22. September 2014 (gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) ein-
getreten ist.
J.
Die Verfahrensakten gingen am 27. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 (per Telefax vorab an das
Migrationsamt des Kantons H._______ und an das BFM, Abteilung Dublin)
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurde in der
Folge festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2014 wurden die Beschwer-
deführenden aufgefordert, angesichts der vorgetragenen gesundheitlichen
Schwierigkeiten ihres Sohnes C._______ einen entsprechenden Bericht
der ihren Sohn behandelnden Facharztpersonen inklusive Erklärung von
der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte der von den Beschwerdefüh-
renden mandatierte Rechtsvertreter LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch
MLaw Angela Stettler, eine Beschwerdeergänzung sowie eine entspre-
chende Vertretungsvollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 6. No-
vember 2014 zu den Akten.
Ergänzend wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der (...)jährige C._______ leide an einer
noch nicht diagnostizierten psychischen Krankheit. Es bestehe der Ver-
dacht auf (...). Er müsse dauernd beaufsichtigt werden und benötige eine
besonders intensive Betreuung. C._______ sei im August 2014 beim Sozi-
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alpädiatrischen Zentrum (…) zu einer entwicklungspsychologischen Unter-
suchung angemeldet; das erste Gespräch sei für den 25. November 2014
vorgesehen, das Schlussgespräch werde voraussichtlich am 9. Dezember
2014 durchgeführt. Aus diesem Grund könne zur Zeit noch kein Arztbericht
eingereicht werden. Vorliegend handle es sich um eine Familie mit vier Kin-
dern ([…]), weshalb – unabhängig von der Schwere der Erkrankung von
C._______ – aufgrund der besonderen Verletzlichkeit eine Überstellung
nach Italien nicht durchführbar sei.
Hierzu wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz verwiesen und weiter ausgeführt, aus der "Kann-Bestimmung"
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) ergebe sich ein einklagbarer Anspruch eines Asylsuchenden
auf Selbsteintritt, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, na-
mentlich gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, drohe. Die
Schweiz sei zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Im ge-
nannten Urteil habe der EGMR festgestellt, es bestehe die Gefahr, dass
eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender in Italien ohne Unterbringung le-
ben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Schutz der Privatsphäre sowie
in ungesunden und gewalttätigen Bedingungen belassen werde. Im Weite-
ren habe sich der EGMR zu den Unterbringungsmöglichkeiten in Italien
geäussert und habe einen besonderen Schwerpunkt auf das Kindeswohl
gelegt. Asylsuchende Kinder seien, auch wenn sie von einem Elternteil be-
gleitet würden, äusserst verletzlich und hätten besondere Bedürfnisse.
Wenn eine speziell auf die Bedürfnisse von Kindern angepasste Unterbrin-
gung nicht gewährleistet sei, würden die Kinder Opfer einer unmenschli-
chen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Die Schweizer Migrationsbehörden
seien verpflichtet, im Falle von Asylsuchenden mit Kindern, von Italien eine
detaillierte Zusicherung und zuverlässige Informationen über die genaue
Unterkunft, die Lebensbedingungen in dieser Unterkunft sowie die Wah-
rung der Einheit der Familie einzuholen. Es verstehe sich von selbst, dass
es sich bei den Beschwerdeführenden mit vier Kindern im Alter von (…) –
und unter Berücksichtigung der noch nicht diagnostizierten psychischen
Erkrankung von C._______ – um extrem verletzliche Personen im Sinne
dieser neuen Rechtsprechung des EGMR handle. Zudem habe Italien
keine konkrete Zusicherung bezüglich der Unterbringung der Beschwerde-
führenden gegeben; vielmehr habe Italien nicht einmal auf das Übernah-
megesuch des BFM geantwortet. Eine solche Zusicherung dürfe ohnehin
E-6236/2014
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nicht pauschal und allgemein formuliert sein, sondern müsste sich auf den
spezifischen Fall und auf die Bedürfnisse der Gesuchsteller beziehen, um
die voraussehbare Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus dem Weg
zu räumen. Es spiele dabei auch keine Rolle, dass das BFM die italieni-
schen Behörden spätestens sieben Tage vor der Überstellung genau über
die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden informieren würde.
Die Verpflichtungen der Schweiz gingen eindeutig über diese schlichte In-
formation Italiens hinaus. Das BFM müsste sich versichern, dass eine kon-
krete Unterbringung gewährleistet sei und diese dem Alter der Kinder ent-
spreche. Vorliegend müsste auch eine medizinische Versorgung für
C._______ zugesichert sein. Zudem müsste gewährleistet sein, dass die
Unterbringung kindergerecht erfolge und die entsprechenden Unterbrin-
gungsmöglichkeiten nicht nach einigen Monaten beendet würden und die
Beschwerdeführenden ohne jegliche Existenzsicherung auf der Strasse
landeten.
Zur Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wurde schliesslich vorgetragen, es stellten sich vorliegend komplexe Fra-
gen in rechtlicher und tatbeständlicher Hinsicht. Die Rechtsprechung des
EGMR sei relevant und die Dublin-Korrespondenz zwischen der Schweiz
und Italien müsse untersucht werden. Die Beschwerdeführenden seien
rechtsunkundig und keiner Amtssprache mächtig.
N.
Am 17. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden mit separater
Postsendung die unterzeichnete Erklärung betreffend Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, vorliegend würden sich komplexere Rechtsfragen stel-
len, die eine Rechtsverbeiständung grundsätzlich als notwendig erschei-
nen liessen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsetzung von lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgewiesen, da
dieser die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Inhaber eines An-
waltspatentes) nicht erfülle, wobei dieselbe Feststellung auch für MLaw An-
gela Stettler gelte. Die Beschwerdeführenden wurden auf die Möglichkeit
hingewiesen, eine anderweitige Rechtsvertretung innerhalb derselben Ad-
vokatur Kanonengasse zu mandatieren, welche das Erfordernis des An-
waltspatentes erfülle.
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Seite 7
P.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ersuchte Stephanie Motz, Barrister,
Advokatur Kanonengasse in H._______, um Einsetzung als unentgeltliche
Rechtsverbeiständin.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 verlängerte das Bundes-
verwaltungsgericht die Frist zur Einreichung eines Facharztberichtes be-
treffend den Sohn C._______ bis zum 31. Dezember 2015. Gleichzeitig
hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gut und setzte Stepha-
nie Motz als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden
ein.
R.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden
einen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums (…) vom 9. Dezember
2014 ein.
Ergänzend wurde dazu ausgeführt, bei C._______ bestehe ein allgemeiner
Entwicklungsrückstand (ICD10 F 70.0) und ein hochgradiger Verdacht auf
(…). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine abschliessende Diagnose nicht mög-
lich und es werde eine Wiederbeurteilung in einem Jahr empfohlen. Zudem
sei aufgrund der gezeigten Leistungen das Einleiten einer heilpädagogi-
schen Früherziehung indiziert. Daher werde C._______ bei der Fachstelle
Sonderpädagogik angemeldet.
Im Weiteren sei die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
verpflichtet, das Recht eines geistig behinderten Kindes auf besondere Be-
treuung anzuerkennen. Der "General Comment" zu Art. 24 KRK auferlege
den Vertragsstaaten die strenge Handlungspflicht, ein Gesundheitssystem
zu gewährleisten und für alle Kinder zugänglich zu machen und dabei un-
terversorgte Gebiete und Bevölkerungsgruppen besonders zu berücksich-
tigen. Asylsuchende seien klar eine Bevölkerungsgruppe, die einen er-
schwerten Zugang zum Gesundheitssystem habe. Es würde dem Kindes-
wohl widersprechen und eine Verletzung der KRK darstellen, wenn
C._______ nach Italien überwiesen würde, wo eine heilpädagogische
Früherziehung nicht gewährleistet wäre. Zudem sei es aus medizinischer
Sicht angebracht, dass C._______ in einem Jahr wieder von den gleichen
Ärzten untersucht werde, da diese sein Verhalten bereits kennen würden
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und besser beurteilen könnten als eine neue Facharztperson. (...) sei eine
tiefgreifende Entwicklungsstörung. Es sei im Sinne des Kindeswohls wich-
tig, dass das Kind so schnell wie möglich auf ein stabiles, sicheres Umfeld
zählen könne und nicht erneut mit einer vollständig neuen Umgebung und
Sprache konfrontiert würde. Schliesslich sei bezüglich der neuen Praxis
des BFM in Dublin-Italien-Fällen, bei welchen das Bundesamt zuerst eine
generelle und dann eine spezielle Zusicherung Italiens bezüglich der Un-
terbringung der zu überstellenden Familie einhole, anzufügen, dass diese
Zusicherungen sich auf die Unterbringung und die Gewährung der Einheit
der Familie beschränken würden. Es werde keine spezielle Zusicherung
bezüglich der medizinischen Behandlung von Italien eingeholt. Die diesbe-
zügliche Praxis beschränke sich darauf, weiterhin sieben Tage vor der
Überstellung die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand der
zu überstellenden Person zu informieren. Aus diesem Grund sei nicht ge-
sichert, dass C._______ bei einer Überstellung nach Italien die notwendige
sozialpädagogische Betreuung erhalten würde. Ausserdem sei nicht klar,
ob die nach dem Tarakhel-Entscheid des EGMR eingeführten Zusicherun-
gen Art. 3 EMRK genügten. Pauschale Zusicherungen seien klar ungenü-
gend. Es sei in diesem Zusammenhang zu betonen, dass der zuständige
Vertreter des BFM anlässlich der Anhörung vor der Grossen Kammer des
EGMR in der mündlichen Replik eine Zusicherung Italiens für die Unter-
bringung der Tarakhel-Familie bestätigt habe. Diese Zusicherung habe der
EGMR jedoch klar als unzureichend erachtet. Der Entscheid, sich auf eine
allfällige Zusicherung zu verlassen, würde direkt in die Rechtstellung der
Beschwerdeführenden eingreifen und hätte Verfügungscharakter, weshalb
es Art. 3 EMRK und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie das VwVG verletzen
würde, wenn das BFM die Überstellung der Beschwerdeführenden vorneh-
men würde, ohne das rechtliche Gehör sowie eine Beschwerdemöglichkeit
zu einer allfälligen Zusicherung Italiens zu gewähren. Die maximale Auf-
enthaltsdauer in einem Asylzentrum in Italien betrage sechs Monate; diese
könne ausnahmsweise auf zwölf verlängert werden. Somit sei eine Familie,
auch wenn sie einen Platz in einem Zentrum erhalte, nach sechs respektive
zwölf Monaten erneut obdachlos und habe keinen Zugang zur erforderli-
chen Gesundheitsversorgung. Selbst wenn eine Zusicherung Italiens ein-
geholt würde, sei daher nicht gewährleistet, dass die Unterbringungsmög-
lichkeit nicht nach einigen Monaten beendet werde und die Beschwerde-
führenden ohne jegliche Existenzsicherung auf der Strasse landen würden.
S.
Am 11. März 2015 wurden die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlas-
sung überwiesen. Dabei wurde das Staatssekretariat insbesondere darum
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ersucht, zu den Beschwerdevorbringen und zum eingereichten Facharzt-
bericht betreffend den Sohn C._______ Stellung zu nehmen.
T.
Am 20. März 2015 ersuchte das SEM um eine Fristverlängerung zur Ein-
reichung der Vernehmlassung bis zum 16. April 2015. Begründet wurde
das Gesuch mit der Ferienabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters.
Diesem Gesuch wurde am 23. März 2015 seitens des Gerichts entspro-
chen und die Frist bis zum 16. April 2015 verlängert.
U.
Am 13. April 2015 ersuchte das SEM um eine weitere Fristverlängerung für
die Einreichung der Vernehmlassung bis zum 16. Juni 2015. Dieses Ge-
such wurde damit begründet, es seien weitere Untersuchungsmassnah-
men, insbesondere die Einforderung der Garantien bei den italienischen
Behörden, erforderlich. Hierzu wurde auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. März 2015 in Sachen E-6629/2014 verwiesen.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2015 wurde
das zweite Fristverlängerungsgesuch des SEM vom 13. April 2015 abge-
lehnt. Zur Begründung wurde auf die im Dublin-Verfahren geltenden (ver-
kürzten) Behandlungsfristen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) verwiesen. Zudem
wurde festgehalten, der Umstand, dass das SEM die Vornahme von um-
fassenden weiteren Untersuchungsmassnahmen, insbesondere das Ein-
holen der Garantien bei den italienischen Behörden, als erforderlich er-
achte, und der dabei angegebene notwendige zeitliche Aufwand für die
Vornahme dieser Untersuchungsmassnahmen (unter Mitberücksichtigung
der bereits erfolgten Fristverlängerung) würden den Rahmen eines Ver-
nehmlassungsverfahrens sprengen.
Das SEM wurde aufgefordert, die Vernehmlassung bis zum 21. April 2015
einzureichen, unter Rücksendung der vollständigen Akten.
V.
In der Vernehmlassung vom 16. April 2015 verwies das SEM auf die Erwä-
gungen seiner Verfügung vom 3. Oktober 2014 und beantragte sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend führte das SEM aus, dem Gesundheitszustand des Sohnes
C._______ werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung getragen, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung über
E-6236/2014
Seite 10
die notwendige medizinische Behandlung, d.h. explizit die im ärztlichen
Gutachten aufgeführten Massnahmen, informiert würden. Ausserdem
werde dem italienischen Dublin Office signalisiert, dass es sich bei den Be-
schwerdeführenden als Familie mit Kleinkindern um vulnerable Personen
handle. Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um
die erforderliche Versorgung des Sohnes sicherzustellen und die Leiden
angemessen zu behandeln. Von einer schweren psychischen Störung
könne vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Sohn zwar Auffällig-
keiten in seinem Verhalten zeige, gemäss Arztbericht aber keine abschlies-
sende Diagnose möglich sei. Aus diesem Grund könne davon ausgegan-
gen werden, dass eine adäquate Behandlung in Italien zugänglich sei. Es
würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Sohn C._______
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
Hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten der Familie in Italien sei an-
zumerken, dass das SEM die italienischen Behörden am 13. April 2015 um
die Zustellung individualisierter Garantien angefragt habe und auf keinen
Fall eine Überstellung ohne detaillierte individuelle Garantien vornehmen
werde. Aufgrund der kurzen zeitlichen Frist für die Vernehmlassung habe
die Antwort der italienischen Behörden nicht abgewartet werden können.
Es sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 i.V.m. Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigten.
Diese Vernehmlassung ist den Beschwerdeführenden noch nicht zur
Kenntnis gebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
E-6236/2014
Seite 11
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Vernehmlassung des SEM vom 16. April 2015 wurde den Beschwer-
deführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige An-
hörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch ver-
zichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in den beschwerdeergänzen-
den Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 17. November 2014 und 19. De-
zember 2014, die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten
Rechtsprechung des EGMR aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Sinngemäss wird die
Rüge erhoben, das BFM habe aufgrund eines unvollständig respektive
falsch erhobenen Sachverhaltes die Rückweisung der Beschwerdeführen-
den nach Italien angeordnet. Insbesondere habe das BFM der gesundheit-
lichen Situation des Sohnes und der besonderen Verletzlichkeit der Familie
mit vier [Kindern] zu wenig Rechnung getragen und die gemäss der neus-
ten EGMR-Rechtsprechung verlangten Zusicherungen der italienischen
Behörden nicht eingeholt. Diese Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei ungenügend festgestellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrens-
E-6236/2014
Seite 12
mangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die
Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un-
recht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegen-
über, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen fest-
gestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-
führen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fäl-
len fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem zur Publikation vorgese-
henen Entscheid E-6629/2014 vom 12. März 2015 ausführlich auf den Ent-
scheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
eingegangen (a.a.O. E. 4) und hat dabei insbesondere folgendes festge-
halten:
E-6236/2014
Seite 13
Die Schweiz sei gemäss der Souveränitätsklausel der Dublin-III-VO be-
rechtigt, auf einen Asylantrag einzutreten und das Asylverfahren durchzu-
führen. Dementsprechend könne nicht gesagt werden, die Schweiz sei auf-
grund einer internationalen Vereinbarung zu einer Rückführung in einen
anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts dieser Tatsache habe die
Schweiz die Verantwortung aus Art. 3 EMRK zu tragen (vgl. Urteil des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 88 ff.).
Hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Ita-
lien habe der EGMR keine systemischen Mängel festgestellt. Die heutige
Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Grosse Kammer, Nr. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allge-
meine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein
grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel
hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Ur-
teil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 114 f. und 120).
Die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK setze gemäss EGMR ein gewisses
Mindestmass an Schwere voraus, sei jedoch relativ und von den Umstän-
den des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Als besonders benachteiligte und
verletzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavo-
risée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen
Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei –
angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard
à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder
handle (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 118 f.).
Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitä-
ten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine über-
füllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht
gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten
(vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 115 und 120).
Daraus habe der EGMR den Schluss gezogen, dass es eine Verletzung
von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor
von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu ha-
ben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit
der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz,
a.a.O., § 122).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM vorliegend am 11. März
2015 zur Vernehmlassung aufgefordert. Das Staatssekretariat hat im Rah-
men seines (zweiten) Fristverlängerungsgesuch vom 13. April 2015 fest-
gehalten, es erachte weitere Untersuchungsmassnahmen als erforderlich.
Das SEM hat noch innerhalb des Vernehmlassungsverfahrens versucht,
"Garantien gemäss BVGer-Urteil E-6629/2014", das heisst Garantien der
italienischen Behörden, welche eine EMRK-konforme Unterbringung der
Familie im Sinne des EGMR-Urteils vom 4. November 2014 gewährleisten
würden, einzuholen. Nachdem einem ersten Fristverlängerungsgesuch
vom 20. März 2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen
und die Vernehmlassungsfrist bis zum 16. April 2015 verlängert worden
war, hat das Gericht das zweite Fristverlängerungsgesuch des SEM vom
13. April 2015 unter Verweis auf den Umfang der vom SEM beabsichtigten
"weiteren Untersuchungsmassnahmen" (Einholung von Garantien bei den
italienischen Behörden) und auf die im Dublin-Verfahren geltenden (ver-
kürzten) Fristen gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG abgelehnt und das SEM
aufgefordert, bis zum 21. April 2015 die Vernehmlassung einzureichen.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 hat sich das SEM folglich
darauf beschränkt, zum eingereichten Arztbericht betreffend den Sohn
C._______ Stellung zu nehmen. Im Ergebnis stellt sich das SEM auf den
Standpunkt, dem Gesundheitszustand des Sohnes C._______ werde bei
der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem
die italienischen Behörden über die erforderliche medizinische Behandlung
informiert würden. Dem italienischen Dublin Office werde signalisiert, dass
es sich bei den Beschwerdeführenden als Familie mit [Kindern] um vul-
nerable Personen handle. Italien verfüge über die notwendige medizini-
sche Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzu-
stellen. Von einer schweren psychischen Störung sei vorliegend nicht aus-
zugehen, da der Sohn zwar Verhaltensauffälligkeiten zeige, gemäss Arzt-
bericht jedoch keine abschliessende (medizinische) Diagnose möglich sei.
Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien dem Sohn
C._______ eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
Schliesslich hielt das SEM fest, dass es auf keinen Fall eine Überstellung
an Italien ohne detaillierte individuelle Garantien seitens der italienischen
Behörden vornehmen werde. Es seien keine Gründe gegeben, die einen
Selbsteintritt der Schweiz i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m. Art. 17 Abs.
1 Dublin III-VO rechtfertigen würden.
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5.4 Das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Ga-
rantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung stellt gemäss dem Urteil Tarakhel des EGMR vom 4. No-
vember 2014 eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zuläs-
sigkeit einer Überstellung nach Italien dar. Als solche muss sie einer ge-
richtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. dazu BVGE 2010/45, welcher
sich zu Überstellunghindernissen aus internationalem Recht äussert). In
Dublin-Verfahren stellt die Zulässigkeit einer Überstellung, beziehungs-
weise generell das Fehlen von Überstellungshindernissen, eine Vorausset-
zung dafür dar, dass das SEM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Da eine
gerichtliche Überprüfung von Vollzugsmodalitäten nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Überstellungsentscheides nicht mehr vorgesehen ist, muss
die Überprüfungsmöglichkeit eines solchen Entscheides für eine Familie,
welche im Rahmen der Dublin-III-VO nach Italien überstellt werden soll, im
ordentlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und es müssen demnach
bezüglich Italien die im Sinne des erwähnten Urteils des EGMR erforderli-
chen konkreten individuellen Garantien im ordentlichen Verfahren – und
nicht erst im Vollzugsstadium – vorliegen. Blosse generelle Absichtserklä-
rungen seitens Italien können nicht ausreichen, um eine allfällige Verlet-
zung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Entsprechend den Vo-
raussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel des EGMR genannt sind, muss
im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusi-
cherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass
eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei
der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und dass die Familie
bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel
gegen Schweiz, a.a.O., § 120; BVGE E-6629/2014 E. 4.3).
5.5 Das vorliegende Verfahren betrifft ein eritreisches Ehepaar mit ihren
vier minderjährigen Kinder im (…), von denen eines gemäss dem Bericht
des Sozialpädiatrischen Zentrums (…) vom 9. Dezember 2014 einen
psychischen Entwicklungsrückstand aufweist, wobei der hochgradige
Verdacht auf (...) besteht. Es finden sich keine entsprechende individuelle
und konkrete Garantien der italienischen Behörden in den Akten. Auch im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ist es dem SEM nicht gelungen,
innert der gewährten, insgesamt rund 40 Tage dauernden, Frist zwischen
der ersten Aufforderung zur Vernehmlassung vom 11. März 2015 und dem
– nach einmaliger Fristverlängerung – angesetzten Termin vom 21. April
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2015 die entsprechenden individuellen Garantien durch die italienischen
Behörden einzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine
Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK
sei, ist demnach bis zum heutigen Urteilszeitpunkt nicht rechtsgenüglich
erstellt. Die Gewährung von weiteren Fristverlängerungen sprengt ange-
sichts der im Dublin-Verfahren geltenden verkürzten Behandlungsfristen
(vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) den Rahmen eines Vernehmlassungsverfah-
rens. Es erweist sich somit als angezeigt und sachlich geboten, die Nicht-
eintretensverfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 aufzuheben und die
Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.6 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser-
mittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 30. April
2015 ausgewiesenen zeitlichen Aufwand von 5.7 Arbeitsstunden für das
Beschwerdeverfahren als angemessen; der veranschlagte Stundenan-
sätze von Fr. 250.- (Stundenansatz für MLaw Angela Stettler respektive lic.
iur. LL.M. Tarig Hassan) beziehungsweise Fr. 300.- für Stephanie Motz,
Barrister, sind reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'620.- zuzusprechen. Darin enthalten sind die in der
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Kostennote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 25.20 sowie die Mehrwert-
steuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Ver-
fügung vom 3. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung
zurück an die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'620.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann