B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6237/2014
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen z.G. von B._______ und
C._______ sowie die gemeinsamen Kinder D._______,
E._______, F._______, G._______ und H._______; Verfügung
des BFM vom 29. September 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 1. April 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem als "Hu-
manitäres Einreisegesuch" bezeichneten Schreiben an das BFM und er-
suchte um Bewilligung der Einreise für seinen Bruder B._______, dessen
Ehefrau C._______ und ihre fünf Kinder.
A.b Das BFM teilte ihm am 16. Mai 2014 mit, sein Gesuch könne nicht ent-
gegengenommen werden; die Einreichung von Asylgesuchen auf Ausland-
vertretungen oder über einen Rechtsvertreter in der Schweiz sei nicht mehr
zugelassen. Es wies ihn darauf hin, dass gegebenenfalls bei der Schweizer
Auslandvertretung ein Einreisevisum beantragt werden könne.
A.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juni 2014 um einen Termin
beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul, und am 25. Juni 2014 bean-
tragten B._______ und C._______ für sich und die Kinder (nachfolgend: Ge-
suchstellende) Schengen-Visa aus humanitären Gründen.
A.d Das Schweizerische Generalkonsulat wies die Visumsanträge am
24. Juli 2014 ab mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthaltes seinen nicht nachgewiesen worden.
A.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August
2014 beim BFM Einsprache. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder sei
wegen seiner Herzkrankheit an Leib und Leben gefährdet, da er weder in
Syrien noch in der Türkei eine Therapiemöglichkeit habe. Seine Angehöri-
gen würden nur vorübergehend in der Schweiz bleiben wollen, um die
Kriegserlebnisse ein wenig zu vergessen, und nach Ende des Krieges frei-
willig nach Syrien zurückkehren. Er könne mit Hilfe von Freunden für die
Kosten aufkommen und seine Gäste beherbergen.
A.f Mit Entscheid vom 29. September 2014 – eröffnet am 1. Oktober 2014 –
wies das BFM die Einsprache ab.
B.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 25. Oktober
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit den Anträgen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise seiner Ange-
hörigen zu bewilligen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der
Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zu Recht feststellte, dass
von D._______ kein Visumsgesuch vorliege und mithin für ihn auch keine
Einsprache erhoben werden könne. Er ist daher vom Einspracheentscheid
nicht betroffen, weshalb auf die Beschwerde hinsichtlich seiner Person
nicht eingetreten werden kann.
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
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Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2–5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen
ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
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Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen.
3.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden
unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend
machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die
Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu
erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]).
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
3.3 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – auf-
grund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebewil-
ligungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden
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Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
3.4 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 2.3 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen
Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer
auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Vi-
sums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsin-
haber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, an-
sonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Einspracheentscheides aus,
die Gäste des Beschwerdeführers würden aus einer Region stammen, aus
welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungs-
druck stark sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass er ihre
fristgerechte Rückreise sicherstellen könne. Im Gegenteil werde in der
Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht.
Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass in der Türkei
keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben bestehe und es gebe
keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in gesteigertem Masse be-
droht seien. Aus den Akten ergebe sich auch kein akutes gesundheitliches
Problem, welches zwingend eine Behandlung in der Schweiz notwendig
machen würde. Sie müssten in der Türkei keine Angst vor einer Rückfüh-
rung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um Flücht-
linge zu beherbergen, wenngleich die Kapazitäten in den Lagern begrenzt
seien. Dies gefährde indessen die Sicherheit und den Zugang zu einer mi-
nimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Situation seiner Gäste sei zwei-
fellos nicht einfach, immerhin könnten sie aber mit der finanziellen Unter-
stützung der im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Im Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass für D._______ kein Visumsgesuch eingereicht
worden sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen seine in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Er führt aus,
die vorgelegten Informationen über den Zweck des Aufenthaltes seien
glaubhaft gewesen, ebenso die Gründe für die Gesuchseinreichung. Eine
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unmittelbare Gefährdung sei sehr plausibel. Das Generalkonsulat habe
keine weiteren Dokumente verlangt, welche für die Erteilung eines huma-
nitären Visums wichtig gewesen wären. Das BFM sei auf die Gesuchs-
gründe gar nicht eingegangen. Die Gesuchstellenden seien dem Tod sehr
nahe und hätten viele Angehörige sowie ihr Haus verloren.
Da die Situation in der Türkei sehr schwierig gewesen sei, hätten sie eine
Rückreise nach Syrien riskiert, nachdem die Visumsanträge abgelehnt
worden seien. Mittlerweile seien sie jedoch nach der neuen Offensive der
Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in die Türkei zurückgekehrt. Die
syrischen Flüchtlinge seien in der Türkei nicht mehr erwünscht, ihre Lage
sei sehr kritisch. Seine Angehörigen seien mittellos und würden ausserhalb
der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Die Flüchtlinge würden zu-
dem als billige Arbeitskräfte ausgenutzt und seien tätlichen Angriffen
schutzlos ausgeliefert. Die Voraussetzungen für die Erteilung des nachge-
suchten Visums seien bei weitem erfüllt. Die Gesuchstellenden seien trau-
matisiert und müssten dringend medizinisch behandelt werden.
Es stimme nicht, dass eine Rückkehr nicht gewährleistet sei. Die Behörden
könnten die Gesuchstellenden sogar zu einer Ausreise zwingen. Selbst
wenn sie nach Ablauf des Visums vorläufig aufgenommen werden sollten,
könnten sie immer noch zur Ausreise aufgefordert werden, weil die vorläu-
fige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum.
5.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die bereits
in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines solchen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Der Beschwer-
deführer bringt indessen vor, die freiwillige Rückreise sei gewährleistet,
ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme zu nennen oder
Beweismittel einzureichen. Aus dem Argument, auch eine vorläufige Auf-
nahme könne jederzeit aufgehoben werden, kann geschlossen werden,
dass er davon ausgeht, seine Angehörigen würden in der Schweiz um
Schutz nachsuchen und ein Asylgesuch stellen. Aufgrund der gesamten
Umstände kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden
nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen wür-
den. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
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Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die
Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
6.2 Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist, wie das BFM
feststellte, sicher nicht einfach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl
Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewal-
tige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich ge-
währleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ
auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht
in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib
und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleis-
tet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grund-
sätzlich vorhanden ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, alle Gesuchstellenden seien trau-
matisiert und müssten dringend medizinisch betreut werden. Sein Bruder
habe grosse gesundheitliche Probleme, welche ihm das Leben erschweren
würden. Eine Krankheit, welche nicht behandelt werde, könne ausser Kon-
trolle geraten. Er reicht hierzu keine aktuellen medizinischen Berichte ein.
Angesichts dieser vagen Behauptung einer medizinischen Notlage kann
indessen nicht geglaubt werden, die Gesuchstellenden wären tatsächlich
dringend auf spezifische medizinische Hilfe angewiesen, welche sie nicht
auch in der Türkei erhalten könnten.
6.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Gesuchstellenden nicht darzulegen vermochten, sie
seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und
die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszu-
gehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet sind, in
der Türkei nicht mehr besteht.
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6.4 Schliesslich wäre es an den Gesuchstellenden beziehungsweise dem
Beschwerdeführer gelegen, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat,
mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen, um ihre Notsitua-
tion zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig be-
handelt worden wären. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass
bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen
geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus
dem Ausland strenger sind (vgl. E. 3.3 vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifi-
zieren, zudem ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird bezogen auf den Gesuchsteller D._______ nicht
eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: