Abtei lung V
E-6239/2009/bao
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und dessen Ehefrau B._______, Türkei,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6239/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (...)
zusammen mit (...) aus der Türkei ausreisten, im Direktflug den
Flughafen Zürich erreichten, sich anschliessend beim (...) der
Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhielten und am 6. April 2009 in
Basel um Asyl nachsuchten,
dass sie bei ihrer legalen Einreise türkische Pässe verwendeten, die
authentische, für dreissig Tage gültige Schengen-Visa des französi-
schen Konsulats in Istanbul enthielten,
dass die Befragungen am 8. April 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel durchgeführt wurden,
dass den Beschwerdeführenden in diesen Befragungen im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens respektive einen allfälligen Aufenthalt in
Frankreich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie nebst ihren Pässen (...) einreichten,
dass sie am 14. April 2009 dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton für
das weitere Verfahren zugewiesen wurden,
dass mit Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 6. Juli
2008 – ein Gesuch der Beschwerdeführenden um Kantonswechsel
vom 15. Mai 2009 abgewiesen wurde,
dass das BFM die französischen Behörden am 19. respektive 27. Mai
2009 um die Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass sich die französischen Behörden am 12. respektive 24. Juni 2009
zur Übernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2009 – per Telefax
an den Rechtsvertreter am 30. September 2009 eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach Frankreich anordnete und
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liessen, ihnen sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren, die Wegweisung nach Frankreich sei aufzuheben und bis
zum definitiven Urteil zu sistieren respektive der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen,
dass mit der Beschwerde Bestätigungen der Turkish Airlines (THY)
vom 23. Januar 2009 betreffend gebuchte Direktflüge Istanbul-Zürich
vom 24. Januar 2009, Kopien zweier Vollmachten vom 8. April 2009
und der angefochtenen Verfügung eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 2. Oktober 2009 den
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
(Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzen liess,
dass die Akten der Vorinstanz am 5. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit – mit Ausnahme des Antrags, Asyl zu gewähren – auf die
eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, die Be-
schwerdeführenden hätten vom französischen Konsulat in Istanbul für
mehrfache Einreisen im Zeitraum vom (...) gültige Schengen-Visa
beschafft und bei der Einreise verwendet,
dass die in der Schweiz lebenden Verwandten keine Rolle spielen wür-
den, und somit Frankreich aufgrund des "Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Ziff. 2 Bst. a des An-
hangs des Bundesgesetzes über das Informationssystems für den
Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA] vom 20. Juni 2003,
SR 142.51; Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA]: SR 0.360.598.1)
sowie des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
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Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags" (Ziff. 1 Bst. c des vorstehend erwähnten Anhangs des
BGIAA; Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]: SR 0.360.598.1)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Frankreich am 12. respektive 24. Juni 2009 einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-
Verordnung) – bis spätestens 11. Dezember 2009 erfolgen dürfe,
dass somit die Beschwerdeführenden nach Frankreich reisen könnten,
wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den würden und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen,
und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Frank-
reichs technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber rügten, ihnen sei der
Umstand eines tatsächlichen Schriftenwechsels des BFM mit Frank-
reich spät und lediglich per Zufall bekannt geworden,
dass sie der angefochtenen Verfügung entnehmen müssten, dass sol-
che Kontakte mittlerweile stattgefunden hätten, und sie im Rahmen der
Befragungen vom 8. April 2009 das rechtliche Gehör zu einem Weg-
weisungsvollzug nach Frankreich offenbar bereits erhalten hätten,
dass sie – so die Beschwerdeführenden weiter – trotz Kenntnis der an-
gefochtenen Verfügung über die effektive Antwort Frankreichs bloss
mutmassen könnten (Beschwerde S. 3),
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dass die sinngemässen Rügen, wonach es die Vorinstanz an Transpa-
renz im Verfahren habe vermissen lassen und dem rechtlichen
Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden und der Begründungs-
pflicht nicht genügend nachgekommen sei, vorab zu prüfen sind, da
sie im Falle der Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass aus den Protokollen unmissverständlich hervorgeht, dass im Hin-
blick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs das rechtliche Gehör
gewährt wurde (Akten BFM A1 S. 7 f. und A2 S. 9),
dass die Beschwerdeführenden ihre Bedenken gegen die Zuständig-
keit Frankreichs respektive einen Aufenthalt in Frankreich in substanzi-
ierter Form haben darlegen können, weshalb sie sich allfällige Unter-
lassungen in ihren Antworten selber zuzuschreiben haben (Art. 7 Abs.
3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung bekanntgegeben wurde, dass
Frankreich einer Übernahme der Beschwerdeführenden am 12. res-
pektive 24. Juni 2009 zugestimmt hat, mithin auch diesbezüglich keine
Unklarheit herrschen kann,
dass sich somit keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach die Vorin-
stanz die Transparenz im Verfahren missachtet und den rechtlichen
Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden dadurch verletzt hätte,
dass die Begründung in der Verfügung zwar knapp, aber rechtsge-
nüglich ausfiel,
dass damit der Sachverhalt unter Würdigung der gesamten Aktenlage
als erstellt zu erachten ist und das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur or-
dentlichen Verfahrensführung und Neubeurteilung hat,
dass zudem die Beschwerdeführenden gegen die Auffassung des BFM
einwendeten, sie seien nie in Frankreich gewesen und hätten nie be-
absichtigt, dort Asylgesuche zu stellen (Beschwerde S. 3),
dass sie legal in die Schweiz eingereist seien, um hier Asylgesuche zu
stellen,
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dass sie hier Verwandte hätten (Beschwerde S. 3), die im Bedarfsfall
für sie aufkommen könnten (A1 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden im Verfahren glaubhaft machen konn-
ten, dass sie zwei Verwandte (einen [...] mit
Niederlassungsbewilligung C und eine [...] mit Schweizer Bürgerrecht)
in der Schweiz haben und eine [...] mit Schweizer Bürgerrecht im
Fürstentum Liechtenstein lebt (Beschwerde S. 3),
dass jedoch die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a bis c AsylG,
wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung fin-
den, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintre-
tensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3
AsylG e contrario),
dass der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Verwandten im
vorliegenden Verfahren zum vornherein keine Bedeutung zukommt, da
sich die Zuständigkeitsprüfung auf die Gebietshoheit der Schweiz
beziehungsweise Frankreichs beschränkt,
dass der Umstand der geltend gemachten Verwandtschaft in der
Schweiz einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entge-
gensteht,
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-Verordnung – sofern die betroffenen
Personen es wünschen – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
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sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass (...) und (...), die in der Schweiz leben, somit keine
"Familienangehörigen" im Sinne der Dublin-II-Verordnung sind,
weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann,
dass somit der Umstand, dass der Aufenthaltstitel in der Schweiz auf-
grund des gültigen Schengen-Visums eines französischen Konsulats
im Ausland zustandekam, vorliegend für die Bestimmung der Zustän-
digkeit für die Prüfung des Asylgesuchs ausschlaggebend bleibt, wenn
ein Staat vom Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung)
keinen Gebrauch machen will, was vorliegend der Fall ist,
dass somit der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, zu-
ständig ist, und aus den Vorakten keine Ausnahmen von dieser Regel
erkennbar wären (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass die Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz, ihr Aufent-
halt in der Schweiz und ihre allenfalls schon früh vorhandene Absicht,
in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, ohne Einfluss auf der Frage
des zuständigen Staates ist,
dass in der Beschwerde nicht bezweifelt wird, Frankreich biete einem
Flüchtling Schutz,
dass die französischen Behörden am 12. respektive 24. Juni 2009 ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer
Anfrage des BFM vom 19. respektive 27. Mai 2009 der Übernahme der
Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
die französischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultie-
renden Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil die Beschwerdeführenden nach Frankreich ausreisen können, wo
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass keine individuellen Umstände auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Weiterreise nach Frankreich
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Frankreich möglich ist, weil die dortigen Behörden ihrer Rückübernah-
me zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass allerdings in der angefochtenen Verfügung die Anordnung des
sofortigen Vollzugs nicht begründet wird und namentlich nicht ausge-
führt wird, auf welche Gesetzesbestimmung das BFM diese Anord-
nung in Derogation der allgemeinen Bestimmung gemäss Art. 45 Abs. 1
AsylG – obligatorische Ansetzung einer Ausreisefrist – stützt, weshalb
die diesbezügliche Ziffer 3 des Dispositivs aufzuheben und das BFM
zur Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist anzuhalten ist,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird in Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung angewiesen, den Beschwerdeführenden eine ange-
messene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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