B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6240/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2013 / N (…).
E-6240/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer
an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 9. April 2007). Er
ersuchte um Einreisebewilligung und Asylgewährung.
Er machte dabei geltend, am (...) 1993 seien während seiner Ortsabwe-
senheit (…Verwandte…) zu Hause in B._______, Distrikt C._______,
Ostprovinz, von einer Bande bewaffneter Personen verschleppt worden.
Die Verschleppten seien verschollen; man nehme an, dass sie brutal ge-
foltert und getötet worden seien. Ein Jahr später habe er von der Behörde
die Sterbeurkunden seiner Familienmitglieder erhalten. Er sei fortan allein
gewesen und habe sich nur mit grossen Schwierigkeiten und dank der
Hilfe von engen Verwandten durchbringen können. Am (...) 1994 sei er
durch Angehörige der Special Task Force (STF) in D._______ verhaftet
und in einem Lager während 36 Tagen festgehalten und ernsthaft drang-
saliert worden. Anschliessend sei er ins STF-Lager E._______ überstellt
worden. Auch dort sei er während seines zweimonatigen Aufenthaltes
misshandelt und einmal fast zu Tode gefoltert worden. Nach einer weite-
ren Verlegung ins STF-Lager F._______ sei er unterirdisch festgehalten
und wiederum brutal behandelt worden. Seine Freilassung sei 1994 in der
zweiten Jahreshälfte erfolgt. Nach seiner Rückkehr nach Hause habe die
STF von ihm gefordert, sich täglich morgens und abends zur Unter-
schriftsleistung zu melden. Dabei habe sie verlangt, sie über seinen Bru-
der (P.V.), ein militantes Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE), auf dem Laufenden zu halten. Während des Waffenstillstands
im Jahr 1995 sei P.V. zu Hause erschienen. P.V. habe ihm damals gera-
ten, sich in Jaffna unter den Schutz der LTTE zu stellen. Im April 1995 sei
er dem Rat gefolgt und sei zuerst nach Jaffna und später ins Vanni-
Gebiet gegangen. Er habe in einem Kleinbetrieb gearbeitet und später
geheiratet. Nach der Abspaltung der Karuna-Fraktion in der Ostprovinz
habe ihn die Vanni-Fraktion der LTTE zur Absolvierung eines militärischen
Trainings verpflichten wollen und von ihm verlangt, des Nachts an ihren
Kontrollposten zu arbeiten. Darauf sei er mit seiner Familie in das von der
Regierung kontrollierte Gebiet übersiedelt, um dort ein neues Leben zu
beginnen. Wegen Nichterfüllung seiner Pflichten hätten ihm die LTTE mit
einer Untersuchung und der Ermordung gedroht. P.V. sei später im Rah-
men einer Konfrontation im Vanni-Gebiet ums Leben gekommen. Als ein-
ziger Überlebender seiner Familie lebe er nun mit Frau und Kind in stän-
diger Angst und ersuche die Schweiz um Mitgefühl und Schutz für sich
und seine Familie.
E-6240/2013
Seite 3
Er reichte vier Sterbeurkunden (…Verwandte…), die Kopie einer Gefan-
genenkarte, einen Auszug aus einem Polizeischreiben vom (…) 1996
(betreffend eine Klage des Beschwerdeführers), ein Dankes- und Orien-
tierungsschreiben der LTTE des C._______-Distrikts an seine Eltern vom
(…) 2002 (Tod des Sohnes "G._______") sowie die Kopie eines an ihn
gerichteten Vorladungs- und Drohschreibens der LTTE des G._______-
Distrikts vom (…) 2007 ein.
A.b Am 18. Juni 2007 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerde-
führer zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel auf.
A.c Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 – Eingang Botschaft: 7. August 2007 –
kam der Beschwerdeführer dieser Forderung nach und reichte folgende
Beweismittel ein: drei Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, Kopien von
Personenausweisen, die Kopie einer Gefangenenkarte, ein Registrie-
rungsformular für intern Vertriebene vom (…) 2007, das Original des
Schreibens der LTTE vom (…) 2007 sowie zwei Zeitungsausschnitte vom
9. Mai 2007 im Original. Die in der Beilagenliste angeführten Fotos von
P.V. befinden sich nicht in den Vorakten. Er bekräftigte seinen Einreise-
und Asylantrag und machte geltend, in einer Zeit des Terrors, in der es zu
Tötungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen komme,
erwarte er selber jederzeit, getötet zu werden. Ihm fehle die physische
und mentale Kraft, weiteres Leiden auszuhalten, und er bedürfe für sich
und seine Familie einen sicheren Ort.
A.d Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte die schweizerische Botschaft
dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch erfülle die gesetzlichen Voraus-
setzungen zur Asylgewährung nicht, und werde deshalb nicht weiter be-
handelt.
A.e Mit Schreiben vom 11. September 2012 – weitergeleitet von der Bot-
schaft am 21. September 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) – teilte das
BFM dem Beschwerdeführer mit, die ihm vor fünf Jahren zugegangene
Antwort der Schweizer Botschaft sei irrtümlich erfolgt, und lud ihn ein, in-
nert angesetzter Frist einen beigelegten Fragenkatalog zu beantworten,
andernfalls sein Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben werde.
A.f Mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seine Ausführungen vom 19. Februar und 10. Juli 2007 an
seinen Anträgen fest. Er reichte eine Bestätigung der Diözese von
G._______ vom (…) 2012 in Kopie ein.
E-6240/2013
Seite 4
Er gab an, seine frühere Nähe zu den LTTE sei ursächlich für seine aktu-
elle Furcht und Unsicherheit. Seine (…Verwandte…) seien entführt und
ermordet worden und er selber habe seit 1993 mehrfach schwere Folter
und Misshandlungen erlitten. Nach seiner Freilassung habe er weiterhin
regelmässig seine Anwesenheit auf dem Polizeiposten schriftlich bestäti-
gen müssen. Dabei hätten sie von ihm und seiner Familie wiederholt Fo-
tos erstellt. Die Situation in Sri Lanka habe sich nicht normalisiert und
sein Leben sei immer noch in Gefahr, da Armee, Sicherheitskräfte und
regierungstreue militante Gruppierungen weiterhin nach den Personen,
die die LTTE unterstützt hätten, suchen würden. Ein friedliches Miteinan-
der sei somit nicht möglich. Ein Grossteil der tamilischen Jugend sei nach
Australien geflohen. Er verfüge nach all dem Erlittenen nicht mehr über
die notwendige physische und mentale Stärke für weiteres Leiden. Er be-
nötige für sich und die Familie ein sicheres Umfeld.
A.g Mit Begleitschreiben vom 5. November 2012 übermittelte die Bot-
schaft die bisherigen Unterlagen ans BFM.
A.h Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 orientierte das BFM den Be-
schwerdeführer darüber, dass es ihn persönlich anhören lassen wolle.
A.i Am 4. April 2013 wurde er in der schweizerischen Botschaft in Colom-
bo zu seinen Asylgründen befragt. Er erklärte, ausser ihm hätten keine
Familienmitglieder bei der Schweizer Botschaft Asyl beantragt. Zur Be-
gründung des Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, alle seine
Probleme hätten 1987 mit seinem Bruder begonnen: Damals sei P.V. zu
einem Training der LTTE aufgeboten worden. Er habe zu fliehen versucht,
sei aber gefasst worden; er sei von den LTTE wiederholt schwer miss-
handelt und sein Kopf sei geschoren worden. Als P.V. im Jahr 1990 we-
gen eines (in der Befragung nicht näher ausgeführten) Problems die
LTTE erneut verlassen habe und zu Hause aufgetaucht sei, habe die Mut-
ter seine Anwesenheit nicht akzeptiert, da er ein zu grosses Risiko für die
Familienangehörigen dargestellt hätte. Zu jener Zeit hätten die sri-lanki-
sche Armee (SLA) und die LTTE nach P.V. gefahndet. Die STF habe da-
mals die Mutter verdächtigt, P.V. zu den LTTE geschickt zu haben, und er
selber, der Beschwerdeführer, sei bei jedem grösseren Ereignis kontak-
tiert und verhört worden. Die STF habe von seiner Familie gefordert, Bot-
schaften an P.V. zu übermitteln und ihn auszuliefern. Diese Ereignisse
seien für das Verständnis seiner aktuellen Probleme zentral. 1993 sei
seine ganze Familie von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Er
selber sei später gefangengenommen, schwer misshandelt und bedroht
E-6240/2013
Seite 5
worden. Die STF habe ihm mit der Ermordung gedroht, falls er nicht
wahrheitsgemässe Aussagen über P.V. mache. Er sei aus dem
H._______-Lager der STF nur deshalb freigekommen, weil Chandrika
Bandaranaike Kumaratunga Präsidentin gewesen sei und damals (…)
LTTE-Kaderangehörige freizulassen worden seien. Er sei einer dieser
(…) Freigelassenen gewesen.
1996 habe er ins Vanni-Gebiet ziehen müssen, nachdem Jaffna unter die
Kontrolle der sri-lankischen Armee geraten sei. Von Vanni aus sei er per
Schiff nach I._______ transferiert worden und habe zehn Tage später
G._______ erreicht. Er selber würde sich für die Jahre von 1995 bis 2002
zwar nicht als LTTE-Mitglied bezeichnen, denn er habe bloss mit den
LTTE gelebt, keine Waffen getragen und sei nicht in Kampfhandlungen
verwickelt gewesen. Obschon er den LTTE erklärt habe, dass er seine
Familienangehörigen verloren habe, hätten sie ihn zwangsrekrutiert und
zu Trainings und anderen Leistungen aufgeboten. Diesem Einsatz habe
er sich schliesslich entzogen, indem er mit seiner Familie 2007 via
K._______ nach L._______ weggezogen sei.
Sein Schwager sei während der Karuna-Zeit von den LTTE zwangsrekru-
tiert worden, habe aber dann die Organisation verlassen und sei nach
M._______ geschickt worden, wo er bei einem Unfall ums Leben ge-
kommen sei. Er (Beschwerdeführer) sei von den Sicherheitskräften ver-
dächtigt worden, dem Schwager die Flucht ins Ausland ermöglicht zu ha-
ben, und selbst die Leute der Karuna-Fraktion hätten damals nach ihm
gefahndet. 2007 sei er im Flüchtlingslager N._______ festgehalten und
registriert worden. Einer seiner Nachbarn, welcher im gleichen Camp ge-
wesen sei, sei von einer unbekannten Person erschossen worden.
Gegenüber der sri-lankischen Armee und der STF habe er stets beteuert,
nur sein Bruder sei bei den LTTE. 2008 seien der STF aber Fotos und
Bluttests in die Hände gefallen, die anlässlich der Trainings von den LTTE
erstellt worden seien. Die STF habe ihn mit diesem Beweismaterial kon-
frontiert, ihn als Lügner überführt und als LTTE-Mitglied entlarvt. In der
Folge sei er fotografiert, bedroht und während dieses Jahres etwa vier
Mal, auch bei zufälliger Begegnung auf der Strasse, befragt worden. Al-
lerdings sei er 2008 nie festgenommen worden und habe auch nie eine
sogenannte Rehabilitation, die für die Umerziehung ehemaliger LTTE-
Mitglieder vorgesehen sei, mitmachen müssen. Da das STF-Camp sich
(…) von sein Haus entfernt befunden habe, sei er von dort weggezogen
und habe sich fortan an verschiedenen Ort aufgehalten.
E-6240/2013
Seite 6
Gegenwärtig verfüge er zwar über eine feste Anschrift, allerdings nur
deshalb, damit er einen registrierten Wohnsitz ausweisen könne. Ohne
offizielle Adresse könnte er nämlich seinen (…) Kindern den Schulbesuch
nicht ermöglichen. In den letzten Jahren habe er sich an mehreren Orten
aufgehalten, um sich den Nachstellungen der STF zu entziehen. Aktuell
lebe er mit seiner Familie bei einer Person (V.) in O._______. Den Le-
bensunterhalt finanziere er sich seit 2008 mittels Verpfändung des
Schmucks seiner Ehegattin, durch die Mitgift seiner Ehefrau sowie aus
dem Ertrag aus (…). Darüber hinaus besitze er immer noch sein Haus in
P._______, das er aber nicht verkaufen könne, weil eben das Camp der
STF (…). Der Onkel seiner Ehefrau, der zum verwaisten Haus geschaut
habe, sei seit dem Jahr 2008 verschollen. Ferner sei die Angabe im Rei-
sepass von 2012, wonach er Spengler sei, falsch. Er sei angelernter (…).
Er habe diesen Beruf im Reisepass eintragen lassen, weil in Sri Lanka
die Nachfrage nach Spenglern höher sei als diejenige nach (…). Er finde
zur Zeit keine Anstellungen und erhalte keine Aufträge.
A.j Die Botschaft übermittelte die Unterlagen samt Beweismittel zusam-
men mit einem Begleitbrief am (...) 2013 ans BFM.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2013 – vom BFM via Schweizer Bot-
schaft in Colombo an den Beschwerdeführer übermittelt (Eröffnungsart
und -datum nicht aktenkundig) – verweigerte ihm das BFM die Einreise in
die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 (Post-
aufgabe in Sri Lanka) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm
sei die Einreise zu bewilligen und die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen. Er reichte Kopien der Bestätigung der Diözese G._______ vom
(…) 2012, der angefochtenen Verfügung und des Begleitschreibens der
Schweizer Botschaft ein.
E-6240/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser alt-
rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Aus-
landverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung sowie ein aufschlussreiches Beweismittel zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
E-6240/2013
Seite 8
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu einem
nicht bekannten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft eröffnet. Be-
steht Unklarheit über den genauen Zeitpunkt der Eröffnung, liegt die Be-
weislast für die Annahme einer verspäteten Eingabe bei den Behörden
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), weshalb mangels gegenteiliger Hinweise
zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeeinreichung auszugehen ist.
Zur Beschwerde legitimiert ist der Verfügungsadressat des angefochte-
nen Entscheides, das heisst der Beschwerdeführer. Die übrigen Famili-
enangehörigen haben kein Asylgesuch gestellt (vgl. A10 S. 4) und sind
vom Verfahren nicht umfasst.
Auf die vermutungsweise fristgerecht eingereichte und als formgerecht
anerkannte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
E-6240/2013
Seite 9
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf
Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung
ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen
äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per-
sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Be-
stehen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung
im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10
Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
E-6240/2013
Seite 10
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund
aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden
verfügen über einen weiten Ermessensspielraum.
4.
4.1 Zur Begründung führte das BFM aus, für die Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht notwendig, denn dieser sei hinreichend erstellt. Es sei
wenig wahrscheinlich, dass er in Sri Lanka verfolgt werde. Angesichts der
Tatsache, dass er gemäss seinen Aussagen keine hohe Führungspersön-
lichkeit der LTTE gewesen sei, sei es wenig plausibel, dass er in Gefahr
sei, von Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Dies gelte umso
mehr (recte wohl: umso weniger), als er zwar zur Mitgliedschaft bei den
LTTE befragt, aber seit den 1990-er Jahren nie mehr festgenommen wor-
den sei, obschon die Sicherheitskräfte herausgefunden hätten, dass er
bei den LTTE gewesen sei. Zudem sei angesichts des bekanntlich resolu-
ten Vorgehens der Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die zu den
LTTE gehören, das beschriebene Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht
glaubhaft. Hätten sie ihn tatsächlich festnehmen wollen, so hätten sie es
getan. Zudem sei ihm im September 2012 ein Reisepass ausgestellt wor-
den. Der Schutz der Schweiz sei nicht nötig, denn er sei nicht gefährdet.
Mithin sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilli-
gen.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf seine im erst-
instanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe und eingereichten
Beweismittel. Er habe die Wahrheit gesagt und sei immer noch in Le-
E-6240/2013
Seite 11
bensgefahr. Aufgrund des abschlägigen Entscheides sei er niederge-
schlagen und habe keine Lebenszuversicht mehr. Er ersuche um eine
Neubeurteilung und eine Visumserteilung aus flüchtlingsrechtlichen
Gründen.
Im der Beschwerde beigelegten bischöflichen Schreiben vom (…) 2012
steht, der Beschwerdeführer sei seit 1993 ein militantes und aktives Mit-
glied der LTTE und sei Folter und Schikanen ausgesetzt gewesen. Als
einziges überlebendes Mitglied seiner Familie werde er von Sicherheits-
kräften und von militanten regierungstreuen Gruppierungen verfolgt, weil
er die LTTE unterstützt habe. Ihm sei Asyl zu gewähren.
5.
Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2013 entsprechend der gesetz-
lichen Regel (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG und Art. 10 AsylV 1) zu seinem
Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
gehend befragt. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von Unterlagen des Be-
schwerdeführers aktenkundig (vgl. Aktenverzeichnis der Vorinstanz). Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist damit erstellt. Das BFM durfte auf dieser
Grundlage entscheiden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, es sei wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer heute in einer
realen Gefahr sei, von Sicherheitskräften festgenommen zu werden.
Zweifellos handelt es sich bei der Entführung und Ermordung seiner
(…Verwandte…) im Jahr 1993 um ein schwer traumatisierendes Erlebnis.
Auch die vom Beschwerdeführer selber erlebten Festnahmen, Behelli-
gungen und wohl auch Misshandlungen im Jahr 1994, welche vom Ge-
richt nicht in Frage gestellt werden, waren einschneidende Ereignisse, die
beim Beschwerdeführer langandauernde Angstzustände und Vertrauens-
verluste herbeigeführt haben dürften. Allerdings geht es bei der Anerken-
nung als Flüchtling (bzw. vorab bei der Einreisebewilligung im Hinblick auf
eine solche Anerkennung) nicht um den Ausgleich früher erlittener Unbill,
sondern es ist einzig und allein zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Entschei-
des dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht für künftiger Verfol-
gung attestiert werden kann. Eine solche begründete Furcht ist aber im
heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, da keine ernsthaften Verfolgungs-
absichten seitens des sri-lankischen Staates erkennbar sind. Wäre eine
solche Verfolgungsabsicht vorhanden, hätte es in den letzten Jahren ge-
nügend Gelegenheiten gegeben, den Beschwerdeführer, von welchem
E-6240/2013
Seite 12
seine Nähe zu den LTTE bekannt – gemäss seinen Angaben sogar mit-
tels Bluttest und bei Trainings aufgenommenen Fotos sogar bewiesen –
war, festzunehmen, ihn zu bestrafen oder ihm eine Umerziehung ange-
deihen zu lassen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine an-
dere Einschätzung. Der bischöflichen Empfehlung, die ihm Militanz bei
den LTTE unterstellt, ist nicht zu folgen. Dass sich der Beschwerdeführer
im (…) 2012 einen sri-lankischen Reisepass ausstellen liess, zeigt vol-
lends, dass auf seiner Seite keine Furcht vor Verfolgung besteht und auf
Seiten des Staates keine Verfolgungsabsicht vorhanden ist, zumal es sich
bei einer Passausstellung in der Regel um eine der Flüchtlingseigen-
schaft zuwiderlaufende Unterschutzstellung i.S. von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), also eine Inanspruch-
nahme des Schutzes des angeblichen Verfolgungsstaates, handelt. Mit-
hin bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer in absehbarer Zukunft aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven
ernsthafte Nachteilen ausgesetzt sein könnte.
Weder die Suche nach besseren Lebensverhältnissen noch humanitäre
oder gesundheitliche Überlegungen vermögen die Bewilligung einer Ein-
reise in die Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer bedarf man-
gels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG keiner
Schutzgewährung durch die Schweiz, zu welchem Land er im Übrigen
keine Beziehungsnähe geltend machen kann.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und seine Einreise in die
Schweiz verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
E-6240/2013
Seite 13
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6240/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: