B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6240/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. September 2016 und der An-
hörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 22. September 2016 machte er
im Wesentlichen geltend, er sei gefährdet, weil sich seine Familie seit 2005
im Streit mit einer einflussreichen anderen Familie befinde.
B.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift keine Begründung enthalte
und forderte den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, der
mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 dieser Aufforderung fristgerecht nach-
kam.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
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4.
Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung ausführlich. Die Erklärungsversu-
che auf Beschwerdeebene zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststel-
len soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Albanien seit dem Beschluss
des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu den verfolgungssicheren Län-
dern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass
in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung (grundsätzlich auch vor Blutrache) gewähr-
leistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40
AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
Es gelingt dem Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch auf Be-
schwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So konnte er mit sei-
ner Mutter zwar zum Notar gehen (Notarized Declaration Nr. 1180 Rep.,
765 Kol. vom 24. Juni 2016, SEM-Akten, eingereichte Unterlagen des Be-
schwerdeführers), hat jedoch nicht um Schutz bei der Polizei ersucht; letz-
teres bestätigt er auf Beschwerdeebene selbst. Seine diesbezüglichen Er-
klärungsversuche – er habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil er sich
zuhause versteckt habe – gehen ins Leere (verbesserte Beschwerde S. 1).
Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass er am 24. Juni 2016 offen-
sichtlich zum Notariat gehen konnte. Was eine Anzeige seitens seiner Fa-
milie anbelangt, widerspricht er sich ebenfalls. So sagt er zunächst in bei-
den Befragungen, im Jahr 2006 hätten seine Mutter und Grossmutter bei
der Polizei Anzeige erstattet (SEM-Akten, A5, S. 6 und A12, S. 5), was je-
doch im Widerspruch zur Antwort „eine Anzeige wäre ins Leere gegangen“
(SEM-Akten, A5, S. 7) steht. In der Zweitbefragung sagt er „man unternahm
nichts“ (SEM-Akten, A12, S. 6, F43) und dann „die Anzeige wurde schon
aufgenommen … Ich bin mir nicht einmal sicher, ab die Anzeige aufgenom-
men wurde“ (SEM-Akten, A12, S. 6, F44). Herr B._______ sei nicht festge-
nommen worden, weil womöglich nur mündlich Anzeige erstattet worden
sei (SEM-Akten, A12, S. 6, F46). Die Antworten auf die Fragen eines Ver-
söhnungsversuchs mit der anderen Familie fallen unsubstantiiert und aus-
weichend aus (SEM-Akten, A12, S. 10). Es ist unwahrscheinlich, dass der
angeblich einzige männliche Nachkomme seiner Familie, der eine Blutra-
che befürchtet, über eine behördliche Schutzsuche nur Vermutungen an-
stellen kann. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen dem Ursprung der familiären Probleme im Jahr
2005, deren Fortdauern und den Ausreisen des Beschwerdeführers in den
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Jahren 2013 und 2016 fehlt, womit den Vorbringen ohnehin der Boden ent-
zogen ist (zur Blutrache in Albanien siehe statt vieler Urteil des BVGer E-
114/2015 und E-6288/2015 vom 25. August 2016 E. 6, zum zeitlichen As-
pekt der Blutrache insb. E. 6.1.1). Was die Verweise auf Fotos eines Auf-
enthalts in Luxemburg oder auf YouTube-Videos anbelangt, so sind diese
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich wirft der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe in ihrer Verfügung nicht er-
wähnt, wer seinen Vater geschlagen habe. Die vorinstanzliche Verfügung
ist jedoch nicht zu beanstanden; diese Erwähnung würde am Beweiser-
gebnis ohnehin nichts ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf
die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht
das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Weg-
weisung zuliessen. Es ist auch an dieser Stelle auf die Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die auf die zu beachtenden Vollzugsmodalitäten
(Minderjährigkeit) hinweist und folgerichtig zum Schluss kommt, dass der
Vollzug der Wegweisung des gesunden und jungen Beschwerdeführers mit
Schulbildung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Den
Einwänden auf Beschwerdeebene – seine Familie spreche nicht mehr mit
ihm, sie habe ihn ausgesetzt – ist nicht zu folgen, zumal er eine am 24. Juni
2016 notariell beglaubigte Reise- und Rückkehrerlaubnis seiner Mutter
beim SEM einreichte (in der es heisst: „… we commit to take over and
secure the return in the family“, Notarized Declaration Nr. 1180 Rep., 765
Kol. vom 24. Juni 2016, SEM-Akten, eingereichte Unterlagen des Be-
schwerdeführers). Hinzu kommt, dass ihn ein Onkel nach seiner Rückkehr
aus Luxemburg abholte und ihn seine Schwester alsdann nach Italien be-
gleitete. Mithin ist von einem intakten familiären Beziehungsnetz auszuge-
hen. Ferner ist seine Mutter arbeitstätig, lebt mit ihrem ebenfalls arbeitstä-
tigen Partner in einem Haus vor Ort und bezieht eine Waisenrente für den
Beschwerdeführer und seine Schwestern (SEM-Akten, A12, S. 3, F9,
F11 ff., F 16 ff.). Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
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zuständigen Vertretung die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: