B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-624/2010
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des
Asyls; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (…).
E-624/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger aus
B._______ – wurde vom BFM mit Entscheid vom 28. Dezember 1992 als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, den Akten sei zu entnehmen, dass er am 13. Februar
2007 nach Hongkong gereist sei und sich in der Folge bis am 16. Oktober
2009 an verschiedenen Orten in der Volksrepublik China aufgehalten ha-
be. Mit der Rückkehr in der Machtbereich jenes Staates, in dem er ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, habe er bekundet, dass er die
Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben
erachte. Das BFM gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mit
der Reise in seinen Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz seines
Heimatlandes gestellt habe und damit die Voraussetzungen für die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf gegeben sei-
en. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) werde das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst.
C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge widerrufen. Gemäss Ziffer 1 der erwähnten
Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Dem Beschwerdeführer
wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 7. Dezember 2009 zum erwähnten
Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde sodann
darauf hingewiesen, dass sein Reiseausweis für Flüchtlinge bei einem
Asylwiderruf eingezogen würde. Das BFM riet ihm daher, sich frühzeitig
an die heimatliche Vertretung zu wenden, um zu vermeiden, plötzlich oh-
ne ein Reisepapier da zu stehen.
C.
Mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer
durch eine Drittperson mitteilen, dass er sich in der Tat in China aufgehal-
ten habe. Diese Reise sei möglich gewesen, weil er auf Basis seines Rei-
seausweises und seiner Niederlassungsbewilligung ein Visum für China
erhalten habe. Soweit dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung
vom 26. November 2009 nahe gelegt worden sei, sich bei der chinesi-
schen Vertretung in der Schweiz um einen Pass zu bemühen, sei Fol-
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gendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer habe sich bereits früher in
der Schweiz als auch später während seines Chinaaufenthalts um einen
solchen bemüht. Dieser sei ihm aber nicht gewährt worden, da er als
Schweizer betrachtet worden sei. In der Tat wolle der Beschwerdeführer
am liebsten Schweizer werden. Falls dies nicht möglich sei, wolle er sei-
nen Asylstatus beibehalten, damit er auch weiterhin über Reisepapiere
verfüge.
D.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2010, eröffnet am 7. Januar 2010, aber-
kannte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief
das ihm am 28. Dezember 1992 gewährte Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den Asylwiderruf Beschwerde und be-
antragte, es sei die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 wegen fal-
scher und ungenügender Abklärung des Sachverhalts und Verletzung des
Asylgesetzes aufzuheben und der Asylstatus wiederherzustellen. Eventu-
aliter sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China als unzu-
mutbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeven-
tualiter sei die besagte Verfügung zwecks Prüfung der Unzumutbarkeit
und gleichzeitiger Ausstellung eines Reisedokumentes als Staatenloser
zurückzuweisen. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 teilte die zuständige In-
struktionsrichterin mit, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und
der Beschwerdeführer gelte bis zum Verfahrensabschluss weiter als asyl-
berechtigter Flüchtling. Dem Beschwerdeführer wurde Frist angesetzt, um
Übersetzungen in eine Amtssprache der von ihm eingereichten fremd-
sprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen. Sodann wurde er unter
Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer die ver-
langten Übersetzungen zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er unter Bei-
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lage einer Unterstützungsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Leistung des
Kostenvorschusses.
I.
Am 27. Februar 2010 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
fristgerecht ein.
J.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2010 Stellung und reichte weitere Be-
weismittel zu den Akten.
K.
Am 24. März 2010 überstellte das Gericht dem BFM die Akten zur Ver-
nehmlassung. Dieses liess sich am 26. März 2010 dahingehend verneh-
men, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten. Das BFM verwies weiter auf seine Erwägun-
gen, an denen es vollumfänglich festhalte. Es beantrage daher die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 6. April 2010 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 26. Juni 2012 teilte [die kantonale Behörde] dem Bundesverwal-
tungsgericht auf Anfrage hin mit, dass dem Beschwerdeführer am (…) er-
neut eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei, welche bis
zum (…) 2016 gültig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unterVorbehalt des nachfolgend Gesagten einzutreten.
In der angefochtenen Verfügung wurde die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen. Nicht zum Prozessgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens, der sich durch die Anordnungen des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung definiert, gehören demgegenüber Fragen der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sowie der Ausstellung von
Reisedokumenten für Staatenlose; auf die diesbezüglichen Rechtsbegeh-
ren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete seine Verfügung wie folgt: Aus den Akten gehe
hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2007 bis zum
16. Oktober 2009 in der Volksrepublik China aufgehalten habe. Dieser
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Aufenthalt sei vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5.
Dezember 2009 – im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs –
bestätigt worden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG werde das Asyl aus
Gründen nach Art. 1 Bst C Ziffern 1-6 FK widerrufen; Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK halte fest, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen falle,
wenn sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, des-
sen Staatsangehörigkeit sie besitze. Gemäss Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme diese Bestim-
mung dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen
kumulativ erfüllt seien. Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings frei-
willig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände
im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes, zweitens müsse die
betroffene Person die Absicht gehabt haben, sich erneut dem Schutz des
Heimatlandes zu unterstellen und drittens müsse die Schutzgewährung
durch das Heimatland auch tatsächlich erfolgt sein. Angesichts der Reise
nach Hongkong am 13. Februar 2007, des nachfolgenden Aufenthalts an
verschiedenen Orten innerhalb der Volksrepublik China bis am 16. Okto-
ber 2009, der legalen Einreise in China mittels eines auf den Beschwer-
deführer ausgestellten und mit einem chinesischen Visum versehenen
Reiseausweises sowie dem Fehlen von Anhaltspunkten irgendwelcher
Probleme mit den chinesischen Behörden sei davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer freiwillig nach China begeben habe, sich unter
den Schutz des Heimatlandes gestellt und diesen Schutz auch effektiv
erhalten habe. Damit seien die Voraussetzungen für den Widerruf des
Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2010 machte der Be-
schwerdeführer geltend, es sei richtig, dass er sich in China aufgehalten
habe. Zu diesem Aufenthalt habe er jedoch Folgendes zu bemerken: Er
sei in einer Art "privater diplomatischer Mission" zur Verbesserung der
Beziehungen zwischen der Schweiz und China nach China gereist. Er sei
zuerst nach Hongkong geflogen und von dort mit Unterstützung von Per-
sonen in Hongkong und Macao nach China weitergereist, wo er in seiner
Mission an hohe Regierungsstellen gelangt sei. Er habe immer vorge-
habt, in die Schweiz zurückzukehren, wie aus der Kopie seines beigeleg-
ten Flugbillets hervorgehe. In China angelangt, sei er aber von der Vertre-
tung in Hongkong fallengelassen worden. Er habe sein Flugbillet für die
Heimreise ab Hongkong verlängern lassen, leider sei ihm dann aber das
Visum für Hongkong verweigert worden. Im letzten Moment (Januar
2008) habe er eine hohe Stelle in Hongkong um Hilfe gebeten, doch sei
ihm diese nicht gewährt worden. Seine Vorbringen könne er mit zwei Be-
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weismitteln (Rückflugticket, Schreiben der hohen Stelle) belegen. Dann
sei das Flugbillet verfallen. Erst im August 2008 habe er von Hongkong
einen offiziellen abschlägigen Entscheid erhalten. Darin sei seine Ausrei-
se aus Hongkong als unglaubwürdig bezeichnet worden. In dieser Situa-
tion habe er sich in Peking und Shanghai um eine Aufenthaltserlaubnis
und einen chinesischen Pass bemüht. Im September 2009 habe er beim
chinesischen Immigration Service in Peking und Shanghai vorgespro-
chen. Man habe ihm aber gesagt, dass er in China als politischer Dissi-
dent nur so lange bleiben könne, wie sein Reiseausweis gültig sei. Auf-
grund seines Ausweises sei er sodann als Schweizer betrachtet worden.
Mit dem Ablauf seines Reiseausweises werde sein Aufenthalt in China
ungültig und er sei danach einem grossen Risiko ausgesetzt. Im Jahre
2009 sei es ihm mit grossen Schwierigkeiten gelungen, via Macao, Tai-
wan und Frankreich in die Schweiz zurückzukehren. Er habe somit ver-
sucht, sich dem Schutz seines Heimatlandes zu unterstellen, er habe die-
sen Schutz jedoch nicht erhalten. China habe ihn nicht mehr als Bürger
anerkannt und ihm negative Konsequenzen angedroht für den Zeitpunkt,
da er nicht mehr durch seinen Schweizer Reiseausweis geschützt sein
würde. Ihm sei nur deshalb nichts passiert, weil China seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen zur Respektierung der Asylgewährung durch die
Schweiz einhalte. Somit seien die Voraussetzungen für den Entzug des
Asyls nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Umstand,
dass China Flüchtlinge nicht zurücknehme, hätte dem BFM bekannt sein
müssen. Jedenfalls hätte es in dieser Sache weitere Abklärungen tätigen
müssen. Diese habe es zu Unrecht unterlassen. Unterlassen habe das
BFM auch Abklärungen, ob nicht Abschiebungshindernisse bestünden.
So sei er nämlich staatenlos und mit dem Entzug des Asyls völlig schutz-
los, da er die Niederlassungsbewilligung verloren und eine Aufenthalts-
bewilligung nicht erhalten habe. Damit laufe er Gefahr, jederzeit nach
China abgeschoben zu werden, wo er – wie erwähnt – ohne gültiges
Schweizer Reisedokument verfolgt würde.
3.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 16. März 2010 äusserte sich
der Beschwerdeführer vorab ergänzend zum Verlust seiner Niederlas-
sungsbewilligung. Sodann reichte er zum Beweis seines gescheiterten
Versuches, vor Ablauf der Niederlassungsbewilligung wieder in die
Schweiz zurückzukehren, Kopien zweier unbenutzter Boardingscheine für
Flüge Macao-Hongkong und Hongkong-Macao vom 16. Oktober 2009 zu
den Akten. Die Ausreise nach Hongkong sei ihm damals erneut verwei-
gert worden und es sei längere Zeit vergangen, bis er Geld habe auftrei-
ben können, um schliesslich von Macao via Taiwan in die Schweiz zu flie-
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gen. Abschliessend wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin,
dass er zwar während seines Aufenthalts in China nicht verfolgt worden
sei, dass er aber als illegal Ausgereister das Bürgerrecht verloren habe
und sich heute nicht mehr legal in China aufhalten könne. Ungeachtet ei-
ner allfälligen Verfolgungsabsicht würde ihm China somit künftig den
Schutz verweigern. Mit dem gleichzeitigen Entzug der Niederlassungs-
bewilligung befinde er sich in einer verzweifelten Situation der Rechtlo-
sigkeit.
4.
4.1
Das Bundesverwaltungsgericht prüft nachfolgend, ob das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und das ihm am
28. Dezember 1992 gewährte Asyl widerrufen hat.
Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung gelangt, müssen – wie in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde – kumulativ drei Vor-
aussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kon-
takt mit seinem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von seinem
Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tat-
sächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit
Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungs-
situation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem
dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des
Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Vorausset-
zungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den Widerruf des Asyls ist somit vorab die Kontaktnahme mit dem
Heimatland anzuführen. Vorliegend ist diese Kontaktnahme mit dem
zweijährigen Aufenthalt in der "engeren" Volksrepublik China (der Aufent-
halt in den Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao nicht einge-
rechnet), den wiederholten Visumsanträgen für die Einreise in China so-
wie der mehrmaligen Verlängerung des Aufenthaltes in Hongkong (vgl.
die diversen Eintragungen im Reiseausweis) klarerweise erfolgt.
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Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt sodann, dass die Kontaktnahme
ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland, noch
durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher bei-
spielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des
Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyl-
landes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Er-
neuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S.
202 f. mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Schweiz aufgrund ei-
ner "privaten politischen Mission" zur Verbesserung der Beziehungen
zwischen der Schweiz und China verlassen. In dieser Motivation vermag
das Gericht klarerweise keinen äusseren Zwang zu erkennen. Gleiches
gilt für die mehrmalige Kontaktnahme mit den Behörden vor Ort, sei es
zur wiederholten Verlängerung der Aufenthalte in Hongkong sowie zur Er-
langung von heimatlichen Visa zwecks Ausreise aus den Sonderverwal-
tungseinheiten.
Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den
Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt
es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und
Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unter-
schutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne
gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an
psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E.
5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103).
Wie erwähnt, ist vorliegend von der Freiwilligkeit der Heimkehr und Kon-
taktnahme mit den heimatlichen Behörden auszugehen. Die dargestellten
unterschiedlichen Arten von Kontaktnahmen und der insgesamt zweiein-
halbjährige Aufenthalt in der Volksrepublik China (gemäss Eintrag im Rei-
seausweis ist der Beschwerdeführer nach letztmaliger Verlängerung des
Besuchervisums für Hongkong am 14. Oktober 2007 in die übrige Volks-
republik eingereist und dort bis zur Ausreise im Oktober 2009 verblieben)
lassen klar seine Absicht erkennen, sich unter den Schutz des Landes zu
stellen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass er seitens der heimatlichen Behörden keinerlei
Behelligungen befürchtete, ansonsten er jeglichen Kontakt gescheut hätte
beziehungsweise ihnen gegenüber zweifelsohne nicht unter seiner wah-
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Seite 10
ren Identität aufgetreten wäre und sich schon gar nicht – wie in der Be-
schwerde erwähnt – als Dissident zu erkennen gegeben hätte (vgl. zur
Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens auch die
Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010).
Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv
Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht
mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entspre-
chenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE
2010/17 E. 5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104).
In Anbetracht der Umstände, wonach der Beschwerdeführer mit seinem
auf seinen Namen lautenden Reiseausweis offenbar problemlos in sein
Heimatland einreisen konnte, ihm durch die Behörden mehrmals der Auf-
enthalt verlängert wurde und er schliesslich – wenn auch später als be-
absichtigt – wieder aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive
Anhaltspunkte dafür, dass er in der Volksrepublik China nicht mehr ge-
fährdet ist. Allein aus dem Umstand, dass ihm China zwecks Ausreise via
Honkong nach sechsmaliger Verlängerung des dortigen Aufenthaltes kei-
ne Besuchserlaubnis mehr erteilen wollte, lässt sich nicht darauf schlies-
sen, China habe ihm den Schutz verweigert, zumal aus dem eingereich-
ten Beweismittel (vgl. Schreiben vom 29. August 2008 des Büros für die
Sonderverwaltungszone Hongkong in Peking) hervorgeht, dass er sich zu
kurzfristig um eine weitere Besuchserlaubnis bemüht habe.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der sei-
nerzeitigen illegalen Ausreise die chinesische Staatsangehörigkeit verlo-
ren und erfolglos versucht, sie wiederzuerlangen, weshalb China heute
nicht mehr als das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, im Sinne
von Art. 1C Ziff. 1 FK gelten könne, vermag dies nicht zu überzeugen.
Gemäss vorliegenden Erkenntnissen verliert ein chinesischer Staatsan-
gehöriger, da China keine doppelte Staatsangehörigkeit anerkennt, seine
chinesische Staatsangehörigkeit dann, wenn er aus freien Stücken die
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Der Umstand der ille-
galen Ausreise aus China ist gemäss chinesischem Strafrecht ein Straf-
tatbestand, aber kein Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit (vgl.
Home Office UK Border Agency, China – Country of Origin Information
[COI] Report, 24. August 2011, Ziffern 33, insb. 33.03, und 34, insb. 34.03
und 34.04).
E-624/2010
Seite 11
4.2 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche
in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt sind. Das BFM hat demnach
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das
ihm gewährte Asyl widerrufen. Die eingereichten Beweismittel vermögen
an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern (vgl. dazu auch die Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2010). Die Verfügung erweist sich so-
dann auch als angemessen und verhältnismässig. Angesichts dessen,
dass dem Beschwerdeführer nach seiner Beschwerdeerhebung erneut
eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden ist, ist auf den Ein-
wand, wonach er als angeblich Staatenloser nicht nach China zurückkeh-
ren könne und diesbezüglich weitere Abklärungen hätten getroffen wer-
den müssen, nicht weiter einzugehen. Es bestand somit auch keine Ver-
anlassung, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Februar 2010 in
gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-624/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und sind mit dem am 27. Februar 2010 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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