B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6242/2018
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vormals amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
aktuell vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
E-6242/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 30. August 2015 in die Schweiz
und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 2. September 2015 wurde
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Per-
son (BzP) durchgeführt, und am 3. März 2017 fand die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Tigrinya und stamme aus C._______. Er habe bis zum (…) Schuljahr die
Schule besucht, dabei aber die (…) Klasse wiederholen müssen. Im Früh-
jahr 2013 oder 2014 sei er das erste Mal von der Schule verwiesen, später
jedoch wieder aufgenommen worden. Bis im Oktober 2014 habe er in der
familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, weil der Vater im Militärdienst
gewesen sei und in jenem Jahr sein Bruder D._______ nach Sawa habe
gehen müssen.
Nach Beginn des Schuljahres im 2014 sei es in der Schule bei einem Quiz-
spiel zu einem Zwischenfall gekommen, was seinen erneuten Schulaus-
schluss zur Folge gehabt habe. Der Lehrer – der ihn nicht gemocht und
bereits den ersten Schulausschluss verantwortet habe – habe ihn in die-
sem Zusammenhang geschlagen. Trotz Interventionen seiner Familie habe
er diesmal nicht mehr in die Schule zurückkehren können. Vermutlich auf-
grund einer telefonischen Kontaktaufnahme des besagten Lehrers mit der
Polizei habe diese ihn in der Folge zu Hause gesucht. Er habe sich jedoch
im Wald verstecken können. Tags darauf sei eine Vorladung zum Einrücken
in den Militärdienst nach Hause gebracht worden. Er selber habe diese
nicht gesehen, sondern vom Bruder E._______ davon erfahren; dieser
habe dabei erwähnt, der Briefumschlag sei mit einem Stempel versehen
gewesen. Er (Beschwerdeführer) sei vor diesem Hintergrund umgehend
ausgereist. Er sei illegal über die Grenze nach Äthiopien gegangen und in
der Folge über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Identitätsausweise der
Eltern (Farbkopien) zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 2. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöch-
ten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG (SR 142.31) zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an
C.
C.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. November
2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ge-
gen die Verfügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen und subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.c Am 6. November 2018 (Datum Poststempel) reichte das Amt für (…)
des Kantons F._______ für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. November 2018 die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den damaligen Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde
die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2018 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
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Seite 4
F.
F.a Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am
28. November 2018 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt.
F.b Der Beschwerdeführer liess am 13. Dezember 2018 fristgerecht seine
Gegenäusserungen zu den Akten reichen. Er hielt seinerseits an seinen
Rechtsbegehren fest.
G.
Am 18. Dezember 2018 wurde eine Kostennote des amtlichen Rechtsbei-
stands zu den Akten gereicht.
H.
H.a Mit auf 18. März 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe: 1. April 2019)
ersuchte der amtlich eingesetzte Rechtsvertreter das Gericht darum, ihn
als Rechtsbeistand zu entlassen und ersatzweise den neuen Rechtsver-
treter seines Mandanten, MLaw Reto Ragettli, Advokat, als amtlichen
Rechtsbeistand einzusetzen.
H.b In seiner Zwischenverfügung vom 17. April 2019 entband der Instruk-
tionsrichter MLaw Ruedy Bollak von seinem Amt als amtlichen Rechtsbei-
stand. Einen neuen amtlichen Rechtsbeistand setzte er – aufgrund des
grundsätzlich spruchreif erscheinenden Verfahrens – vorderhand nicht ein;
die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands wurde
für den Zeitpunkt des Endentscheids in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
4.1.1 So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des angegebenen Erhalts
einer Vorladung zum Militärdienst zeitlich und inhaltlich divergierende An-
gaben gemacht, und diese seien ausserdem durch unplausible und kaum
nachvollziehbare Schilderungen geprägt. Auch in Bezug auf die Ausreise
seien seine Vorbringen nicht stimmig ausgefallen.
Gesamtwürdigend würden die Gründe überwiegen, die gegen das Glaub-
haftmachen des Erhalts einer militärischen Vorladung sprechen würden;
seine Angaben dazu seien unglaubhaft und würden damit den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Eine Prüfung der Asylrelevanz dieses
Vorbringens könne somit unterbleiben.
4.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritrei-
sche Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
des Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunk-
te, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen würden, seien keine ersichtlich (zu-
mal der angebliche Behördenkontakt und der angebliche Vorladungsgrund
nicht geglaubt werden könnten).
4.1.3 Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.
4.2 Im Rechtsmittel wird einleitend auf den durch das SEM festgehaltenen
Sachverhalt verwiesen und dieser in den wesentlichen Zügen wiedergege-
ben.
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Seite 7
4.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
könne die Auffassung der Vorinstanz nicht geteilt werden. Die protokollier-
ten Angaben des Beschwerdeführers seien durch eine Fülle detailreicher
Erfahrungen gekennzeichnet; so habe er beim Lebenslauf über mehrere
Seiten spontan und frei geschildert, wie es zum Verlassen Eritreas und zu
seinem Asylgesuch gekommen sei. Die Beschreibungen würden äusserst
lebhaft, substanziiert und stimmig wirken und seien durch ihre emotionale
Komponente überzeugend. Der Beschwerdeführer habe eigene Emotio-
nen erkennen lassen und auch die Gefühle anderer, so der Mutter und des
Bruders, beschrieben. Diese Schilderungen seien als Realkennzeichen zu
würdigen.
4.2.2 Was die zeitliche Einordnung der Ausreise respektive des Zeitpunk-
tes der Suspension von der Schule und des Erhalts der Vorladung betreffe,
sei dieser vermeintliche Widerspruch schon deshalb nicht dem Beschwer-
deführer anzulasten, weil die Anhörung rund zweieinhalb Jahre nach dem
Vorfall stattgefunden habe. Er habe Wissenslücken offen eingestanden
und dargelegt, keine Kenntnis über den genauen Inhalt der Vorladung zu
haben sowie auch nicht zu wissen, wo er sich hätte melden müssen, zumal
er nur vom Bruder von der Vorladung erfahren habe. Er sei im Zeitpunkt
der Überbringung der Vorladung durch die Behörden zudem auf dem Feld
am Arbeiten gewesen. Er habe sich an Details wie den vom Bruder erwähn-
ten Stempel erinnert. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Mitte
des neunten Monats mit der Schule aufgehört, sei – mit der Vorinstanz –
als Präzisierung der einmaligen Datierung dieses Schulverweises auf den
zehnten Oktober zu verstehen. Diese Zeitangabe werde durch weitere ent-
sprechende Antworten bestätigt. Das nicht erwiesene exakte Datum der
Zustellung der Vorladung dürfe damit keine entscheidende Rolle spielen,
zumal auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung einen entspre-
chenden Vermerk angebracht habe.
4.2.3 Was die Entgegennahme respektive die Verweigerung der Annahme
der Vorladung durch die Mutter betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass
diese vermeintliche Ungereimtheit auf sprachliche Differenzen zurückzu-
führen sei. Es handle sich hier nicht um einen Widerspruch. So sei die Erst-
befragung auf Französisch, die Anhörung auf Deutsch – mit jeweiliger
Übersetzung in die Muttersprache Tigrinya – erfolgt. Zudem habe die bei
der BzP übersetzende Dolmetscherin zwar Tigrinya gesprochen, stamme
aber aus Äthiopien, und der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt,
es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, zumal sie gewisse Aus-
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drücke in Tigrinya bei ihm nachgefragt habe. Ungeachtet dessen sei ge-
mäss der BzP nicht davon auszugehen, dass die Mutter die Vorladung an-
genommen habe – er habe dort ausgesagt, seine Mutter habe die ver-
schlossene Vorladung gesehen. Das Sehen der militärischen Vorladung
lasse sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass die Mutter deren
Annahme dann verweigert habe, zumal der Beschwerdeführer nie behaup-
tet habe, sie habe das Dokument auch gelesen.
4.2.4 Was die auf der Flucht erlebte Schiesserei anbelange, habe das SEM
selber und zutreffend ausgeführt, dass die diesbezügliche Fragestellung in
BzP und Anhörung nicht gleich gewesen seien. Es könne vom Beschwer-
deführer mithin nicht erwartet werden, dass er auf diese Frage hin Soldaten
erwähne, die ihn mit Schüssen am Weiterreisen hätten hindern wollen. Zu-
dem sei der Beschwerdeführer in der BzP auf den summarischen Charak-
ter dieser Befragung hingewiesen und angehalten worden, sich kurz zu
halten. Sodann sei die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vom SEM zu
Recht nicht in Frage gestellt worden.
4.2.5 Was die Person betreffe, die ihn nach dem Schulverweis bei den Be-
hörden denunziert habe, sei es der besagte Lehrer gewesen. Im Dorf habe
sich zudem rasch herumgesprochen, dass man als der Schule Verwiese-
ner in den Militärdienst einrücken müsse – dies habe der Beschwerdefüh-
rer in der BzP ausdrücken wollen. Es sei auch an dieser Stelle an den sum-
marischen Charakter der Erstbefragung zu erinnern.
4.2.6 Sodann sei die Mutter wegen ihrer fehlenden Kooperation inhaftiert
worden, was die Aussagen des Beschwerdeführers untermauere. Zudem
hätten weder er noch die Familie die Vorladung in Empfang genommen,
entsprechend sei es gar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel zu
beschaffen und einzureichen. Dass die Vorladung militärischen Charakter
gehabt habe, ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwi-
schen erfolgloser Polizeikontrolle und (am Folgetag überbrachter) Vorla-
dung; zudem habe der Bruder den Beschwerdeführer in diesem Kontext
gefragt, ob er bereit sei, in den Militärdienst zu gehen.
4.2.7 Dass der jüngere Bruder vor dem Beschwerdeführer in den Militär-
dienst habe einrücken müssen, liege darin, dass dieser nach Abschluss
der (…) Klasse (…) in Sawa übergetreten sei. Der Beschwerdeführer habe
als schlechter Schüler die Schule nur halbtags besucht, dadurch viele Ab-
senzen gehabt und die (…) und (…) Klasse wiederholen müssen. Das
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zeige, dass er den Fokus auf die familiären Verpflichtungen gerichtet ge-
habt und dann erst nach dem Schulverweis die Vorladung erhalten habe.
4.2.8 Sodann habe sich der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Schul-
verweises bedroht gefühlt und sich allgemein vor einem Militärdienst ge-
fürchtet. Das wirklich fluchtauslösende Moment sei jedoch die Vorladung
gewesen, nach der er noch am selben Abend ausgereist sei. Dass er vor-
her nie Ausreisepläne gefasst habe, sei klares Indiz für die ausweglose
Situation gewesen, mit der er sich konfrontiert gesehen habe.
4.2.9 Die illegale Ausreise habe die Vorinstanz nicht thematisiert. Diese sei
unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingsanerkennung relevant. So sei
Dienstverweigerung und Desertion in den Augen der eritreischen Behörden
Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung, und die Bestrafung falle entspre-
chend unverhältnismässig streng aus. Vorliegend sei ein Behördenkontakt
mit Zustellen der militärischen Vorladung erfolgt. Damit sei die begründete
Furcht, im Fall einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen.
4.3 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe stellt das
Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der vorliegenden Akten Folgen-
des fest:
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP festhalten lassen, er sei im (…)
2013 oder 2014 das erste Mal und im (…) 2014 das zweite Mal vom Schul-
besuch ausgeschlossen worden und anschliessend sofort nach Äthiopien
ausgereist, zumal er etwa am (…) 2014 eine Vorladung erhalten habe; er
habe Anfang (…) mit der Schule aufgehört gehabt und etwa einen Monat
später sei diese Vorladung gekommen. Seine Mutter habe die Vorladung
gesehen und seinen jüngeren Bruder zu ihm aufs Feld geschickt, um ihm
dies mitzuteilen. Der Bruder habe ihm dies an einem Vormittag erzählt,
noch am selben Abend sei der Beschwerdeführer weggegangen (vgl. Pro-
tokoll A3/12 S. 3, 7 f.). In der Anhörung führte er aus, er sei im (…) 2013
das erste Mal von der Schule gewiesen worden, der zweite Schulaus-
schluss sei Mitte (…) 2014 erfolgt (vgl. Protokoll A11/20 F/A 23, 27 f.). Der
für seinen Ausschluss verantwortliche Lehrer habe mutmasslich telefo-
nisch die Polizei avisiert und zu ihm nach Hause geschickt. Als er (Be-
schwerdeführer) davon erfahren habe, habe er sich im Wald versteckt.
Tags darauf sei die Vorladung überbracht worden, deren Entgegennahme
die Mutter verweigert habe. Wegen dieser Weigerung sei die Mutter mitge-
nommen worden. Am folgenden Tag sei der Bruder zu ihm in den Wald
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Seite 10
gekommen und habe ihm von der Vorladung und der Mitnahme der Mutter
erzählt (vgl. a.a.O. F/A 14 S. 4 f.). Die Vorladung sei ein bis zwei Wochen
nach dem Schulverweis gekommen (vgl. a.a.O. F/A 107). Der Beschwer-
deführer habe sich zur Ausreise entschieden. Dazu habe er zuerst mit
Landsleuten, die im Wald gewesen seien, Kontakt aufgenommen und dann
definitiv beschlossen, Familie und Heimat zu verlassen (vgl. a.a.O. F/A 14
S. 5).
4.3.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung sind diese Aus-
sagen zeitlich und inhaltlich divergierend ausgefallen. Vorweg überzeugt
der Einwand des langen zeitlichen Ablaufs von etwa zweieinhalb Jahren
zwischen dem Vorfall und der Bundesanhörung ebenso wenig wie der Um-
stand, dass die BzP etwa eineinhalb Jahre vor der Anhörung durchgeführt
worden ist. Angesichts der zentralen Stellung dieser Asylvorbringen wäre
nicht nur eine zeitlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten gewe-
sen, sondern auch, dass diese angeblichen Erlebnisse lebensechter und
realitätsnäher vorgebracht worden wären. Gemäss BzP hätte er die Vor-
ladung Ende (…)/Anfang (…) 2014, gemäss Anhörung Ende (…)/Anfang
(…) 2014 erhalten. Diese voneinander abweichenden zeitlichen Angaben
kann der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Einwand des Zeitablaufs
nicht plausibel machen.
4.3.3 Zusätzlich zu den zeitlichen Widersprüchen ist keineswegs nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer in der BzP die angebliche Festnahme
der Mutter nicht ansatzweise erwähnt hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, wonach
bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt werden,
bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden
müssen). Der Einwand in der Anhörung, es habe sich um eine kurze Be-
fragung gehandelt, überzeugt auch hier nicht (vgl. Protokoll A11/20
F/A 105).
4.3.4 Was das Zustellen respektive Verweigern der Entgegennahme der
Vorladung betrifft, ergeben sich sprachliche Missverständnisse nicht be-
reits daraus, dass die Erstbefragung in Französisch und die Anhörung in
Deutsch geführt und protokolliert worden ist. Ebenso findet in den Akten
die Behauptung keine Stütze, es könne aufgrund der aus Äthiopien stam-
menden Dolmetscherin der Erstbefragung zu Missverständnissen oder
Falschübersetzungen gekommen sein, zumal diese den Eindruck eigener
sprachlicher Verständigungsprobleme erweckt habe. Solches hätte der Be-
schwerdeführer am Ende jener Befragung, spätestens in der Anhörung
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Seite 11
im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Protokoll A11/20 F/A 104 ff.) an-
bringen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Zudem wurde ihm in
der BzP die Niederschrift seiner Aussagen am Ende rückübersetzt, und er
bestätigte unterschriftlich deren Wahrheit sowie dass die Rückübersetzung
in eine ihm verständliche Sprache erfolgt sei; ausserdem gab er zu Proto-
koll, dass er diese Dolmetscherin sehr gut verstanden habe (vgl. Protokoll
A3/12 S. 8 f.).
4.3.5 Bezüglich der Vorladung ist festzuhalten, dass – unter Annahme, es
habe niemand den Inhalt derselben zur Kenntnis genommen, zumal der
Beschwerdeführer ausser Haus gewesen sei und die Mutter die Annahme
verweigert habe – mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass allein das Zu-
stellen einer behördlichen Mitteilung nicht zwingend den Schluss zulässt,
dass es sich dabei um eine Vorladung zum Militärdienst gehandelt habe.
4.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der zeitlich und in-
haltlich widersprüchlichen Aussagen nicht davon aus, dass der Beschwer-
deführer glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich eine Einberufung in
den Militärdienst erhalten habe, und insoweit in konkreten Kontakt mit mi-
litärischen Behörden geraten sei. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer sich an einen vom Bruder erwähnten Stempel
habe erinnern können und der Bruder emotional gewesen sei und ihn ge-
fragt habe, ob er denn für einen Dienst in der Armee bereit wäre.
4.3.7 Es finden sich zudem in den Aussagen des Beschwerdeführers wei-
tere Ungereimtheiten. Diese betreffen insbesondere die geltend gemachte
Flucht: Einerseits will er ausserhalb des Dorfes auf dem Feld vormittags
von der Vorladung erfahren haben, zunächst nichts unternommen haben
und noch am Abend desselben Tages direkt geflüchtet sein ("Q: Qu'avez-
vous fait quand votre frère vous annoncé cette nouvelle? R: Il m'a dit ça le
jeudi matin et je suis parti le jeudi soir. Q: Qu'avez-vous fait entre-deux?
R: Je n'ai rien fait. J'ai décidé de partir […]. Q: Etes-vous retourné chez
vous le jeudi? R: Non, je ne suis pas passé par chez moi" vgl. Protokoll
A3/12 S. 8). Andererseits gab er an, er sei vom Dorf aus respektive vom
Wald aus, wo er auf dem Feld gearbeitet habe, geflüchtet (vgl. a.a.O. S. 6
und Protokoll A11/20 F/A 78 f.). Gemäss Angaben in der Anhörung will der
Beschwerdeführer vom Bruder von der Vorladung und Festnahme der Mut-
ter erfahren, dann tagsüber noch auf dem Feld weitergearbeitet und am
Abend zuerst zwei Freunde getroffen haben, mit denen er am Folgetag die
Ausreise angetreten habe (vgl. Protokoll A11/20 F/A 74 ff.). Diese Schilde-
rungen lassen sich nicht in Einklang bringen und legen die Annahme nahe,
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Seite 12
dass der Beschwerdeführer nicht im beschriebenen Sinn die Flucht ergrei-
fen musste. Dass er in der BzP zudem angegeben hat, er habe während
der Flucht keinerlei Kontrollen erlebt, während er in der Anhörung von ei-
nem Zwischenfall mit Soldaten sprach, erscheint zudem in der Tat wenig
plausibel; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind
nicht von der Hand zu weisen. Indessen muss die Glaubhaftigkeit der an-
geblichen illegalen Ausreise angesichts der nachfolgenden Erwägungen
nicht abschliessend geprüft und gewürdigt werden.
4.3.8 Ungereimt geblieben ist auch die Aussage, er sei mutmasslich von
Dorfbewohnern respektive von besagtem Lehrer denunziert worden. Dass
ihm ein bestimmter Lehrer derart schlecht gesinnt gewesen sei, erwähnte
er in der BzP nämlich nicht (vgl. Protokoll A3/12 S. 7, Protokoll A11/20 F/A
14 S. 4). Der diesbezügliche Erklärungsversuch im Rechtsmittel (vgl. dort
S. 12) vermag nicht zu überzeugen.
4.3.9 Sodann hat der Beschwerdeführer einerseits beteuert, die Flucht sei
ein spontaner, aus dem letzten Vorfall sich ergebender Entscheid gewe-
sen. Er habe vorher nie an solches gedacht, er habe die Familie und jün-
geren Geschwister nie im Stich lassen wollen (vgl. Protokoll A11/20 F/A 14
und 57, Rechtsmittel S. 16). Vor diesem Hintergrund scheint jedoch nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer so rasch die für die weite Reise not-
wendigen Geldmittel beschaffen konnte, zumal er auch ausführte, die Mut-
ter sei dazu nicht allein in der Lage gewesen und für ihn betteln gegangen,
sie habe auch von Grossonkeln Geld bekommen; diese Schilderungen las-
sen auf einen längeren Geldbeschaffungsprozess schliessen, was mit den
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist (vgl. a.a.O.
F/A 101 f.)
4.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht wie
die Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan-
ten Sachverhalts nicht genügen.
4.5 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkret be-
vorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich
ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in einem spezifi-
schen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekru-
tierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei we-
gen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behör-
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Seite 13
den geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des
SEM sind zu bestätigen.
4.6 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb
nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mas-
snahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und
E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018
E. 6.3).
4.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausge-
reist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
4.7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
4.7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
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aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
4.7.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen ha-
ben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Sei-
ten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit
letztlich, wie oben erwähnt (vgl. E. 4.3.7) offenbleiben.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusam-
menhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in
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diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Ri-
siko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen
nicht auszugehen.
6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
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vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.
6.3.3 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für
sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 6.2.4).
6.3.4 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts (vgl. Be-
schwerde S. 25 f.) besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine
Veranlassung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 8. November 2018 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine
finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde auch das
Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für
die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der in der Kostennote vom 18. Dezember 2018 ausgewiesene zeitliche
Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen als
angemessen. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom
8. November 2018 angekündigten Stundenansätze ist das Honorar des
vormaligen amtlichen Rechtsbeistands demnach auf insgesamt Fr. 1588.–
(inklusive Auslagen; es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht) zu bestimmen
und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 1588.–
wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay