B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6244/2012
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren 13. Juni 1985,
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 bei der Schweizerisch-
en Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) um Asyl und Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 30. Juli 2012 mitteilte, aufgrund
von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen
durch die Botschaft verzichtet, und ihn gleichzeitig unter Hinweis auf sei-
ne Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufge-
führten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass er dieser Aufforderung fristgerecht mit Schreiben vom 30. August
2012 (Eingang bei der Botschaft) nachkam,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrach-
te, er sei eritreischer Staatsangehöriger, geboren und aufgewachsen in
B._______, Äthiopien,
dass er von den äthiopischen Behörden wegen angeblicher Verbindun-
gen zur eritreischen Regierung mehrmals befragt und immer wieder be-
lästigt worden sei, weshalb er sich nach Eritrea begeben habe, wo er je-
doch unmittelbar nach seiner Ankunft wegen vermuteter Verbindungen zu
den eritreischen Oppositionsparteien in Äthiopien verhaftet worden sei,
dass er (…) in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen sei und
man ihn aufgefordert habe, in den Militärdienst einzutreten, was er abge-
lehnt habe,
dass ihm während der Überführung in ein anderes Gefängnis die Flucht
gelungen und er (…) in den Sudan gelangt sei,
dass er aufgrund der schlechten Verhältnisse im Flüchtlingslager (…)
nach C._______ gereist sei, wo die Situation jedoch ebenfalls schwierig
sei und er unter sozialer Diskriminierung leide und befürchte, nach Eritrea
deportiert zu werden,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2012 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne ihm zuge-
mutet werden, im Sudan zu verbleiben, er benötige den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewäh-
ren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfü-
gung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei
rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass auch die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Be-
schwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass in Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche
Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012
bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) unter anderem Art. 20
AsylG aufgehoben wurde, gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung
des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012)
jedoch die alte Fassung von Art. 20 (wie auch Art. 52) AsylG weiterhin für
diejenigen Auslandgesuche gilt, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen
Änderungen gestellt worden sind, was vorliegend zutrifft, weshalb die Be-
schwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prü-
fen und zu beurteilen ist,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen
vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel stützen (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass es gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretun-
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gen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hinrei-
chend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsge-
nüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass es in seiner angefochtenen Verfügung anführt, die Voraussetzungen
für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2
AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
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dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen
würden, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asyl-
beachtlich seien und zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die
Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass sich laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber aus Eritrea
im Sudan befinden würden und die Lage vor Ort für diese Menschen nicht
einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme be-
stünden, ein weiterer Verbleib sei dort unzumutbar oder unmöglich,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt
würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhiel-
ten, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich wieder dorthin zu
begeben, falls seine Situation tatsächlich kritisch sei,
dass dessen Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbe-
gründet sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei, und er gemäss
den Akten nicht über ein besonderes Risikoprofil verfüge,
dass das Leben in C._______ für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei,
angesichts seines längeren Aufenthaltes in diesem Lande jedoch davon
auszugehen sei, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in seinem
Fall nicht unüberwindbar seien, und eine schwierige Lebenssituation kein
Grund für eine Einreisebewilligung darstelle,
dass keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
dass er nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötige und ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM ausführlich aufgezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer
objektiv zumutbar ist, im Sudan Schutz zu finden,
dass die Argumente in der Beschwerde bezüglich der Gefahr einer Ver-
schleppung oder Deportation nach Eritrea nicht zu überzeugen vermö-
gen,
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dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli
2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpres-
sungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die
schwierige Situation hinweist,
dass gemäss diesem Bericht insbesondere das UNHCR, die International
Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden be-
strebt sind, die Situation zu verbessern, und hierzu die finanzielle Unter-
stützung der internationalen Staatengemeinschaft gefordert haben,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für den
Beschwerdeführer geltend gemacht werden,
dass dessen Vorbringen, er kenne jemanden, der ihm in der Schweiz be-
hilflich sein könnte, keine Anknüpfung zur Schweiz im Sinne des Geset-
zes darstellt, welche dazu führen könnte, dass es gerade dieses Land
sein müsste, welches ihm Schutz zu gewähren hätte,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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