B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6244/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
E-6244/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Mai 2015 und reiste über verschiedene Länder am 18. Mai 2015
illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
22. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen die Befragung zur Person (BzP) statt und am 7. September 2016 (An-
hörung) beziehungsweise 8. September 2016 (Fortsetzung der Anhörung)
wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Angehöriger der
jezidischen Glaubensgemeinschaft. Sein Vater sei bei der Halklarin Demo-
kratik Partisi (HDP) gewesen. Als er ungefähr vier Jahre alt gewesen sei,
sei sein Vater von den Behörden verhaftet und gefoltert worden. Auch zwei
seiner Onkel seien inhaftiert worden. Seit seiner Jugend habe er sich für
die kurdische Partei HDP engagiert beziehungsweise deren Jugendflügel
in B._______ unterstützt. Er habe an Kundgebungen teilgenommen, Leute
dazu aufgefordert, an Parteiversammlungen teilzunehmen sowie Zeitun-
gen und Flugblätter der Partei verteilt beziehungsweise verkauft. Während
seines Engagements für die HDP sei er von den Behörden mehrmals ver-
haftet und geschlagen worden. In den Jahren 2010 bis 2011 habe er seinen
Militärdienst absolviert. Um die Zeit des Opferfestes im Jahr 2014 sei er
einem Aufruf der HDP gefolgt und mit seinem Onkel nach C._______ (Sy-
rien) gereist, um seine kurdischen Landsleute zu unterstützen und mit Me-
dikamenten zu versorgen. In C._______ habe er mehrheitlich im Kranken-
haus Hilfe geleistet und sich dort um ältere Menschen, Frauen und Kinder
gekümmert. Manchmal habe er auch zivile Personen zur türkischen
Grenze gebracht. Da er gehört habe, dass viele Rückkehrer in der Türkei
verhaftet worden seien, und weil er sich vor der Hizbollah gefürchtet habe,
habe er sich nicht gewagt, in die Türkei zurückzukehren. Als schliesslich
sein Onkel schwer verwundet worden sei, sei er nach einiger Zeit in die
Türkei zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Monate versteckt. Während
dieser Zeit habe ihn das Militär zuhause gesucht. Im Mai 2015 habe er die
Türkei mit seinem Onkel verlassen.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer seinen Führer-
schein zu den Akten.
E-6244/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Alternativ sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneu-
ten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu verzichten.
Der Beschwerde beigelegt waren ein Nüfus-Registerauszug im Original,
sechs ausgedruckte Fotografien, drei Schreiben, eine Kopie des HDP-Aus-
weises und ein Sendungsbeleg.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleich-
zeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer seinen
HDP-Ausweis im Original zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz – unter einigen
zusätzlichen Anmerkungen – vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 bot das Gericht dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Replik.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 15. November 2016 nahm der Beschwerdeführer frist-
gerecht zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dem Schreiben beigelegt
war ein Auszug aus einem Bericht der Europäischen Kommission vom
9. November 2016.
I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel
der Süddeutschen-Zeitung vom 17. Februar 2017, ein Befragungsprotokoll
seines Vaters inkl. Übersetzung sowie einen DHL-Transportschein zu den
Akten.
J.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt des Nachrichtenportals „Son Dakika“ inkl. deutscher Zusammenfas-
sung, verschiedene Facebook-Bildschirmfotos sowie einen USB-Stick zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers als
den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend. Es müsse stark ange-
zweifelt werden, dass er aufgrund seines Engagements für die kurdische
Partei HDP beziehungsweise deren Jugendflügel mehrmals festgenom-
men und inhaftiert worden sei. So habe er sich einerseits widersprüchlich
zu seiner ersten und letzten Festnahme geäussert, andererseits seien
seine diesbezüglichen Vorbringen, trotz Nachfragens und ausdrücklicher
Bitte, seine Erlebnisse ausführlich zu schildern, oberflächlich ausgefallen.
Seine Ausführungen bezüglich seines Engagements für die HDP würden
ferner nicht den Eindruck erwecken, als habe er sich tatsächlich in diesem
Umfeld bewegt. So habe er die Vorsitzenden des Jugendflügels nicht nen-
nen können und überdies unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ab
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wann er sich aktiv in der Partei beteiligt habe. Selbst wenn von einer ge-
wissen Nähe zur HDP auszugehen sei, weise er kein Profil auf, welches
eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung nach sich gezogen hätte. Wei-
ter würden seine Ausführungen zu C._______ an keiner Stelle den Ein-
druck erwecken, als habe er sich tatsächlich in der stark umkämpften Stadt
aufgehalten. Er sei nicht im Stande gewesen, seine dortigen Tätigkeiten
und Erlebnisse zu schildern und seine Ausführungen seien pauschal, sub-
stanzlos und ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen. Sein Aufent-
halt in C._______ weise auch in zeitlicher Hinsicht Ungereimtheiten auf.
Widersprüchlich und vage sei ferner seine Darlegung zu der geltend ge-
machten illegalen Ausreise. Auch über die angebliche Suche durch das Mi-
litär habe er weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht etwas Konkretes
berichten können. Schliesslich habe er auch nicht substanziiert darlegen
können, inwiefern er seinen jezidischen Glauben nicht frei habe ausüben
können. Über die jezidische Religion weise er sodann keine fundierten
Kenntnisse auf und habe offensichtlich auch keine religiöse Erziehung ge-
nossen. Abschliessend sei anzumerken, dass er trotz Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben habe. Dass sein Vater
seine Identitätskarte verloren habe, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe in C._______
schwere Kriegsereignisse hautnah miterlebt und er sei davon psychisch
stark belastet. Es falle ihm schwer, sich zu erinnern und über die Vergan-
genheit nachzudenken. Weiter habe er bereits in der frühen Kindheit Miss-
handlungen seines Vaters durch die Behörden miterlebt und später selber
auch immer wieder Konflikte mit den Behörden gehabt. Er habe deshalb
eine schwer zu kontrollierende Angst und Unsicherheit gegenüber Behör-
den jeder Art. Dies sei an zahlreichen Protokollstellen ersichtlich und decke
sich mit den Beobachtungen der Hilfswerksvertretung. Er gebe sich grosse
Mühe, seine Erinnerungen hervorzubringen, indem er nachdenke und sich
mit Zeichnungen zu behelfen suche. Dass er seine Inhaftierungen zeitlich
nicht einordnen könne, sei auf das Gesagte zurückzuführen. Entgegen der
Auffassung des SEM, habe er seine dreitägige Inhaftierung aber nicht
oberflächlich geschildert. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien für
eine kurze Haft, während der sich kaum etwas ereignet habe, angemessen
und realistisch ausgefallen. Über seine Tätigkeiten bei der HDP habe er
sodann realitätsgetreu berichtet. So habe er schlüssig dargetan, dass er
mit seinem Vater bereits als kleines Kind an den Aktivitäten der HDP teil-
genommen und sich dann immer mehr engagiert habe, ohne dass dafür
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ein Anfangsdatum bestehe. Sein Engagement werde im Übrigen auch
durch die eingereichten Fotografien aus der Türkei und aus Basel nachge-
wiesen. Entgegen der Auffassung des SEM, habe er die Ereignisse, Ört-
lichkeiten, die beteiligten Personen und seine Emotionen anlässlich seines
Aufenthalts in C._______ detailliert und realitätsnah geschildert. Betreffend
seine Ausreise aus C._______ und den Aufenthalt in D._______ liege
kaum ein relevanter Widerspruch vor. Weiter habe er bezüglich der Suche
durch die Militärbehörden alles berichtet, was er darüber wisse. Es sei be-
kannt, dass seine Familie jezidischen Glaubens sei. Im Militärdienst habe
er als „Jesidi“ gegolten und seine Tätigkeit in C._______ sei auch als Un-
terstützung der „Jesidi“ durch einen „Jesidi“ betrachtet worden. Mit dem
nun eingereichten Familienregisterauszug könne er seine Identität rechts-
genüglich nachweisen.
Durch seine Aktivitäten in C._______ werde er von den türkischen Behör-
den als Aktivist der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên
Kurdistan, PKK) betrachtet. Es bestehe damit die erhebliche und reale Ge-
fahr, dass er im Falle einer Rückkehr von den Behörden festgenommen
und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt beziehungsweise in ei-
nem politisch motivierten Prozess verurteilt werde. Ebenso bestehe die Ge-
fahr einer Verfolgung durch die Hür Dava Partisi. Die drohenden Nachteile
würden vom türkischen Staat ausgehen beziehungsweise von diesem ge-
duldet werden, eine Fluchtmöglichkeit innerhalb der Türkei bestehe für ihn
damit nicht.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 bringt das SEM vor,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungsschwierigkei-
ten seien als Schutzbehauptung zu werten und seien nicht geeignet, die
vorhandenen Widersprüche zu entkräften. Solche Schwierigkeiten seien
dem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen und überdies nicht belegt.
Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ferner angegeben,
gesund zu sein. Überdies habe er sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst ge-
sehen, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die eingereichten Do-
kumente würden an den Erwägungen in der negativen Verfügung nichts zu
ändern vermögen und die eingereichten Schreiben seien als reine Gefäl-
ligkeitsschreiben zu werten. Deren Wahrheitsgehalt lasse sich nicht über-
prüfen und die Darstellung über seine Rückkehr sei überdies nicht mit sei-
nen Aussagen zu vereinbaren.
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4.4 In seiner Replik vom 15. November 2016 bringt der Beschwerdeführer
dagegen vor, seine Erinnerungslücken seien nicht bloss eine Schutzbe-
hauptung. Dies ergebe sich aus den protokollierten Aussagen und seinem
Verhalten an der Befragung. Er habe bereits an der BzP festgehalten, dass
er im Umgang mit den Behörden immer angespannt sei. Dass er diesen
Hinweis anlässlich der Anhörung öfter angebracht habe, ergebe sich dar-
aus, dass die Anhörung umfangreicher und detaillierter sei. Die eingereich-
ten Dokumente, welche den geltend gemachten Sachverhalt und seine Tä-
tigkeiten für die HDP bestärken würden, seien als wichtige Belege bei der
Beurteilung der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) miteinzubeziehen.
Er habe weiter alle ihm zugänglichen Belege für die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen beigebracht. Wenn das SEM diese als nicht relevant oder als
blosse Gefälligkeitsschreiben bezeichne, nehme es ihm die Möglichkeit,
seine Vorbringen im Rahmen des Möglichen glaubhaft zu machen. Hin-
sichtlich seiner Rückkehr in die Türkei sei zudem kein Widerspruch ersicht-
lich. Schliesslich habe sich die Situation in der Türkei für Kurden, Jeziden
und vermutete PKK-Aktivisten in den letzten Monaten drastisch ver-
schlechtert. Das Risiko einer Verfolgung habe sich für ihn demnach noch-
mals erhöht. Im Falle einer Rückkehr bestehe sodann das Risiko einer Re-
flexverfolgung, da er mit seinem Onkel, welcher mit ihm aus der Türkei ge-
flohen sei und sich nun auch in der Schweiz befinde, in engem Kontakt
stehe.
4.5 In seinen zwei weiteren Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer, am
(…) 2017 sei sein jüngerer Bruder von Soldaten festgenommen und für
zwei Tage inhaftiert worden. Am (…) 2017 habe in B._______ ein Anschlag
stattgefunden und am darauffolgenden Tag sei sein Vater von den Behör-
den abgeholt, zehn Tage festgehalten und im Beisein seines Anwalts be-
fragt worden. Nach der Befragung habe man seinen Vater entlassen. Die
Kommunikation mit seiner Familie sei weiter schwierig geworden, da sie
über keine Mobiltelefone mehr verfügen würden und sie grosse Angst hät-
ten, dass die Behörden ihre Kommunikation abhören würden. Am (…) 2017
seien in B._______ sodann zwölf Personen festgenommen worden, darun-
ter (…). Gemäss Familienaussagen seien diese bei der Verhaftung mit Ge-
walt behandelt worden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfäng-
lich zu bestätigen ist.
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5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den kann, dass er aufgrund seines Engagements für die HDP in den Fokus
der Behörden geraten und deswegen mehrmals festgenommen und ge-
schlagen worden sei. So machte er – wie bereits die Vorinstanz zutreffend
feststellte – mehrfach widersprüchliche Angaben, wann er das letzte und
erste Mal festgenommen worden sei. Einerseits gab er an, er sei mit
19 Jahren das erste Mal verhaftet worden (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A4/16, S. 11), andererseits führte er aus, dies sei mit 16 bis 17 Jahren ge-
wesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 11). Über seine letzte Ver-
haftung machte er auch unterschiedliche Angaben. So gab er anlässlich
der BzP an, er sei vor ungefähr einem Jahr beziehungsweise eineinhalb
Jahren (demnach ungefähr zwischen November 2013 und Mai 2014, im
Alter von (…) Jahren) letztmals verhaftet worden (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/16, S. 11). An der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, er
wisse dies nicht genau und sei wahrscheinlich vor dem Militärdienst, also
vor dem Jahr 2011 (mit ungefähr (…) Jahren), das letzte Mal verhaftet wor-
den
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 50 f.). Später führte er demge-
genüber aus, er sei ungefähr drei bis vier Monate nach dem Militärdienst
(also ungefähr Anfang 2012) nochmals festgenommen worden (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A18/13, F 52, 55). Bezüglich dieser angeblichen Fest-
nahmen konnte er sodann keine Details nennen, blieb oberflächlich
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 12, 62 ff., 70 ff.) und überzeugte
auch nicht mit seinen Angaben, wie sich eine solche Verhaftung abgespielt
habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/13, F 64).
Ferner konnte er nur allgemeine Angaben zum Jugendflügel der HDP ma-
chen. So kannte er beispielsweise die Vorsitzenden nicht und gab an, er
kenne die richtigen Namen der Personen nicht. Später nannte er dennoch
die Namen der angeblichen Co-Vorsitzenden und führte aus, die Vorsitzen-
den würden ständig ausgewechselt (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A18/13, F 26 ff., 36 ff.). Dies vermag angesichts seiner Ausführungen, er
habe bereits als Kind mit seinem Vater an Parteiaktivitäten teilgenommen
und sich als Jugendlicher beziehungsweise junger Mann später selber en-
gagiert, nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist anzumerken, dass er diesbe-
züglich unterschiedliche Angaben machte. So gab er anlässlich der BzP
noch an, er habe das Parteilokal ab ungefähr 16 bis 17 Jahren besucht,
aktiv sei er, seit er ungefähr 18 bis 19 Jahre alt sei (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A4/16, S. 11). Später führte er aus, er sei bereits mit ungefähr
13 bis 14 Jahren bei der Partei ein und ausgegangen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A18/13, F 14). In der Rechtsmitteleingabe bringt er nun vor, er
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sei ab 15 Jahren für die Partei aktiv gewesen (Seite 2 der Rechtsmittelein-
gabe). Nach dem Gesagten konnte er nicht glaubhaft darlegen, im geschil-
derten Umfang für die Partei aktiv gewesen und deshalb von den Behörden
mehrmals verhaftet und als Terrorist betrachtet worden zu sein. Daran ver-
mag einerseits der eingereichte HDP-Ausweis nichts zu ändern, zumal er
erst nach der Ausreise der Beschwerdeführers, und damit auf seinen
Wunsch ausgestellt wurde. Andererseits belegen auch die eingereichten
Fotografien nur, dass er offensichtlich an Kundgebungen teilgenommen
hat. Sie vermögen nichts über eine angeblich aktive und intensive Partei-
mitgliedschaft auszusagen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP selber angab, er sei nicht aufgrund sei-
ner angeblichen HDP-Aktivität und der Verhaftungen ausgereist (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A4/16, S. 10), weshalb seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen – bei Wahrunterstellung – ohnehin nicht asylrelevant wären. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, einmal in Basel an einer Kundge-
bung teilgenommen zu haben, vermag diese Tatsache allein den Anforde-
rungen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG offensichtlich nicht zu genügen.
5.2 Weiter ist bezüglich seines angeblichen Aufenthalts in C._______ fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur oberflächliche und
allgemeine Angaben machen konnte. Seine Ausführungen erwecken so-
dann nicht den Eindruck, als hätte er das Geschilderte selbst erlebt. So
konnte er über seine angebliche Mitarbeit im Spital keine detaillierten An-
gaben machen (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A19/25,
F 85 ff.) und seine Schilderungen beschränken sich auf die Nennung von
Allgemeinplätzen (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A19/25,
F 87, 97, 102). Substanzlos fielen sodann seien Schilderungen zu den
Kriegsgeschehnissen aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 82,
117 f.). Hätte der Aufenthalt in C._______ tatsächlich wie geschildert statt-
gefunden, so wäre davon auszugehen, dass dieser für den damals erst
(…)-jährigen Beschwerdeführer äusserst einschneidend gewesen und im
Gedächtnis haften geblieben sein dürfte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass er auch die darauffolgenden Suchen durch das Militär
nicht substanziiert darlegen konnte. So wusste er diesbezüglich nichts Ge-
naueres zu berichten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 3 ff.,
F 144 f.). Im Übrigen ist gestützt auf das eingereichte Befragungsprotokoll
seines Vaters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den Behörden
offenbar nicht – wie geschildert – als Terrorist betrachtet wird, ansonsten
sie den Vater anlässlich dieser Befragung sicherlich auch auf seinen Sohn
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Seite 11
beziehungsweise den Beschwerdeführer angesprochen hätten (so wie sie
dies beispielsweise betreffend die entfernten Verwandten getan haben).
5.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er in der Türkei politisch exponiert tätig gewesen, deswegen
mehrfach inhaftiert worden sei, sich in C._______ für die (medizinischen)
Anliegen der kurdischen Bevölkerung eingesetzt habe und deswegen in
den Fokus der türkischen Behörden geraten beziehungsweise von diesen
als Terrorist betrachtet worden sei. Der Beschwerdeführer erklärt auf Be-
schwerdeebene die festgestellten Ungereimtheiten bezüglich der von ihm
geschilderten Ereignisse insgesamt damit, dass er aufgrund der erlebten
Kriegsereignisse und Misshandlungen seines Vaters an Konzentrations-
und Erinnerungsproblemen leide. Weiter führt er aus, er habe überdies
eine unkontrollierbare Angst und Unsicherheit gegenüber Behörden. Dies
decke sich mit den Ausführungen der Hilfswerksvertretung. Festzuhalten
ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP angab, er habe
keine gesundheitlichen Probleme (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/17,
S. 12). Aus den in den Akten befindlichen Befragungsprotokollen ergeben
sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich während der Befra-
gung und Anhörungen in einer gesundheitlichen, insbesondere in einer
psychisch schlechten Verfassung befand, aufgrund welcher es ihm nicht
möglich war, seine Asylgründe subtanziiert vorzutragen. Eine schlechte
gesundheitliche Verfassung wird von ihm sodann auch nicht belegt.
Obschon er gemäss der Beobachtung der Hilfswerksvertretung nervös ge-
wesen sei, kann nicht angenommen werden, dass er deswegen nicht in
der Lage gewesen ist, sich zu seinen Kernvorbringen zu äussern. Das Ge-
richt sieht demnach keine Veranlassung, sich nicht auf die vorliegenden
Akten zu stützen.
5.4 Wie bereits erwähnt, ist angesichts der eingereichten Fotografien da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilge-
nommen hat. Sein, wenn auch nicht exponiertes, Engagement ist im Kon-
text des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen
Regierung und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomie-
bestrebungen in Syrien zu beurteilen (vgl. U.S. Department of State,
Country reports on human rights practices 2016 – Turkey, 3.3.2017,
International
Crisis Group [ICL], The human cost of the PKK conflict in Turkey: The case
of Sur,
mediterranean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The
PKK’s fateful choice in Northern Syria, https: ///middle-
E-6244/2016
Seite 12
east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choice-
northern-syria, alle abgerufen am 1. Februar 2018). Danach ist nicht gänz-
lich ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die
Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert
und überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen
mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur
Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch un-
ter Anwendung von Gewalt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch in Abwägung aller Um-
stände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner
Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer ob-
jektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht er-
reichen. Der Beschwerdeführer stammt anscheinend zwar aus einer poli-
tisch eher aktiven Familie, er hat sich aber selber nicht in besonderem
Masse politisch sowie exilpolitisch exponiert beziehungsweise ein solches
Engagement glaubhaft machen können. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass er auch keine an seine Kundgebungsteilnahmen anknüpfende straf-
rechtliche oder sonstige staatliche Massnahmen gegen ihn glaubhaft ma-
chen konnte. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ein politi-
sches Datenblatt in der Türkei von ihm angelegt wurde (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.3; EMARK 2005/11 E. 5.1). Des Weiteren konnte er nicht glaubhaft
darlegen, dass seine Eltern und Geschwister im Zusammenhang mit seiner
Ausreise erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wären, die darauf
schliessen lassen könnten, dass er von den Behörden gesucht würde. Da-
gegen spricht auch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers
im Rahmen seiner angeblichen Festnahme und anschliessenden Befra-
gung nicht auf den Beschwerdeführer angesprochen wurde. Gesamthaft
betrachtet verfügt er über kein politisches Profil, dass ihn bei Rückkehr –
auch unter Beachtung der verschärften Situation in der Türkei insbeson-
dere seit Verhängung des Notstandes im Juli 2016 (vgl. Urteil des BVGer
D-3520/2015 vom 1. September 2017 E. 7.5) – in den Fokus der Behörden
rücken lassen würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die einge-
reichten Schreiben, welche von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehm-
lassung zutreffenderweise als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden,
nichts zu ändern.
5.5 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Reflexverfolgung aufgrund
seiner verwandtschaftlichen Beziehungen (Onkel und sinngemäss Cous-
ins) geltend. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmass-
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Seite 13
nahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im
Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrschein-
lichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkre-
ten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung
erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der
Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung
begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
Zwar können in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute
– unter bestimmten Umständen – Reflexverfolgungsmassnahmen erlei-
den. Eine solche Gefahr besteht aber bei Angehörigen von bereits inhaf-
tierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und behörd-
liche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch
missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asyl-
beachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-
folgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchti-
gen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Or-
ganisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung ist vorlie-
gend zu verneinen. Allein aus der angeblichen Benachteiligung von nahen
und entfernteren Verwandten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Betreffend den Kontakt zu seinem Onkel ist überdies
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit
seinem Onkel aus der Türkei ausgereist ist, es ihm aber nicht geglaubt
werden kann, dass er sich zur selben Zeit mit ihm in C._______ aufgehal-
ten habe. Ferner hatten er und sein Onkel angeblich unterschiedliche
Freundeskreise und standen auch nicht in besonders nahem Kontakt. Über
seinen Onkel wollte er anlässlich der Anhörung sodann auch nicht reden
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/25, F 37 ff.). Insofern ist seine Aus-
sage in der Rechtsmitteleingabe, er stehe in sehr engem Kontakt zu sei-
nem Onkel, als nachgeschoben zu betrachten. Aus den Akten geht ferner
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nicht hervor, dass ihm seitens der türkischen Behörden unterstellt wurde,
sich für politisch aktive Verwandte einzusetzen. Schliesslich ist zu beach-
ten, dass er selber auch kein bedeutendes politisches Engagement glaub-
haft darlegen konnte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung
droht.
5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allein aus
der Tatsache, dass seine Familie angeblich der Religionsgemeinschaft der
Jeziden angehöre, keine asylrelevante Verfolgung ableiten kann
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.4 ff., wonach nicht von einer Kollektivverfolgung
der Jeziden in der Türkei ausgegangen wird). Den Akten und Ausführun-
gen des Beschwerdeführers sind sodann keine Hinweise zu entnehmen,
dass die in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Benachteiligun-
gen (beispielsweise im Militärdienst) ein asylrelevantes Ausmass im Sinne
von Art. 3 AsylG angenommen hätten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Daran vermögen auch die
eingereichten Beweismittel und Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar
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2018 E. 6.3; E-7583/2016 vom 8. Februar 2018 E. 7.2). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach
dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Ge-
richtspraxis – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
auszugehen (vgl. das Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017
E. 6.2.2, bestätigt in D-7523/2015, a.a.O., E. 6.5).
Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. So leben seine Eltern und mehrere Geschwister in der Tür-
kei. Es ist demnach davon auszugehen, dass er dort über ein bestehendes
soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zu-
rückgreifen kann. Sodann hat der Beschwerdeführer sein Primarschuldip-
lom nachgeholt. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zuzumuten, sich um
eine Anstellung zu bemühen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Da das Gericht
davon ausgeht, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asyl-
relevante Verfolgung droht, erübrigt sich auch die Prüfung einer innerstaat-
lichen Aufenthaltsalternative. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Beschwer-
deführer reichte am 5. Oktober 2016 eine Fürsorgebestätigung ein und
geht nach Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystems
(ZEMIS) auch heute keiner Erwerbstätigkeit nach, so dass er nach wie vor
als bedürftig gilt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend
verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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