B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6245/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
E-6245/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 17. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) A._______ die Befragung (BzP) zur Person statt. Dabei gab
er auf die Frage nach verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz
an, seine Tante lebe im Kanton B._______ und verfüge über eine Nieder-
lassungsbewilligung. Weiteres führte er diesbezüglich nicht an.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 wies das SEM den Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen
Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107
Abs. 1 AsylG),
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-6245/2015
Seite 3
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im
Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz
des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfü-
gung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz
der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art.
27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der
allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-
und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine
Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Ein-
griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not-
wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli-
che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder
einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über
diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur
dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Ge-
mäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung
zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängig-
keitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen,
wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
E-6245/2015
Seite 4
Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(BVGE 2008/47, E. 4.1).
3.3 Der Beschwerdeführer ersucht in der Eingabe zwecks Unterbringung
bei seiner Tante, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden. Zudem wird
von der Tante bestätigt, dass sie dazu bereit sei, den Beschwerdeführer in
ihrer Wohnung aufzunehmen.
Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung gehört die Tante des Be-
schwerdeführers nicht zur Kernfamilie. Sodann hat der Beschwerdeführer
weder anlässlich der Befragung im EVZ noch in der Beschwerdeeingabe
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tante geltend gemacht.
Ein solches ist aus den Akten auch sonst nicht ersichtlich. Der blosse
Wunsch, bei seiner Tante – der Schwester seiner Mutter – wohnen zu dür-
fen, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine
bestimmte Kantonszuteilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung
des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt demnach den
Grundsatz der Einheit der Familien nicht.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6245/2015
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: