Abtei lung V
E-6246/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Benin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 23. September 2008 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6246/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. August 2008 per Flugzeug nach Paris verliess, von dort mit ei-
nem Auto am 27. August 2008 in die Schweiz gelangte und hier glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass er als Asylgrund geltend machte, er werde mit dem tödlichen
Autounfall vom 29. April 2006 eines wichtigen Politikers (Direktor des
Regierungskabinetts) in seinem Heimatland in Verbindung gebracht,
weshalb er von Privatpersonen gesucht würde,
dass die Geister des Verunfallten und seiner verstorbenen Mutter über
ein als Medium benutztes Mädchen die Leute im Dorf dazu aufgerufen
hätten, seinen Tod zu rächen,
dass dabei die Namen von drei Personen, die für den Tod des Politi-
kers verantwortlich seien, genannt worden seien, jedoch nicht jener
des Beschwerdeführers,
dass er sich aber am Tag des Unfalls mit einer der drei Personen am
Unfallort aufgehalten habe, dort gesehen worden sei und deshalb mit
dem Unfall in Verbindung gebracht werde,
dass er mit seiner Ermordung hätte rechnen müssen, wenn er gefun-
den worden wäre,
dass er sich deshalb am 7. Mai 2006 zu seiner Grossmutter begeben
habe und von dort aus wegen weiterer Verfolgung in den Togo weiter-
gereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise nach Frankreich geblieben
sei,
dass er lediglich anfangs August 2008 für drei Tage nach Benin zu-
rückgekehrt sei, um sich auf der französischen Botschaft ein Visum zu
besorgen,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 – eröffnet am
selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
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trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Fehlen seiner Papiere bzw. zu den
Schwierigkeiten, solche zu beschaffen, seien als Konstrukt zu werten
und es lägen daher keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass ausserdem nicht glaubhaft sei, dass der Unfalltod eines hochran-
gigen Politikers nicht unmittelbar darauf behördliche und polizeiliche
Massnahmen sowie eine grossangelegte Untersuchung nach sich ge-
zogen hätten,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers daher ebenfalls als
Konstrukt zu werten seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung der Vorin-
stanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum am 2. September 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 10. Sep-
tember 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner (Formular-)Beschwerde im We-
sentlichen vorbrachte, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht hin-
ter sich, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeiten und nur auf illega-
lem Wege möglich sei,
dass er gleichzeitig eine Faxkopie seiner Identitätskarte einreichte und
das Original des Ausweises in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er nach eigenen Angaben mit einem Transitvisum für Frankreich
ausgereist und nach Paris geflogen sei,
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dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass
der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass gereist ist und nicht
ersichtlich ist, warum er diesen seiner Begleitperson hätte abgeben
sollen,
dass seine Schilderungen – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift – nicht den Schluss einer äusserst beschwerlichen
Flucht zulassen, sondern davon ausgegangen werden muss, der Be-
schwerdeführer sei legal mit einem Visum nach Frankreich gereist,
dass es sich nach dem Gesagten nicht aufdrängt, auf das in Aussicht
gestellte Original der Identitätskarte zu warten,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 10. September 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer insbesondere Verfolgung durch Private
geltend macht, die durch die Geister des verstorbenen Politikers und
seiner verstorbenen Mutter, welche durch Medien zu den Dorfbewoh-
nern sprechen würden, zur Verfolgung der Urheber des Unfalls ange-
stachelt würden,
dass der Name des Beschwerdeführers in dem Zusammenhang je-
doch nicht genannt wurde, sondern er gemäss seinen Aussagen ledig-
lich mit einer der verdächtigen Personen gesehen worden sei,
dass eine der direkt verdächtigten Personen ausserdem Schutz bei
den Behörden gesucht und gefunden hat,
dass es nach dem Gesagten auch dem Beschwerdeführer möglich ge-
wesen wäre – sofern seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen –, bei
den Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung zu er-
suchen,
dass der Vorinstanz auch darin Recht zu geben ist, dass der Tod eines
hochrangigen Politikers naturgemäss behördliche Untersuchungen
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nach sich gezogen hätte, wo der Beschwerdeführer seine Sicht der
Dinge hätte darlegen können und allenfalls als Zeuge hätte auftreten
müssen, gleichzeitig aber auch um Schutz vor seinen angeblichen Ver-
folgern hätte ersuchen können,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
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Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann mit Arbeitserfahrung handelt, der in seinem Heimatland auf sei-
nen Familien- und Bekanntenkreis zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos zu betrachten sind, womit es an den materiel-
len Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
demnach abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N._______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- Kanton X._______
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Versand:
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