B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6247/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
E-6247/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 30. Juli 2015
summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dage-
gen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe immer in die Schweiz ge-
wollt. In Ungarn habe er kein Asylgesuch gestellt, sondern nur seine Fin-
gerabdrücke abgegeben. Ausserdem habe er dort kein Essen bekommen.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse.
Die am 5. August 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter.
C.
Am 21. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungari-
schen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015
– trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er
in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter
verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 2. Oktober 2015) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei
E-6247/2015
Seite 3
in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung, die unentgeltliche Prozessführung
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
E-6247/2015
Seite 4
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit «Eurodac» habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Gestützt darauf habe die Schweiz die ungarischen Behörden
am 21. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Die
ungarischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung genommen. Die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
liege somit bei Ungarn.
Wegen erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers habe man eine Handknochenanalyse veranlasst, wel-
E-6247/2015
Seite 5
che ein Knochenalter von 19 Jahren und älter ergeben habe. Aufgrund die-
ser Analyse und seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsda-
tum werde er als volljährige Person behandelt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er lieber in der Schweiz
bleiben würde, würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen.
Sodann dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Vergleich ein tie-
ferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von Asylsuchenden
unterschreite aber die Mindeststandards internationalen Rechts nicht. Der
Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro
Tag und ein monatliches Zehrgeld. Um die nötige Unterstützung zu erhal-
ten, könne er sich in Ungarn an die zuständigen Behörden wenden. Es
würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen würden, dass
sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er sei aktuell 17 Jahre alt. Er werde
versuchen das Original seiner Tazkira sowie zusätzliche Dokumente bei-
zubringen.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Asylgesuchseinreichung auf
dem Personalienblatt an, er sei am (…) geboren (SEM-Akten, A1/2). In der
Befragung gab er damit übereinstimmend an, er sei (…) alt (SEM-Akten,
A4/13 S. 3), anderseits sagte er, er sei am (…) geboren (SEM-Akten, A4/13
S. 2). Anschliessend verweigerte er seine Unterschrift, da er nicht damit
einverstanden war, dass man ihn fortan als volljährige Person behandeln
werde. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen kann dem Beschwerde-
führer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Die einge-
reichte Tazkira hat keinen Beweiswert. Einerseits handelt es sich nur um
eine Kopie, andererseits stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die
Tazkira am (…) in Afghanistan ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer
jedoch zu dieser Zeit im Iran wohnte (SEM-Akten, A4/13 S. 4). Die Hand-
knochenanalyse ergab zudem ein Alter von 19 Jahren oder älter. Die Vo-
rinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die
E-6247/2015
Seite 6
Einreichung der in Aussicht gestellten "zusätzlichen Dokumente" abzuwar-
ten.
4.3 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Da die ungarischen Behörden sich innert Frist
nicht zum Wiederaufnahmegesuch der Schweiz geäussert haben, ist die
grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfah-
rens gegeben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung,
dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten
Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asyl-
verfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis
des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaf-
fung umgestossen werden.
5.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht eingehend mit der (damals) aktuellen Lageentwicklung für
Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkeh-
rer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn
im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzu-
lässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem
1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, son-
dern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern
E-6247/2015
Seite 7
sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls wür-
den die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen
ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der ge-
suchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil
E. 8.1).
5.4 Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden
häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit
geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Ver-
mutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos
aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfäl-
tige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Re-
foulement-Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt, welche der
Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren
Gruppe Rechnung zu tragen habe.
5.5 Mittlerweile liegen Berichte vor, welche auf eine zunehmende Überfor-
derung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Berücksichtigung der Berichte
weiterhin davon aus, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern in der Regel
sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine
hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet sei
(vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-5037/2015 vom
27. August 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015). Die
Rechtsprechung hat auch in diversen weiteren, kürzlich ergangenen
Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die
Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide
abgewiesen (vgl. etwa die Urteile E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015, E-
E-6247/2015
Seite 8
4213/2015 vom 16. September 2015, D-5181/2015 vom 7. September
2015, D-5170/2015 vom 28. August 2015, D-5037/2015 vom 27. August
2015, D-3277/2015 vom 26. August 2015, E-3198/2015 vom 17. August
2015, D-4815/2015 vom 17. August 2015 E-4819/2015 vom 17. August
2015).
5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
II-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.2 Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten,
namentlich Art. 3 EMRK, droht. Der Beschwerdeführer hat demnach sub-
stantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen
sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
6.3 Bezüglich seines Aufenthalts in Ungarn bringt er in der Befragung einzig
vor, er habe in Ungarn kein Essen bekommen. Der Beschwerdeführer hat
somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Be-
hörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens-
richtlinie zu prüfen.
6.4 Der Beschwerdeführer substantiiert somit nicht näher, inwiefern die Si-
tuation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in seinem Fall eine
Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten
E-6247/2015
Seite 9
keine Hinweise zu entnehmen, dass er im Falle einer Überstellung nach
Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
sondern um einen gesunden jungen Mann. Somit gibt es keine konkreten
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu
einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems haben
wird. Dass in seinem Fall staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn
nicht respektiert und ihm der notwendige Schutz nicht gewährt würde, hat
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht einmal behauptet,
geschweige denn bewiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Un-
garn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Be-
schwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwür-
digen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
7.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausge-
gangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vo-
raussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E-6247/2015
Seite 10
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6247/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: