B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6247/2017
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am 21. Januar 2016 in Richtung Türkei und gelangte am 17. September
2017 in die Schweiz. Nachdem er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, wurde er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen. Dort fand
am 21. September 2017 seine Personalienaufnahme statt, gemäss wel-
cher er ethnischer Araber sei und aus B._______, stamme.
Am 10. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer im Ambulatorium Ka-
nonengasse medizinisch untersucht, wobei im Wesentlichen (…) diagnos-
tiziert wurden.
Anlässlich der in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung durch-
geführten Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Oktober 2017 machte er
geltend, seine älteren Geschwister hätten politische Probleme gehabt, was
aber für ihn keine Konsequenzen gehabt habe. Er habe nie einer Partei
angehört, habe aber die „arabische Ethnie unterstützt“. Als Angehöriger
dieser Ethnie sei er im Iran benachteiligt (Diskriminierung der arabischen
Sprache und Kleidung, Beleidigungen, Schlechterstellung auf dem Arbeits-
markt). Nachdem 2004/05 (iranischer Kalender: 1383/84) Angehörige der
arabischen Iraner für Bombenanschläge in B._______ und Teheran verant-
wortlich gemacht worden seien, hätten diese alljährlich gegen eine solche
Vorverurteilung demonstriert. Er selbst habe entsprechende Proteste, die
jeweils von staatlicher Gewalt und Unterdrückung begleitet worden seien,
mitorganisiert und daran teilgenommen. Im Oktober 2015 sei er anlässlich
einer Demonstration von Zivilpolizisten festgenommen und für insgesamt
vier Wochen (zwei an unbekanntem Ort und danach zwei im Gefängnis
C._______) inhaftiert worden. Nach einer Verhandlung vor dem Revoluti-
onsgericht in B._______ sei er gegen Bezahlung einer Kaution und / oder
auf Bewährung freigelassen worden. Er sei danach psychisch angeschla-
gen gewesen, habe kaum das Haus verlassen und habe, um sich abzulen-
ken, seine Schwester in D._______ besucht. Während seines dortigen Auf-
enthalts hätten die iranischen Behörden die Wohnung seiner Familie
durchsucht und nach ihm gefragt. Aus Angst vor einer erneuten Haft habe
er danach sein Heimatland illegal verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine Kopie seiner Ge-
burtsurkunde (sog. Shenasname) ein.
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Seite 3
B.
Am 25. Oktober 2017 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zur Stellung-
nahme. Am darauffolgenden Tag nahm diese dahingehend Stellung, dass
der Entwurf zur Kenntnis genommen werde.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Ebenfalls am 27. Oktober 2017 informierte die damalige Rechtsvertretung
das SEM über die Mandatsniederlegung.
E.
Am 30. Oktober 2017 fand beim SEM ein Ausreisegespräch statt, wobei
der Beschwerdeführer nebst der bereits bekannten Kopie seiner Geburts-
urkunde auch eine Kopie seines Reisepasses abgab.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G.
Die Akten der Vorinstanz sind am 7. November 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass er einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen im Anschluss an die Demonstrationsteilnahme vom Oktober 2015 als
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügend. Es verwies vorab auf ein im
Jahre 2014 vom Beschwerdeführer gestelltes und abgewiesenes Visums-
gesuch für E._______ und hielt fest, dass diese Tatsache gewisse Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auslöse. Sein freier Bericht zu den
Asylgründen handle überdies mehrheitlich von allgemeinen Ereignissen
und sei in persönlicher Hinsicht substanzlos geblieben. Im Weiteren habe
er sich bezüglich der behördlichen Kontaktaufnahme unmittelbar vor seiner
Verhaftung und der Bezahlung seines Schleppers widersprochen und die
vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht auflösen können. Zudem seien seine
Schilderungen sowohl zur Haftzelle als auch zum Urteilsverdikt (Haftent-
lassung auf Bewährung bzw. gegen Kaution) respektive den weiteren Pro-
zessaussichten wie auch den Kautionsmodalitäten substanzarm oder aus-
weichend geblieben. Auch die angebliche Hausdurchsuchung während
seines Aufenthalts in D._______ habe er bloss wenig detailliert dargelegt
und dabei von den durchführenden Personen ausschliesslich und unspe-
zifisch in der dritten Person gesprochen. Im Übrigen wäre in Anbetracht
des geltend gemachten Sachverhalts zu erwarten gewesen, dass er zur
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Seite 6
Untermauerung seiner Vorbringen entsprechende Beweismittel hätte ein-
reichen können. Betreffend die geltend gemachten Benachteiligungen auf-
grund seiner arabischen Ethnie stellte das SEM fest, dass diesen Proble-
men die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG abgehe und sie
somit nicht asylrelevant seien. In seiner Stellungnahme zum Verfügungs-
entwurf habe der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht und keine Be-
weismittel vorgelegt, die die Erwägungen des SEM in Frage stellen könn-
ten.
Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorlie-
gend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung. Es
seien zudem keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung
drohe. Des Weiteren sprächen weder die in seinem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Er sei ein junger Mann und verfüge in seiner
Heimat über ein familiäres Netz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies
technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestärkt der Beschwerdeführer die im
Iran gängige Diskriminierung ethnischer Araber, das politische Engage-
ment seiner Familie sowie seine persönlichen Fluchtgründe. Bezüglich der
vorinstanzlichen Erwägungen wendet er ein, es gebe keine Gründe, warum
der Antrag für ein (…) Visum im Jahr 2014 sein Asylgesuch in der Schweiz
negativ beeinflussen solle. Des Weiteren stellt er in Abrede, sich wider-
sprüchlich zur behördlichen Kontaktaufnahme anlässlich seiner Verhaftung
geäussert zu haben. Entsprechende Ungereimtheiten im Protokoll seien
auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Zudem sei er juristisch nicht
bewandert, weshalb er den Unterschied zwischen einer Haftentlassung auf
Bewährung respektive gegen Kaution nicht kenne. Die substanzlos geblie-
benen Aussagen zu seiner Haftzeit seien damit zu erklären, dass er dort
belastende Situationen erlebt habe und sich nicht mehr daran erinnern
wolle. Er spüre noch heute die psychischen Folgen dieser Erlebnisse und
leide an Schlafproblemen sowie Angstzuständen. Durch seine Flucht sei er
zusätzlich traumatisiert worden.
Im Übrigen beklagt er sich über den fehlenden rechtlichen Beistand durch
seine ehemalige Rechtsvertretung. Diese habe mit ihm lediglich ein Ge-
spräch vor der Anhörung geführt.
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Seite 7
6.
6.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten ungenügenden
Rechtsvertretung ist vorausgehend festzuhalten, dass er in seinen diesbe-
züglich knappen Beschwerdeausführungen keine konkrete Verletzung
oder Missachtung einer massgeblichen Verfahrensbestimmung zur Bera-
tung und Rechtsvertretung im Testbetrieb (3. Abschnitt, Art. 23–Art. 28
TestV) geltend macht. In den Akten finden sich dann auch keine Hinweise
dafür, dass die ehemalige Rechtsvertretung die in Art. 26 und Art. 28 TestV
umschriebenen Aufgaben in pflichtwidriger Weise nicht wahrgenommen
hätte. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass es der Rechts-
vertretung zusteht, das Mandatsverhältnis bei sich ergebender Aussichts-
losigkeit zu beenden und von der Einreichung einer Beschwerde abzuse-
hen (vgl. Art. 25 Abs. 4 TestV). Auch das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet das vorliegende Verfahren – wie die folgenden Erwägungen aufzeigen
– als aussichtslos, womit die besagte Mandatsniederlegung nicht zu be-
mängeln ist. Die Rüge der ungenügenden Rechtsvertretung im Testbetrieb
ist damit zurückzuweisen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht
zu genügen vermögen. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere
Betrachtungsweise auf. Es bleibt dem Beschwerdeführer lediglich beizu-
pflichten, dass vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Ansicht der abge-
lehnte Antrag für ein (…) Visum nicht als Indiz für die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen gewertet werden darf, zumal er nicht versuchte, diese
Tatsache dem SEM vorzuenthalten (vgl. Akten der Vorinstanz A23 F 23,
24). Ansonsten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die über-
wiegend überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
(dort E. II) und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Es
ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht im
Stande war, seine vorgebrachten behördlichen Probleme im Anschluss an
die Demonstrationsteilnahme von Oktober 2015 substantiiert und wider-
spruchsfrei darzulegen. Gerade seine Schilderungen zum Strafverfahren
respektive Urteil blieben trotz konkreter Fragen und unabhängig allfälliger
begrifflicher Schwierigkeiten (bzgl. Bewährung und Kaution) über weite
Strecken inkonsistent wie auch wenig detailliert (vgl. A23 F 129–171).
Seine mit der Beschwerde geltend gemachte Meldepflicht nach seiner
Haftentlassung steht überdies im Widerspruch zu seinen betreffenden An-
gaben an der Anhörung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 und A23 F 148). Zu-
dem wäre bei vorgebrachter Sachlage – übereinstimmend mit der Vorin-
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Seite 8
stanz – zu erwarten gewesen, dass er Beweismittel zum Strafverfahren
hätte einreichen können. Des Weiteren erachtet auch das Bundesverwal-
tungsgericht seine Aussagen zur behördlichen Kontaktaufnahme vor sei-
ner Festnahme als unvereinbar (vgl. A23 F 110, 116, 122 und 176). Sein
Einwand in der Beschwerde, diese Ungereimtheit gründe auf Überset-
zungsproblemen, hat angesichts fehlender Hinweise in den Akten auf ent-
sprechende Schwierigkeiten keine Durchschlagskraft.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz
der Diskriminierung von arabischen Iranern sind ebenfalls nicht zu bean-
standen. Überdies bleibt betreffend das angebliche politische Engagement
seiner (…) Geschwister klarzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine
vergangene oder zukünftig drohende Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers vorliegen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptete Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint sowie die Gewährung
des Asyls abgelehnt hat. Nachdem sich weder in den vorinstanzlichen Ak-
ten noch aus der Rechtsmitteleingabe Hinweise auf subjektive Nachflucht-
gründe (Art. 54 AsylG) ergeben, ist auf das Begehren um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
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AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gründe ausschliesslich medizi-
nischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbar-
keit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint. Aufgrund der ver-
neinten Flüchtlingseigenschaft erweist sich die Rückkehr in den Iran als
zulässig. Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
gut ausgebildeten, (…)-jährigen Mann, der sich vor seiner Ausreise durch
seine berufliche Selbstständigkeit eine genügende Lebensgrundlage er-
wirtschaften konnte. Er verfügt zudem über ein unterstützungsfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. A23
F 41–51, 61, 65–68). Hinsichtlich seiner in der Beschwerde genannten
psychischen Probleme – (…) – ist festzustellen, dass diese unbelegt blie-
ben und er überdies anlässlich des Gesprächs zum medizinischen Sach-
verhalt vom 2. Oktober 2017 angab, keine ernsthaften Probleme zu haben
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Seite 10
(vgl. A15). An der auf Beschwerdestufe dargelegten Schwere seiner medi-
zinischen Vorbringen bestehen daher erhebliche Zweifel. Ungeachtet des-
sen könnte er auf die im Iran bestehenden Institutionen zurückgreifen, zu-
mal dort die psychiatrische Betreuung sowie relativ weitreichende Medika-
tion Teil der medizinischen Grundversorgung sind (vgl. Urteil des BVGer
vom 24. Februar 2016 E-3966/2015 E. 7.2.5). Damit liegen auch keine
Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lies-
sen.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich auf die Beschwerdevorbrin-
gen weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen seiner unbelegten Mittel-
losigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und die gesetzlichen Voraus-
setzungen daher nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6247/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: