Abtei lung V
E-6248/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Kongo (Kinshasa),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach,
3000 Bern 14.
Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6248/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 7. Mai 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch
einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch mit Verfügung
vom 8. Juni 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Juli
2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte, unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG beantragte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und dem Gesuchsteller Frist bis zum 2. August 2007 zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses setzte,
dass am 27. Juli 2007 die Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ einging,
dass innert der angesetzten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit Urteil vom 14. Au-
gust 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. September 2007 (Post-
stempel: 10. September 2007) um Aufhebung des Urteils vom 14. Au-
gust 2007 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
dass er zur Begründung ausführte, er habe die Zwischenverfügung
vom 17. Juli 2007 nie erhalten, da sie an seine ehemalige Adresse
„Zentrum B._______, C._______“ adressiert gewesen sei, er indes
bereits seit dem 12. Juli 2007 an der D._______ in E._______
wohnhaft sei,
dass seines Wissens die zuständige kantonale Behörde die Adressän-
derung bereits vor dem Ergehen der Zwischenverfügung vom 17. Juli
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2007 dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht kommuniziert
habe,
dass im Übrigen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. August 2007 noch an seine ehemalige Adresse, demgegenüber
das Schreiben des BFM vom 16. August 2007 an seine neue Anschrift
zugestellt worden sei,
dass es sich bei der Eingabe vom 7. September 2007 nicht um ein Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24
VwVG handelt, wie der Gesuchsteller sinngemäss geltend macht, son-
dern um ein Begehren um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 14. August 2007, zumal die gerügte mangelhafte
Eröffnung/Zustellung der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 in Ana-
logie zu Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nicht Gegenstand einer Wiederherstellung sein kann (vgl.
Wortlaut von Art. 50 BGG; JEAN-FRANCOIS POUDRET, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, Bern 1990, Art. 35, S.
239),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig ist
für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts,
dass dabei sinngemäss die Artikel 121 bis 128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Anwendung gelan-
gen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern
das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23
VGG i.V.m. Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass der Gesuchsteller vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August
2007 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
des Gesuches legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass im vorliegenden Fall als Revisionsgrund sinngemäss geltend ge-
macht wird, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tat-
sachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG i.V.m.
Art. 45 VGG) und dieser Revisionsgrund auch in genügender Weise
substanziiert wird,
dass das Revisionsgesuch frist- und formgerecht eingereicht wurde,
mithin darauf einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller am 7. Juli 2007 (Poststempel) die Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007 versehen mit der Ad-
resse in C._______ zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts der
Post übergab,
dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass die kantonalen Behör-
den am 12. Juli 2007 die neue Adresse des Gesuchstellers im Auper
vermerkten und somit dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht
zugänglich machten,
dass die kantonalen Behörden somit ordnungsgemäss die Adress-
änderung vermerkt haben,
dass Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgerichts beim Zent-
rum B._______ ergeben haben, dass seitens des Zentrums die Post
weitergeleitet werde, wenn sich ein Asylgesuchsteller nicht mehr im
Zentrum aufhalte, wobei in der Regel die neue Adresse auf den Brief-
umschlag mit der alten Adresse aufgeklebt werde,
dass vorliegend die alte Adresse nicht überklebt oder anderweitig
durch die neue Adresse ersetzt wurde, da die Sendung mit dem Ver-
merk „nicht abgeholt“ dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wur-
de, somit festzustellen ist, dass das Zentrum die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 vorliegend nicht
weitergeleitet hat,
dass insoweit festzustellen ist, dass dem Gesuchsteller offensichtlich
kein Verschulden angelastet werden kann,
dass auch festzuhalten ist, dass letztlich das Bundesverwaltungs-
gericht vor dem Versand der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007
nochmals die aktuelle Adresse des Gesuchstellers hätte überprüfen
können,
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dass demnach festzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend eine ihm zugängliche und somit aktenkundige erhebliche
Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass bei dieser Sachlage das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. August 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wie-
der aufzunehmen ist,
dass sich der Gesuchsteller somit bis zum Abschluss des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller keine
Kosten aufzuerlegen sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG),
dass dem nicht vertretenen Gesuchsteller aus dem vorliegenden Ver-
fahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb
ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007 wird
aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; der Gesuchstel-
ler kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieser Entscheid geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- F._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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