B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6249/2013
Ur t e i l vom 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (…).
E-6249/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letz-
tem Wohnsitz im Dorf B._______(Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______), habe sein Heimatland am 12. Mai 2013
verlassen und sei über Nepal und ihm unbekannte Länder am 25. Juli 2013
in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen.
Anlässlich seiner Kurzbefragung am 27. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______wurde er zu seiner Person und sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Wegen Zweifeln an seinen Herkunftsangaben wurde am 18.
September 2013 im Auftrag des BFM ein Telefon-Interview zur Evaluation
des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Der externe
Experte kam dabei zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des
Gesprächs mit dem Beschwerdeführer sei die Wahrscheinlichkeit klein,
dass dieser im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte.
A.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 vertieft zu
seinen Asylgründen an. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resul-
tat der Evaluation des Alltagswissens gewährt. Gleichzeitig wurde er über
die Qualifikation des Alltagsspezialisten informiert. Der Beschwerdeführer
machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger ti-
betischer Ethnie. Er sei in Tibet geboren und habe dort bis zum Alter von
zwölf Jahren als Bauernsohn gelebt. Danach sei er Mönch geworden und
ins H._______-Kloster, Bezirk D._______, eingetreten, wo er bis zu seiner
Ausreise geblieben sei. Ein mit ihm befreundeter Händler habe ihn eines
Tages darum gebeten, DVD's mit Dalai-Lama-Reden und –gebeten sowie
Fotos des Dalai Lama innert eines Monates heimlich an die Mönche sowie
weitere Personen zu verteilen. Am 11. Mai 2013 hätten zwei Klosterschüler
das Kloster verlassen, um auswärts beten zu gehen. Am gleichen Tag habe
ein Freund dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beiden von der Po-
lizei in I._______ festgenommen worden seien. Er habe daraufhin mit sei-
nem Freund die "Chanzos" (Klosterkassier) des Klosters aufgesucht und
diese um Rat gefragt. Diese hätten ihm zur Flucht geraten. Ein Chanzo
habe seine Ausreise organisiert. Er sei per Auto via J._______ nach
K._______ gebracht worden und von dort illegal und zu Fuss nach
L._______ in Nepal gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf
die Akten verwiesen.
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 – eröffnet am 15. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Vollzug in die
Volksrepublik wurde ausgeschlossen. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig wurden ein
Bericht des BFM "Focus. The Tibetan Community in India" sowie eine Für-
sorgebestätigung als Beweismittel eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2013 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen.
E-6249/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, wegen grossen Zweifeln an der angegebenen Herkunft,
Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise sei ein Test zur Evaluation des
Alltagswissens des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Dabei sei
der Experte zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit sei klein,
dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt
haben könnte. So seien seine geografischen Kenntnisse bezüglich der an-
gegebenen Herkunftsregion mangelhaft. Seine Aussagen zur Beschaffen-
heit bzw. zum Aussehen der Landschaft in seiner angeblichen Heimatge-
meinde würden nicht den Tatsachen entsprechen, was den Schluss nahe-
lege, er habe sich nie im Kreis D._______ aufgehalten. Der angegebene
Herkunftsort sei auf keiner Karte zu finden. Die von ihm als Dörfer bezeich-
neten Orte seien hingegen Gemeinden. Zudem lasse sich seine Angabe,
bis als Zwölfjähriger in einer Bauernfamilie gelebt zu haben, nicht mit sei-
nen dürftigen Kenntnissen bezüglich des Viehs und dem entsprechenden
Vokabular vereinbaren. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
habe er falsche Angaben zu Preisen und der üblichen Verfügbarkeit ge-
macht. Er habe auch tatsachenwidrige Aussagen bezüglich den Umstän-
den und Voraussetzungen, unter welchen Identitätskarten ausgehändigt
bzw. ausgestellt würden, gemacht. Ferner würden seine Aussagen zu den
Bedingungen, unter welchen Kinder seiner angeblichen Herkunftsregion
die Schule besuchen könnten, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor
Ort entsprechen. Weiter habe er wiederholt Wörter benutzt, die von Tibe-
tern in Tibet nicht verwendet würden. Einzelne würden hingegen von Tibe-
tern in Indien gebraucht. Auch verfüge er über praktisch keine Chinesisch-
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Kenntnisse. Er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs die festgestellte Un-
kenntnis über die angebliche Herkunftsregion nicht erklären können. Statt-
dessen habe er sich auf die Wiederholung seiner früheren Aussagen be-
schränkt. Hätte er im fraglichen Gebiet gelebt, wäre er mit der Verwendung
gewisser Wörter zweifellos vertraut gewesen, zumal er das Kloster täglich
verlassen und auch auswärts übernachtet haben wolle. Im Weiteren seien
die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft ausgefallen. Diese würden
auf dem Hörensagen basieren und seien sehr oberflächlich. Die allgemein
gehaltene, unverbindliche Erzählweise lasse jeden Eindruck subjektiver
Betroffenheit vermissen. Die Berichte würden inhaltlich keinerlei fallspezi-
fischen Besonderheiten aufweisen. Zudem würden die Aussagen Unge-
reimtheiten und erfahrungswidrige Elemente aufweisen. Schliesslich seien
auch die Aussagen zur angeblich illegal erfolgten Ausreise nach Nepal un-
glaubhaft, da der allgemeinen Erfahrung widersprechend und nicht wirk-
lichkeitsnah, sondern oberflächlich, bruchstückartig, stereotyp und teil-
weise tatsachenwidrig, höchst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Im
Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, die Wahrscheinlichkeit, wonach
der Beschwerdeführer in Tibet bzw. in der Volksrepublik China gelebt habe,
sei klein, weshalb die Ausführungen in BVGE 2009/29 nicht auf seinen Fall
anwendbar seien. Es würden damit keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorliegen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht ge-
eignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine
die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Eth-
nie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer
Staatsbürger sei. Seine tatsächliche Staatsbürgerschaft sei unbekannt. In-
dessen wurde ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im
vorliegenden Fall ausgeschlossen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Rechtsmittelein-
gabe fest, die Ausführungen von BVGE 2009/29, in denen festgestellt wor-
den sei, dass bei Personen, die die Volksrepublik China illegal verlassen
hätten, subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, seien – wie vom
BFM zutreffend ausgeführt – auf ihn nicht anwendbar. In der angefochte-
nen Verfügung sei indessen auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts hingewiesen worden, in denen jeweils die chinesische
Staatsangehörigkeit der Betreffenden anerkannt worden sei. Der Aus-
schluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China lasse vermu-
ten, dass das BFM davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei Staatsange-
höriger der Volksrepublik China. Diesbezüglich verfolge das BFM offenbar
keine einheitliche Praxis. Damit sei die angefochtene Verfügung nicht hin-
reichend begründet, womit der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt
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worden sei. Schliesslich sei eine Lingua-Analyse nicht geeignet, die
Staatsbürgerschaft zu ermitteln, weil von der Herkunft eines Menschen
nicht auf dessen Staatsbürgerschaft geschlossen werden könne. Zwar sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine chinesische Staatsbür-
gerschaft und seine illegale Ausreise zu beweisen. Hingegen würden auch
Beweise für eine andere Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung
fehlen. Dabei wird auf EMARK 2005 Nr. 1 hingewiesen, wo festgestellt wor-
den sei, die tibetische Ethnie lasse auf eine chinesische Staatsbürger-
schaft schliessen, auch wenn die betreffende Person in der exiltibetischen
Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Im vorliegenden Fall sei das
BFM zu Unrecht von der indischen Staatsbürgerschaft des Beschwerde-
führers ausgegangen. Indessen begründe die nicht bewiesene chinesische
Staatsbürgerschaft nicht automatisch eine andere Staatsbürgerschaft. Im
vorliegenden Fall würden zudem – auch ohne illegale Ausreise – gleich
wie im Urteil des BVGer E-163/2012 subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
5.
5.1 Vorab wird in der Beschwerdeschrift die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Begründungspflicht) gerügt.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den
Entscheid in genügender Weise zu begründen.
5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China hin-
reichend begründet. Nachdem sie ausführlich dargelegt hatte, weshalb sie
Zweifel an der angegebenen chinesischen Staatsangehörigkeit hatte, ging
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sie von der unbekannten Herkunft aus. Tatsächlich hätte sie deshalb auch
darauf verzichten können, sich über einen allfälligen Wegweisungsvollzug
nach China zu äussern. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die
Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss
zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesische Staatsbürgerschaft,
sondern ist eine in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenom-
mene Vorsichtsmassnahme, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung
droht (vgl. BVGE 2014/12 E. S 11). Das Bundesverwaltungsgericht aner-
kennt ethnische Tibeterinnen und Tibeter nur bei glaubhafter Herkunft aus
Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge (vgl. BVGE
2009/29 und 2014/12). Insofern ist in den vorinstanzlichen Erwägungen
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.
5.4 Im Folgenden ist zudem festzuhalten dass die Identität des Beschwer-
deführers bis heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls
der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenzen in der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität
offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe
darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver-
züglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.5 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Aus-
weispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizu-
tragen. Anlässlich der BzP erklärte er, er habe eine im Jahre 2001 oder
2002 in D._______ ausgestellte Identitätskarte besessen, die ihm sein
Schlepper abgenommen habe. Er habe keine Dokumente abzugeben (vgl.
Akte A6 S. 5). Schliesslich hat er sich auch auf Beschwerdeebene nicht
darum bemüht, Papiere abzugeben. Dies stellt eine Verletzung der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der
Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise zu, wel-
che sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstel-
lung der Analyse beauftragten Experten sowie das dazu anlässlich der
Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen an-
lässlich dieser Anhörung stützen.
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Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die
sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine
entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse
handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne
von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer
Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anfor-
derungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr.
14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des BVGer D-5625/2013
vom 29. September 2014).
Vorliegend wurde – im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil
BVGE 2014/12 zu Grunde lag – nur durch einen über keine Qualifikationen
bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen verfügenden Länderspezia-
listen eine Analyse vorgenommen (vgl. A16). Seine Schlussfolgerungen
stützen sich – mit Ausnahme der Feststellung, wonach der Beschwerde-
führer praktisch über keine Chinesischkenntnisse verfüge – damit im We-
sentlichen auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein
muss.
Das ist vorliegend der Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit
einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen
keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Evaluation des Alltagswissens
nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von
ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
Der Experte prüfte die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die von
ihm angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben (Aussehen
der Landschaft/Topographie, administrative Einteilung des Kreises, Land-
wirtschaft, Klosternamen und –leben, Kosten bestimmter Nahrungsmittel,
Ausstellungsprozedere des Personalausweises, Schulwesen) und ge-
langte zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
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Seite 10
im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (vgl. Akten
A15). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer den
Erkenntnissen der Evaluation keine stichhaltigen Argumente habe entge-
gensetzen können (vgl. Akte A20 S. 14 ff.). So ist mit ihr aufgrund der Ana-
lyse einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer wichtige Angaben zur Ge-
ographie, zum alltäglichen Leben in der Landwirtschaft und zu Preisen ei-
niger Nahrungsmittel nicht machen konnte oder falsch wiedergab. Weiter
machte er falsche Angaben zum Ausstellungsprozedere eines Personal-
ausweises. Auch die auf Beschwerdeebene pauschal geäusserte Kritik an
LINGUA-Analysen resp. die Infragestellung deren Verwertbarkeit lässt kei-
nen anderen Schluss zu als den vom Experten geäusserten. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer zu den in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten, als unglaubhaft erachteten Asylgründen keine Stellung genom-
men. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als oberflächlich, ungereimt, stereotyp, vage und unsubstanziiert bezeich-
net. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vor-
gebracht hat, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, ohne Einschrän-
kung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
5.7 Gestützt auf diese Feststellungen ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft
in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt
es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal.
Es ist daher – wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise angeführt –
vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewach-
sen ist respektive dort gelebt hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen nirgends
angeführt, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsangehöriger.
5.8 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über
die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Dritt-
staatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen
würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt
hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung
hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre.
Indessen ist das Gericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch
die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nä-
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Seite 11
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimat-
staat oder in einen Drittstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser
Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er
in Indien respektive Nepal oder in einem allfälligen Staat innehat. Er hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vor-
liegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten.
Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vo-
rinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dis-
positivs der Verfügung vom 8. Oktober 2013). Das Gericht folgt der Vo-
rinstanz sowohl in diesem Punkt, da diejenigen Tibeterinnen und Tibeter,
die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zu-
mindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des
Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet
werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), weshalb ihnen dort gegebenenfalls eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11), als auch
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Seite 12
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes ver-
wiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.4 ausgeführt, ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der
Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszu-
gehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche
als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. 5.8 hievor).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befassten Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr benötig-
ten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 13. November 2013 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten ist
E-6249/2013
Seite 13
auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mittellos
wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6249/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener