B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6249/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2015
über Italien in die Schweiz ein und reichte hier am 6. Juli 2015 ein Asylge-
such ein. Am 9. Juli 2015 wurde er dazu vom SEM summarisch befragt. Im
Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör
zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid des SEM mit Wegweisung nach Italien. Dabei erklärte er,
mit dem Gedanken hierhergekommen zu sein, dass er als Flüchtling auf-
genommen werde.
B.
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die
italienischen Behörden am 13. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerde-
führers. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung.
C.
Mit am 25. September 2015 eröffneter Verfügung vom 16. September 2015
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das
SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um vorsorglichen Vollzugsstopp und Befreiung von der Vorschusspflicht
sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
E.
Am 6. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten
zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
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29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben des Beschwerdefüh-
rers sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernah-
megesuch keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens bleibt in der Beschwerde unbestrit-
ten.
5.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer
Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45
E. 7.2).
6.
Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EU-
rechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Der Beschwerdefüh-
rer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen.
Bei der in der Beschwerde angerufenen Mitteilung der Vorsteherin des Eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartments, 1500 Asylsuchende in der
Schweiz aufzunehmen, handelt es sich entgegen der Beschwerde um eine
blosse politische Willenskundgabe ohne Rechtswirkung. Daher vermag sie
im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die
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Rüge der krassen Ermessensunterschreitung sowie der Unverhältnismäs-
sigkeit sind nach dem Gesagten offenkundig unbegründet. Folglich hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass in Würdigung der Aktenlage sowie
der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Demnach besteht kein Anlass zur
Rückweisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum Selbst-
eintritt.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prü-
fung der Akten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in
Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozes-
santräge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos ge-
worden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: