B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6250/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und deren Kind
B._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) August 2013 und gelangte tags darauf nach Frankreich. Am 11.
August 2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 20. August 2013
fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei sie das Original ihrer
Wählerkarte vom (…) Juni 2011 zu den Akten reichte.
Bei der Befragung gab sie an, ihr Bruder habe – insbesondere während
der Wahlen von 2006 – für Jean-Pierre Bemba gearbeitet. Als es zu
Kämpfen zwischen den Soldaten Bembas und jenen Kabilas gekommen
sei, sei er nach Brazzaville (Republik Kongo) geflohen. Seither seien sie
und ihre Mutter bedroht worden. Im Mai 2013 sei sie mit einem gefälsch-
ten Pass nach Frankreich gebracht und gezwungen worden, sich dort zu
prostituieren. Dort habe man ihr auch ein italienisches Visum besorgt. Im
Juni 2013 sei sie in den Kongo zurückgeschickt worden und man habe ihr
den gefälschten Pass abgenommen, weil sie eine Abtreibung abgelehnt
habe. In ihrem Elternhaus habe sie Soldaten angetroffen, welche sie ins
Gefängnis der Agence nationale de renseignements (ANR) in C._______
gebracht hätten. Während dreier Tage sei sie dort misshandelt und ver-
gewaltigt worden, damit sie den Aufenthaltsort ihres Bruders verrate.
Schliesslich habe man sie aufgrund einer (…)entzündung freigelassen,
woraufhin sie in die Republik Kongo geflohen und von dort mit dem fran-
zösischen Pass der Freundin ihres Bruders wiederum nach Frankreich
gelangt sei. Sie sei im (…) Monat schwanger und wisse nicht, wer der Va-
ter des Kindes sei.
B.
Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres
Asylgesuchs gewährt.
C.
Das BFM ersuchte am 8. Oktober 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöri-
ger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die
italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin.
E-6250/2013
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Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 22. Oktober
2013 ausdrücklich zu.
D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit Italiens zu den Akten. Darin
führte sie aus, gemäss Art. 8 Dublin-II-VO sei die Schweiz zuständig für
die Durchführung ihres Asylverfahrens, weil auch ihre Mutter in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und in deren Verfahren noch
kein Entscheid getroffen worden sei. Zum Familienbegriff im Sinn von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) seien nämlich nicht
nur Ehegatten und minderjährige Kinder, sondern auch andere nahe An-
gehörige zu zählen, wenn eine gewisse Abhängigkeit bestehe. Dasselbe
gelte nach Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und Art. 38 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) auch im Schweizerischen Recht, wonach nahe Angehörige ins
Familienasyl eingeschlossen werden könnten, wenn sie hilfsbedürftig sei-
en. In analoger Anwendung dieser Bestimmung und in Anwendung von
Art. 44 AsylG seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter somit nicht zu
trennen. Subsidiär habe sich die Schweiz nach Art. 14 Dublin-II-VO oder
aus humanitären Gründen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung
mit Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 für zuständig zu erklären. Schliesslich sei das
Wohl des Kindes im Sinn von Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die
individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, insbe-
sondere ihre weit fortgeschrittene Schwangerschaft sowie die Nachteile,
die sie als Opfer von Menschenhandel und während der Entführung
durch kongolesische Soldaten erlitten habe. Im Übrigen beantrage die
Beschwerdeführerin die Anpassung der im Zentralen Migrationssystem
(ZEMIS) erfassten Identitätsangaben, entsprechend der originalen Wäh-
lerkarte, welche sie anlässlich der Befragung zu den Akten gereicht habe.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Zur Begründung
gab das Bundesamt im Wesentlichen an, es seien keine Gründe ersicht-
lich, an der Zuständigkeit Italiens zu zweifeln. Gründe, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Die
italienischen Behörden seien im Übrigen schutzfähig und schutzwillig.
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Seite 4
F.
Am (…) 2013 gebar die Beschwerdeführerin (…).
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2013 legte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichteintretensverfü-
gung vom 25. Oktober 2013 ein und liess beantragen, diese sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten
sowie die Angaben im ZEMIS zu ändern; eventualiter sei das Amt anzu-
weisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben. In prozessualer Hinsicht er-
suchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
H.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 7. November 2013 den
Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per so-
fort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befunden wer-
de.
I.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin Einsicht in sämtliche editionspflichtigen Asylakten zu ih-
rem Entscheid.
J.
In einer Eingabe vom 13. November 2013 ergänzte die Beschwerdeführe-
rin ihre Beschwerdeschrift aufgrund der ihr nachträglich gewährten Ak-
teneinsicht in das Befragungsprotokoll.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 stellte der Instruktions-
richter fest, dass (…) am (…) 2013 geborene (…) der Beschwerdeführe-
rin in deren Asylgesuch eingeschlossen und die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde hergestellt werde. Er verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der
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Seite 5
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2013 an
ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 25. Oktober 2013 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-
Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass ihr von Italien ein
Visum ausgestellt worden sei. Italien habe sich denn auch für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. Es
seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen diese Zuständigkeit spre-
chen würden. Ihre Mutter und Schwester würden nicht zur Kernfamilie
gehören und es bestehe auch kein klares Abhängigkeitsverhältnis zu die-
sen Personen, das die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung rechtfertigen würde. Die geltend gemachte Ausreise
aus den Dublin-Staaten sei aufgrund ihrer widersprüchlichen und sub-
stanzlosen Aussagen unglaubhaft. Auch angesichts der Tatsache, dass
die italienischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, bestehe
kein Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin über die in
der Dublin-II-VO vorgesehene Dauer ausserhalb des Geltungsbereichs
der dieser Verordnung aufgehalten habe.
Mit Bezug auf die gewünschte Änderung der Personalien im ZEMIS sei
darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Identität in gewisser Hinsicht
denjenigen der Mutter und Schwester widersprechen würden, weshalb
eine Änderung im ZEMIS nicht in Betracht gezogen werde und ohnehin
nichts an der Situation der Beschwerdeführerin zu ändern vermöchte.
Eine Wegweisung nach Italien erweise sich als problemlos, zumal die
italienischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig gelten würden.
Damit stehe es ihr offen, sich bei drohender Zwangsprostitution an die
zuständigen Stellen zu wenden.
2.2. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst die
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihr das Protokoll der BzP
mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung nicht zugestellt worden
sei und die Vorinstanz auch auf ihr diesbezügliches Ersuchen vom 1. No-
vember 2013 nicht reagiert habe. Zudem könne sie sich – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – gemäss der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch als volljährige Person
auf den in Art. 8 EMRK statuierten Grundsatz der Einheit der Familie be-
rufen. Dieser Grundsatz sei nämlich auch im Schweizerischen Asylrecht,
insbesondere in Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 51 AsylG und Art. 38 AsylV 1,
fest verankert und von den rechtsanwendenden Behörden zu berücksich-
tigen. Zwar falle das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Mutter und
zur Schwester nicht unter den Familienbegriff gemäss Dublin-II-VO; sie
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Seite 7
befinde sich aber in einem Asylverfahren der Schweiz, und die Schweizer
Asylbehörden hätten von Amtes wegen Art. 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden
und die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihres schlech-
ten gesundheitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Be-
schwerdeführerin. Zudem könnten die Mutter und insbesondere die
Schwester sie (Beschwerdeführerin) in ihrem hochschwangeren Zustand
unterstützen. Unter diesen Umständen ersuche sie in Anwendung von
Art. 8 und Art. 14 Dublin-II-VO um einen Selbsteintritt der Schweiz. Im
Übrigen habe die Vorinstanz eine Prüfung der geltend gemachten Gründe
unterlassen, welche eine Anwendung der humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-VO) begründen würde und sei zudem von einer falschen Identi-
tät der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sowohl der falsche Pass als
auch das darin vermerkte italienische Visum sei ihr im Hinblick auf ihre
Ausbeutung als Prostituierte von einem Mafia-Netzwerk vermittelt wor-
den. Ihre wahre Identität habe sie durch die eingereichte Wählerkarte
belegt.
In ihrer Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin zudem aus,
sie habe bereits anlässlich der BzP darauf hingewiesen, dass ihre
Schwester in der Schweiz lebe, sie in einem engen Verhältnis zu ihrer
Mutter stehe und sie Opfer der Zwangsprostitution sowie aktuell hoch
schwanger sei. Das BFM habe es dennoch unterlassen, in ihrer Verfü-
gung auf diese Aspekte Bezug zu nehmen, welche für die Anwendung der
humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Dublin-II-Verordnung sprechen
würden. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 ohne deren Unterstüt-
zung in der Schweiz lebe. Sollte sie dennoch Hilfe benötigen, könne sie
sich an ihre zweite, mit einer Aufenthaltsbewilligung im selben Kanton le-
bende Tochter wenden. Jedenfalls bestehe kein klares Abhängigkeits-
verhältnis, welches die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO rechtfertigen würde. In Bezug auf ihre Identitätsdaten im
ZEMIS bestehe nach wie vor kein Anlass zur Änderung.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt – in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
E-6250/2013
Seite 8
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 mit
weiterem Hinweis).
3.3. Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet da-
mit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes, ob das BFM
von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte
Gebrauch machen müssen, entweder aufgrund der Gefahr einer Verlet-
zung von Völkerrecht oder aus humanitären Gründen.
4.
4.1. Mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Nicht-
gewährung der Einsicht in das Befragungsprotokoll ist vorab festzustel-
len, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
7. November 2013 Einsicht in alle editionspflichtigen Asylakten zu ihrem
Entscheid gewährte und die Beschwerdeführerin danach am 13. Novem-
ber 2013 eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte
(zu der wiederum das BFM in seiner Vernehmlassung Stellung nahm).
Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre damit geheilt.
4.2. Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage der Datenerfas-
sung im ZEMIS kann angesichts der Gutheissung der Beschwerde offen-
gelassen werden.
5.
Gemäss Informationen im Visa-Informationssystem und gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin wurde ihr durch Italien ein Visum ausgestellt.
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
– neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
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Seite 9
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen;
DAA, SR 0.142.392.68]) – ist somit grundsätzlich dieser Staat für die Prü-
fung ihres Asylantrages zuständig. Dem Ersuchen des Bundesamtes um
eine Aufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO)
stimmte Italien mit Mitteilung vom 22. Oktober 2013 zu und akzeptierte
somit seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung (vgl.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO). Damit wären die Grundvoraussetzun-
gen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG gegeben.
6.
6.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehe-
nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein an-
derer Staat zuständig ist. Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeord-
netes Recht, z.B. gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105).
Die Schweiz kann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-
Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts
über einen gewissen Ermessensspielraum. Durch eine restriktive Praxis
der Auslegung dieser Norm wird sichergestellt, dass das Zuständigkeits-
E-6250/2013
Seite 10
system der Dublin-II-VO nicht ausgehöhlt wird (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG,
a.a.O., K8 zu Art. 3; BVGE 2010/45 E. 8.2.2).
Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Weg-
weisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf
die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu
verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere
auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychi-
sche Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
6.2. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, obschon es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwangere
und damit verletzliche Person handle, sei kein klares Abhängigkeitsver-
hältnis zu ihrer Mutter oder Schwester ersichtlich, welche eine Anwen-
dung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen wür-
de.
6.3.
6.3.1. Das Gericht hält zunächst fest, dass das Vorliegen eines besonde-
ren Abhängigkeitsverhältnisses nicht zwingende Voraussetzung für einen
Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist.
6.3.2. Zudem erscheint die persönliche Situation der Beschwerdeführen-
den deutlich komplexer als in der vorinstanzlichen Verfügung dargestellt.
Es handelt sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die gemäss ihren
Angaben – die vom BFM zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden sind
– als Opfer des Menschenhandels nach Europa gebracht wurde um sich
zu prostituieren. Ende (…) 2013 kam ihr Kind zur Welt, dessen Vater sie
nicht benennen konnte.
Bei einer Überstellung nach Italien wäre die Beschwerdeführerin als al-
leinstehende Frau mit einem Neugeborenen auf sich allein gestellt. In
diesem Zusammenhang sind die Aufnahmebedingungen für verletzliche
Asylsuchende in Italien zu berücksichtigen, die auch in einem kürzlich er-
schienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) themati-
siert worden sind (vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Oktober 2013, nachfolgend SFH-Bericht).
E-6250/2013
Seite 11
6.3.3. Der blosse Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerin könne sich
bei drohender Zwangsprostitution an die italienischen Behörden wenden,
welche schutzfähig und schutzwillig seien, greift wohl zu kurz, zumal sich
Opfer des Frauenhandels ihren Peinigern in der Regel kaum einfach
durch Erstatten einer Anzeige bei den italienischen Behörden entziehen
können dürften (vgl. auch SFH-Bericht, S. 45). An dieser Stelle ist auch
auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Kindesinteressen hinzu-
weisen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
6.3.4. Schliesslich ist gebührend zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
deführenden gemäss Akten in Italien über keinerlei familiären Beistand
verfügen, während in der Schweiz die Mutter und die Schwester der Be-
schwerdeführerin leben. Auch wenn nicht von einem ausgeprägten Ab-
hängigkeitsverhältnis zu den sich hierzulande aufhaltenden Verwandten
auszugehen ist, spricht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich
im Bedarfsfall an ihre Angehörigen wenden kann, zusätzlich für eine Be-
handlung des Asylgesuch durch die Schweiz.
6.3.5. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend ein Selbst-
eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 als angemessen. Unangemessenheit ist ein Beschwerdegrund
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
E-6250/2013
Seite 12
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Ver-
fahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt 800.– (inkl. sämtlicher Ausla-
gen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6250/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in
der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: