B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6250/2015
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advoka-
tur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
E-6250/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Oktober 2011 auf der
schweizerischen Botschaft in Teheran ein Besuchervisum für die Schweiz.
Der Antrag wurde in der Folge wieder zurückgezogen. Im April 2014 bean-
tragte sie auf der schweizerischen Botschaft in Teheran erneut ein Touris-
tenvisum für die Schweiz zwecks Besuchs ihrer hier wohnhaften Schwes-
ter. Der Antrag wurde am (…) April 2014 mit der Begründung einer nicht
gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz abgelehnt. Einen ablehnen-
den Visumsentscheid erhielt sie ferner im September 2014 von den zustän-
digen (…) Behörden.
B.
Am 3. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2015 und der
Anhörung vom 13. Juli 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische (…),(…), ledig und habe in B._______ bei ihrem Vater
und ihren Geschwistern gelebt; die Mutter sei (…) tot. Von ihren (…) Ge-
schwistern lebten (…) im Iran. Ein Bruder sei nach seiner vor rund (…)
Jahren erfolgten Flucht aus dem Iran Bürger der C._______ geworden und
ihre ein Jahr später ausgereiste Schwester D._______ (N […]; zusammen
mit deren Ehemann vorläufige Aufnahme als Flüchtling durch Verfügung
des SEM vom […] 2009) sei in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Sie habe
die Mittelschule mit der Matura abgeschlossen und später – von 2009 bis
2011 – als Sekretärin in einer (...)firma gearbeitet. Im Gegensatz zu ihren
geflüchteten Geschwistern sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Zuhause
sei sie unter Druck und ständiger Kontrolle durch ihren Vater gestanden,
der ihr auch die weitere Erwerbstätigkeit untersagt habe. Ihr Schwager, ein
(...) und Angehöriger der Basij (Sicherheitsdienst) beziehungsweise des Et-
telaat (Geheimdienst), habe den Vater dabei unterstützt. Diese belastende
Situation sei auch der eigentlich wahre Hintergrund ihres Visumsantrags
vom April 2014 für die Schweiz gewesen. Am (…) November 2014 habe
sie ohne Wissen ihres Vaters mit Kollegen in B._______ an einer nicht be-
willigten Solidaritätsdemonstration für E._______ teilgenommen. Die Poli-
zei habe nach rund einer halben Stunde mit Gewalt interveniert, wobei sie
festgenommen und in der Folge auf dem Posten des Geheimdienstes ver-
hört worden sei; ihre Kollegen seien unbehelligt geblieben. Beim Verhör
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habe sie aus Angst vor einer Untersuchungshaft erwähnt, dass ihr Schwa-
ger bei den Basij sei, woraufhin sie nach wenigen Stunden von diesem und
von ihrem Vater habe abgeholt werden können. Zuvor hätten sie alle drei
ein Papier unterschrieben, dass sie sich künftig nicht mehr an politischen
Aktionen beteiligen werde. Die Demonstrationsteilnahme habe einen hefti-
gen Streit mit ihrem Vater – dieser habe sie auch geschlagen – und ihrem
Schwager ausgelöst. Sie sei nunmehr in ihrer Bewegungsfreiheit noch
mehr eingeschränkt gewesen und dauerhaft beobachtet und kontrolliert
worden; sie habe nur in Begleitung ihres Schwagers aus dem Haus gehen
dürfen. Um mit der Polizei beziehungsweise mit dem Sicherheitsdienst
keine weiteren Probleme wegen ihr zu bekommen und eine Wiederholung
der Umstände mit seinen beiden geflüchteten Kindern zu vermeiden, habe
ihr Vater sie gegen ihren Willen mit einem älteren ehemaligen Militäroffizier
zu verehelichen beabsichtigt. Letzterer sei bereits verheiratet, Vater von
(…) Kindern und habe seinerseits mit dieser Heirat Rache nehmen wollen
für die ihm missfallenden politischen Aktivitäten ihrer ins Ausland geflüch-
teten beiden Geschwister. Diese Zwangsverheiratung habe sie unbedingt
vermeiden wollen. Nach einem erfolglos verlaufenen Gespräch mit dem
Militäroffizier – dieser habe von der Heiratsabsicht nicht Abstand nehmen
wollen, insbesondere auch sexuelle Interessen an ihr gezeigt und ihr für
den Fall der Heiratsverweigerung ihre Verätzung mit Säure angedroht –
habe sie die Situation ausweglos und psychisch belastend empfunden und
ernsthaft ihren Suizid in Betracht gezogen. Ihre Geschwister hätten sie da-
von abgehalten und der in den C._______ wohnhafte Bruder habe sie statt-
dessen zur Flucht aus dem Iran motivieren können. Ende Januar 2015
habe sie einen ihr bekannten Schlepper kontaktiert. Zwei Tage später sei
sie von zuhause weggelaufen und ausgereist. Sie sei illegal in die Türkei
gelangt und drei Wochen später in einem LKW über unbekannte Länder
ebenso illegal in die Schweiz gereist, wo sie am 3. März 2015 angekom-
men sei. Auf der Reise sei sie nie kontrolliert worden. Sie sei im Übrigen
nie politisch tätig gewesen und habe keine weiteren Probleme mit Behör-
den oder Privaten gehabt.
Die Beschwerdeführerin gab ihre originale Shenasnameh zu den Akten. Ihr
Reisepass und ihre Identitätskarte befänden sich zu Hause; ihr Vater habe
den Pass versteckt, als er ihre Fluchtabsicht bemerkt habe.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2015 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
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und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt sie deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft,
die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ferner um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin den
einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz fest.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 bestätigte sie diese Fest-
stellung. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso wurde das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Mit derselben Zwischenverfügung wurde
schliesslich die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
4. November 2015 eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2015 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht unter Festhaltung an der Beschwerde ihren
Verzicht auf eine substanzielle Replik mit. Gleichzeitig legte sie eine Hono-
rarnote ihres Rechtsvertreters vor.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So würde die vom Militäroffizier
angestrebte Vermählung mit ihr angesichts ihrer Aufmüpfigkeit und des
durch ihre Demonstrationsteilnahme und die politischen Probleme der ge-
flüchteten Geschwister angeschlagenen Rufs der Familie der Handlungs-
logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen. Eine solchermassen
bewirkte eigene Rufschädigung könne für ihn nicht erstrebenswert sein.
Gleichsam wenig nachvollziehbar und plausibel erscheine der Umstand,
dass ihr Vater und ihr Schwager sie mit einem Mann – notabene pensio-
nierter Militarist und (…)ladenbetreiber – hätten verheiraten wollen, der
noch eine Rechnung mit der Familie offen habe und sich mit der Heirat für
die Flucht zweier Mitglieder habe rächen wollen. Die auf Vorhalt deponierte
Erklärung, wonach der Schwager sich damit womöglich Aufstiegschancen
beim Ettelaat erhofft habe, sei insbesondere angesichts des Ruhestandes
des Militäroffiziers weder logisch noch überzeugend. Weiter habe die Be-
schwerdeführerin die erstaunlichen Rollen und das Wirken des Schwagers
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und des Vaters (z.B. mögliche Demonstrationsteilnahme der Beschwerde-
führerin trotz Überwachung, anschliessende Bewirkung ihrer Freilassung
mit nachfolgender Einsperrung zuhause und Iniziierung einer Zwangshei-
rat mit einem Militaristen; dennoch erfolgreiche, unbemerkt gebliebene
Flucht) divergent und nicht nachvollziehbar ausgeführt. Realitätsfremd er-
scheine angesichts ihrer angeblich dauernden Überwachung ebenso die
geschilderte Vorbereitung und Organisation der Flucht mittels Kontaktauf-
nahme mit einem Schlepper. Dieser Sachverhalt erscheine konstruiert. Un-
logisch seien weiter die vorgebrachten Suizidabsichten, zumal ohne vor-
gängige Gedanken an einen Wegzug aus Sandanaj. Die hierfür abgege-
bene Erklärung, man hätte sie bei ihrer Schwester in F._______ sicher ge-
funden, sei oberflächlich, pauschal und nicht nachvollziehbar. Angesichts
der angeblich permanent ausgeübten Kontrolle über sie sei nicht plausibel,
dass sie noch die behaupteten Diskussionen mit all ihren Geschwistern –
inklusive dem Bruder in den C._______ – hätte führen und entsprechende
Vorbereitungen treffen können. Auch die Fluchtumstände als solche seien
realitätsfremd (aufwändige Organisation einer illegalen Ausreise innert nur
zweier Tage aus der Isolation heraus, persönliche Bekanntschaft eines
Schleppers, problemloses Verlassen des Hauses trotz Einsperrung) und
zudem widersprüchlich ausgefallen. Glaubhaftigkeitszweifel bestünden
ebenso an der geschilderten Demonstrationsteilnahme mit nachfolgender
kurzzeitiger Inhaftierung. So müssten auch ihr als politisch nicht aktiver
Person Brisanz und Risiken von Demonstrationsteilnahmen bewusst ge-
wesen sein. Zweifelhaft sei zudem, dass die von Beginn weg präsenten
Sicherheitskräfte eine halbe Stunde lang mit einer Intervention in die unbe-
willigte Kundgebung zugewartet hätten. Weiter sei die geschilderte Fest-
nahme als solche oberflächlich und stereotyp ausgefallen, und es könne
nicht nachvollzogen werden, dass zwar sie, nicht aber auch ihre Freunde
verhaftet worden seien. Es könne darauf verzichtet werden, weitere Unge-
reimtheiten zu erörtern. Zu bemerken bleibe indessen, dass die angebliche
Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung ohnehin nicht asylrelevant wä-
ren, da ihre Schilderungen nicht auf die Gefahr künftiger weiterer Konse-
quenzen hindeuten würden. Nach dem Gesagten sei anzunehmen, die Be-
schwerdeführerin habe den Iran aus anderen als den behaupteten Beweg-
gründen verlassen. Hierauf deute denn auch der trotz Mitwirkungsplicht
ohne jegliche Verfolgungshintergründe, sondern mit touristischen Gründen
gestellte Visumsantrag vom Frühling 2014. Es müsse davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführerin hätte bereits damals einen längerfristigen
Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt. Die gesetzliche Regelfolge der Ab-
lehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Hei-
matstaat sei – unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK
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– angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderwei-
tiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine
auch grundsätzlich zumutbar, denn weder die politische Situation im Iran
noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Die
Beschwerdeführerin habe angesichts ihrer nicht glaubhaft gemachten fa-
miliären Probleme ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz in ihrer Hei-
mat, verfüge ferner über Arbeitserfahrung und weise aktuell keine beach-
tenswerten gesundheitlichen Beschwerden auf. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre
erstinstanzlich dargelegten Verfolgungsgründe. Sodann wendet sie sich ar-
gumentativ gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz. Be-
treffend die vom SEM als unglaubhaft erkannte Zwangsverheiratungsab-
sicht ihres Vaters und ihres Schwagers zwischen ihr und dem Militäroffizier
sowie des Eigeninteresses des Letzteren an einer Heirat wirft die Be-
schwerdeführerin der Vorinstanz eine völlige Verkennung der familiären Si-
tuation vor. Diese stelle sich so dar, dass hauptsächlich der regierungs-
treue Militäroffizier – aus Rachemotiven und sexueller Lust – ein Heiratsin-
teresse gehabt habe und der Vater, der wegen dessen geflüchteter Kinder
bereits Probleme mit den Sicherheitskräften erfahren habe, sich nicht ge-
gen diese Absichten gewehrt habe, um nicht einen “Affront“ und damit ei-
gene Nachteile befürchten zu müssen. Zudem habe der Schwager den Mi-
litäroffizier bereits lange persönlich gekannt. Aber auch die Befürwortung
einer Heirat durch den Vater und den Schwager sei durchaus nachvollzieh-
bar. Der Schwager habe sich Vorteile beim Ettelaat erhofft und der Vater
würde mit einer Verheiratung seiner Tochter weiteren Behelligungen des
Geheimdienstes aufgrund seiner geflüchteten Kinder und aufgrund politi-
scher Aktivitäten der Beschwerdeführerin entgehen können. Im Übrigen
habe in der Familie bereits eine Zwangsverheiratung stattgefunden. Weiter
seien die heimliche Demonstrationsteilnahme sowie die Möglichkeit einer
Fluchtergreifung und -organisation trotz Überwachung durch den Vater und
insbesondere durch den Schwager nicht realitätsfremd, zumal sich die
Kontrolle erst nach der Demonstrationsteilnahme intensiviert und der
Schwager nicht im gleichen Haushalt gewohnt habe. Die Rollen des Vaters
und des Schwagers und deren Verhalten seien daher entgegen der Ansicht
des SEM plausibel und keineswegs inkonsequent oder Erstaunen erwe-
ckend. Sodann sei der Vorwurf einer fehlenden Logik der vorgebrachten
Suizidabsichten ohne vorgängige Suche nach Alternativlösungen nicht be-
rechtigt, zumal sie diese Absichten und ihre psychische Ausweglosigkeit zu
konkretisieren vermocht habe und die Selbstmordrate junger Frauen im
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Seite 10
Zusammenhang mit Ehrverletzungen der Familie im Iran hoch sei. Ausrei-
segedanken habe sie zu jenem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen noch
nicht gehabt und ein Wegzug zur Schwester nach F._______ sei nicht in
Betracht gefallen, weil man sie dort hätte finden können und sie das Leben
dieser Schwester nicht habe zerstören wollen. Mit ihrer noch zuhause woh-
nenden Schwester habe sie trotz Kontrollen problemlos über ihre Situation
diskutieren können und mit ihrem in den C._______ wohnhaften Bruder
habe sie in einer Art Geheimsprache kommuniziert, damit ihr Vater und ihr
Schwager nichts gemerkt hätten. Weiter greife die Einschätzung des SEM
betreffend die erstaunliche und realitätsfremde Organisation, Vorbereitung
und Realisierung der Flucht von zuhause trotz ihrer Kontrolle und Isolation
zu kurz. Den Schlepper habe sie bereits über eine Kollegin gekannt und
das Telefon habe sie nur selten und unauffällig benutzt. Das SEM verkenne
zudem, dass die auf ihr lastenden Kontrollen nicht rein physischer Art, son-
dern psychisch und sozial gewesen seien. Die Ausreise als solche habe
sie detailliert und glaubhaft zu schildern vermocht; sie sei bis in die Türkei
von den Schwestern und ab dort von ihrem Bruder in den C._______
finanziert worden. Den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die un-
glaubhaft, insbesondere oberflächlich und stereotyp erscheinende Teil-
nahme an der Demonstration vom (…) November 2014 sowie betreffend
deren Verlauf, ihre Festnahme und das Verhör hält die Beschwerdeführerin
entgegen, dass sie auch diese Ereignisse sehr detailliert und realitätsnah
habe schildern können. Es sei dabei zu beachten, dass es sich um eine
Solidaritätskundgebung gehandelt habe und deren Auflösung sehr schnell
und chaotisch von statten gegangen sei, wobei die Verhaftungen eher zu-
fällig erfolgt seien. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass sie (Beschwerde-
führerin) durchaus politisch interessiert sei und klare persönliche Auffas-
sungen gegenüber Zwangsehen, dem Islam und bezüglich Frauenrechten
allgemein habe und pointiert vertrete. Unter diesen Vorzeichen erscheine
ihr politisches Engagement im Iran und in der Schweiz authentisch. Betref-
fend den Visumsantrag vom Frühling 2014 bekräftigt sie sodann, dass des-
sen Hintergrund schon damals im auf ihr lastenden, wenngleich noch nicht
ausgeprägten Druck zuhause (Kontrolle, Erwerbsverbot) bestanden habe
und ihre Schwester ihr habe helfen wollen. Die vom SEM behauptete Un-
glaubhaftigkeit einer nur ein halbes Jahr später einsetzenden asylrelevan-
ten Bedrohung gehe fehl, da ein vorbestandener Zusammenhang vorliege
und die Situationsverschärfung in Form der hinzugekommenen Demonst-
rationsteilnahme und drohenden Zwangsverheiratung erfolgt sei. Die
schweizerische Visumsbehörde habe denn auch den sich so präsentieren-
den Ausreisdruck erkannt und das Visum aufgrund der nicht gesicherten
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Rückkehr verweigert. Weiter trage das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeur-
teilung dem kulturellen und länderspezifischen Kontext zu wenig Rech-
nung, indem es seine Erkenntnisse auf subjektive Einschätzungen und
reine Spekulationen stütze, so betreffend die Rufschädigung beim Militärof-
fizier, dessen Valabilität als Ehemann sowie der Beweggründe für einen
Selbstmord. In einer Gesamtbeurteilung und in Berücksichtigung einer ob-
jektivierten Sichtweise seien ihre widerspruchsfreien, substanziierten und
realitätsnahen Aussagen somit sehr glaubhaft, wogegen das SEM den her-
abgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG zu restriktiv Rech-
nung getragen habe. Die erlebten und befürchteten Nachteile seien unter
dem Aspekt von Art. 3 AsylG sodann asylrelevant. So sei eine Zwangshei-
rat gemäss dem in ihrem Fall analog anwendbaren Urteil D-2928/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 genügend intensiv
und mithin ernsthaft und knüpfe an das Verfolgungsmotiv des Geschlechts
und der sozialen Gruppe an. Staatlicher Schutz, insbesondere der Zugang
zu einem unabhängigen Gericht sei für Frauen in Ländern mit traditionell-
konservativen und frauendiskriminierenden Wertvorstellungen wie dem
Iran nicht gewährleistet. Der iranische Staat sei nicht schutzwillig. Am Her-
kunftsort der Beschwerdeführerin würden gar die meisten Zwangsheiraten
im ganzen Land vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei wegen der politischen Aktivitäten ihrer als Flüchtlinge aner-
kannten Geschwister in Verbindung mit dem eigenen politischen Engage-
ment der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt. Dies sei unter Berück-
sichtigung des Urteils D-7272/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. November 2014 flüchtlingsrechtlich bedeutsam. Ihr müsse daher die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt werden. Im Weite-
ren lägen bei ihr subjektive Nachfluchtgründe in Form exilpolitsicher Betä-
tigung vor, da sie am (…) September 2015 an einer Demonstration der (…)
in G._______ beziehungsweise in H._______ teilgenommen und sich da-
bei exponiert habe, wie aus dem beigelegten und auf der (…)-Homepage
hochgeladenen Foto ersichtlich sei. Auch bestätige das „Centre I._______
pour les Droits de l’Homme“ in grundsätzlicher Art ihre Gefährdung. Diese
zwar nur einmalige exilpolitische Betätigung sei unter Mitberücksichtigung
der politischen Aktivitäten ihrer in der Schweiz beziehungsweise in den
C._______ lebenden beiden Geschwister, ihrer Vorbelastung durch eine
Demonstrationsteilnahme im Iran, ihrer im Iran schriftlich abgegebenen Zu-
sicherung des Verzichts auf künftige politische Betätigung sowie der Be-
kanntheit der teilweise regimekritischen Familie bei den iranischen Behör-
den bedeutsam. Exilaktivitäten und das Internet würden gemäss verschie-
denen Berichten und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7272/2013 vom 5. November 2014 von den iranischen Behörden intensiv
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überwacht. Sie sei somit wieder ins Visier der heimatlichen Behörden ge-
langt und habe bei einer Rückkehr ihre Verhaftung und Folterung zu ge-
wärtigen. Entsprechend habe sie Anspruch zumindest auf Feststellung ih-
rer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich gleichsam aus der
realen Gefahr ihrer unmenschlichen Behandlung und mithin einer potenzi-
ellen Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich sei der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar. Beim Argument ihrer Arbeitserfahrung verkenne die Vo-
rinstanz die auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 dargestellte Lage alleinstehender Frauen im
Iran, die sich ohne unterstützendes soziales Umfeld in einer persönlichen
Notlage befänden und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
seien.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die Beschwerde enthalte
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Ände-
rung seiner bisherigen Standpunkte rechtfertigen könnten. Die Eingabe
wiederhole in erster Linie bereits Gesagtes. Sowohl die Verhaftung nach
der Demonstrationsteilnahme als auch die geplante Zwangsverheiratung
würden daher unglaubhaft bleiben. Das exilpolitische Engagement genüge
im Weiteren nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar inte-
ressierten sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, konzentrierten sich jedoch auf jene
Personen, die aus der Masse der Regimekritiker hervorträten und als ernst-
hafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Nicht das bloss
optische Hervortreten, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund
der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der abgegebenen
Erklärungen den Eindruck einer Gefährdung für das politische System dar-
stellten, seien massgebend. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein politi-
sches Engagement im Iran habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
machen können, weshalb zu bezweifeln sei, dass die iranischen Behörden
überhaupt ihre Aktivitäten in der Schweiz verfolgen würden. Zudem ver-
möge die blosse Teilnahme an kleinen Kundgebungen in der Schweiz
keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu be-
gründen. Daran änderten auch die vorgelegten Beweismittel nichts, zumal
sich aus den Fotos keine exilpolitische Exponierung ableiten lasse und die
Bestätigung des „Centre I._______“ Gefälligkeitscharakter aufweise, wes-
halb sie als Beweismittel nicht geeignet sei. Schliesslich stelle die geltend
gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Geschwistern
eine blosse Vermutung respektive Behauptung dar, der es an Substanz
und objektiven Anhaltspunkten fehle. Im Übrigen verweist das SEM auf
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seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, an denen es vollum-
fänglich festhalte.
5.
5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfest-
stellung mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstüt-
zung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorfluchtvorbringen
sowie Flucht- und Ausreiseumstände der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbe-
gründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie insoweit keinen An-
spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie sowie auf die zusammenfas-
sende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Das SEM wird dabei
im Übrigen auch dem Umstand gerecht, dass an die Beschreibung von
nicht selbst erfahrenen Fremdwahrnehmungen oder -handlungen (bei-
spielsweise die Beweggründe für Handlungen oder Handlungsabsichten
insb. des Vaters, des Schwagers oder der Sicherheitsbehörden) reduzierte
Plausibilitätsanforderungen zu stellen sind und durchaus auch blosse Ver-
mutungsäusserungen genügen können. Die Vorinstanz hat diesem Um-
stand in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und eine so-
wohl von der Perspektive der Beschwerdeführerin als auch von jener der
Drittbeteiligten distanzierte objektive Betrachtung der Handlungslogik und
Realitätsnähe ins Zentrum gestellt. Dabei ist es zutreffend zu einer für die
Beschwerdeführerin abschlägigen Beurteilung gelangt.
Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtung hinsichtlich
der erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe
sowie Flucht- und Ausreiseumstände. Über weite Teile bekräftigt die Be-
schwerdeführerin ihre diesbezüglichen Vorbringen und stellt den vor-
instanzlichen Erkenntnissen blosse Gegenbehauptungen entgegen. So-
weit die Argumentation darüber hinausgeht, fehlt ihr die Durchschlagskraft.
So erscheint der (betreffend die als unglaubhaft erkannte Zwangsverheira-
tung) erhobene und an das SEM gerichtete Vorwurf einer Verkennung der
Situation der Familie unberechtigt. Die Beschwerdeführerin versucht dabei
die Interessenlagen der Beteiligten (Vater, Schwager, Militäroffizier) derart
in Übereinstimmung zu bringen, dass das dadurch entstehende Bild einer
geschlossenen gegen sie gerichteten Front nur noch ein Konstrukt darstel-
len kann, das ständiger Anpassung an immer neu entstehende Plausibili-
tätszweifel bedarf. Auffallend ist im Weiteren das Bemühen der Beschwer-
deführerin, den Grad der auf ihr lastenden Kontrolle durch den Vater und
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den Schwager jeweils so zu variieren, dass sich einerseits ihre geltend ge-
machte Verfolgungslage nicht gänzlich realitätsfremd darstellt und ander-
seits dennoch Platz bleibt, um die angeblich trotz erschwerten Bedingun-
gen möglich gewesene Demonstrationsteilnahme sowie Fluchtergreifung
und -organisation plausibel erscheinen zu lassen; diese Argumentation ist
inkonsequent. Im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt einer
fehlenden Logik in den vorgebrachten Suizidabsichten ist zwar zugunsten
der Beschwerdeführerin anzuerkennen, dass es im Wesen der Suizidalität
liegt, rationales und logisches Denken in den Hintergrund zu stellen. Damit
nicht vereinbar ist aber die Darstellung der in dieser Phase psychischer
Aufgewühltheit und Ausweglosigkeit fallenden Fähigkeit der Beschwerde-
führerin, innert kürzester Zeit ihre Flucht und Reise planen, organisieren
und realisieren zu können und hierbei mit ihrem in den C._______ wohn-
haften Bruder telefonisch in einer Art Geheimsprache kommuniziert zu ha-
ben. Weiter versucht sie, die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der
Demonstrationsteilnahme – gleichzeitig angeblich Ursache der fluchtaus-
lösenden Verfolgungshandlungen – mit dem auf Beschwerdeebene ge-
zeichneten Bild einer durchaus politisch interessierten, engagierten und
klare persönliche Auffassungen pointiert vertretenden Person zu entkräf-
ten. Die Authentizität dieses Bildes zerfällt indessen in Anbetracht ihrer un-
zweideutig anderslautenden Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl.
Akten A8 S. 8 unten sowie A15 F39, F122 und F159). Das SEM hat im
Weiteren den Visumsantrag vom Frühling 2014 in Anbetracht des bisher
Gesagten zutreffend als weiteres Unglaubhaftigkeitsindiz gegen die be-
hauptete Verfolgungslage verwendet. Tatsächlich ist nicht nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin zum einen den angeblich wahren Beweg-
grund des Reisevorhabens (Einschränkungen und Benachteiligungen
durch Vater und Schwager) nicht bereits damals erklärt hat, und zum an-
dern auf Beschwerdeebene den tatsächlichen Beweggrund der schweize-
rischen Visumsbehörde zur Antragsablehnung (Ausreisedruck der Be-
schwerdeführerin erkannt) dennoch zu kennen glaubt. Am Rande ist hierzu
im Übrigen anzumerken, dass es sich nicht um den einzigen Visumsantrag
für eine Einreise nach Europa gehandelt hat. Nicht stichhaltig ist in Anbe-
tracht der vorliegend erkannten Unglaubhaftigkeitselemente gleichsam die
Rüge, wonach das SEM bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem kulturel-
len und länderspezifischen Kontext sowie den herabgesetzten Beweisan-
forderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen
habe. Das sich ergebende Gesamtbild eines konstruierten Verfolgungs-
sachverhalts und einer Verschleierung der tatsächlichen Migrationsmotive
lässt sich mit solchen standardisierten Einwänden nicht ausräumen. In die-
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Seite 15
sem Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass die Beschwerde-
führerin trotz klaren Hinweisen auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 (insb. Abs. 1 Bst. b) AsylG ihren Reisepass nie vorgelegt hat,
obwohl sich dieser zuhause befinde. Die in der Anhörung deponierte Erklä-
rung, ihr Vater habe den Pass versteckt, als er ihre Fluchtabsicht bemerkt
habe (vgl. Akte A15 F4), stellt sich als Schutzbehauptung dar. Einerseits
hat sie noch im EVZ ausdrücklich erwähnt, der Pass befinde sich zuhause
und sie könne ihn beschaffen (vgl. Akte A8 Ziff. 4.02 und 4.07); anderseits
erstaunt es nun umso mehr, dass ihr die Flucht trotz Kenntnis ihres Vaters
über ihre Ausreiseabsichten dennoch derart einfach und in kürzester Zeit
hätte gelingen können. Es drängt sich die Annahme auf, die Beschwerde-
führerin versuche mittels Zurückhaltung ihres Reisepasses Einträge zu
verheimlichen, die wesentliche von ihr geltend gemachte Sachverhaltsele-
mente als tatsachenwidrig entblössen würden.
Es ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sowohl die Vorfluchtgründe (De-
monstrationsteilnahme, Festnahme, Verhör, Gewalt- und Druckausübung
durch Vater und Schwager, beabsichtigte Zwangsverheiratung der Be-
schwerdeführerin mit einem Militäroffizier aus je eigenen Beweggründen
und Zweckverfolgungen) als auch die geltend gemachten Flucht- und Aus-
reiseumstände (vgl. dazu insb. A15 F128 ff. und F 152 f.) den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht genügen. Damit erübrigen sich grundsätzlich Erörterun-
gen über die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen,
denn es liegt kein erstellter Verfolgungssachverhalt vor, der unter Art. 3
AsylG subsumierbar wäre. Dennoch ist die im Ansatz vorgenommene Ein-
schätzung des SEM, wonach die angebliche Demonstrationsteilnahme und
Inhaftierung ohnehin nicht asylrelevant wären, da die Schilderungen nicht
auf die Gewärtigung künftiger weiterer Konsequenzen daraus hindeuteten,
zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die dort als
erfüllt dargestellte Asylrelevanz der drohenden Zwangsverheiratung (ge-
schlechtlich und sozial motivierte, genügend intensive und ernsthafte Ver-
folgungsfurcht von Frauen im traditionell-konservativen und frauendiskrimi-
nierenden Iran) können in dieser pauschalen Form und weitgehend losge-
löst von einer konkretisierten und individualisierten Betrachtungsweise
nicht gestützt werden.
5.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist im Weiteren zu prü-
fen, ob die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung im Zu-
sammenhang mit den ins Ausland geflüchteten beiden Geschwistern der
E-6250/2015
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Beschwerdeführerin glaubhaft und bejahendenfalls flüchtlingsrechtlich be-
deutsam im Sinne der Ausführungen in E. 3 oben ist.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren
sei ein Bruder um das Jahr (…) aus flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Mo-
tiven vom Iran in die C._______ geflohen und dort Staatsbürger des Lan-
des geworden. Ihre Schwester D._______ sei ein Jahr später in die
Schweiz geflüchtet und hier aufenthaltsberechtigt. Beide seien bei der (…)
Partei und bei der J._______-Partei aktiv (gewesen). Eine Reflexverfol-
gung im Zusammenhang mit diesen beiden Geschwistern hat sie nie gel-
tend gemacht, sondern die Flucht der beiden einzig als einen – unterge-
ordneten – Beweggrund (nebst anderen) ihres Vaters für die Kontrollmass-
nahmen über sie genannt. Die nun behauptete Reflexverfolgung stützt sich
einzig auf den Umstand, dass beide die Flüchtlingseigenschaft hätten.
Auch geht aus den Angaben nirgends hervor, welches die Motive für die
Ausreise der beiden Geschwister gewesen seien. Betreffend den Bruder
ist nicht einmal erstellt, dass es sich um Verfolgungsgründe gehandelt und
er seinen Aufenthaltstitel auf Basis einer zuerkannten Flüchtlingseigen-
schaft erhalten habe. Den beigezogenen Akten der Schwester D._______
(N […]) – in der Beschwerde wird sie, wohl fälschlicherweise, mit
K._______ benannt (vgl. Beschwerde S. 7 Mitte) – ist sodann zu entneh-
men, dass diese zwar als Flüchtling anerkannt wurde. Indessen hat sie
weder einen Asylstatus erhalten, noch ist sie aus originären Gründen als
Flüchtling anerkannt worden. Vielmehr wurden in der Verfügung des SEM
vom (…) 2009 (im Irak entstandene) subjektive Nachfluchtgründe beim
Ehemann von D._______ festgestellt und dessen Flüchtlingseigenschaft
auf D._______ ausgeweitet. Diese selber hat sich gemäss dieser Verfü-
gung in der Heimat und in der Folge im Irak nie politisch betätigt und per-
sönlich keinerlei Probleme gehabt. Besagte Verfügung wurde zwar beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten; letzteres trat aber mit Urteil D-
5408/2009 vom (…) 2009 auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des
eigeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
Mit dem SEM (vgl. dessen Vernehmlassung am Ende) ist somit festzuhal-
ten, dass das Argument der Reflexverfolgung eine blosse Vermutung res-
pektive Behauptung der Beschwerdeführerin darstellt, der es an Substanz
und objektiven Anhaltspunkten fehlt. Auf eine Replik zu dieser Erkenntnis
verzichtete die Beschwerdeführerin. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen
abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls fällt somit ebenfalls nicht in Betracht.
E-6250/2015
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5.3 Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachflucht-
gründe aufgrund exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen. Hierzu
macht sie geltend, sie habe am (…) 2015 an einer Demonstration der (…)
teilgenommen und sich dabei exponiert, wie aus dem beigelegten und auf
der (…)-Homepage hochgeladenen Foto ersichtlich sei. Auch bestätige
das „Centre I._______ pour les Droits de l’Homme“ in grundsätzlicher Art
ihre Gefährdung. Diese zwar nur einmalige exilpolitische Betätigung sei
insbesondere unter Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer
beiden geflüchteten Geschwister, ihrer Vorbelastung wegen einer De-
monstrationsteilnahme im Iran und ihrer dort abgegebenen Zusicherung
des Verzichts auf künftige politische Betätigung bedeutsam und sie habe
bei einer Rückkehr ihre Verhaftung und Folterung zu befürchten.
Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt je-
doch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer all-
fälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. der am 20. Juli 2016 ergangene und
als Referenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-830/2016 E. 4.2,
m.w.H. insb. auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und auf das Urteil des EGMR S.F.
et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
Vorliegend erstaunt zunächst, dass die Beschwerdeführerin selber nicht zu
wissen scheint, ob die Demonstration vom (…) September 2015 in
G._______ (s. Beschwerde S. 22) oder in H._______ (s. Beschwerde S.
23) stattgefunden hat. Unbesehen dessen ist der Beschwerdeführerin ein
politisches Profil gänzlich abzusprechen oder bestenfalls im niederschwel-
ligen Bereich zuzuschreiben. Das vorgelegte Foto und der geltend ge-
machte Umstand, dass dieses auf die (…)-Homepage hochgeladen wor-
E-6250/2015
Seite 18
den sei, lassen in keiner Weise auf eine Exponierung oder gar eine Profil-
schärfung schliessen. Das politische Profil der Beschwerdeführerin weist
gar eine klare quantitative und qualitative Diskrepanz zu jenem auf, das im
erwähnten Referenzurteil D-830/2016 dennoch nicht zur Annahme subjek-
tiver Nachfluchtgründe geführt hat. Der auf Beschwerdestufe unternom-
mene Versuch der Beschwerdeführerin, eine Profilierung und Vorbelastung
durch Mitberücksichtigung der politischen Aktivitäten ihrer beiden geflüch-
teten Geschwister sowie ihrer eigenen Demonstrationsteilnahme im Iran
und der in der Folge abgegebenen Zusicherung des Verzichts auf künftige
politische Betätigung zu erreichen, misslingt. Diesbezüglich kann zum ei-
nen auf die Ausführungen oben (E. 5.1 und 5.2) verwiesen werden. Zum
andern sind der Beschwerdeführerin ihre Aussagen in der Anhörung vom
13. Juli 2015 (dort F159) entgegenzuhalten, die ihr politisches Desinte-
resse auch in der Schweiz offenbaren. So erstaunt es in nicht geringem
Masse, dass sie wenige Wochen nach dieser Aussage durch eine einma-
lige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz bereits ein flücht-
lingsrechtlich bedeutsames Profil aufweisen will. Eine politische Vorbelas-
tung kann im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen werden, weil sie noch
in der Beschwerde (dort S. 13) bekräftigt, aufgrund der Intervention ihres
Schwagers seitens der Behörden nicht als Politaktivistin qualifiziert, son-
dern vielmehr aus der Kurzhaft entlassen worden zu sein. Das SEM ist
schliesslich in seiner Beweismittelwürdigung betreffend die Bestätigung
des „Centre I._______ pour les Droits de l’Homme“ ohne Einschränkung
zu stützen; das Dokument ist in seinem substanziellen Gehalt für die An-
nahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung
nahezu wertlos.
Somit ergibt sich in Stützung der betreffenden Ausführungen des SEM in
dessen Vernehmlassung, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vorliegen, die Beschwerdeführerin könnte aufgrund exilpolitischer Aktivitä-
ten in der Schweiz oder bereits aufgrund der angeblichen (aber als nicht
glaubhaft erkannten) illegalen Ausreise aus dem Iran einer flüchtlingsrele-
vanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen und es besteht
daher auch in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der
Beschwerdeführerin und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf
E-6250/2015
Seite 19
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen)
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Weder für das SEM noch
für das Bundesverwaltungsgericht bestand begründeter Anlass zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen oder Beweismassnahmen. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel
weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
E-6250/2015
Seite 20
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III
sowie zusammenfassend oben in E. 4.1 [am Ende]) nicht erfüllt. Insbeson-
dere vermag die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Zusammenhang mit der fest-
gestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht die Beschwer-
deführerin geltend, beim Argument ihrer Arbeitserfahrung verkenne die
Vorinstanz die auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2108/2011
vom 1. Mai 2013 dargestellte Lage alleinstehender Frauen im Iran, die sich
ohne unterstützendes soziales Umfeld in einer persönlichen Notlage be-
fänden und mithin einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien. Dieser
pauschale und einer konkretisierenden Bezugnahme auf die Beschwerde-
führerin entbehrende Hinweis ist vorliegend nicht stichhaltig. Wie oben
(E. 5) erkannt, sind die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und
damit das angebliche Zerwürfnis mit ihrem Vater und ihrem Schwager nicht
glaubhaft, womit von einem nach wie vor intakten sozialen Beziehungs-
netz, einer bestehenden Unterkunft und einer gesicherten wirtschaftlichen
Existenz der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Die im vor-
genannten Entscheid E-2108/2011 beurteilte Situation einer vergewaltigten
beziehungsweise von Vergewaltigung bedrohten, alleinstehenden und iso-
liert lebenden sowie einen tiefen Bildungsstand aufweisenden Frau trifft auf
sie nicht zu. Im Übrigen stünde ihr bei Bedarf beispielsweise ein Wegzug
nach F._______ offen, wo bereits eine Schwester lebt. Mit ihrem über-
durchschnittlichen Bildungsstand und immerhin zwei bis drei Jahren Ar-
beitserfahrung muss sie nicht konkret befürchten, in eine existenzielle Not-
lage zu geraten. Unter Berücksichtigung der bei ihr vorhandenen begüns-
tigenden Umstände hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug daher zu
Recht als zumutbar bezeichnet. Schliesslich obliegt es der
Beschwerdeführerin, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente
– insbesondere ihren Reisepass – vorzulegen beziehungsweise sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6250/2015
Seite 21
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist je-
doch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit besagter Zwischenverfügung die
amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
gewährt und in der Folge der rubrizierte Rechtsanwalt als Rechtsbeistand
beigeordnet. In seiner Honorarnote vom 25. November 2015 weist dieser
einen Gesamtaufwand von Fr. 4‘121.05 aus (inkl. Auslagen und MwSt, bei
einem Stundenansatz von Fr. 300.–). Dieser Betrag ist insoweit zu redu-
zieren, als bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m
Art. 10 Abs. 2 VGKE) und der zeitliche Aufwand von 12.55 Stunden vorlie-
gend leicht überhöht erscheint. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist
daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen er-
scheinenden Gesamtbetrag von Fr. 2‘700.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 2‘700.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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