Abtei lung V
E-6251/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Türkei,
alias Y._______, geboren (...),
Türkei
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6251/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai
2008 in die Schweiz ein und suchte am 14. Mai 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum A._______ unter Angabe der Identität
X._______, geboren (...), Türkei, um Asyl nach. Am 3. Juni 2008 fand
die Kurzbefragung im Transitzentrum B._______ und am 3. September
2008 eine direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
wesentlichen vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Pro-
vinz C._______. Sie habe sich Ende 1992 den PKK-Guerilla ange-
schlossen und sei im Jahre 1993 verwundet und festgenommen wor-
den. Mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 27. Juni
1994 sei sie zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten
wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden. Seither sei sie stets
auf der Flucht gewesen. Sie habe sich an verschiedenen Orten in der
Türkei sowie während mehrerer Jahre in Syrien und im Nordirak
aufgehalten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin eine türkische Identitätskarte (Nüfus) im Original, das Urteil
des Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 27. Juni 1994 in Kopie,
eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerdeeingabe ihres Rechts-
vertreters in der Türkei vom 11. Juli 1994, in Kopie, sowie Auszüge aus
dem Familienregister in Kopie ein.
C.
Ein Fingerabdruckvergleich mit den deutschen Behörden ergab, dass
die Beschwerdeführerin dort unter der Identität Y._______, geboren
(...), Türkei, erfasst wurde. Sie reiste am (...) in Deutschland ein und
wurde dort am (...) als Asylberechtigte anerkannt. Am 1. April 2008 ist
sie nach unbekannt verzogen. Sie besitzt einen Reiseausweis für
Flüchtlinge sowie eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in
Deutschland.
Zu diesem Abklärungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Anhörung vom 3. September 2008 das rechtliche Gehör
gewährt, wobei sie dieses vollumfänglich bestritt.
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D.
Mit Verfügung vom 22. September 2008 - eröffnet am 25. September
2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin
sei in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden und verfüge
dort über einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin
vermöge dieses Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs nicht zu wider-
legen. Deutschland sei vom schweizerischen Bundesrat als ein siche-
rer Drittstaat bezeichnet worden. Im Weiteren sei die Ausnahmeklausel
von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Zum einen sei festzustellen,
dass niemand ihrer Kernfamilie in der Schweiz lebe. Zum hier leben-
den Bruder habe sie nach eigenen Angaben vor der Einreise in die
Schweiz keine enge Beziehung gehabt. Hingegen sei davon auszuge-
hen, dass sie in Deutschland ein enges Beziehungsnetz habe. Ferner
trete vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage.
Die Identität der Beschwerdeführerin sei unklar. Zudem sei der Aus-
gang des Berufungsverfahrens beim Kassationsgericht nicht dokumen-
tiert und es sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob die türki-
schen Behörden noch nach ihr fahnden würden. Nachdem Deutsch-
land vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, sei
von der Vermutung auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine
Verletzung des Non-refoulement-Gebots zu befürchten habe. Die
Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die-
se Vermutung zu widerlegen. Die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG sei nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
anwendbar auf Personen, welche bereits asylrechtlichen Schutz durch
einen Drittstaat geniessen würden, da dies nicht der Absicht des
Gesetzgebers entsprechen und dem Ansinnen der Missbrauchs-
bekämpfung entgegenstehen würde. Schliesslich sei der Wegwei-
sungsvollzug nach Deutschland als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2008 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr das Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die
Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Amts für Polizei-
wesen und Zivilrecht E._______ vom 29. September 2008 sowie zwei
Pressemitteilungen zum PKK-Verbot in Deutschland ein.
Zur Begründung gestand die Beschwerdeführerin zunächst ein, dass
das Ergebnis der Abklärungen bei den deutschen Behörden zutreffend
sei. Sie habe in Deutschland unter falscher Identität und unter Angabe
falscher Asylgründe ein Asylgesuch gestellt, da sie begründete Furcht
gehabt habe, von den deutschen Behörden an die Türkei ausgeliefert
zu werden, falls sie ihre wahren Fluchtgründe – die Verfolgung durch
die türkischen Behörden wegen ihrer Aktivitäten als PKK-Kämpferin –
offengelegt hätte. Sie habe sich schliesslich trotz des ihr in Deutsch-
land gewährten Asyls zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, weil
die deutschen Behörden angefangen hätten, Personalien von Auslän-
dern überprüfen zu lassen. Sie habe befürchtet, dass aufgedeckt wer-
den könnte, dass sie von der Türkei gesucht werde und sie in der Fol-
ge ausgeliefert würde. Die PKK werde von Deutschland als terroris-
tische Vereinigung eingestuft und sei verboten. Aus Angst davor, nach
Deutschland und von dort in die Türkei zurückgeschoben zu werden,
habe sie auch gegenüber den schweizerischen Behörden zunächst
nicht die ganze Wahrheit gesagt. Entgegen der Annahme der Vorins-
tanz sei Deutschland für PKK-Mitglieder und Sympathisanten kein
sicherer Drittstaat. Die Türkei habe den deutschen Behörden mehrfach
Listen von PKK-Anhängern zugestellt und es seien viele ausgeliefert
worden. Zahlreiche seien auch in Deutschland inhaftiert. Sie sei sicher,
dass ihr Name auch auf einer solchen Liste stehe und sie demzufolge
im Falle der Rückschiebung nach Deutschland in die Türkei ausge-
liefert würde. Sie stamme aus einer politisch engagierten Familie.
Mehrere nahe Verwandte seien von den Sicherheitskräften ermordet
worden. Ein Bruder (F._______) lebe als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Seite 4
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2008 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Namentlich verwies sie darauf, dass sich die Beschwerdeführerin auf
ihren unterschriftlich bestätigten, protokollierten Angaben behaften
lassen müsse und hielt daran fest, dass keine Hinweise dafür
bestehen würden, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkomme.
H.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 machte die Beschwerdeführerin
von dem ihr eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und
hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner reichte sie eine be-
glaubigte Kopie eines Zusatz-Urteils des (...) Schwurgerichts in
D._______ vom 13. Juli 2005, inklusive auszugsweise Übersetzung,
ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der
Türkei an die Oberstaatsanwaltschaft in C._______ sowie ein Antwort-
schreiben der Oberstaatsanwaltschaft, beide vom 6. Oktober 2008,
inklusive Übersetzung, sowie diverse Zeitungsartikel und Berichte zur
Situation in der Türkei ein. Namentlich führte sie aus, dass sie auf-
grund von Gefängnisaufenthalten in der Türkei in den Jahren 1983 und
1993, bei welchen sie Folter und unmenschliche Behandlung erlebt
habe, traumatisiert sei. Daher habe sie grosse Furcht vor einer Rück-
kehr in die Türkei. Es liege auf der Hand, dass sie ohne begründeten
Anlass zur Angst vor einer Auslieferung an die Türkei Deutschland
nach einem derart langen Aufenthalt nicht verlassen hätte. Sie habe
vor diesem Hintergrund auch gute Gründe gehabt, den schweizeri-
schen Behörden gegenüber zunächst nicht die ganze Wahrheit zu
sagen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass Deutschland kein
sicherer Drittstaat sei, da die deutschen Behörden mit den türkischen
im Kampf gegen die PKK kooperieren würden. Ferner habe sich die
Lage in der Türkei in letzter Zeit verschärft. Folter sei gang und gäbe.
Angesichts dieser Umstünde würde ihre Rückschaffung nach Deutsch-
land gegen Art. 25 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 5 AsylG, Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verstossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt
der E. 3 - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
daher im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entspre-
chenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1. S. 240 f., 1996 Nr. 5 S. 39,
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1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993 Nr. 36 S. 250 f.).
Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil
diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
Demnach ist auf den Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls
nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung findet
gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu
welchen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Per-
son offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Bst.
b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Aufgrund des Ergebnisses der Abklärungen bei den deutschen
Behörden, welches auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr
bestritten wird, steht fest, dass sie sich vor ihrer Einreise in die
Schweiz seit dem Jahre 1995 in Deutschland aufgehalten hat und ihr
dort Asyl gewährt wurde. Nachdem die deutschen Behörden der Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie
zudem über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie
einen Reiseausweis für Flüchtlinge verfügt, kann davon ausgegangen
werden, dass sie nach Deutschland zurückkehren kann.
Deutschland wurde zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staa-
ten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass die asylsuchende
Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie
vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist.
Die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Ver-
mutung, obliegt der asylsuchenden Person (vgl. dazu: Botschaft des
Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
[02.060] S. 6884).
Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung, von den deutschen
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Behörden in die Türkei ausgeliefert zu werden, gelangt das Gericht
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat,
was geeignet wäre, die Vermutung des Schutzes zu entkräften. Die
Beschwerdeführerin kann in Deutschland als Asylberechtigte die völ-
kerrechtlichen Garantien für Flüchtlinge beanspruchen. Selbst unter
der Annahme, dass sie möglicherweise die Asylberechtigung unter
Angabe einer falschen Identität sowie falscher Asylgründe erwirkt hat
und dies zum Widerruf der Berechtigung führen könnte, kann davon
ausgegangen werden, dass ihr seitens der deutschen Behörden im
Falle der Glaubhaftmachung tatsächlich bestehender flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung der notwendige Schutz gewährt würde.
Deutschland ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskon-
vention, der Folterkonvention, sowie des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zwar
wurden in einzelnen Fällen führende PKK-Mitglieder an die türkischen
Behörden ausgeliefert. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise dafür,
dass dabei die sich aus den obgenannten völkerrechtlichen Verträgen
ergebenden Schutzverpflichtungen missachtet worden wären. Ferner
ist zu beachten, dass gemäss einem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 21. Oktober 2004 nur die Führungsebene der PKK als eine krimi-
nelle Vereinigung zu erachten ist, nicht aber die Organisation als Gan-
zes. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass in Deutschland
sich aufhaltende PKK-Mitglieder allgemein mit einer Abschiebung in
die Türkei trotz glaubhaft gemachter flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu rechnen haben. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist
nicht zu entnehmen, dass sie in der Türkei oder in Deutschland eine
Kaderfunktion innerhalb der PKK bekleidet hätte. Ihre Ausführungen
beschränken sich auf eine Darlegung der allgemeinen Situation der
PKK in Deutschland und der Menschenrechtslage in der Türkei. Sie
hat jedoch keine konkreten und substanziellen Hinweise dafür vorge-
bracht, dass sie mit einer völkerrechtswidrigen Behandlung durch die
deutschen Behörden zu rechnen hätte.
4.3 Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung von Art. 34
Abs. 3 AsylG nicht gegeben sind.
4.3.1 Nach Angaben der Beschwerdeführerin lebt einer ihrer Brüder
mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Der materielle Gehalt
der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe "nahe Angehö-
rige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
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hungen hat" soll aus dem bisherigen aArt. 23 Abs. 1 Bst. d bezie-
hungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG übernommen werden
(vgl. BBl 2002 S. 6885). Dabei handelt es sich um eine logische Folge
von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG; wenn nämlich ein Drittstaat bereit ist,
eine asylsuchende Person zu übernehmen, weil dort nahe Angehörige
leben oder weil sie dort andere Personen haben, zu denen enge
Beziehungen bestehen, muss dies umgekehrt auch für die Schweiz
gelten (vgl. BBl 2002 S. 6855). Als "nahe Angehörige" in diesem Sinne
gelten im Regelfall vorab Ehegatten und deren minderjährige Kinder,
wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichge-
stellt werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1
Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV 1]). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, in Ausweitung
dieser Praxis den in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdefüh-
rerin als nahen Angehörigen im oben genannten Sinne zu bezeichnen,
zumal sie volljährig ist und weder anlässlich der Anhörungen noch auf
Beschwerdeebene vorgebracht hat, mit diesem Bruder eine besonders
enge Beziehung gepflegt zu haben. Im Ergebnis ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin keine besonders enge Beziehung zu in der
Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
hat.
4.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen,
dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG entspre-
chend dem Willen des Gesetzgebers nicht anwendbar ist auf Perso-
nen, welche bereits den flüchtlingsrechtlichen Schutz eines anderen
Landes geniessen. Nachdem ihr bereits in Deutschland Asyl gewährt
wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin
an einer Schutzgewährung durch die schweizerischen Behörden.
Demzufolge besteht auch kein Anlass, im vorliegenden Verfahren die
von ihr vorgebrachten und mit Dokumenten untermauerten Fluchtgrün-
de zu prüfen, auch wenn diese nach Angaben der Beschwerdeführerin
nicht Gegenstand des Verfahrens vor den deutschen Behörden gewe-
sen sind. Vielmehr werden diese von den deutschen Behörden im Falle
einer beabsichtigten Aufhebung des der Beschwerdeführerin gewähr-
ten asylrechtlichen Aufenthaltsrechts zu beurteilen sein.
4.3.3 Wie oben dargelegt, liegen schliesslich keine Hinweise dafür
vor, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland kein effektiver
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Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zuteil wür-
de.
4.3.4 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren nur
im Hinblick auf Deutschland zu prüfen.
6.2 Deutschland ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und es liegen keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rück-
kehr dorthin mit einer völkerrechtswidrigen Behandlung oder Bestra-
fung zu rechnen hätte. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorlie-
gend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat
reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet.
6.3 Ferner weisen vorliegend weder die in Deutschland herrschende
allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin in dieses
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Land hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit
auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der
Zustimmung der deutschen Behörden zur Rückübernahme der
Beschwerdeführerin auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einge-
treten wird.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Urteil des (...) Schwurge-
richts in D._______ vom 13. Juli 2005, zwei Schreiben vom
6. Oktober 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______ad (...) (vorab per Telefax, in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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