B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6251/2019
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Maron Zirngast Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
E-6251/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2016 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit gegen ihn gerichteten
Angriffen und Drohungen durch Unbekannte sowie damit einhergehenden
Aufforderungen, nicht mehr für die Behörden zu arbeiten und sich von be-
stimmten Verwandten fernzuhalten. Zudem verwies er auf die prekäre Si-
cherheitslage und eingeschränkte Bewegungsfreiheit in seiner Heimat.
Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete
es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qua-
lifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den
Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung
des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November
2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6534/2018 vom
29. August 2019 vollumfänglich ab. Im Entscheid (dort insb. E. 5.5) wür-
digte das Gericht umfassend insbesondere eine vom Beschwerdeführer
erstmals auf Replikstufe geltend gemachte Konversion vom Islam zum
Christentum. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass diese Konversion
nicht als echt empfundene Änderung einer religiösen Grundhaltung er-
scheine und nachgeschoben wirke, er den christlichen Glauben offenbar
nicht erkennbar, aktiv und mit tiefgehender Haltung gelebt habe, konver-
tierte Christen in Afghanistan ferner keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt
seien und ihm eine diskrete Ausübung seines angeblichen neuen Glau-
bens in seinem aufgeschlossenen Umfeld zuzumuten wäre.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vor-
liegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wie-
E-6251/2019
Seite 3
dererwägungsgesuch» an das SEM. Darin beantragte er seine wiederer-
wägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling,
eventualiter zumindest seine vorläufige Aufnahme.
In der Begründung wurden insgesamt neun neue Beweismittel (Bestätigun-
gen, Referenzschreiben, Berichte), allesamt datiert zwischen dem 18. und
dem 30. September 2019, geltend gemacht, aus denen seine glaubhafte,
echte, gefestigte und intensivierte Konversion hervorgehe. Die Beurteilung
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019, wonach
die Konversion weder glaubhaft noch echt erscheine, erweise sich somit
als unzutreffend. Er habe angesichts dieser neuen Beweismittel Anspruch
auf wiedererwägungsweise Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und der
vorläufigen Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe, zumindest
aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Die Beweismittel habe er nicht bereits im Be-
schwerdeverfahren vorlegen können, weil nach der Replik keine weiteren
Vorbringen mehr vorgesehen gewesen seien und er zudem mit der ab-
schlägigen Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne ei-
ner unglaubhaft und unecht erscheinenden Konversion nicht habe rechnen
müssen.
Für den detaillierten Inhalt des «Wiedererwägungsgesuchs» und die dabei
vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 – eröffnet am 28. Oktober 2019 –
qualifizierte das SEM das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehrfachasyl-
gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG und wies dieses bei gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sowie unter
Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab.
Auf die Begründung wird, soweit für dieses Urteil wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
seine wiedererwägungsweise Anerkennung und vorläufige Aufnahme als
Flüchtling, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur Durchführung
E-6251/2019
Seite 4
einer weiteren Befragung betreffend seine Konversion sowie in prozessu-
aler Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen
Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen, soweit nicht in den Er-
wägungen spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.
E.
Mit Verfügung vom 27. November 2019 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer-
deverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-6251/2019
Seite 5
1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache werden die prozessualen Anträge betreffend Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung einer vollzugshem-
menden vorsorglichen Massnahme hinfällig. Betreffend letzteren Antrag ist
im Übrigen festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen eine Verfügung der
vorliegenden Art von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und
diese vom SEM auch nicht entzogen wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Zu prüfen ist zunächst die Rechtsnatur der als «Wiedererwägungsgesuch»
bezeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2019 und die Frage, ob das SEM
dieses «Wiedererwägungsgesuch» zurecht als Mehrfachasylgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert hat.
4.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe vom 4. Oktober
2019 ausdrücklich als «Wiedererwägungsgesuch» und bestätigte dies mit
dem Wortlaut seiner darin gestellten Anträge sowie dem Inhalt seiner Ein-
gabe. Konsequenterweise richtete er das Gesuch an das für die Behand-
lung von Wiedererwägungsgesuchen zuständige SEM.
Das SEM hat demgegenüber das «Wiedererwägungsgesuch» als Mehr-
fachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert. In der Begrün-
dung hierzu hält es in E. III der angefochtenen Verfügung fest, dass der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch mit seiner angeblichen Konversion
neue Asylgründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend mache.
Diese Gründe und vorgelegten Beweismittel seien nach Erlass der fehler-
freien ursprünglichen Asyl- und Wegweisungsverfügung beziehungsweise
E-6251/2019
Seite 6
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 ent-
standen. Die Annahme eines Revisionsgesuchs sei daher ausgeschlos-
sen.
4.2 Diese Qualifikationsauffassung des SEM ist in sachverhaltlicher, pro-
zessualer und rechtlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend:
Das ordentliche Asylverfahren hat mit dem materiellen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. August 2019 seinen rechtskräftigen Ab-
schluss gefunden. Es trifft durchaus zu, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 hauptsächlich auf die Gewährung
der Flüchtlingseigenschaft (statt einzig auf die Verhinderung der Wegwei-
sung bzw. des Vollzugs) abzielte, was auf die Annahme eines Mehrfach-
asylgesuchs hindeutet (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ebenso allseits unbe-
stritten ist die Tatsache, dass sämtliche mit diesem Gesuch vorgelegten
neuen Beweismittel nach dem besagten Urteil entstanden sind, wenngleich
nur wenige Wochen später. Dies schliesst die Qualifikation eines durch das
Bundesverwaltungsgericht anhandzunehmenden Revisionsgesuchs aus
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine und den Grundsatzurteil BVGE 2013/22
[dort insb. E. 12.3]). Gleichsam offensichtlich ist die Tatsache, dass im Rah-
men des ordentlichen Asylverfahrens insbesondere die angebliche Konver-
sion mitsamt deren behauptungsgemässer Festigung und Intensivierung
bereits zur (abschlägig ausgefallen) Prüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte. Mit dem Gesuch vom 4. Oktober 2019 und den da-
bei vorgelegten Beweismitteln sollte letztlich die behauptete Fehlerhaf-
tigkeit des Urteils vom 29. August 2019 dargelegt werden, zumal das Rich-
tergremium dort zur Erkenntnis einer unglaubhaften und jedenfalls nicht
echten Konversion gelangt ist. Dieser Umstand eines vorbestehenden
Sachverhalts wiederum schliesst die oben noch als theoretisch möglich er-
achtete Annahme eines neuen Asylgesuchs aus, zumal das Urteil vom
29. August 2019 ein materielles ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Daraus und
unter Berücksichtigung von BVGE 2013/22 E. 12.3 (in fine) ergibt sich,
dass die neuen und allesamt nach dem Urteil vom 29. August 2019 ent-
standenen Beweismittel zwar als Revisionsgrund, aber im Rahmen eines
qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens beim SEM geltend zu machen
sind, welches die Beweismittel nach Massgabe der Art. 66 ff. VwVG (insb.
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) zu prüfen hat. In diesem Rahmen wird das
SEM insbesondere darüber zu befinden haben, ob Anlass zur Aussetzung
des Wegweisungsvollzuges besteht, ob mit dem Wiedererwägungsgesuch
vom 4. Oktober 2019 ferner die spezifischen Frist- und Formerfordernisse
E-6251/2019
Seite 7
eingehalten sind und – bejahendenfalls – ob die neuen Beweismittel ins-
besondere für die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erheblich und begründet sind. Sollte hingegen nach Auffassung
des SEM die Ausschlussklausel gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG (möglich ge-
wesene Geltendmachung bzw. Beschaffung der neuen Beweismittel be-
reits im ordentlichen Verfahren) greifen, wäre einzig noch zu prüfen, ob die
Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a.
Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion EMARK 1995/9 E. 7).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die als «Wiedererwägungs-
gesuch» bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2019 auch als solche zu
qualifizieren und (vom SEM) zu behandeln ist, wogen sich die vorinstanz-
liche Qualifizierung als Mehrfachasylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG
als unzutreffend erweist.
4.4 Bloss am Rande bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Gesuch (und auch mit der vorliegenden Beschwerde) stets auf die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachflucht-
gründe abzielte und konsequenterweise nicht (mehr) Asyl beantragte (vgl.
Art. 54 AsylG). Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird stattdes-
sen über das Asyl befunden, nicht aber über die Flüchtlingseigenschaft,
obwohl letztere in den Erwägungen noch umfassend abschlägig beurteilt
wurde (vgl. die Schlussfolgerung gemäss angefochtener Verfügung S. 7
oben).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
25. Oktober 2019 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt
und Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die Beschwerde ist mitsamt
dem als Beweismittel beigelegten Bericht des Beschwerdeführers vom
6. November 2019 dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erst-
instanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
E-6251/2019
Seite 8
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten
zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
zuzusprechen.
6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweisen sich nach dem Gesagten als hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6251/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 wird aufgehoben und die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: