B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-625/2019
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl. Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2016 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Urteil E-3896/2016 vom 19. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht
eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2016 voll-
umfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-3741/2018
vom 9. Juli 2018 auf ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsge-
such vom 28. Juni 2018 nicht ein.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. September 2018 fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung sowie gegen eine zuvor
ergangene Zwischenverfügung des SEM vom 24. August 2018 erhobene
Beschwerde vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-5893/2018 vom 23. November 2018 erneut ab, soweit es da-
rauf eintrat.
Für den Inhalt der Akten, insbesondere der Asylgesuche und des Revisi-
onsgesuchs des Beschwerdeführers, der angefochtenen Verfügungen und
Zwischenverfügung des SEM sowie der Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts wird auf die vorinstanzlichen Akten N (…) und auf die erwähnten Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 richtete der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er nebst einem
Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Mass-
nahme die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf die
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In der Begründung verweist er auf ein in Kopie vorgelegtes Schreiben eines
srilankischen Anwalts aus Jaffna vom 17. Dezember 2018. Darin bestätigt
dieser, dass der Beschwerdeführer zum einen in seiner Heimat wegen po-
litischer Betätigung verfolgt worden sei und sich deshalb zur Flucht veran-
lasst gesehen habe, sowie dass er am „(…)“ vom „(…)“ in Genf teilgenom-
men habe, deshalb von den heimatlichen Behörden gesucht werde und bei
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einer Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben bedroht sei. Dieses Be-
weismittel stelle eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, die ihm An-
spruch auf wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder zumindest
der vorläufigen Aufnahme verleihe.
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. De-
zember 2018 ab, erklärte seine Verfügung vom 19. Mai 2016 als rechts-
kräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
D.
Mit gegen diese Verfügung vom 28. Dezember 2018 gerichteter Be-
schwerde vom 4. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Ge-
währung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung
aufschiebender Wirkung.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2019 ordnete das
Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenbesitzes bei der zuständigen
kantonalen Behörde einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2018 bewegte sich be-
reits an der Grenze zur Unzulässigkeit, zumal darin nicht einmal die Verfü-
gung des SEM genannt wird, welche in Wiedererwägung zu ziehen sei.
Das SEM betrachtete seinen Asylentscheid vom 19. Mai 2016 als Zielob-
jekt des Wiedererwägungsgesuchs. Angesichts der Tatsache, dass sich
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der Asylentscheid vom 4. September 2018 in seinen materiellen Disposi-
tivpunkten identisch präsentiert, ist zugunsten des Beschwerdeführers
auch jene als Zielobjekt des Wiedererwägungsgesuchs zu betrachten.
Das SEM hat die als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe vom
17. Dezember 2018 zutreffend als solche behandelt (vgl. unten E. 4).
Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das prozessuale Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung wird
mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der
Hauptsache hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche
Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen-
des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese letztere Konstellation
kommt vorliegend zur Anwendung, denn das vorgelegte Beweismittel ent-
stand am 17. Dezember 2018 und somit nach Ergehen der beiden Urteile
E-3896/2016 und Urteil E-5893/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. April 2018 beziehungsweise vom 23. November 2018. Der Beschwer-
deführer hat somit zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwägung be-
schritten.
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Wiedererwägungsent-
scheid zusammenfassend damit, dass das neue Beweismittel und das sich
äusserst vage und oberflächlich präsentierende Wiedererwägungsgesuch
im Wesentlichen eine Wiederholung und Bekräftigung von bereits in den
vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren deponierten Sachver-
haltsteilen darstelle und reine Behauptungen beinhalte. Diese Asylgründe
seien aber in zwei Asylverfahren mit je zwei Verfügungen des SEM und
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abschlägig beurteilt worden. Das
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neue Beweismittel weise zudem aufgrund seiner blossen Kopieform und
seines Gefälligkeitscharakters eine geringe Beweiskraft auf. Es lägen mit-
hin keine Gründe vor, die die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung(en)
im Asyl- oder Wegweisungspunkt beseitigen könnten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine
Vorbringen gemäss Wiedererwägungsgesuch und reicht das Original der
Anwaltsbestätigung vom 17. Dezember 2018 nach. Darüber hinaus gibt er
zur Stützung „des geschilderten Sachverhalts“ weitere Beweismittel (alle
im Original) zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben eines Provinzrates
vom 17. Dezember 2018, eine Anzeige der srilankischen Menschenrechts-
kommission betreffend den Beschwerdeführer und dessen Vater vom (…)
2018 sowie zwei Polizeivorladungen vom (…) und vom (…) 2018. Den
Rückweisungsantrag begründet er damit, dass das SEM es unterlassen
habe, „weitere Abklärungen zu tätigen, z.B. Botschaftsberichte einzuholen
oder ähnliches“.
Auf den Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten
erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung
der Rechtskraft der Verfügungen vom 19. Mai 2016 und vom 4. September
2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde drängt offensichtlich
keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass
weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs iden-
tisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von
Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen, die ihrerseits nicht
über blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von in den ordentlichen
Asylverfahren je zweistufig beurteilten Sachverhaltsteilen hinausgingen.
Die einzelnen Erwägungen des SEM bleiben substanziell weitestgehend
unbestritten. Immerhin liegt nunmehr das Original der Anwaltsbestätigung
vom 17. Dezember 2018 vor. Dessen Beweiswert bleibt indessen deshalb
marginal, weil der Beschwerdeführer in keiner Weise erläutert, wie, wann
und von wem er das Beweismittel (als Kopie oder als Original) erhalten
habe. So muss er sich die rein rhetorisch bleibende Frage gefallen lassen,
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wie es ihm hätte möglich sein sollen, die Anwaltsbestätigung am gleichen
Tag in der Schweiz zusammen mit einem ausformulierten Wiedererwä-
gungsgesuch vorzulegen, wie das Dokument in Sri Lanka verfasst worden
ist. Fragen erweckt auch der Umstand, dass ausgerechnet ein Rechtsan-
walt aus Jaffna (Sri Lanka) eine – zudem behauptungsgemäss über (…)
zuvor stattgefundene – exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in
Genf zu bestätigen imstande sein soll. Hinzu kommt, dass der Inhalt dieser
Bestätigung identisch ist mit dem auf Beschwerdestufe nachgereichten,
ebenfalls am 17. Dezember 2018 verfassten Bestätigungsschreiben eines
Provinzrates der Nordprovinz. Dass zwei voneinander unabhängige Per-
sonen in identischem Wortlaut eine von ihnen nicht selbst erlebte Wahr-
nehmung über eine Drittperson bestätigen können, ist undenkbar. Der Be-
weiswert des am (…) 2018 von einem (…) der srilankischen Menschen-
rechtskommission verfassten und an die Polizeistation B._______ adres-
sierten Anzeige betreffend den Beschwerdeführer ist gering, zumal es sich
vorliegend um ein Original handelt, obwohl dieses gerade für die Polizei-
station bestimmt wäre. Die beiden Polizeivorladungen sind deshalb nicht
für den Beweis einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungs- oder
Gefährdungssituation tauglich, weil jegliche Inhaltsangabe zu den Doku-
menten fehlt. Allen vorgelegten Beweismitteln ist im Übrigen gemeinsam,
dass der Beschwerdeführer sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt
ohne weiteres in den beiden ordentlichen Asylverfahren hätte vorlegen o-
der sich zumindest darum hätte bemühen können (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird durch das Gesagte zu-
sätzlich erheblich beeinträchtigt. Der Vollständigkeit halber anzumerken
bleibt, dass die behauptungsgemässen neuen (aber wie erwogen verspä-
tet vorgelegten) Tatsachen und Beweismittel offensichtlich auch nicht ge-
eignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein
anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen zu lassen
(vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3).
Angesichts dessen ist unter Bezugnahme auf den Rückweisungsantrag
nicht ersichtlich, inwiefern das SEM sich zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen hätte veranlasst sehen sollen.
6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiederer-
wägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügun-
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gen des SEM vom 19. Mai 2016 und vom 4. September 2018 bleibt beste-
hen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewie-
sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: