B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6252/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien (gemäss eigener Angabe Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
E-6252/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 29. August 2010 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ihr
Asylgesuch.
B.
Am 9. September 2010 führte das damalige BFM im EVZ (…) eine sum-
marische Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin durch. Am
10. Dezember 2010 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das BFM und am 3. De-
zember 2014 fand eine ergänzende Anhörung beim BFM statt. Die Be-
schwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen
folgende Vorbringen geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und am (…) in der
äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba als Tochter eines Eritreers und einer
Äthiopierin geboren worden. In Addis Abeba habe sie den Wohnort oft ge-
wechselt und in verschiedenen Quartieren (unter anderem in der Umge-
bung von B._______) gelebt.
Im Jahr 2000 sei sie mit ihrem Vater und ihren Geschwistern von den äthi-
opischen Behörden von Addis Abeba nach Eritrea deportiert worden. Sie
habe mit ihrem Vater bei einem Freund namens C._______ in Asmara ge-
lebt. Aufgrund einer ungewollten Schwangerschaft habe sie bei einer Pri-
vatperson eine Abtreibung vornehmen lassen; danach habe sie hospitali-
siert werden müssen. Da in Eritrea eine Abtreibung als Straftrat gelte, sei
sie für zwei Monate inhaftiert worden. Ihr Vater habe sie wegen der verbo-
tenen Abtreibung nicht mehr sehen wollen. Nach ihrer Gefängnishaft habe
man sie nach Sawa in die Militärausbildung schicken wollen. Um dem ob-
ligatorischen Wehrdienst zu entkommen, habe sie mithilfe ihres Kranken-
pflegers im Gefängnis die Flucht in den Sudan organisiert. Insgesamt habe
sie sich im Jahr 2000 bis zu ihrer Flucht ca. drei Monate in Eritrea aufge-
halten.
Im Sudan habe sie ihren heutigen Partner, D._______, einen Eritreer, ken-
nen gelernt. Am (…) 2007 sei ihr gemeinsames Kind E._______ zur Welt
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gekommen. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 von Sudan nach Li-
byen ausgereist. Am 21. August 2010 habe sie Libyen in Richtung Europa
verlassen und sei schliesslich in die Schweiz gelangt.
An der – vier Jahre nach der ersten Anhörung durchgeführten – ergänzen-
den Anhörung im Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin unter an-
derem mit, dass ihr Partner und das gemeinsame Kind vor fünf Monaten
vom Sudan nach Äthiopien gereist seien und seither in Äthiopien leben
würden (vgl. A19/22 F15). Über den heutigen Aufenthaltsort ihres Vaters
und ihrer Geschwister könne sie dagegen mangels Kontakt keinerlei Anga-
ben machen (vgl. A19/22 F21 ff., F35-41). Mit Hilfe eines eritreischen Be-
kannten in der Schweiz habe sie zwischenzeitlich ihren Taufschein aus
dem Jahr 2001 aus Eritrea beschaffen können; diesen reichte sie anläss-
lich der ergänzenden Anhörung beim SEM ein (vgl. A19/22 F44 ff.).
II.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe an das BFM vom 1. Septem-
ber 2011 für ihren Partner D._______, geboren am (…), und ihr gemeinsa-
mes Kind, E._______, geboren am (…) 2007, ein Asylgesuch aus dem
Ausland ein. Die beiden Angehörigen hielten sich zum damaligen Zeitpunkt
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Sudan auf.
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf wiederholten Hinweis des BFM hin
keine persönliche Stellungnahme von D._______ beziehungsweise Voll-
macht nachreichte, forderte das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 2. April 2014 letztmals auf, entsprechende Dokumente nachzu-
liefern mit der Androhung, im Unterlassungsfall mangels höchstpersönli-
cher Willensäusserung von D._______ auf das Asylgesuch aus dem Aus-
land nicht einzutreten.
E.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 wurden eine persönlich unterzeichnete Stel-
lungnahme von D._______ vom 21. Februar 2014 sowie eine von ihm un-
terzeichnete Vollmacht vom 21. Februar 2014, jeweils mit der Ortsangabe
Khartum, beim BFM eingereicht (vgl. B13/8).
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 hielt das SEM fest, die Angaben der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. Dezember 2014, wo-
nach ihr Partner und ihr Kind sich aktuell in Äthiopien aufhielten, und die
Angaben von D._______ in seinem Auslandgesuch, er halte sich in Khar-
tum auf, würden nicht übereinstimmen. Der Rechtsvertreter von
D._______ wurde aufgefordert, sich zum aktuellen Aufenthalt seiner Man-
danten zu äussern. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
G.
Am 1. Oktober 2015 schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland
von D._______ und E._______ als gegenstandslos geworden ab.
III.
H.
H.a Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit
Schreiben vom 26. Februar 2015 um Beantwortung von Fragen im Zusam-
menhang mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Äthiopien
(Wohnort, Registrierung, Schule, Deportation der Beschwerdeführerin).
H.b Mit Antwortschreiben vom 5. Juni 2015 führte die Schweizer Botschaft
in Addis Abeba aus, sie habe die Beschwerdeführerin wegen fehlender
Hausnummer nicht identifizieren können. Jedoch habe auch die von der
Botschaft zur Abklärung entsendete Person niemanden am angeblichen
Wohnort der Beschwerdeführerin oder in der Umgebung finden können,
der die Beschwerdeführerin gekannt habe. Auch eine systematische Kon-
trolle anhand von Fotos bei langjährigen Quartiersbewohnern habe nicht
zu einer Wiedererkennung der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern oder ihrer
Geschwister geführt. Die von der Beschwerdeführerin genannte Schule
existiere in der Tat, indessen sei es der Botschaft nicht möglich gewesen,
eine Liste ehemaliger Schüler zu beschaffen. Auch eine Abklärung der De-
portation sei nicht möglich gewesen. Die Familie der Beschwerdeführerin
habe möglicherweise ihren Namen geändert, da die Familie im grossflächig
kontrollierten Gebiet keinem der zahlreichen befragten Ortsbewohner be-
kannt gewesen sei.
H.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli
2015 das rechtliche Gehör zu den vorstehenden Abklärungsergebnissen.
H.d Der damals mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
([Name]) nahm mit Eingabe vom 6. August 2015 schriftlich Stellung zu den
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Seite 5
Botschaftsauskünften und führte insbesondere aus, es sei nachvollziehbar,
dass sich die heutigen Bewohner im Quartier B._______ nicht an die Be-
schwerdeführerin erinnern könnten, wenn man bedenke, dass die Familie
oft umgezogen sei und immer wieder in einem anderen Zimmer in der Ge-
gend gewohnt habe, dass die Bevölkerungsfluktuation in Addis Abeba wohl
sehr hoch sei und dass sich die Beschwerdeführerin letztmals vor 15 Jah-
ren dort aufgehalten habe. Schliesslich sei der Umstand der nicht erhältli-
chen Schüler- und Deportationslisten nicht der Beschwerdeführerin anzu-
lasten.
I.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 (eröffnet am 2. September 2015)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2015 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen,
es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand ersucht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Befreiung von der Vorschusspflicht gut. Der Rechtsvertreter wurde er-
sucht, zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Entschädigung
von amtlichen Rechtsbeiständen Stellung zu nehmen. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass der Rechtsvertreter unaufgefordert eine Kostennote
einzureichen habe, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der
Akten bestimmen würde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 ordnete das Gericht der Be-
schwerdeführerin ihren damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichen
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Seite 6
Rechtsbeistand bei. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
M.
In der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stel-
lungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2015 zur
Kenntnis gebracht.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Rechtsvertreter
aufgefordert, eine Stellungnahme betreffend die Rechtsvertretung im vor-
liegenden Verfahren einzureichen, nachdem dieser am 30. September
2016 das Gericht telefonisch über seinen Austritt bei der [Beratungsstelle]
orientiert und eine Korrespondenzadresse für das vorliegende Verfahren
bezeichnet hatte.
O.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei
der Beratungsstelle für Asylsuchende mit, weshalb er sein Mandat als amt-
licher Beistand im vorliegenden Verfahren niederlege und an seiner Stelle
die rubrizierte Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler der Beratungs-
stelle für Asylsuchende als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen sei.
Ebenfalls mit Eingabe vom 2. November 2016 erklärte lic. iur. Pascale
Bächler ihre Bereitschaft zur Übernahme des Mandats und ersuchte um
ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2016 wurde [Name Rechtsver-
treter] aus seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen.
Gleichzeitig wurde lic. iur. Pascale Bächler aufgefordert, eine Vollmacht
seitens der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtsvertretung im vorlie-
genden Verfahren einzureichen. Der Rechtsvertreterin wurde weiter Gele-
genheit geboten, zu den gerichtlichen Entschädigungsbedingungen der
amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Ferner wurde sie darauf
hingewiesen, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, ansonsten die
Entschädigung aufgrund der Akten entschieden würde.
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Q.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 wurde aufforderungsgemäss die Be-
reitschaft zur Übernahme des amtlichen Mandats zu den vom Gericht ge-
nannten Bedingungen erklärt sowie eine von der Beschwerdeführerin un-
terzeichnete Vollmacht zu Gunsten der Rechtsbeiständin zu den Akten ge-
reicht.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 wurde die rubrizierte
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet.
S.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte die Rechtsbeiständin die Kopie eines
Praktikumsvertrags vom 11. Mai 2017 zwischen der Beschwerdeführerin
und [Arbeitgeberin] zu den Akten.
T.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 teilte die Rechtsbeiständin mit, dass
sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin seit der Beschwerde-
eingabe vom 2. Oktober 2015 etwas verändert habe, und stellte die Nach-
reichung einer entsprechenden Eingabe in Aussicht.
U.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 stellte die Rechtsbeiständin den An-
trag, es sei eine Ergänzung der Rechtsbegehren zuzulassen, und formu-
lierte die folgenden Zusatzbegehren: Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für die Beschwerdeführerin nicht
zulässig und zumutbar sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz
im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Subeventualiter sei
festzustellen, dass eine allfällige Rückkehr für die Beschwerdeführerin
nach Äthiopien nicht zumutbar sei, weshalb ihr weiterer Aufenthalt im Rah-
men einer vorläufigen Aufnahme zu regeln sei.
Zur familiären Situation in der Heimat der Beschwerdeführerin wurde aus-
geführt, dass sie nach wie vor keinen Kontakt zu ihren Angehörigen in Erit-
rea oder Äthiopien habe. Zudem habe sie seit ungefähr sechs Monaten
nichts mehr von ihrem Partner in Äthiopien gehört. Dieser habe das ge-
meinsame Kind alleine in Addis Abeba bei einem gewissen Herrn [Name]
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Seite 8
zurück gelassen. Dieser seinerseits verweigere der Beschwerdeführerin al-
lerdings seit etwa zwei Monaten den Kontakt mit ihm und damit auch den
Kontakt zu ihrer Tochter.
Ferner wurden drei Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin von Be-
kannten in der Schweiz vom 14. November 2017, 19. November 2017 und
20. November 2017 zu den Akten gereicht.
V.
Am 24. November 2017 erhielt das Gericht ein weiteres Referenzschreiben
einer Mitarbeiterin [Arbeitsstelle], welches vom 12. November 2017 da-
tierte.
W.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin in Kopie
ihren Arbeitsvertrag als Betreuungsassistentin im Bereich „(…)“ bei der [Ar-
beitgeberin] vom 17. Januar 2018 einreichen; ferner reichte sie ein Schrei-
ben der Sozialhilfe [Kanton] vom 8. Februar 2018 (Ablösung von der Sozi-
alhilfe dank ausreichendem Einkommen) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde vom 2. Oktober 2015 war die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung beantragt worden; sinngemäss wurde ferner geltend
gemacht, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in das geltend gemachte
Heimatland Eritrea sei unzulässig; eine Rückkehr nach Äthiopien komme
mangels Staatsangehörigkeit dieses Landes nicht in Frage.
Die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs sind bei dieser
Sachlage – sofern das Asylgesuch abzuweisen ist – praxisgemäss eben-
falls Prozessthema des Beschwerdeverfahrens. Die Frage, ob ergänzende
Beschwerdebegehren (vgl. Eingabe vom 22. November 2017) auch nach
Ablauf der Beschwerdefrist zulässig seien, kann demnach offenbleiben.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 10
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die geltend
gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die angeblich in Eritrea er-
lebte Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht. Sie hielt zunächst fest, die
Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer angeblichen eritreischen
Identität keine entsprechenden Identitätspapiere einreichen können. Der
als Beweismittel eingereichten eritreischen Taufurkunde komme nur ein
sehr geringer Beweiswert zu, da ein solches Dokument leicht zu erwerben
sei; zudem habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem
Dokument widersprüchliche Angaben gemacht. Sodann habe gemäss Art.
3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Provision
378/2003), welches das äthiopische Parlament im Dezember 2003 verab-
schiedet habe, jede Person, von der mindestens ein Elternteil Äthiopier ist,
Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Somit habe es der Be-
schwerdeführerin jederzeit offen gestanden, die äthiopische Staatsange-
hörigkeit ihrer Mutter zu beantragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass
der Staat Eritrea erst seit dessen Unabhängigkeit im 1993 bestehe. Nach
äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive
alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische
Staatsangehörige gegolten. Demnach sei davon auszugehen, dass auch
die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige ver-
zeichnet worden sei. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit dem Un-
abhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin äthiopische Staatangehörige sei, da sie als damals (…)-
fjähriges Kind nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei und deshalb – selbst
wenn ihr Vater teilgenommen hätte – die äthiopischen Bürgerrechte nicht
verloren hätte. Schliesslich wäre selbst bei Annahme einer eritreischen
Staatsangehörigkeit davon auszugehen, dass sie zumindest über eine per-
manente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien verfügt hätte. Auf eine solche
Bewilligung hätten sämtliche Personen eritreischer Herkunft Anspruch ge-
habt, wenn sie ab 1993 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Aus den
vorstehenden Gründen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staats-
angehörige handle, weshalb dies im zentralen Migrationsinformationssys-
tem (ZEMIS) so zu vermerken sei.
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Seite 11
Weiter erstaune, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spreche, zu-
mal ihre verstorbene Mutter aus der Tigray-Region gestammt haben solle
und sie mindestens ein Jahr mit ihrem Vater, der diese Sprache spreche,
zusammen gelebt habe; dies teilweise angeblich auch in Eritrea.
Ihre Angaben zu den Familien- und Wohnverhältnissen in Äthiopien, wo sie
(…) Jahre ihres Lebens verbracht haben solle, seien unsubstanziiert und
vage ausgefallen. Zu den jeweiligen Wohnorten und Adressen habe sie
keine genauen Angaben machen können. Auch zu ihren familiären Verhält-
nissen habe sie, angeblich wegen fehlenden Kontakts zu ihren Verwandten
seit jeher, kaum Auskunft geben können. Diese knappen und spärlichen
Angaben seien nicht nachvollziehbar und würden den Eindruck erwecken,
dass sie ihre Herkunft zu verschleiern versuche.
Aufgrund dieser Erwägungen seien auch die Aussagen, sie habe Äthiopien
verlassen müssen und danach in Eritrea gelebt, nicht glaubhaft. Den Asyl-
gründen – der geltend gemachten Haft und der Einberufung in den eritrei-
schen Militärdienst – fehle damit eine glaubhafte Grundlage. Die Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
Was den Wegweisungsvollzug betreffe, ging die Vorinstanz davon aus, die
Beschwerdeführerin sei äthiopische Staatsangehörige, habe aber ihre Mit-
wirkungspflicht verletzt, weshalb die Untersuchungspflicht der Behörde,
um die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs abzuklären, an ihre Grenzen stosse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte die Beschwerdeführerin noch einmal
den Sachverhalt dar, den sie in den (teils Jahre auseinanderliegenden) An-
hörungen konsistent und widerspruchsfrei geltend gemacht habe.
Sodann nahm sie Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffe-
nen Unglaubhaftigkeitselemente. Sie führte aus, er stelle keinen Wider-
spruch dar, dass der eingereichte eritreische Taufschein aus dem Jahr
2001 datiere, während sie sich im Jahr 2000 in Eritrea aufgehalten habe;
den Taufschein habe nämlich ihr Vater – nach ihrer Ausreise aus Eritrea –
ausstellen lassen. Auch die als widersprüchlich gewürdigten Aussagen, sie
habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder, respektive der Bruder habe ihr den
Taufschein geschickt, liessen sich erklären.
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Dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin spreche kein Tigrinya,
wurde mit Verweis auf ihre Schilderungen in der Anhörung entgegnet, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund der zerrütteten Beziehung zu ihrem Va-
ter kaum mit ihm zu tun gehabt und ihre Mutter sei zwar aus Tigray, jedoch
in Addis Abeba aufgewachsen, weshalb sie mit der Beschwerdeführerin auf
Amharisch gesprochen habe.
Das SEM habe die Angaben zu den Wohn- und Familienverhältnissen der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als ungenügend bezeichnet. Vielmehr
habe die Beschwerdeführerin angemessen, detailliert und konsistent über
die Wohnsituation in Addis Abeba berichtet. Relevant sei namentlich, dass
die Schilderungen erst zehn beziehungsweise fünfzehn Jahre nach Verlas-
sen Addis Abebas erfolgt seien und die Aussagen in den drei mehrere
Jahre auseinanderliegenden Befragungen in sich konsistent gewesen
seien. Die verschiedenen vom SEM zitierten Aussagen betreffend die Fa-
milienverhältnisse seien mit dem gesamten Sachverhalt stimmig und nach-
vollziehbar.
Die Vorinstanz habe eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit
sprechenden Elemente und eine Gesamtwürdigung vermissen lassen und
zu Unrecht die vielen detaillierten und realitätsnahen Schilderungen in den
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Es sei von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen.
Die Beschwerdeführerin sei eritreische Staatsangehörige; die äthiopische
Staatsangehörigkeit habe sie mit der Deportation nach Eritrea verloren. In
Eritrea drohe ihr Verfolgung; Äthiopien demgegenüber sei für sie ein Dritt-
staat, und eine Rückkehr dorthin könne nicht in Frage kommen.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 wurde ergänzend ausgeführt, ein
Wegweisungsvollzug nach Eritrea müsse als unzulässig im Sinne von
Art. 3 und 4 EMRK gelten und wäre zudem auch unzumutbar; ein Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien müsse angesichts des gänzlich fehlenden fa-
miliären und sozialen Netzes ebenfalls als unzumutbar erachtet werden.
5.
Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu be-
antworten. Wie nachfolgend dargelegt, kommt das Gericht, wie die Vor-
instanz, zum Schluss, dass die angebliche eritreische Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wird; damit fehlt es auch den in
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Seite 13
Bezug auf Eritrea geltend gemachten Asylgründen an einer tragfähigen
Grundlage.
5.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist ihre verstorbene Mut-
ter Äthiopierin gewesen; ihr Vater stamme aus Eritrea. Sie sei in Äthiopien
geboren und aufgewachsen. In Eritrea habe sie sich nach ihrer Deportation
im Jahr 2000 drei Monate aufgehalten; danach sei sie bis im Jahr 2007 im
Sudan gewesen. Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsan-
gehörige sei. Die vom SEM dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sind überzeugend; es
ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen (vgl.
oben E. 4.1).
5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum
Kenntnisse über ihre familiäre Abstammung hat, was ihre Vorbringen zu
ihrer Herkunft zusätzlich in Zweifel ziehen lässt (vgl. A19/22 F21 ff.). Auf
die Familie ihres Vaters angesprochen, gab sie lediglich zu Protokoll, sie
kenne niemanden ausser ihn selber (vgl. A19/22 F31, 86 ff.). So wusste sie
nicht, wieviele Geschwister ihr Vater hat und erklärte hierzu bloss, dass sie
keine solchen Gespräche mit ihrem Vater gehabt habe (vgl. A12/22 F82 f.).
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre eritreische Abstam-
mung und ihren Vater keinerlei konkreten Angaben machen kann (vgl.
A19/22 F102 ff.), lässt die behauptete eritreische Herkunft ebenfalls zwei-
felhaft erscheinen, zumal die familiäre Abstammung in der dortigen Gesell-
schaft einen hohen Stellenwert einnimmt.
Ihren Angaben gemäss habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater und
ihren Geschwistern seit der Ausreise keinerlei Kontakt und wisse nichts
über deren Aufenthalt (vgl. A5/10 S. 4, A12/22 F92, 153 ff., 221; A19/22
F35, 39). An diesen Darstellungen hat die Vorinstanz – namentlich ange-
sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Taufschein zu den
Akten reichte, den ihr angeblich ihr Bruder zugestellt habe (vgl. A12/22
F142 f., 224; A19/22 F44, Beschwerde S. 5) – zu Recht Zweifel angebracht.
Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Darstellungen, wie an-
geblich lediglich indirekt, über einen in der Schweiz lebenden Bekannten,
der aber anonym bleiben wolle, und weitere Mittelspersonen die Kontakt-
aufnahme zum Bruder gelungen sei (vgl. A12/22 F5 ff., 16 f., A19/22 F42
ff.; Beschwerde S. 5, 7; Eingabe vom 22.11.2017 S. 5), als nicht überzeu-
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Seite 14
gend. Auch in Anbetracht der heutigen digitalen Kommunikationsmöglich-
keiten erscheinen die dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren
Familienangehörigen realitätsfremd.
Was im Übrigen den eingereichten, aus dem Jahr 2011 datierenden Tauf-
schein betrifft, den angeblich der Vater der Beschwerdeführerin nach ihrer
Ausreise habe ausstellen lassen, fällt der Widerspruch zu den anderweiti-
gen Angaben auf, der Vater habe mit der Beschwerdeführerin jeglichen
Kontakt nach ihrer Abtreibung abgebrochen (vgl. A5/10 S. 5, A12/22 F175;
A19/22 F36, Beschwerde S. 4). Es wird ferner auch nicht nachvollziehbar,
was der Vater mit der Ausstellung eines Taufscheins für seine Tochter ein
Jahr nach deren Ausreise hätte bezwecken wollen.
5.3 Mit dem bisher Gesagten stimmt überein, dass auch die Angaben der
Beschwerdeführerin zur angeblichen Deportation aus Äthiopien nach Erit-
rea und zu ihrem anschliessenden dreimonatigen Aufenthalt in Eritrea wei-
tere Ungereimtheiten aufweisen, die an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen zweifeln lassen.
Die angebliche Deportation nach Eritrea, die die Beschwerdeführerin ihren
Angaben gemäss im Alter von (…) Jahren erlebt hätte, vermochte sie nur
sehr oberflächlich, detailarm und ohne Realkennzeichen zu schildern; die
Darstellungen vermitteln nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei
selber von den Ereignissen betroffen gewesen (vgl. A12/22 F146 f.,
160 ff., 237 ff.; A19/22 F106 f., 110 ff., 118 ff., 137 ff.). Die Deportation soll
ferner darauf beruht haben, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich
am eritreischen Referendum beteiligt habe (vgl. A12/22 F160; Beschwerde
S. 3); bei der späteren Anhörung konnte die Beschwerdeführerin anderer-
seits nicht mehr angeben, ob der Vater irgendetwas Derartiges unternom-
men habe (vgl. A19/22 F112 f.). Auch eine zeitliche Einordnung, wann sich
diese Ereignisse abgespielt hätten und wann sich der dreimonatige Aufent-
halt in Eritrea situiere, war nicht möglich (vgl. A12/22 F94 f., 228 ff.; vgl.
A19/22 F50 ff.). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse bei
der Ankunft in Eritrea und die darauffolgenden Ereignisse nicht lebensnah
und substantiiert schildern. Ihre Antworten zu den genauen Abläufen bei
der Ankunft in Eritrea lauteten etwa: „So detailliert weiss ich es nicht mehr,
ich war sehr traurig. (…)“, „Ich weiss nur, dass wir von Soldaten begleitet
wurden.“ (A19/22 F127-134; vgl. auch F141, 145 f., 147 ff.).
Zu ihrer Zeit in Eritrea kann die Beschwerdeführerin nur wenig erzählen;
andererseits ist zu berücksichtigen, dass sie ihren Angaben gemäss nur
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kurze Zeit dort gewesen sei, den Grossteil ihres Aufenthalts im Spital oder
im Gefängnis verbracht habe und mangels Sprachkenntnissen sich mit nie-
mandem habe austauschen können. Es bleiben freilich gewichtige Unge-
reimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich in Eritrea erlebten Haft
offen. Insbesondere vermögen die Darstellungen, wie die Flucht gelungen
sei, insgesamt nicht zu überzeugen; angeblich soll ein Krankenpfleger des
Spitals die Beschwerdeführerin im Gefängnis regelmässig besucht haben,
um ihr Medikamente zu bringen; mit diesem habe sie die Flucht planen
können, da nämlich die Gefangenen jeweils auf einem Markt ausserhalb
der Haftanstalt hätten Handarbeiten verkaufen können, wo es dann gelun-
gen sei, zu entkommen (vgl. A5/10 S. 5 f.; A12/22 F 176, 180 f., 193; A19/22
F 170, 184 ff.; Beschwerde S. 4); diese angebliche Ausgestaltung des Haft-
regimes scheint wenig plausibel und steht jedenfalls in Widerspruch zu den
anderweitigen Angaben, im Spital sei die Beschwerdeführerin noch von
Polizisten in ihrem Krankenzimmer bewacht worden (A19/22 F 155 f.). Die
Angaben zu ihrem Fluchthelfer, bei dem sie nach der Flucht aus der Haft
noch einige Tage gelebt habe, bevor sie aus Eritrea ausgereist sei, fielen
wiederum unsubstantiiert aus (vgl. A12/22 F 194 ff.; A19/22 F 185 ff.).
5.4 Nach dem Gesagten bestätigt das Gericht die Einschätzung der Vor-
instanz, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, sie sei
eritreische Staatsangehörige, sei aus Äthiopien nach Eritrea deportiert
worden und habe dort Verfolgung erlebt oder befürchten müssen. In Bezug
auf Äthiopien machte die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsvorbringen
geltend. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6252/2015
Seite 16
7.
7.1 Vorliegend gilt es den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien zu prüfen, nachdem das Gericht, wie vorstehend ausge-
führt, von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
ausgeht.
Die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fällt demnach ausser
Betracht. Auf die diesbezüglich vorgebrachten Ausführungen in der Ein-
gabe vom 22. November 2017 ist somit nicht weiter einzugehen.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
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Seite 17
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Be-
schwerdeführerin habe zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer
Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht. Die Angaben zu den Familien-
und Wohnverhältnissen in Äthiopien seien unsubstantiiert und vage; es
entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche ihre Herkunft zu
verschleiern und ihre wahre Identität zu verheimlichen. Eine einlässliche
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei bei dieser Situa-
tion der Mitwirkungspflichtsverletzung nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits hielt an ihren Darstellungen fest, dass
sie bis zum Alter von (…) Jahren, und bis zum Tod der Mutter, in Addis
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Seite 18
Abeba in armen Verhältnissen gelebt habe, die zu häufigem Wohnungs-
wechsel geführt hätten. Dass im Rahmen einer Botschaftsabklärung keine
ehemaligen Nachbarn hätten gefunden werden können, die die Familie der
Beschwerdeführerin wiedererkannt hätten, lasse sich bei diesen schwieri-
gen familiären Verhältnissen, erst recht angesichts des langen Zeitablaufs
seither, plausibel erklären (Stellungnahme vom 6. August 2015, A26/2; Be-
schwerde S. 2 f., 8). Auch die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin
würden mit dem skizzierten familiären Hintergrund – ihre Mutter sei bereits
im Kindesalter zur Arbeit nach Addis Abeba geschickt worden – überein-
stimmen (Beschwerde S. 2, 7 f.).
7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar die Einschätzung der Vor-
instanz, dass die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf ihre Lebensver-
hältnisse in Addis Abeba nur wenig substantiierte Angeben hat machen
können (vgl. etwa A5/10 S. 2; A12/22 F 26 ff.; A19/22 F 56 ff.). Andererseits
ist tatsächlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit nun-
mehr 18 Jahren in anderen Ländern, teils auf der Flucht und unter schwie-
rigen Verhältnissen, gelebt hat. Aus den eingereichten Schreiben verschie-
dener Bekannter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geht hervor, dass
sie Einzelheiten ihrer persönlichen Geschichte kongruent und wider-
spruchsfrei auch ihren hiesigen Bekannten anvertraut hat. Insbesondere
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Tod ihrer Mutter erachtet
das Gericht als glaubhaft (vgl. A5/10 S. 3; A12/22 F89 f.; A19/22 F32 f.; vgl.
auch das Schreiben von (…) vom 12.11.2017; Schreiben von (…) vom
20.11.2017); dass demgegenüber Zweifel an den Darstellungen bestehen,
es fehle angeblich an jeglichem Kontakt zu den Geschwistern, namentlich
zum Bruder, wurde oben bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2).
In der Anhörung vom 3. Dezember 2014 hatte die Beschwerdeführerin an-
gegeben, ihr Partner und das gemeinsam Kind würden neu in Äthiopien
leben (vgl. A19/22 F 15 ff.); dieser Kontakt ist freilich gemäss jüngsten An-
gaben gänzlich abgebrochen worden (vgl. Eingabe vom 22.11.2017). Das
Gericht hält diese Darstellungen namentlich angesichts der Bestätigungs-
schreiben, in denen je in eigenen Worten und in glaubhaft scheinender
Weise dasselbe dargelegt wird, für glaubhaft (vgl. Schreiben von (…) vom
19.11.2017; Schreiben von (…) vom 20.11.2017).
7.5.4 Insgesamt muss aufgrund der Akten überwiegend davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer langen Abwesenheit
von Addis Abeba, das sie vor 18 Jahren verlassen hat, und nachdem ihr
Partner den Kontakt zu ihr hat abbrechen lassen, sich heute bei einer
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Seite 19
Rückkehr nach Äthiopien ohne tragfähiges Beziehungsnetz wiederfinden
würde.
7.5.5 In der Eingabe vom 22. November 2017 wird auf die Praxis des Ge-
richts hingewiesen, wonach alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien eine erschwerte sozioökonomische Situation vorfinden; das
Gericht hält den Wegweisungsvollzug alleinstehender Frauen nur dann für
zumutbar, wenn begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer ge-
währleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in
einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. ausführlich BVGE
2011/25 E. 8.5 und 8.6). Diese Einschätzung ist weiterhin aktuell; begüns-
tigende Umstände sind ferner nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil D-
3687/2015 vom 26. August 2016, E. 6.6.2, m.w.H.).
7.5.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht der
sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre und in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit vorliegend als unzumutbar zu erachten. Hinweise auf Vorfälle, die
einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenste-
hen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die
Anordnung der Wegweisung als solche angefochten wurde, abzuweisen
ist. Demgegenüber ist die Beschwerde, soweit die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs angefochten wurde, gutzuheissen. Das SEM ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges
Obsiegen zu werten ist – wären die ermässigten Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gungen vom 15. Oktober 2015 und 23. Oktober 2015 wurden die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen. Das Erfordernis der Bedürftigkeit ist zum heutigen Zeit-
punkt – nachdem die Beschwerdeführerin erst per 1. März 2018 von der
Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Eingabe vom 13. Februar 2018) –
E-6252/2015
Seite 20
für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens weiterhin zu bejahen. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Soweit die Beschwerdeführerin – hälftig – obsiegt, ist ihr zu Lasten des
SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) zuzusprechen. Soweit sie
demgegenüber – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist der Rechtsvertreterin, die
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse
auszurichten.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die
Entschädigungspraxis des Gerichts ist der Rechtsvertreterin für das Be-
schwerdeverfahren zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von
Fr. 700.- (inkl. Auslagen) sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar
von ebenfalls Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.- auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von Fr. 700.– ausgerich-
tet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: