B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6252/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
14. Oktober 2015. Am 2. Dezember reiste er in die Schweiz ein. Gleichen-
tags suchte er um Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 befragte ihn die Vor-
instanz zur Person (BzP).
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 zu seinen
Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus B._______, Distrikt
Jaffna, wo er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Seine
Eltern, zwei seiner Geschwister sowie eine Tante würden ebenfalls in
B._______ leben. Er sei im Jahre 1995 ins Vanni-Gebiet gezogen. Nach
der Wiedereröffnung des Weges im Jahre 2002 habe er sich nach
C._______ begeben. Im Jahre 2011 habe dann die Rücksiedlung nach
B._______ stattgefunden. Seit seinem (…)-Abschluss habe er meistens
als (…) gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er auch in der (...) tätig gewesen.
Während seiner Zeit im Vanni-Gebiet sei er von der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden. Er habe ein Training absolvieren
müssen und sei wöchentlich als Grenzwächter eingesetzt worden. Diese
Verbindung zur LTTE habe während zwei Jahren bestanden. Danach habe
er keinen Kontakt mehr zu dieser Organisation gehabt. Im Jahre 2006 sei
er von den Behörden zu seiner Zeit bei der LTTE befragt worden und er
habe erklärt, dass er kein Mitglied der Organisation war, sondern nur in der
Grenzwache gedient habe. Er sei wegen seines Kontaktes zur LTTE nie in
ein Rehabilitierungscamp eingezogen worden.
Im Jahre 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf
unterstützt. Er sei nicht Mitglied der TNA, jedoch sei er aufgrund seiner
Unterstützung vom Criminal Investigation Department (CID) während zwei
Tagen verhört und dabei geschlagen worden.
Zwei Jahre später habe er in seinem Dorf an einer Demonstration gegen
den Sandabbau an der Küste von B._______ teilgenommen. Zudem habe
die TNA in seinem Dorf eine von einem Gericht bewilligte (…) errichtet. Vor
deren Einweihung am (…) 2015 habe er sich mit anderen zusammen an
den (…) beteiligt. Dabei seien Angehörige des CID vorbeigekommen und
hätten ihn nach den Verantwortlichen gefragt. Sie hätten seinen Namen
notiert. Wenige Tage später habe sich der CID in seiner Abwesenheit zu
Hause nach ihm erkundigt und seiner Frau mitgeteilt, er müsse sich bei
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ihnen melden. Er sei deshalb zu einem Bekannten nach D._______ ge-
gangen. Seine Mutter habe ihm in der Folge einen Reisepass organisiert
und er sei von Colombo Richtung Iran ausgereist, wo ihm sein Pass abge-
nommen worden sei. Das letzte Mal habe sich der CID im Jahre 2016 nach
ihm erkundigt.
Weiter stehe er auch im Fokus der Behörden, weil einer seiner Schwäger
den Heldentod gestorben sei und er einem weiteren bei der Ausreise aus
dem Land geholfen haben soll. Die Behörden hätten sich bei ihm erkundigt,
ob der Schwager wieder zurück sei.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen.
Als Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2017 zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe
im Zusammenhang mit der (…) im Jahre 2015 lediglich (…) ausgeführt.
Weiter habe er nicht plausibel erklären können, weshalb diese (…) von ei-
nem sri-lankischen Gericht bewilligt worden sei, überhaupt ein Problem für
den CID gewesen sein soll. Es sei insbesondere nicht plausibel, dass der
CID mit dem Schikanieren des (…) weitere solche Aktionen habe verhin-
dern wollen, wäre es ihm doch möglich gewesen, gegen die eigentlichen
Initianten vorzugehen. Was die Unterstützung des Wahlkampfes der TNA
betreffe, habe der Beschwerdeführer lediglich die Rolle eines Wahlhelfers
inne gehabt. Insgesamt sei das politische Profil des Beschwerdeführers als
niedrig einzustufen und entspreche nicht der geltend gemachten Verfol-
gung. Bei der Befürchtung, dass er auch wegen seiner Teilnahme an der
Demonstration im Jahre 2015 von den Behörden gesucht werde, handle
es sich lediglich um eine Annahme des Beschwerdeführers, da er gemäss
seinen Schilderungen nie von den Behörden auf diese Teilnahme ange-
sprochen worden sei.
Bezüglich der (…) Haft im Jahre 2013 mache der Beschwerdeführer zum
Verhaftungsvorgang sowie zur Durchführung des Verhörs unplausible und
unsubstantiierte Angaben. Einerseits habe er angegeben, er könne die
Person nicht nennen, welche ihn damals verhaftet habe, andererseits habe
er diese Person an anderer Stelle mit Namen genannt. Selbst wenn ihn der
CID im Jahre 2013 tatsächlich (…) festgehalten haben sollte, würde die
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Freilassung kurz danach belegen, dass er damals kaum weiteres Interesse
bei den Behörden weckte.
Was seine Tätigkeit für die LTTE anbelange, sei nicht davon auszugehen,
dass diesbezüglich eine Gefahr für den Beschwerdeführer bestehe. Nach
eigenen Angaben sei er nie Mitglied bei der LTTE gewesen und habe nur
den Hilfsdienst geleistet, welchen alle hätten leisten müssen. Zudem habe
der Beschwerdeführer den Behörden seine untergeordnete Rolle bei der
LTTE bereits im Jahre 2006 sowie bei der Festnahme im Jahre 2013 ge-
schildert. Hätte ihn der CID diesbezüglich tatsächlich als potentielle Gefahr
eingestuft, wäre er bereits früher gesucht worden.
Schliesslich widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner
Ausreise. In der BzP habe er ausgesagt, er habe Sri Lanka mit einem ge-
fälschten Pass verlassen, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, er
sei mit seinem eigenen gültigen Pass ausgereist. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass er sein Heimatland legal verlassen habe.
6.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu
entnehmen. Rückkehrer würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund be-
fragt. Diese Befragung alleine und das allfällige Eröffnen eines Strafverfah-
rens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen dar. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylre-
levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr
habe er noch sechs Jahre nach Kriegsende in seinem Heimatstaat gelebt.
Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten
demgemäss kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen
vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera-
ten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin verletze
sie Bundesrecht.
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7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausge-
führt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers un-
plausibel, substanzarm, widersprüchlich sowie der Logik des Handelns wi-
dersprechend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit dem sinnge-
mässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem nicht nä-
her substantiierten Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen legt er
jedenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, er sei mit dem eigenen
Pass ausgereist, bestätigt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Schluss, wonach er legal ausgereist sei. Weitergehend kann, um Wieder-
holungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Es wurde bereits ausgeführt, dass aufgrund des relativ kurzen und in seiner
Relevanz untergeordneten Engagements für den LTTE in den Jahren 1997
und 1998 keine Verfolgungsgefahr seitens der Behörden für den Be-
schwerdeführer zu erwarten ist. Ebenso wenig vermögen die gelegentli-
chen Teilnahmen an Aktionen der offiziellen Oppositionspartei TNA einen
Risikofaktor im beschriebenen Sinn zu begründen. Für das Bestehen an-
derer Risikofaktoren wie exilpolitische Tätigkeiten oder der Eintrag in einer
„Stop-List“ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Tatsache, dass der ta-
milische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt und einem
durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt,
genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
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7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der
übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt
Jaffna, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten A16/28 F7-F8), wohin der Vollzug
grundsätzlich zumutbar ist. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung ausgeführt hat (vgl. SEM-Akten A17/9 S. 7), verfügt er dort
über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter hat er einen (…)-Ab-
schluss und langjährige Berufserfahrung als (...). Mithin ist ihm zuzumuten,
sich um eine neue Anstellung zu bemühen und es ist davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumut-
bar.
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9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitäts-
karte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit
abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: