B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6254/2014
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea in seinem
ersten Lebensjahr verlassen und in der Folge in Addis Abeba/ Äthiopien
gelebt habe,
dass er Addis Abeba im (…) 2010 verlassen und über den Sudan, Libyen
und Italien am 16. September 2012 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er am gleichen Tag in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Altstätten vom 27. September 2012 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 5. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigri-
nischer Ethnie, stamme ursprünglich aus B._______/Eritrea, sei jedoch
im ersten Lebensjahr mit den Eltern nach Addis Abeba gezogen und habe
dort bis zur Ausreise gelebt, die Schule besucht und eine Ausbildung in
(…) abgeschlossen,
dass er in Äthiopien nie registriert gewesen sei und auch keine äthiopi-
schen Papiere erhalten habe, zumal sein Vater Eritreer gewesen sei,
dass er aus diesem Grund auch keine Arbeitsbewilligung erhalten habe,
dass er mangels rechtsgültiger Papiere stets mit der Furcht gelebt habe,
inhaftiert zu werden, weshalb er im (…) 2010 ausgereist sei,
dass er im Sudan seine Ehefrau, eine äthiopische Staatsangehörige, ge-
heiratet habe und danach in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen am (…)
2010 in Khartum ausgestellten Identitätsausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 zu festgestell-
ten Fälschungsmerkmalen auf diesem Identitätsdokument das rechtliche
Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. August 2014 sei-
ne Stellungnahme durch die frühere Rechtsvertretung einreichen und
gleichzeitig eine eritreische Geburtsurkunde ins Recht legen liess,
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dass der Beschwerdeführer nach Fristansetzung durch das BFM die Ge-
burtsurkunde am 19. September 2014 übersetzt in eine Amtssprache ein-
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. September 2014 – eröffnet am 26. September 2014 – ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete und die als gefälscht beurteilte eritreische Identitätskarte gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einzog,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Verfügungsdispositivs seien
aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unmöglichkeit oder
zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess
und weiter beantragte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in
der Person des bevollmächtigten Rechtsvertreters beizuordnen,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung des zuständigen kan-
tonalen Amtes zu den Akten eingereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 zufolge
aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinn von Art. 110a AsylG ab-
wies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 12. No-
vember 2014 fristgerecht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
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führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte
Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 25. September 2014, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten und einzig die Frage der An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist,
dass nämlich die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxis-
gemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass hierbei vorweg darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt und den Identi-
tätsausweis als gefälscht eingezogen hat,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung
zu bestätigen sind, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf
dieselben verwiesen werden kann,
dass dabei die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Einzug des
als gefälscht beurteilten Identitätspapiers mit der vorliegenden Beschwer-
de nicht angefochten werden,
dass nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer entgegen seinen Darlegungen die äthiopische
Staatsbürgerschaft besitzt und die Frage des Vollzugs der Wegweisung
entsprechend vor diesem Hintergrund zu prüfen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen,
mit denen das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begrün-
det hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), nicht zutreffend sein sollten,
dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht,
dort die Schule besucht und eine Ausbildung in (…) abgeschlossen, das
heisst den Beruf eines (…) erlernt hat (vgl. Protokoll EVZ S. 5),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass hinsichtlich des Einwands in der Beschwerde, Äthiopien nehme kei-
ne Personen auf, die bereits einmal in einem anderen Land um Asyl
nachgesucht hätten, wobei vorliegend eine Rückschaffung in diesen Staat
auch an der Unmöglichkeit der Papierbeschaffung scheitere, unter Be-
zugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfü-
gung vom 31. Oktober (vgl. dort S. 3) erstens darauf hinzuweisen ist,
dass es gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass sich zweitens das Gericht als Beschwerdeinstanz bei der Frage der
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – angesichts der Tatsache, dass
die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der
technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind – eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 mit
weiteren Hinweisen auf die differenzierte Rechtsprechung der früheren
Schweizerischen Asylrekurskommission zu dieser Frage),
dass daher drittens für den Fall, dass sich der Vollzug der Wegweisung
nach Abschluss dieses Verfahrens als unmöglich erweisen würde, die für
den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden beim BFM die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme zu beantragen hätten (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 6 AuG),
dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorwurf
der Einreichung eines gefälschten Beweismittels korrekt gewährt hat (vgl.
Beschwerde S. 7),
dass die Vorinstanz aufgrund klar überwiegender öffentlicher Geheim-
haltungsinteressen im Ergebnis zu Recht die Einsicht in den entspre-
chenden Analysebericht (Aktenstück A23/1) verweigert hat und die bean-
tragte Herausgabe einer Kopie des gefälschten Dokuments an den Be-
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schwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7) schon deshalb zu verweigern ist,
weil damit eine weitere missbräuchliche Verwendung des gefälschten
Dokuments ermöglicht würde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (und wei-
tere Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Äthiopien demnach un-
nötig sind [vgl. Beschwerde S. 8]), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
diese durch den am 17. November 2014 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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