B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6254/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 24. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
VZ Zürich zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, via Italien in die
Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Be-
schwerdeführer am 3. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von
Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Dabei gab er an, es sei seine Absicht gewesen, in die Schweiz zu kommen.
Italien sei nie sein Plan gewesen.
B.
Am 7. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid
des SEM vom 14. September 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhal-
ten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem
Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
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Wirkung abzusehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beginnt ab der korrekten Eröff-
nung der Verfügung zu laufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Verfügung sei zuerst an sein früheres Durchgangszentrum gesendet und
ihm erst mit der Nachsendung an die Unterkunft, wo er sich jetzt aufhält,
eröffnet worden. Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung tatsächlich
zuerst an das frühere Durchgangszentrum gesendet wurde (SEM-Akten,
A31/1). Die Unterbringung der Asylsuchenden ist Sache der Behörden und
eine Zustellung an die falsche Adresse kann nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden. Da ihm aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil
erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist von einer Eröffnung erst nach dem
22. Oktober 2015 auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Sein
Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine
Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3
EMRK bestehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Anfrage der Vorinstanz
hätten die italienischen Behörden nicht geantwortet. Spezifische Garantien
für die Respektierung elementarster Menschenrechte würden deshalb
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nicht vorliegen. Die Zustände in Italien hätten sich in den letzten Jahren
drastisch verschlechtert. Der Vorinstanz seien die strukturellen Mängel be-
kannt und trotzdem habe sie die erforderliche Prüfung unterlassen und
keine Garantien, insbesondere auf Gewährung einer angemessenen Un-
terkunft, eingeholt. Damit verletzte sie Art. 3 EMRK. Ausserdem habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, da er zu seinen Fluchtgründen
keine Stellung habe nehmen können.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Vor-
instanz im vorliegenden Verfahren einzig prüfen musste, ob sie für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist oder nicht. Dazu konnte der
Beschwerdeführer Stellung nehmen (SEM-Akten, A14/7 S. 3). Eine mate-
rielle Prüfung seiner Fluchtgründe findet hingegen nicht statt.
4.3.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden
– gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung ge-
nommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zu-
stimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen
und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen ver-
mögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in
Frage zu stellen.
4.3.3 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustände in Italien
hätten sich drastisch verschlechtert, das Asylverfahren weise dramatische
strukturelle Mängel auf und die Vorinstanz habe es versäumt, Garantien
über die Einhaltung von elementaren Menschenrechten einzuholen, ist das
Folgende festzuhalten:
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. Ap-
ril 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern
um einen gesunden Mann.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645)
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
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SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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