B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6254/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Türkei,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
staatenlos,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung nach Südafrika); Verfügung des SEM vom
25. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 6. Okto-
ber 2018 schlepperunterstützt vom Flüchtlingslager G._______ (Irak) auf
dem Landweg nach Bagdad. Von dort aus seien sie auf dem Luftweg nach
Südafrika gelangt, wo sie sich auf dem Flughafen Johannesburg im Transit
befunden hätten. Gemäss Fluggastdaten (Passenger Name Record) reis-
ten sie mit dem Flug (…) der (…) am 8. Oktober 2018 vom Flughafen Jo-
hannesburg ab und landeten am 9. Oktober 2018 in Zürich. Am gleichen
Tag ersuchten sie am Flughafen Zürich um Asyl.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2018 verweigerte das SEM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Am 14. Oktober 2018 wurden mit A._______ (Erstbeschwerdeführer)
und B._______ (Zweitbeschwerdeführerin) die Befragungen zur Person
(BzP) durchgeführt. Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt.
C.b Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er stamme aus H._______,
ehemals I._______, nunmehr Provinz J._______, Türkei. Er sei als Ju-
gendlicher im Jahr (…) von der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) rekru-
tiert worden und nach einigen Monaten desertiert, um zu seiner Familie
zurückzukehren. Die PKK habe danach Druck auf seine Familie ausgeübt
und er sei wieder von der PKK mitgenommen worden. Im Jahr 2004 habe
er die PKK verlassen und sich im Flüchtlingscamp G._______ im Irak nie-
dergelassen, wo er geheiratet habe. Auf dieses Lager sei es im Jahr 2014
zu Angriffen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekommen, der
nach wie über aktive Zellen verfüge. Die Türkei betrachte das Flüchtlings-
lager als Camp für Terroristen und greife es an. Der türkische Geheim-
dienst arbeite mit Barzani zusammen und wolle das Camp dem Erdboden
gleichmachen. Bei Angriffen seien einmal fünf und einmal zwei Personen
getötet worden. Einige Tage vor ihrer Abreise habe es Gefechte und Tote
auf Seiten der Peschmerga gegeben. Es sei für ihn und seine Familie zu
gefährlich, dort zu bleiben. In der Türkei erwarte ihn eine schwere Strafe
aufgrund der Teilnahme an einer terroristischen Organisation, denn der
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Dorfvorsteher habe dem Staat eine Liste von Jugendlichen, welche sich
der PKK angeschlossen hätten, bekanntgegeben. Konkret danach befragt,
sei er in K._______, L._______ und M._______ stationiert gewesen. Im
Irak sei er in Propagandatätigkeiten für die Organisation involviert gewe-
sen, weshalb er auch dort unter Beobachtung gestanden sei. Er könne
nicht nach Südafrika zurückkehren, denn Südafrika pflege gute Beziehun-
gen zur Türkei. Es drohe ihm die Abschiebung in sein Heimatland, weil er
der Organisation angehört habe.
Auf den Vorhalt hin, dass er und seine Familie sich gemäss Abklärungen
mit der Fluglinie mit deutschen Reisepässen, lautend auf andere Persona-
lien, ausgewiesen hätten, wendete er ein, der Schlepper habe diese be-
sorgt und die Ausreise organisiert. Die Dokumente seien beim Schlepper
verblieben. Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgelegten irakischen Auslän-
derausweise Totalfälschungen seien, sagte er, dass dies nicht möglich sei,
diese seien von der UNO ausgestellt worden und sie hätten sie für die
Reise in Irakisch-Kurdistan benützt.
Befragt zu seinem Reiseweg gab er an, dass sie sich aufgrund eines Tran-
sitflugs an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten hätten. Als sie gelandet
seien, habe sie ein Schlepper in Empfang genommen und durch die Kon-
trollen gebracht. Konkret danach befragt hätten sie sich in Südafrika im
Transit auf der Reise nach Europa befunden.
C.c Die Zweitbeschwerdeführerin machte geltend, sie komme aus dem
Dorf N._______, H._______, Provinz J._______, Türkei. Sie sei etwa (…)
Jahre alt gewesen, als die Armee das Dorf angegriffen und ihre Familie
vertrieben habe. Seither hätten sie in fünf verschiedenen Flüchtlingslagern
im Irak gelebt. Das Camp G._______, in dem sie zuletzt gewohnt hätten,
befinde sich zwischen dem IS, Hasdi Sabi und den Peschmerga. Es sei
immer wieder zu Anschlägen gekommen, wobei Menschen getötet worden
seien. Einmal seien davon zwei Personen und einmal fünf betroffen gewe-
sen. Vieles sickere nicht nach aussen. Sie habe Angst wegen der Gräuel-
taten des IS, der nach wie vor über Zellen verfüge, und wegen der Anti-
Terrorkampagne des türkischen Präsidenten. Dieser würde auch Kinder in
ihrem Camp als Terroristen bezeichnen und sagen, es gebe keinen Unter-
schied zwischen G._______ und Kandil, das er bombardiere. Sie und ihre
Kinder hätten Angst und seien psychisch labil. Konkret befragt gab sie zu
ihrem Mann an, dieser sei (…) gegen seinen Willen von der PKK in die
Berge mitgenommen worden; damals sei ein Militärgesetz erlassen wor-
den. 2004 sei er von der PKK zurückgekehrt. Konkret danach befragt, sei
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er nun nicht mehr aktiv, er werde aber von den türkischen Behörden ge-
sucht. Ihre Familie sei (…) von der Türkei in den Irak vertrieben worden,
Familienangehörige seien getötet worden; sie habe seither in verschiede-
nen Flüchtlingslagern gelebt, in einem sei drei Monate lang ein Lebensmit-
telembargo verhängt worden. Konkret zum Drittland befragt gab sie an, sie
wolle auf keinen Fall nach Südafrika gehen. Über das Land wisse sie
nichts, sie sei ja gar nicht dort gewesen. Sie habe die Reiseroute nicht
ausgesucht und dort auf ein Flugzeug gewartet.
D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und
ordnete an, sie hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und
unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten. Der
Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurde ausgeschlossen. Gleichzeitig
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
E.
Diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter mit Beschwerde per Fax vom 2. November 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten und beantragen, den Beschwerdeführenden
sei die Einreise zu bewilligen, es sei eine offizielle Liste der „safe countries“
zu edieren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten und eine materielle
Entscheidung zu treffen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 2. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin vor-
sorglich sämtliche Vollzugsmassnahmen aus.
G.
Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 5. November 2018
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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H.
Am 5. November 2018 trafen die Originalbeschwerde und Kopien von Iden-
titätsdokumenten beim Gericht ein. Der Rechtsvertreter gab bekannt, er
verfüge über die Originale dieser Dokumente, wisse jedoch nicht, was zu
tun sei. Dabei handelt es sich um ein türkischsprachiges Identitätsdoku-
ment (Nüfüs) des Erstbeschwerdeführers, Auszüge aus einem Zivilstands-
register seiner Familie, seinen Führerausweis, ausgestellt von der kurdi-
schen Regionalregierung (RKI), eine Seite des Ausschusses für Flücht-
lingsfragen des irakischen Innenministeriums, ein kurdischsprachiges Do-
kument betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (Heiratsur-
kunde) und ein Foto von Personen in Guerilla-Uniform.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, innert Frist die Dokumente im Original ein-
zureichen.
J.
Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichte der Rechtsvertreter aufforde-
rungsgemäss die Identitätsdokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen
der Einreisebewilligung und der eventualiter beantragten Asylgewährung
bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
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5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c–e Asyl G findet jedoch keine Anwendung, wenn
Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdefüh-
renden hätten sich vor ihrer Reise in die Schweiz in Südafrika aufgehalten.
Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, von Bagdad aus über ein un-
bekanntes Land an einen unbekannten Ort in die Schweiz geflogen zu sein.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wisse nur, dass sie an
einem Flughafen hätten warten müssen, und danach hätten sie das
nächste Flugzeug genommen. Die dürftigen Angaben zu ihrem Reiseweg
seien jedoch nicht überzeugend. Das SEM habe das Internet-Reiseportal
„tripadvisor“ konsultiert und gehe davon aus, es gebe keine direkten Flüge
zwischen der irakischen Hauptstadt und Johannesburg. Dies bedeute,
dass es auf ihrer Reise nach Zürich mindestens zu zwei Zwischenstopps
gekommen sein müsse. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch ausge-
sagt, sich nur an einem unbekannten Ort im Transit befunden zu haben.
Aufgrund der ungereimten und unsubstanzierten Aussagen und des Feh-
lens von Reisebelegen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer
Reise an den Flughafen Zürich in Südafrika aufgehalten hätten.
Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beige-
treten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30)
sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Südafrika über ein funktio-
nierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und
schutzwillig. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hin-
weise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika
hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Südafrika
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe. Gemäss den durchgeführten Abklärungen sei in Südafrika der Zu-
gang zum Asylsystem gewährleistet. Zudem bestehe in Südafrika eine Ver-
tretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden
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wirksame Unterstützung geben könnten. Es gebe keine Hinweise dafür,
dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Rückkehr nach Südafrika sei auch tat-
sächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationa-
len Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Aus-
gangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit
welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über
die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Überein-
kommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011).
6.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift,
Nichteintretensentscheide wie der vorliegend angefochtene Entscheid
seien nur in Fällen denkbar, in denen der Vollzug möglich sei. Die Be-
schwerdeführenden seien aber nie in Südafrika eingereist, sondern hätten
sich nur im Transitbereich des Flughafens Johannesburg aufgehalten.
Diese Angaben würden zwar vom SEM bezweifelt, doch sei es aufgrund
der Aktenlage sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden nicht
in Südafrika eingereist seien. Für die Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG müsse jedoch belegt sein, dass die Einreise in ein Drittland
erfolgt sei. Ein Drittstaat sei nicht verpflichtet, das Asylgesuch an die Hand
zu nehmen, wenn die betroffenen Personen nicht eingereist seien. Im Wei-
teren müsse der Drittstaat gegenüber den Schweizer Asylbehörden die
Rückübernahme der asylsuchenden Personen formell zugesichert haben.
Ohne diese Zusicherung könne die Wegweisung in den Drittstaat nicht voll-
zogen werden. Auch setze die Tatsache, dass Südafrika nicht auf der Liste
der Safe Countries stehe, wohl das Einholen so einer Zusicherung voraus.
Es sei vom SEM zu erwarten, dass es diesbezüglich mit Südafrika in einen
Austausch trete und bei dieser Gelegenheit auch weitere Details über den
Reiseweg abkläre, zumal Südafrika als Signatarstaat des Chicago-Über-
einkommens über die Zivilluftfahrt den Schweizer Behörden in solchen Fäl-
len ebenso mit Fluggastdaten behilflich sein könne. Die Argumentation des
SEM, dank dem Chicago-Übereinkommen über die Zivilluftfahrt könnten
die Beschwerdeführenden nach Südafrika zurückkehren, gehe fehl. Dies
sei eben nicht mit einer Zusicherung Südafrikas gleichzusetzen. Wenn man
das Chicago-Übereinkommen fälschlicherweise mit einer Zusicherung
gleichsetze, drohe ein Ping-Pong-Effekt zwischen der Schweiz und dem
Drittstaat. Wie das Beispiel eines anderen Flughafenverfahrens (N […])
zeige, könne man dann unter Umständen nicht in den Drittstaat einreisen
und müsse im Transitbereich verbleiben, bis die Schweiz eine Einreisebe-
willigung erteile. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung geltend gemacht, das SEM habe den effektiven
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Schutz vor Rückschiebung durch Südafrika ungenügend abgeklärt. Auch
sei die Recherche des SEM über den Zugang zum Asylsystem äusserst
dürftig ausgefallen und die gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG erforderliche Ein-
zelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden.
7.
7.1 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die
Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zu ihrem Aufenthalt
am Flughafen in Südafrika gemacht haben. Sie gaben konstant an, dabei
nicht nach Südafrika eingereist zu sein, sondern auf den nächsten Flug
gewartet zu haben. Abgesehen davon lässt sich aus der Argumentation
des SEM, gemäss einem Flugportal existierten zwischen Bagdad und Jo-
hannesburg nur Flugrouten mit Zwischenstopps, auch nicht ableiten, dass
die Beschwerdeführenden in Südafrika eingereist seien. Hinzu kommt die
Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie nach Südafrika zu-
rückkehren könne, wo sie sich zuvor aufgehalten haben solle. Sie antwor-
tete, sie wolle auf keinen Fall dorthin gehen, sie wisse nichts über das Land
und sei ja gar nicht dort gewesen; diese Aussage unterstreicht nach Auf-
fassung des Gerichts, im Sinne eines Realkennzeichnes, die Glaubhaf-
tigkeit der Darstellung. Im Kontext zu ihren Aussagen über die labile psy-
chische Situation von ihr und ihren Kindern und die Sicherheits- und Ver-
sorgungslage in den diversen Flüchtlingslagern, in denen sie sich bisher
aufgehalten habe, erscheint es auch plausibel, dass sie – auf der Durch-
reise mit vier (…) – den Flughafen in Johannesburg nicht verlassen hat.
Dies lässt sich zudem mit ihren übrigen Angaben zum Reiseweg, den an-
geführten Plausibiliätserwägungen des SEM und der Aktenlage in Einklang
bringen. Beide Beschwerdeführenden gaben übereinstimmend an, das
G._______-Flüchtlingslager am 6. Oktober 2018 auf dem Landweg verlas-
sen zu haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass für diesen Weg
und die Formalitäten am Flughafen Bagdad mit einem Tag Reisezeit zu
rechnen sein wird. Wenn die Beschwerdeführenden – wie vom SEM ange-
nommen – auf der Flugroute noch einen Zwischenstopp einlegten, er-
scheint es umso wahrscheinlicher, dass sie sich nur mehr für kurze Zeit am
Flughafen Johannesburg aufgehalten haben können. Gemäss den akten-
kundigen Fluggastdaten haben sie dort am 8. Oktober 2018 ein Flugzeug
nach Zürich bestiegen. Wenn auch gewisse Zweifel an den Angaben der
Beschwerdeführenden bestehen bleiben, haben sie glaubhaft dargelegt,
dass sie den Flughafen in Johannesburg nicht verlassen haben. Auf
Grundlage der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass
sie nach Südafrika eingereist sind.
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7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht gegeben sind, da bei der
vorliegenden Sachlage nicht von einer Einreise nach Südafrika und dem-
nach auch nicht von einem Aufenthalt der Beschwerdeführenden in diesem
Land ausgegangen werden kann. Ein vorheriger Aufenthalt im Drittstaat ist
indessen Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG.
Aus diesem Grund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der
Frage, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegen, wonach
im Drittstaat Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung der Be-
schwerdeführenden nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen solle; diese Frage
kann vorliegend offenbleiben. Auch ist die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt zum Asylsystem in Südafrika mangelhaft
festgestellt, vorliegend nicht entscheidrelevant und kann ebenfalls offen-
bleiben. Ferner kann auf Weiterungen zur fraglichen Zusicherung der
Rückkehr verzichtet werden; auch diese Frage, ob das SEM beim Drittstaat
eine Zusicherung einzuholen habe, dass die Einreise möglich sein werde,
kann vorliegend offenbleiben.
Der Beschwerdeantrag, die Liste der Safe Countries zu edieren, ist abzu-
weisen, da diese Liste für die Frage der Auslegung von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG ohne Belang ist und es sich dabei ohnehin um eine öffentlich
zugängliche Information handelt, die jederzeit vom Rechtsvertreter auf den
einschlägigen Seiten der Bundesverwaltung abgerufen werden kann. Dass
die beantragte Einreisebewilligung und der Eventualantrag auf Asylgewäh-
rung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, wurde bereits
erörtert (vgl. E. 2.2. hiervor).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und auf den Antrag der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht mehr weiter einzugehen.
9.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Ob-
siegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
E-6254/2018
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurich-
tende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Ge-
samtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung
von insgesamt CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Anna Wildt
Versand: