B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6254/2019
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2019 – eröffnet am
20. November 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. November 2019 sei
vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er weiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, sie hätten von einer Überstel-
lung nach Italien (recte: Schweden) bis Erlass des Beschwerdeurteils ab-
zusehen, ersuchte,
dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
27. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet
ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 25. November 2015 in Schweden
und am 10. Oktober 2019 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer
Überstellung nach Schweden oder Deutschland sowie zum medizinischen
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Sachverhalt beziehungsweise zu seiner gesundheitlichen Situation ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, sein Asylantrag und seine Be-
schwerde dagegen seien in Schweden abgelehnt worden, er habe keine
Unterkunft und keine Möglichkeit mehr gehabt, dort zu leben,
dass er in Schweden eine Karte gehabt, diese aber immer habe erneuern
lassen müssen beziehungsweise dies automatisch erfolgt sei,
dass er am 10. Oktober 2019 volljährig geworden sei und nun befürchte,
aus Schweden ausgewiesen und nach Afghanistan zurückgeführt zu wer-
den, wie dies mit mehreren Landsleuten geschehen sei,
dass er nicht in Deutschland habe bleiben wollen, weil er befürchte, auch
dort abgelehnt zu werden, zudem sei es dort noch schlechter als in Schwe-
den,
dass es ihm physisch gut gehe, er aber psychisch kaputt sei, da die
Schlaftabletten, die er in Schweden erhalten habe, alles schlimmer ge-
macht hätten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anmerken liess, dieser
habe Selbstmordgedanken geäussert,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 30. Oktober 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. No-
vember 2019 zustimmten, womit die Zuständigkeit Schwedens gegeben
ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (befürchtete Kettenab-
schiebung durch die schwedischen Behörden nach Afghanistan nach er-
reichter Volljährigkeit, psychische Probleme) implizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine be-
gründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass der Hinweis in der Beschwerde, verschiedene europäische Staaten
würden die Situation in Afghanistan unterschiedlich einschätzen, sowie auf
zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (deren zugrundeliegender
Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist), daran nichts zu
ändern vermag,
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dass allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zu-
ständigen schwedischen Behörden geltend zu machen sind, und den Akten
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist,
dass der Rechtsvertreter darauf hinweist, die psychische Verfassung des
Beschwerdeführers verschlimmere sich mit jeder Ablehnung und er habe
mehrfach suizidale Gedanken – zuletzt bei Eröffnung des Nichteintretens-
entscheids – geäussert, ferner sei am 12. November 2019 beim Beschwer-
deführer eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert worden,
dass damit implizit geltend gemacht wird, die Überstellung nach Schweden
setze den Beschwerdeführer einer Gefahr für seine Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass bezüglich der Behandlung seiner psychischen Probleme Schweden
über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers,
der an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression und
Suizidgedanken leidet, nicht zutrifft,
dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Voll-
zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober
2015 E. 3.2.1) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entspricht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-5992/2019 vom 20. November
2019, E. 6.2.4 m.w.H.),
dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Schweden sichergestellt werden muss, dass dieser besonderen Situation
Rechnung getragen wird und er die allenfalls benötigte Medikation für die
Reise wie auch für die Übergabe an die schwedischen Behörden erhält,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres
Vollzugshindernis darstellt,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid selbst festgehalten hat, es
werde dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der
Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung tragen, indem
es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-
VO vor der Überstellung entsprechend informiert,
dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Schweden über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger