Abtei lung V
E-6255/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6255/2010
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
im Jahr 2004 verliess und in der Folge in B._______ und C._______
lebte und arbeitete,
dass er am 11. März 2010 die D._______ verliess und nach Frankreich
flog,
dass er in Frankreich gleichentags mit einem Schengen- respektive
Touristen-Visum, ausgestellt auf der französischen Botschaft in
C._______, einreiste,
dass er sich zuerst in E._______ aufgehalten, nach mehreren Tagen
vergeblich versucht habe, nach F._______ zu gelangen und
schliesslich am 8. Juni 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
9. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______
ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
10. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe in C._______ Probleme mit dem (...)
Geheimdienst gehabt,
dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit
aufgefordert und zu diesem Zweck nach E._______ geschickt habe,
wo er (...),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragungen vom
10. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Frankreich gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 7 f.),
dass er dabei festhielt, er habe in Frankreich aus Angst um sein Leben
kein Asylgesuch gestellt und dort würde er von (...) bedroht,
dass er zudem nicht nach Frankreich zurückkehren wolle, weil ihn die
Franzosen nach Syrien ausliefern würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 – eröffnet am
26. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies,
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dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass aufgrund des entsprechenden Ersuchens des BFM vom 21. Juni
2010 Frankreich in seiner Antwort vom 28. Juli 2010 der Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zustimmte,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich keine Hin-
dernisse für eine Wegweisung nach Frankreich beinhalten würden,
weil dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur
Rückübernahme verpflichtet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2010
(Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei materiell die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 25. August 2010, das Eintreten auf sein Asyl-
gesuch, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ver-
bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeven-
tualiter sowie die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verbunden (sinngemäss) mit der Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2010 den Voll-
zug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme
provisorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf das Eventualbegehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft in jedem Fall nicht eingetreten werden kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom 11. März 2010 bis zum 8. Juni 2010 in
Frankreich aufgehalten hat, wo er angeblich kein Asylgesuch gestellt
habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 7),
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vor-
liegend Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zuständig ist und dieses Land am 28. Juli
2010 seiner Übernahme zugestimmt hat,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die-
ses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Frankreich ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde
S. 2),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine plau-
siblen und überzeugenden Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll
S. 7 f.),
dass er sich dahingehend geäussert hat, er habe in Frankreich aus
(...) kein Asylgesuch gestellt, würde er dort doch von (...) bedroht und
würden ihn die Franzosen zudem nach Syrien ausliefern (vgl. EVZ-
Protokoll S. 7 f.),
dass in Anbetracht des Anhörungsprotokolls aus dem EVZ sowie der
Ausführungen in der Beschwerde die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt einen realitätsfremden und konstruierten
Eindruck erwecken,
dass abgesehen von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen das BFM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, den Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich seien keine Hinder-
nisse für eine Wegweisung nach Frankreich zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen seitens (...)
bei den französischen Behörden um Schutz bemühen könnte,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asyl-
gesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache hinfällig geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon we-
gen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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