Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6255/2011
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
Kenia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 9. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2011 bei der
Flughafenpolizei im Flughafen ZürichKloten ein Asylgesuch stellte,
dass ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens ZürichKloten als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2011 sowie der
direkten Anhörung vom 3. November 2011 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich in den Jahren
1998 bis 2000 zu Studienzwecken in B._______ und den C._______
aufgehalten,
dass er ab Juli 2000 in D._______ gelebt habe, zunächst mit einem
Studentenvisum und danach mehrere Jahre illegal,
dass ein von ihm am 3. März 2009 in D._______ gestelltes Asylgesuch
abgewiesen und er am 20. August 2009 nach Kenia ausgeschafft worden
sei,
dass er in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Homosexualität physisch
und verbal angegriffen worden sei und er von seiner Familie nicht
akzeptiert worden sei,
dass er namentlich im Januar 2010 von vier Personen geschlagen und
beschimpft worden sei,
dass er ausserdem der Ethnie der E._______ angehöre und Angehörige
dieses Stammes von den mächtigeren Stämmen ausgebeutet würden,
dass er wegen seiner Stammeszugehörigkeit mehrmals Todesdrohungen
erhalten habe und keine gute Arbeitsstelle habe finden können,
dass ein von ihm bei der schweizerischen Botschaft in F._______
gestelltes Gesuch um Ausstellung eine SchengenVisums mit Entscheid
vom 7. Oktober 2011 abgewiesen worden sei,
dass er am 21. Oktober 2011 F._______ auf dem Luftweg verlassen
habe, und über Bahrain und Genf nach Pristina, Kosovo gereist sei,
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dass er am 23. Oktober 2011 nach Zürich zurückgereist sei, nachdem
ihm in Pristina die Einreise verweigert worden sei,
dass die Flughafenpolizei einen bis am 25. Februar 2020 gültigen
kenianischen Reisepass des Beschwerdeführers, einen weiteren,
aufgrund abgelaufener Gültigkeitsdauer annulierten kenianischen
Reisepass und einen in D._______ ausgestellten Führerausweis
sicherstellte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2011
schriftliche Ausführungen zu seinen Problemen in seinem Heimatstaat
machte und zwei im Internet publizierte Berichte zur Situation
Homosexueller in Kenia einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. November 2011 – eröffnet am 10. November 2011 – ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
Kloten sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, alleine
aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers könne nicht auf
eine asylrelevante Benachteiligung geschlossen werden und auch die
von ihm beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffe vermöchten
mangels hinreichender Intensität den Anforderungen von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer den Nachstellungen in seinem provinziellen
Wohnort durch einen Umzug in eine Grossstadt hätte entgehen können
und der Vorfall vom Januar 2010 nicht ausschlaggebend für seine
Ausreise im Oktober 2011 gewesen sein könne,
dass ferner auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme
wegen seiner Stammeszugehörigkeit und die fehlenden beruflichen
Perspektiven keine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
würden,
dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine dem
Beschwerdeführe drohende gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung oder
Bestrafung ergeben würden und weder die allgemeine Situation in Kenia
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noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute
Ausbildung und berufliche Erfahrung verfüge und auf die Unterstützung
seiner Familie sowie allenfalls seiner Freunde in Europa zählen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2011 − vorab
per Telefax − gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben und es
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu
gewähren, eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von
Daten in Kenntnis zu setzen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen vorbrachte, er sei im August 2011 Opfer eines sexuellen
Übergriffs durch mehrere Personen geworden,
dass ihn zudem zwischen Mai 2010 und März 2011 wiederholt Polizisten
festgehalten und ihn gezwungen hätten, ihnen einen Geldbetrag
auszuhändigen,
dass er schliesslich im Alter von 14 Jahren durch einen wesentlich älteren
Mann sexuell belästigt worden sei,
dass er aufgrund fehlender finanzieller Mittel sein Heimatland nicht
bereits nach dem Vorfall im Januar 2010 verlassen habe,
dass er aufgrund der Ereignisse der letzten zwei Jahre gesundheitliche
Probleme habe,
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dass ihm die Rückkehr nach Kenia nicht zumutbar sei, da er seine
Homosexualität nicht verbergen könne und nicht auf die Unterstützung
durch seine Familienangehörigen zählen könne,
dass er über keine Aufenthaltsalternative in seinem Heimatstaat verfüge,
dass, falls er sich im Hauptsiedlungsgebiet der E._______ niederlassen
würde, dies negative Auswirkungen auf seine Familie haben würde und
er in anderen Regionen aufgrund der fehlenden Kenntnisse der lokalen
Gebräuche diskriminiert würde,
dass er zum Beleg seiner Ausführungen zahlreiche Unterlagen zu zwei
von ihm verfolgten Geschäftsprojekten sowie zwei Berichte über die
Situation Homosexueller in Kenia zu den Akten reichte,
dass die per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten am 17.
November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus
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der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare
Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass nach Auffassung des Gerichts die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
nicht asylrelevant bezeichnet hat,
dass er die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Übergriffe vom August
2011 und dem Zeitraum von Mai 2010 bis März 2011 anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens in keiner Weise erwähnte, sondern vielmehr
anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll gab, es würden keine
weiteren Gründe gegen die Rückkehr nach Kenia sprechen (vgl. Akten
BFM A9 S. 13, A13 S. 12),
dass diese Vorbringen demnach als nachgeschoben und damit
unglaubhaft zu bewerten sind,
dass dies auch auf die angeblich vom Beschwerdeführer im Alter von 14
Jahren erlittenen sexuellen Übergriffe zutrifft, welche überdies wegen des
fehlenden Kausalzusammenhangs mit der Ausreise aus seinem
Heimatstaat im Oktober 2011 keine Relevanz für das vorliegende
Verfahren haben,
dass sich darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder
begründete Furcht hat, in Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass – ohne zu verkennen dass homosexuelle Personen in Kenia vielfach
Feindseligkeiten ausgesetzt sind – kein Grund zur Annahme einer
existenzbedrohenden Situation aufgrund seiner sexuellen Orientierung
besteht, zumal er allfälligen lokalen Nachstellungen durch einen Umzug
in eine andere Region seines Heimatlandes, namentlich einer der
grossen Städte Kenias, ausweichen kann,
dass ferner die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen
Beschwerden nicht schwerwiegender Natur erscheinen und davon
ausgegangen werden kann, er werde aufgrund seiner
überdurchschnittlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Lage
sein, seine Existenz zu sichern, auch wenn er allenfalls nicht auf
Unterstützung durch seine Familienangehörigen zählen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen, und der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisepapier
verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
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dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: