B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6256/2014
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Grossbritannien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Grossbritannien im November 2010 nach Indien verliess und im Juli 2014
von dort aus über Abu Dhabi in die Schweiz (Ankunft: 9. Juli 2014) ein-
reiste, wo er am 29. August 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (…) vom 2. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 16. Oktober 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er werde in seinem Heimatstaat Grossbritannien syste-
matisch belästigt und bedroht durch seine Nachbarn und die lokalen Be-
hörden und habe dadurch anhaltend psychischen Terror erlitten; auf die
einzelnen Vorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen,
dass der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung seiner Vorbringen ein
dreiseitiges von ihm persönlich verfasstes Schreiben zum Verfahren
reichte, welches in inhaltlicher Hinsicht mit den Vorbringen in der mündli-
chen Anhörung übereinstimmt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Oktober 2014 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdig-
keit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
weshalb das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde; den
Vollzug der Wegweisung bezeichnete es ferner als zulässig, zumutbar
und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Ok-
tober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren; weiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich zu bezeichnen und der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
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de und eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragt wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe sodann beantragt wurde, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2014
erneut ans Gericht wandte und insbesondere ausführte, er leide an sei-
nem gegenwärtigen Aufenthaltsort im EVZ Basel unter grossen physi-
schen und psychischen Beschwerden, weil dort ein ständiger Lärm herr-
sche und nirgends Ruhe gefunden werden könne, weshalb er gerne in
den Kanton (…) umgeteilt werden möchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache verfasst ist, dass sich
indessen die Rechtsbegehren und deren Begründung der englischspra-
chigen Beschwerdeschrift ohne weiteres entnehmen lassen und auf die
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Einholung oder Veranlassung einer Übersetzung demnach praxisgemäss
verzichtet werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset-
zungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das BFM das Verfahren nach der
Anhörung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte,
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde (wieder)herzustellen, nicht einzutreten ist, da der Beschwer-
de vielmehr bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 VwVG), die denn auch nicht entzogen worden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvoll-
ziehbar bezeichnete, wenn der Beschwerdeführer sich über die Einwir-
kung seitens seiner Nachbarn durch Presslufthammerschläge und lautes
Zuschlagen von Türen sowie seitens der Behörden durch polizeiliche
Kontrollen und Überwachung beklagte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten Ereignisse – wie
nachfolgend aufgezeigt – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen ebenfalls als in einer objektiven Betrachtungsweise unplau-
sibel und realitätsfremd einstuft und davon ausgeht, diese würden der all-
gemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Lauf der Dinge zuwider-
laufen,
dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, es sei ihm verboten
worden, zu arbeiten, alle Kommunikationsmittel seien von einem Helikop-
ter aus blockiert worden, in seiner Wohnung seien diverse Störungen
(Presslufthammerlärm, laute Gewehrschüsse vor seinem Haus, Zittern
des Hauses) aufgetreten und sogar sein Auto sei mittels Fernsteuerung
betriebsunfähig gemacht worden; ferner hätten die lokalen Behörden sei-
ne Probleme ignoriert (A4/9 S. 6; A7/12 S. 2, 7f., 10),
dass er von den britischen Behörden des Weiteren gezwungen worden
sei, seine Wohnung zu wechseln und er in der neu zugewiesenen Woh-
nung noch mehr unter der anhaltenden Verfolgung gelitten habe, da die
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neue Wohnung von den Behörden so konzipiert gewesen sei, dass man
ihn von überall her – von oben, von hinten, von vorne – bedroht habe
(A7/12 S. 4),
dass der Beschwerdeführer seine beiden Wohnungen ausserdem als
"Folterwohnungen" bezeichnete (A7/12 S. 6),
dass diese Schilderungen keinen objektiv nachvollziehbaren realitätskon-
formen Gehalt aufweisen, der als eine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes gewertet werden könnte,
dass er auf die Frage, ob er je aus politischen Gründen verfolgt worden
sei, zu Antwort gab, er sei insofern politisch verfolgt worden, als er als
Bürger schlecht behandelt worden sei (A7/12 S. 5),
dass jedoch alleine die als Schlechtbehandlung empfundene Behandlung
eines Bürgers den Anforderungen einer politischen Verfolgung offenkun-
dig nicht zu genügen vermag,
dass sodann auch den Schilderungen hinsichtlich der Verfolgung durch
die britischen Behörden jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, da die
vorgebrachten Ereignisse keinen Realitätsbezug aufzuweisen scheinen
und nicht nachvollziehbar wird, weshalb die britischen Justizbehörden
ohne begründeten Anlass hätten gegen den Beschwerdeführer vorgehen
sollen,
dass dem BFM beizupflichten ist, dass die dargelegte Situation des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatstaat mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit als nicht gegeben zu betrachten ist und seinen Aussagen auch
keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der britische Staat im Umgang
mit dem Beschwerdeführer rechtsstaatliche Prinzipien verletzt hätte,
dass an dieser Stelle – wie dies das BFM in seinem Entscheid bereits un-
terstrich – festzuhalten ist, dass Grossbritannien gemäss Beschluss des
Bundesrats seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicherer Staat gilt
(Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer demnach im Fall einer tatsächlichen Verfol-
gungssituation sich an die britischen staatlichen Sicherheitsbehörden
wenden kann, welche ihm hinreichenden Schutz bieten würden,
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dass ausserdem die finanziellen und wirtschaftlichen Probleme – Schul-
den in Höhe von 25'000 Pfund – asylrechtlich offenkundig unerheblich
sind und ferner die vom Beschwerdeführer auf die Verschuldung zurück
geführte Lärmbelästigung (A7/12 S. 3) wiederum befremdend und reali-
tätsfremd anmutet, weshalb auch diese Herleitung bzw. Schlussfolgerung
die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags in Frage stellt,
dass schliesslich der Grund, den der Beschwerdeführer als Auslöser sei-
ner Ausreise nach Indien im 2010 anführte – er gab an: "schliesslich war
es so laut, akustisch so laut, dass ich es nicht mehr ertragen konnte…" –
ebenso wenig asylrechtliche Relevanz aufweist (A7/12 S. 6),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgung, die er subjektiv als Verfolgung und
psychische Folter erlebt habe, in einer objektiven Sichtweise als nicht
nachvollziehbar und damit als nicht glaubhaft gemacht erweist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine objektiven Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Alter von sechs Mona-
ten nach England kam, dort sozialisiert wurde und die britische Staats-
bürgerschaft besitzt, weshalb es ihm ohne Weiteres zuzumuten ist, wie-
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der dorthin zurückzukehren, wo er im Übrigen – verglichen mit anderen
Staaten – über ein gewisses verwandtschaftliches und soziales Netzwerk
verfügt (vgl. A7/12 S. 8; A4/9 S. 5),
dass im Übrigen die einwandfreie medizinische Infrastruktur in England
ihm bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung allfälliger Be-
schwerden oder Krankheiten bieten würde,
dass namentlich die aktuell erlebten physischen und psychischen Be-
schwerden, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Ge-
richt vom 3. November 2014 schilderte, in Grossbritannien zweifellos
adäquat medizinisch oder psychiatrisch behandelt werden können,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers betreffend seiner sozialversicherungsrechtlichen Regist-
rierung in England, er sei als "tot" registriert, nach den obigen Erwägun-
gen ebenfalls als objektiv nicht nachvollziehbar und damit als nicht glaub-
haft gemacht erweisen (A7/12 S. 11 F80),
dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer gemäss Ak-
tenlage im Besitz eines bis zum 19. September 2022 gültigen britischen
Passes ist (vgl. A4/9 S. 9) und ansonsten keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den mit dem Wegweisungsvollzug betrauten Behörden obliegt,
der fragilen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, auf die er
in seinem Schreiben vom 3. November 2014 ausdrücklich Bezug ge-
nommen hat, Rechnung zu tragen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine "(…) Card
2006-2011" (gemäss Beschwerdeführer eine "Health and Security Accre-
dition") als Beweismittel offeriert, welche zur Ausübung seines Berufes als
"Gas Engineer" erforderlich sei (Beschwerde vom 27. Oktober 2014, S. 6;
vgl. A7/12 S. 7),
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dass ein solcher Ausweis indessen für die vorliegende Entscheidfindung
bedeutungslos ist, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe des Weiteren
vorbrachte, er habe sich während der Anhörung durch das BFM "nicht
wohl" gefühlt und zu jenem Zeitpunkt Dafalgan-Tabletten einnehmen
müssen (Beschwerde vom 27. Oktober 2014, S. 4),
dass dies im Befragungsprotokoll denn auch protokolliert resp. in den
Bemerkungen der Hilfswerkvertretung aufgegriffen wurde (vgl. A7/12 S.
11 F. 79 sowie A9/1),
dass aus dem Protokoll indessen nicht hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer wegen der eingenommenen Schmerzmedikamente der Befragung
nicht hätte folgen können und denn auch unter den möglichen Nebenwir-
kungen von Dafalgan keine Beeinträchtigungen der geistigen und intellek-
tuellen Fähigkeiten genannt werden (vgl. z.B. swissmedicinfo Arzneimit-
telinformation "Dafalgan"), und dass auch der Beschwerdeführer selber
solches nicht geltend gemacht hat, sondern einzig zu Protokoll gab, er
habe seit längerem Gedächtnisprobleme, weshalb er während der Anhö-
rung seine aktenkundigen schriftlichen Notizen zu Rate zog (vgl. A7/12 S.
10, 11),
dass mithin dadurch, dass das BFM sich auf die protokollierten Aussagen
abstützte, keine Verletzung prozessualer Vorschriften vorliegt,
dass hinsichtlich des formellen Antrags einer "vorsorglichen Massnahme
betreffend Kontaktaufnahme mit resp. Datenweitergabe an die heimatli-
chen Behörden" festzuhalten ist, dass Personendaten von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betrof-
fene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylge-
such dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung not-
wendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
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dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, nachdem in der ange-
fochtenen Verfügung das Vorliegen von Ereignissen, die die Flüchtlings-
eigenschaft begründen könnten, verneint wurde und diese Verfügung mit
dem vorliegenden Entscheid zudem bestätigt wird,
dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, im Rahmen eines Instruktionsverfahrens abzuweisen gewesen wäre
und durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimat-
staats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, wes-
halb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer
diesbezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos
ist, dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ent-
sprechende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt
sein sollten,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällige
Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu informieren, falls eine sol-
che erfolgt sein sollte.
5.
Das BFM wird angewiesen, beim Vollzug der Wegweisung der fragilen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung
zu tragen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: