B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6256/2017
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Am 24. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den
Asylgründen (BzP) befragt. Am 5. Januar 2017 wurde er vertieft zu seinen
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______. Er habe das 12.
Schuljahr in D._______ in der 25. Rekrutierungsrunde Mitte 2012 abge-
schlossen. Nach einem ungefähr achtmonatigen Urlaub habe er erneut
nach D._______ einrücken müssen und sei der Militärpolizei im Quartier
E._______ in F._______ zugeteilt worden. Er habe keine berufliche Ausbil-
dung erhalten und habe lediglich Wachdienst halten müssen. Nach zwei
Wochen Dienst sei er Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 nach
Hause gefahren und habe sich dort in der Einöde versteckt, weil er von
Soldaten seiner Einheit gesucht worden sei. Ende Februar 2015 sei er ille-
gal nach Äthiopien ausgereist und über den Sudan, Libyen und Italien am
12. August 2015 in die Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, seinen Schülerausweis, seinen Taufschein sowie zwei Fo-
tos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – eröffnet am 16. Oktober 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. November 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei unter
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er sei unter
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Sicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen
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Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen.
D.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 8. Novem-
ber 2017 bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde ein, ersuchte den Beschwerdeführer um
die Benennung des beizuordnenden Rechtsbeistandes und hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde
Stellung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags
zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Vollmacht zu den Akten und benannte seinen Rechtsvertreter.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde das Gesuch um
Beiordnung eines Rechtsbeistandes gutgeheissen und der rubrizierte
Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet.
I.
Mit Eingang vom 18. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht seinen angeschlagenen psychischen Zustand betreffend in Aus-
sicht stellen.
E-6256/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6256/2017
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er wi-
dersprüchliche Angaben zur Aufenthaltsdauer und zum Aufgabenbereich
im Militärdienst sowie zum Zeitpunkt seiner Desertion gemacht. Zudem
seien auch seine Aussagen zur Dauer des weiteren Aufenthalts in Eritrea
nach der Desertion widersprüchlich. Auf die Diskrepanzen angesprochen
habe er diese auch nicht zu entkräften vermocht. In Bezug auf die vorge-
brachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsan-
gehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug
sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass
seine Mutter gestorben sei, als er noch klein gewesen sei und er bei sei-
nem Vater, der an Diabetes leide, und seiner Stiefmutter aufgewachsen
sei. Er sei psychisch angeschlagen, weswegen er an den Anhörungen wohl
auch Daten verwechselt habe. Ausserdem könne er sich mündlich schlecht
ausdrücken. Richtig sei, dass er vor seiner Desertion zwei Monate Urlaub
erhalten habe und dann nach zweiwöchiger Wacharbeit desertiert sei. Er
werde in seinem Heimatstaat gesucht und würde bei einer Rückkehr ver-
folgt werden. Aufgrund seiner schwierigen familiären Situation sei ein Weg-
weisungsvollzug schliesslich nicht zumutbar. Seine Familie könnte ihn bei
E-6256/2017
Seite 6
einer Reintegration nicht unterstützen. Er habe lediglich das 12. Schuljahr
absolviert, so dass es für ihn kaum möglich sei, eine Arbeit zu finden.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Be-
hörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert.
Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus
Eritrea Militärdienst geleistet hat. Zwar reichte er zwei Fotos zu den Akten,
auf welchen er in Uniform und bewaffnet abgebildet ist (act. A17/1 Beweis-
mittel 2). Eine Erklärung, unter welchen Umständen diese Fotos zustande
gekommen sind, blieb der Beschwerdeführer jedoch schuldig. Er konnte
sodann zwar gewisse Angaben zu seiner schulischen und militärischen
Ausbildung in D._______ machen (act. A16/26 F51 ff.). Hingegen sind
seine Aussagen, welche die Absolvierung des anschliessenden Militär-
dienstes betreffen, namentlich die Vorbringen zu seinem Aufgabenbereich
im Militärdienst sowie zu seiner Aufenthaltsdauer dort – wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt – widersprüchlich ausgefallen. So führte er aus, nach
Abschluss seiner Ausbildung in D._______ und dem anschliessenden Hei-
maturlaub zu seiner Einheit ins Quartier E._______ zurückgekehrt zu sein,
wo er zwei Wochen als Wächter eines Gefängnisses gedient habe
(act. A16/26 F97–99). In der BzP führte er demgegenüber aus, nach seiner
Ausbildung in D._______ zwei Monate lang in F._______ Militärdienst ge-
leistet zu haben (act. A3/11 F7.02). Bezüglich seines Aufgabenbereichs
machte er einerseits geltend, Mitglied der Militärpolizei gewesen zu sein,
demgegenüber führte er in der BzP aus, zunächst Büroarbeiten verrichtet
E-6256/2017
Seite 7
zu haben und geflüchtet zu sein, als er für den Wachdienst an einem an-
deren Ort hätte aufgeboten werden sollen (act. A3/11 F7.02). Sodann sind
rund um die geltend gemachte Desertion inhaltliche und zeitliche Diskre-
panzen ersichtlich, die für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wesent-
lich sind. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, er sei Mitte des
Jahres 2013 aus dem Militärdienst geflüchtet, nachdem er von D._______
nach F._______ versetzt worden sei und in F._______ während zweier Mo-
nate Büroarbeiten verrichtet habe (act. A3/11 F7.02). Nach seiner Deser-
tion sei er eineinhalb Jahre zu Hause geblieben und habe meistens
draussen im Wald übernachtet (act. A3/11 F7.02). Gemäss Angaben in der
Anhörung hingegen will er nach seiner Ankunft in F._______ zunächst zwei
Monate Urlaub erhalten haben, dann ins Militär zurückgekehrt sein und
während zweier Wochen Wachdienst geleistet haben (act. A16/26 F116).
Danach, sprich gegen Ende 2013 oder Anfangs 2014, habe er seine Ein-
heit verlassen (act. A16/26 F120) und sei ungefähr ein Jahr später
(act. A16/26 F118) beziehungsweise im Februar 2015 (act. A16/26 F145)
aus Eritrea ausgereist. Des Weiteren brachte er an der BzP vor, nach sei-
ner Desertion mehrmals von Angehörigen des Militärs zu Hause gesucht
worden zu sein, wobei er während der ersten vierzehn Monate lediglich
schriftliche Aufforderungen erhalten habe (act. A3/11 F7.02). Im Rahmen
der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er einen Monat
nach seiner Flucht zunächst Briefe des Militärs erhalten habe und drei Mo-
nate später persönlich nach ihm gesucht worden sei (act. A16/26 F134 ff.).
Ausserdem sind die Schilderungen seine Desertion sowie die Zeit vor sei-
ner Ausreise aus Eritrea betreffend vage und unsubstantiiert ausgefallen.
Der Beschwerdeführer war denn auch nicht in der Lage die ihm bezie-
hungsweise seiner Familie zugestellten schriftlichen Aufforderungen zur
Fortsetzung seines Militärdienstes einzureichen, weil er diese alle vernich-
tet haben will (act. A16/26 F131).
5.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass,
wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis in Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft
die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Weg-
E-6256/2017
Seite 8
weisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im erit-
reischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls
nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
E-6256/2017
Seite 9
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und
möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individu-
elle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumut-
bar erscheinen.
8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
seine Familie würde ihn bei einer Reintegration nicht unterstützen können.
Zudem habe er lediglich das 12. Schuljahr absolviert, so dass es für ihn
kaum möglich sei, eine Arbeit zu finden.
9.
Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Be-
schwerdeführer seinen Militärdienst bereits geleistet hat. Er reiste eigenen
Angaben zufolge im Februar 2015 aus, mithin in einem Alter von 25 Jahren.
Eine ordentliche Entlassung aus dem Dienst ist mithin nicht auszuschlies-
sen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 13.2–13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Es scheint
daher relativ unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Natio-
naldienst überhaupt noch eingezogen würde. Gleichwohl würde auch für
den Fall, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst geleistet
hat, ein allenfalls noch drohender Militärdienst keine Vollzugshindernisse
begründen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-6256/2017
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2
10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.2 Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
10.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen
Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst for-
mal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von je-
nem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von
Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst han-
delt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
10.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
E-6256/2017
Seite 11
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. E. 6.1.5).
10.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
zu befürchten hat.
E-6256/2017
Seite 12
10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der
trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ebenfalls mit der
Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifi-
zieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Na-
tionaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht
generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten (act. A3/11
F8.02) um einen jungen, gesunden Mann. Zwar wurde mit Schreiben vom
18. Juli 2018 angekündigt, er werde sich in Kürze in psychiatrische Be-
handlung begeben und einen Arztbericht einreichen. Mangels entspre-
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Seite 13
chender Beweismitteleingabe ist aber nicht von einer ernsthaften Gesund-
heitsbeeinträchtigung auszugehen. Besondere individuelle Umstände, auf-
grund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Be-
drohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entneh-
men. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben zufolge über
ein familiäres Beziehungsnetz (Vater und (Halb-)Geschwister) im Heimat-
staat. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelin-
gen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Be-
schwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2017
gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-6256/2017
Seite 14
14.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 23. November 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er
im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der
Rechtsvertreter wurde erst nach Beschwerdeeinreichung mandatiert. Sein
Aufwand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf das Stellen des
Gesuchs zur Beiordnung vom 17. November 2017 sowie die einseitige Ein-
gabe vom 18. Juli 2018. Da seither keine Vertretungsleistungen erfolgt
sind, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(vgl. Art. 7 ff. VGKE) die Entschädigung auf Fr. 150.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6256/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 150.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili