B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6257/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2015
über Italien in die Schweiz ein und reichte hier am darauf folgenden Tag
ein Asylgesuch ein. Am 2. Juli 2015 wurde sie dazu vom SEM summarisch
befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihr das SEM das rechtliche
Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung nach Italien. Dabei er-
klärte sie, in Italien gebe es nichts, womit sie etwas zu tun habe. Italien
habe sie nicht ausgewählt; dorthin wolle sie nicht.
B.
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM die
italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerde-
führerin. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung.
C.
Mit am 1. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 23. September 2015 trat
das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie
nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen
die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu
erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vorsorglichen Vollzugs-
stopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Vor-
schusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
E.
Am 6. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten
zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
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29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben der Beschwerdefüh-
rerin sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernah-
megesuch keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens bleibt in der Beschwerde unbestrit-
ten. Insbesondere ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe
Italien nicht ausgewählt, nichts an der staatsvertraglichen Zuständigkeit,
zumal es im Dublin-System dem Gesuchsteller nicht freisteht, den zur Prü-
fung seines Asylgesuchs zuständigen Staat auszuwählen.
5.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht
jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss
gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine
Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszu-
üben (BVGE 2010/45 E. 7.2).
6.
Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EU-
rechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Die Beschwerdefüh-
rerin bringt nichts vor, was ansatzweise geeignet wäre, diese Vermutung
umzustossen. Bei der in der Beschwerde angerufenen Mitteilung der Vor-
steherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, 1500 Asyl-
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suchende in der Schweiz aufzunehmen, handelt es sich entgegen der Be-
schwerde um eine blosse politische Willenskundgabe ohne Rechtswir-
kung. Sie vermag im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Er-
gebnis zu führen. Die Rüge der krassen Ermessensunterschreitung sowie
der Unverhältnismässigkeit sind daher offenkundig unbegründet. Folglich
hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass in Würdigung der Aktenlage
sowie der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, welche
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Demnach besteht kein An-
lass zur Rückweisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum
Selbsteintritt.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prü-
fung der Akten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in
Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozes-
santräge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos ge-
worden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht p[VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: