Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6258/2007
beu/pua/ris
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen / Appenzell, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 28.
August 2007 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Suleimaniya, Irak, verliess gemäss eigenen Angaben seine
Heimat im November 2006, gelangte über den Iran, die Türkei sowie
weitere, nicht ermittelbare Länder nach Frankreich und reiste schliesslich
am 18. Dezember 2006 reiste in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person am 22. Januar
2007 und der Anhörung vom 23. August 2007 brachte er als Fluchtgründe
im Wesentlichen vor, er habe mit jemandem zusammen in einem Laden
gearbeitet, der (…) verkauft habe. Nachdem beide mehrmals aufgefordert
worden seien, den Laden zu schliessen, sei dieser gesprengt worden. Als
sie versucht hätten, den Laden wieder aufzubauen, sei ihnen mit dem
Tode gedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer das Land habe
verlassen müssen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 29.
August 2007 – fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Gegen den Vollzug der
Wegweisung sprächen weder die Sicherheits- und Menschenrechtslage
im Nordirak noch individuelle Gründe, da aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers vom Vorhandensein einer Wohnung und eines
normalen und intakten sozialen Beziehungsnetzes, mithin von der
Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Ausserdem sei
dieser zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 18. September 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei insoweit aufzuheben, als
die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug verfügt wurden. Es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
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beantragte, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Situation im Nordirak sei
bei weitem nicht so gesichert, wie die Vorinstanz dies feststellen wolle
und bei einem Wegweisungsvollzug sei nach wie vor von einer
beträchtlichen Gefährdung auszugehen. Der Wegweisungsvollzug
erweise sich deshalb als unzumutbar und sei ohnehin nur sehr erschwert
möglich.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 21. September
2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut; auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Schliesslich wurde das BFM
gleichzeitig mit der Überstellung der gesamten Akten zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 8. Oktober 2007 eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift inhaltlich keinen
individuellen Bezug nehme und keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung des BFM zugestellt und es wurde ihm eine Frist bis
zum 15. Oktober 2007 zur Einreichung einer Replik angesetzt. Innert
dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
G.
Aufgrund des beabsichtigten Abschlusses des Beschwerdeverfahrens
und in Anbetracht des Umstandes, dass der letzte Schriftenwechsel
bereits längere Zeit zurücklag, gab das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2011 Gelegenheit, bis zum
24. März 2011 allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel
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einzureichen. Zudem wurde er aufgrund seiner aus den Akten
ersichtlichen Arbeitstätigkeit aufgefordert, innert derselben Frist seine
Bedürftigkeit nachzuweisen, da ansonsten davon ausgegangen werde, er
sei nicht mehr bedürftig.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben
vom 23. März 2011 (Eingang: 24. bzw. 25. März und 8. April 2011)
verschiedene Unterlagen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 28. August
2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft
erwachsen ist.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr.
21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das
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menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat
ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist
dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden.
5.1.2. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wurde, hat
das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht
angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche
Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere
Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
entnehmen lassen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
im kurdischen Nordirak allein lässt den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-4243/2007 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008, E. 7.2, auszugsweise
publiziert als BVGE 5/2008).
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten
Nordirak erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
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Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen
im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers könne vom Vorhandensein einer Wohnung und eines
normalen und intakten sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden.
Gemäss seinen Angaben lebe seine gesamte Verwandtschaft in
Suleimaniya. Folglich erweise sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in seine Heimatprovinz als zumutbar.
5.2.3. In der Beschwerdeschrift wird zur Zumutbarkeit ausgeführt, bei
einem Wegweisungsvollzug sei nach wie vor von einer beträchtlichen
Gefährdung auszugehen. Das UNHCR und ECRE (European Council on
Refugees and Exiles) würden jede unfreiwillige Rückkehr in den Nordirak
ablehnen. Die internen Spannungen im kurdischen Nordirak, welche nicht
nur speziell gefährdete Personen beträfen, würden durch die von der
türkischen Armee beabsichtigte Invasion des Nordiraks exaltiert. Auch
aufgrund fehlender sozioökonomischer Strukturen sei der
Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Individuelle Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung in den Irak werden dagegen nicht vorgebracht.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei
Internetartikel ein, in welchem über Proteste der Bevölkerung im Nordirak
– insbesondere in Suleimaniya – und deren gewaltsame Niederschlagung
berichtet wird und teilte mit, sein Cousin sei bei diesen Protesten auf
Seiten der Demonstranten ums Leben gekommen. Insgesamt könne die
Sicherheitslage im Nordirak angesichts dieser dramatischen
Zuspitzungen nicht mehr als stabil bezeichnet werden.
5.2.4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
ist zu beachten, dass seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 28.
August 2007 und der Einreichung der Beschwerde vom 18. September
2007 mit dem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.
März 2008 (BVGE 2008/5) bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
(Dohuk, Erbil und Suleimaniya) die Lage im Nordirak sowie die
Möglichkeit der Rückkehr neu beurteilt wurden. Demnach herrscht in den
diesen Gebieten keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
Da die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern
erreichbar ist, entfällt auch das Element der unzumutbaren Rückreise via
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Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak (BVGE 2008/5, E. 7.5.8).
An dieser Einschätzung des Gerichts vermögen die eingereichten
Internetartikel nichts zu ändern. Die Demonstrationen im Nordirak
begründen für sich alleine noch keine Situation allgemeiner Gewalt;
zudem erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage nicht
individuell gefährdet und macht dies auch nicht geltend.
5.2.5. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt in persönlicher
Hinsicht voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen
zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dem Zuständigkeitsgebiet
der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government
[KRG]), also aus einer der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfügen, wird der
Wegweisungsvollzug in der Regel als zumutbar erachtet, während für
alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und
betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5, E. 7.5.8).
Der Beschwerdeführer ist derzeit (…) Jahre alt und ledig. Anlässlich der
Erstbefragung vom 22. Januar 2007 gab er an, er habe bis zur Ausreise
aus dem Nordirak seit seiner Geburt immer in Suleimaniya gelebt. Dort
würden auch seine Eltern, sein jüngerer Bruder sowie fünf Onkel
väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits leben. In anderen Teilen
des Iraks habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt somit
über ein starkes soziales Netz in seiner Heimat, in der er seine ersten
(…) Lebensjahre verbracht hat. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben
die Sekundarschule abgeschlossen und zwei Jahre und einen Monat lang
die Berufsschule besucht, um sich zum Mechaniker ausbilden zu lassen.
Wenngleich der Beschwerdeführer diese Ausbildung abgebrochen hat, so
wird er doch mit einer gewissen Grundausbildung in nordirakischen
Arbeitsmarkt zurückkehren. In der Beschwerdeschrift werden keinerlei
Ausführungen bezüglich einer individuellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges (z.B. Krankheit) gemacht, sondern lediglich auf
die allgemeine Lage im Nordirak hingewiesen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
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5.3.
5.3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Prüfung der Möglichkeit
steht grundsätzlich in der Kompetenz der Vollzugsorgane; das
Bundesverwaltunsgericht stellt die Unmöglichkeit nur dann fest, wenn zur
Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder
rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist (EMARK
2002 Nr. 23, E. 4f).
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, reguläre Rückschaffungen in
den Nordirak seien wegen der Widersetzlichkeit der Regionalbehörden
kaum möglich. Ein Wegweisungsvollzug erhöhe die Kriegsgefahr
zwischen dem Nordirak und der Türkei, weshalb sich die nordirakische
Regierung gegen den Vollzug sperre. Dies komme einer weitgehenden
Verunmöglichung gleich.
5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Auffassung des BFM vom
28. August 2007, dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar ist. Mit seinen Vorbringen legt der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, inwiefern der Vollzug in
unabsehbarer Zeit nicht möglich sein soll. Schliesslich obliegt es dem
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34, E. 12).
5.4. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2007 gutgeheissen
wurde und der Beschwerdeführer mittels der kürzlich eingereichten
Fürsorgebestätigung vom 23. März 2011 sowie der Abrechnung der
Arbeitslosenkasse seine fortbestehende Bedürftigkeit nachgewiesen hat,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: