Abtei lung V
E-6258/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2008 /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6258/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 25. Juli
2008 ihren Heimatstaat mit Chauffeur B._______ und ihrer Verwandten
C._______ verliess und am 29. Juli 2008 bei der Einreise nach
Deutschland von der Deutschen Bundespolizei einer Kontrolle
unterzogen wurde,
dass sie sich nicht mit Ausweisdokumenten hat legitimieren können,
weshalb sie den Schweizer Behörden rücküberstellt und
vorübergehend durch das (...) festgenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das (...)
vom 30. Juli 2008 erklärte, sie habe zu ihrem Mann, der seit sechs
Jahren in Deutschland lebe, gehen wollen (vgl. S. 2),
dass sie keinen Pass, sondern lediglich einen Nüfus habe, der zu
Hause geblieben sei, und sie nicht gewusst habe, dass sie für die
Einreise in die Schweiz einen gültigen Pass mit Einreisevisum
brauche,
dass am 30. Juli 2008 die Ausschaffungshaft verfügt wurde, welche mit
Urteil des (...) vom 31. Juli 2008 bestätigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 5. August 2008 beim (...)
um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der direkten Anhörung vom 5. September 2008 zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
stamme aus D._______/E._______, habe sich politisch nie betätigt
und werde weder vom Militär noch von der türkischen Polizei gesucht,
dass sie zu ihrem Ehemann, der sich seit einem Jahr in Frankreich
befinde, gehen wolle (vgl. S. 4),
dass ihr Mann Probleme wegen seiner Kontakte mit der "Organisation"
gehabt habe und sie seit seiner Ausreise immer unter Beobachtung
der Behörde gestanden habe,
dass sie zwischen September und Dezember 2007 vier oder fünf Mal
auf den Polizeiposten mitgenommen, jedes Mal wegen ihrer kleinen
Kinder jedoch wieder freigelassen worden sei,
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dass sie vom Dorfvorsteher im November oder Dezember 2007 (vgl.
Antwort 81 der Bundesanhörung) beziehungsweise einen Monat vor
ihrer Ausreise (vgl. Antwort 110-111 der Bundesanhörung) einen
Haftbefehl erhalten habe, weshalb sie ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin auf
die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und sie einer schriftlichen Aufforderung
vom 5. August 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht, wie sie ihre
Ausweispapiere beschaffen wolle (vgl. Antwort 134 der
Bundesanhörung),
dass sie nie einen Reisepass besessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008, in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführ-
te, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass ihre Aussagen, sie habe als Analphabetin nicht gewusst, dass
man für die Ausreise aus der Türkei einen Reisepass oder eine
Identitätskarte benötige, unbehelflich seien, da sich in der Türkei
türkische Staatsangehörige jederzeit ausweisen müssten und sie
daher ihre Identitätskarte, den Nüfus, immer auf sich tragen würden,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der
unsubstantiierten Darstellung nicht geglaubt werden könnten, da die
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Beschreibung ihrer Probleme, die sie veranlasst hätten, die Türkei zu
verlassen, sehr vage und stereotyp ausgefallen seien,
dass beispielsweise ihre Schilderung der diversen Mitnahmen
allgemein und ohne Details ausgefallen sei, und die
Beschwerdeführerin auch das plötzliche Interesse der Behörden an
ihrer Person nicht nachvollziehbar habe erklären können,
dass sie auch nicht in der Lage gewesen sei, anschaulich über ihre
Gedanken und Reaktionen zu berichten, als sie den Haftbefehl
erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die in der Türkei herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 23. September 2008 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die
Vorinstanz, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machte, ihr werde
vom türkischen Staat vorgeworfen, terroristischen Organisationen
anzugehören, wie es dem Bericht des Prokurators von D._______ vom
27. Juni 2008 zu entnehmen sei,
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dass sie aus einer politischen Familie stamme und viele ihrer
Angehörigen im Ausland Asyl erhalten hätten,
dass sodann wiederholt wird, sie besitze keinen Pass, sondern
lediglich einen Nüfus,
dass sie einen Auszug aus dem Geburtsregister (inklusive
Übersetzung), Aufenthaltsbewilligungen der Familie E._______ und
eine provisorische Aufenthaltsbewilligung ihres Mannes F._______ in
Frankreich einreichte,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
hat und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses Frist bis zum 14. Oktober 2008 angesetzt wurde, verbunden mit
der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 13. Oktober 2008 einbezahlt wurde,
dass mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 das Schreiben des
Prokurators von D._______ vom 27. Juli im Original samt erneuter
französischer Übersetzung nachgereicht und die baldige Einreichung
des Nüfus in Aussicht gestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2008
eine Kopie des Familienbuchs einreichte und gleichzeitig mitteilte, es
sei ihr nicht möglich, ihren Nüfus zu beschaffen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am 12 Dezember
2008 zur Replik zugeschickt wurde,
dass innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eintraf,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. wei-
terhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass laut Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG, Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
keine Anwendung findet, wenn a) Asylsuchende glaubhaft machen
können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind,
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben, b) auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf die Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird,
oder c) sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung, nach Prüfung der
Akten - auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin diese innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst.
b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
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dass sie für die Nichtabgabe von Identitätspapieren in ihrer
Rechtsmitteleingabe keine plausible Erklärung abgab,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Beschwerde-
führerin habe für ihre Reise aus dem Heimatstaat Reisepapiere benutzt,
welche sie in Missachtung der ihr obliegenden gesetzlichen
Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für
das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesonde-
re dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vor-
dergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die
es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass dies jedoch bei der Beschwerdeführerin, die mit einem Chauffeur
und einer Verwandten im Auto ausgereist ist, nicht der Fall ist,
dass das vorliegend auf Rekursstufe eingereichte Familienbüchlein,
das im Übrigen - entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 8.
Dezember 2008 - in Kopie eingereicht wurde, nicht in die geforderte
Kategorie des "Reise- oder Identitätspapiers" gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG fällt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 und 5),
dass auch eine allfällige Nachreichung des zuerst mit Schreiben vom
23. Oktober 2008 in Aussicht gestellten Nüfus, der gemäss Eingabe
vom 8. Dezember 2008 nun doch nicht eingereicht werden könne, an
der Rechts- und Sachlage nichts zu verändern vermöchte,
dass es sich im Übrigen bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer, nachträglich im
Verfahren eingereichter Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
und ein aus diesem Grunde gefällter Nichteintretensentscheid auch
dann nicht aufgehoben wird, wenn die Papiere nachträglich auf
Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 S. 109 f.
E. 5c.aa),
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, zu Recht verneint hat,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung durch das Sicherheitsdepartement sowie der
Direktanhörung durch das Bundesamt darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer insgesamt unsubstanzi-
ierten und in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offen-
sichtlich einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entge-
genstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere widersprüchliche Angaben
zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes machte, indem sie einmal sagte,
er befinde sich seit sechs Jahren in Deutschland, ein anderes Mal
wiederum angab, er lebe seit einem Jahr in Frankreich,
dass sie ebenso sehr allgemeine, inkohärente und wenig plausible
Aussagen zur angeblichen Suche nach ihr und zum Haftbefehl tätigte,
dass sie nämlich anlässlich der Bundesanhörung einmal angab, den
Haftbefehl im November oder Dezember 2007 erhalten zu haben
(Antwort 81), später aber erklärte, dies sei einen Monat vor ihrer
Ausreise geschehen (Antwort 110-111),
dass die Behauptungen im eingereichten Schreiben des Prokurators
von D._______ vom 27. Juni 2008, wie dies auch die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, inhaltlich in keiner
Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen übereinstimmen,
dass im besagten Schreiben bestätigt wird, dass die
Beschwerdeführerin unter anderem Zeitungen verteilt und
Demonstrationen organisiert haben soll, was sehr erstaunt, da sie
selbst im Laufe des Verfahrens solche Aktivitäten mit keinem Wort
erwähnt hat und immer wieder behauptete, sich politisch nicht betätigt
zu haben,
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dass diesem Schreiben somit kein Beweiswert beigemessen werden
kann, sondern vielmehr den Anschein erweckt, es sei aus Gefälligkeit
ausgestellt worden,
dass die Nachreichung dieses Schreibens im Original nichts an dieser
Einschätzung zu ändern vermag, zumal die inhaltlichen Differenzen zu
den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen bleiben,
dass im Übrigen die Aussage der Beschwerdeführerin, immer wieder
wegen ihrer kleinen Kinder freigelassen worden zu sein, wenig
überzeugend erscheint, da eine solche Vorgehensweise angesichts
der aus dem besagten Schreiben hervorgehenden massiven
Anschuldigungen gegen ihre Person von den türkischen Behörden mit
Sicherheit nicht gewählt worden wäre,
dass vielmehr bereits früher ein Strafverfahren gegen sie eröffnet
worden wäre,
dass allein die Tatsache, dass einige Verwandte mit demselben
Nachnamen sich in der Türkei politisch exponiert und nun deswegen in
Frankreich Aufenthaltstitel haben, keine Furcht vor künftigen
Verfolgungshandlungen zu begründen vermag, zumal sich die
Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen selbst politisch nicht
aktiv betätigte und zudem – ausser den wie oben dargelegt als
unglaubhaft erachteten behördlichen Behelligungen wegen ihres im
Ausland lebenden Ehemannes – keinerlei Verfolgungsmassnahmen
wegen in der Türkei gesuchter naher Verwandter geltend machte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen, zumal sich die Beschwerdeführerin darauf
beschränkt, den bereits anlässlich den Anhörungen geltend gemach-
ten Sachverhalt zu wiederholen, ohne irgendetwas Stichhaltiges gegen
die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten
entgegenzuhalten,
dass der Vorinstanz eine ausreichende Grundlage für die Entscheid-
findung zur Verfügung stand und keine konkreten, substanziierten An-
haltspunkte für die Annahme einer irgendwie gearteten Verfolgungs-
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beziehungsweise Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin
ersichtlich sind,
dass somit in casu keine Veranlassung für das BFM bestand, von Amtes
wegen weitere Abklärungen für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft vorzunehmen und - entgegen der Behauptung in der Beschwerde -
der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt
wurde,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter ge-
fassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die
Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK SR 0.142.30] und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als zuläs-
sig erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht
von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerde-
führerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in der Türkei
- sogar in der gleichen Region - leben, weshalb sie dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass sie ihre angegebenen Beschwerden (...) medikamentös in der
Türkei behandeln kann, wie sie dies bis anhin gemacht hat (vgl.
Bundesanhörung, Fragen und Antworten 40 ff.),
dass sie darüber hinaus in diesem Zusammenhang anlässlich der
Einvernahme vom 30. Juli 2008 durch das (...) selbst geltend macht,
sie habe nur noch Magentabletten, sonst habe sie keine Probleme
(vgl. Protokoll, S. 2),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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