B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6258/2014
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am 20. März 1977,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach eigenen Angaben im Juni 2013
in Richtung Türkei. Am 14. Januar 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er
am 6. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2014 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP).
Das SEM hörte ihn am 22. August 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer
Syrer und habe in Qamishli zusammen mit seinem Vater und seinen Brü-
dern ein Internetcafé und einen Billardladen geführt. Im Jahr 2004 sei das
Fenster ihres Geschäfts zerbrochen worden, und es sei auf ihren Laden
geschossen worden. Oppositionsparteien hätten im Internetcafé Flugblät-
ter gedruckt, und er selbst sei Mitglied der PYD gewesen. Für seine Partei
habe er eine Jugendgruppe geleitet. Er habe mit den Jugendlichen an De-
monstrationen teilgenommen und sei zudem der Fussballtrainer dieser
Gruppe gewesen. Im Juni 2013 habe seine Familie in ihrem Laden einen
Drohbrief ohne Absender vorgefunden. Im Brief sei gestanden, man werde
sie umbringen und ihren Laden niederbrennen. Am nächsten Tag sei er
zusammen mit seiner Familie geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 27. September 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dis-
positivs aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Prüfung und ergän-
zenden Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnen-
den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert, oberflächlich
und nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer die angegebene Position innerhalb der PYD nie innehatte. Die
Aussagen bezüglich des Drohbriefes seien als gänzlich unglaubhaft zu
qualifizieren. Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Den Vor-
bringen bezüglich der Sachbeschädigung und des Beschusses des La-
dens im Jahr 2004 fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang. Sie seien
deshalb nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Angehörige von syrischen
Regimegegnern hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung.
Seine Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Er
wohne seit seiner Einreise in die Schweiz bei seiner Schwester. Es sei da-
rum klar, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien die dortigen Behörden
die Verbindung zur gesuchten Schwester herstellen würden und er deshalb
Verhör, Folter und Haft zu befürchten habe. Bezüglich der Vorbringen der
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Vorinstanz führt der Beschwerdeführer an, dass er seine Aktivitäten für die
PYD in der Anhörung durchaus konkret geschildert habe und seine Erzäh-
lungen würden auch Realkennzeichen aufweisen. Die Aussagen würden
nicht einen einzigen Widerspruch enthalten, was klar für deren Glaubhaf-
tigkeit spreche. Es sei nicht widersprüchlich, dass die Bestätigung der
PYD-Sektion Zürich ihn als Sympathisanten bezeichne, beziehe sich diese
doch nur auf sein Engagement in der Schweiz. Auf seine Position in Syrien
würden sich daraus keine Rückschlüsse ziehen lassen. Es sei falsch, dass
sich zahlreiche Äusserungen auf seine Tätigkeit als Fussballtrainer bezie-
hen würden. Im Gegenteil würde er beinahe ausschliesslich über seine po-
litische Tätigkeit berichten. Die Aussagen bezüglich des Drohbriefes seien
sehr wohl glaubhaft, zumal er sich nicht pauschal dazu äussere, sondern
mit Realkennzeichen, was dafür spreche, dass er diese Vorbringen tat-
sächlich erlebt habe. Zudem sei er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit
für die hiesige PYD Sektion tätig, weshalb er in seinem Heimatland gefähr-
det sei.
4.3 Zur Reflexverfolgung ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer eine
solche vor Vorinstanz überhaupt nicht vorgebracht hat, und er sie auch auf
Beschwerdeebene nicht substantiiert. Eine Reflexverfolgung liegt vor,
wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen
Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine
sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch
im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden. Allein die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bei seiner als Flüchtling anerkannten Schwester
lebt, stellt noch keinen Grund für eine Reflexverfolgung dar. Es ist nicht
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis haben.
Aus diesen Gründen sind die Akten der Schwester des Beschwerdeführers
nicht beizuziehen und ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz abzuweisen. Eine
Reflexverfolgung liegt nicht vor.
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4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, seine Mitgliedschaft und Position in der PYD in
Syrien glaubhaft zu machen. Er antwortet jeweils ausweichend und vage
auf Fragen bezüglich seiner Funktion in der Partei. Auf die Frage, wie er
seine Tätigkeit bei der PYD beschreiben würde, macht er nur allgemeine
Ausführungen dazu, was es für verschiedene Gruppierungen innerhalb der
Jugendbewegung gebe, führt aber nicht aus, was er genau gemacht habe
(SEM-Akten, A10/25, F116). Will der Befrager des SEM Details erfahren,
antwortet der Beschwerdeführer ausweichend oder oberflächlich (SEM-
Akten, A10/25 F120, F132, F138, F170, F170, F179, um nur einige zu
nennen). Seine Ausführungen zu seiner angeblichen Tätigkeit für die PYD
sind nicht glaubhaft. Auch bezüglich der Ausführungen zum angeblich
erhaltenen Drohbrief ist den Schlussfolgerungen der Vorinstanz
zuzustimmen. So ist nicht nachvollziehbar, warum er mit seiner Familie
einen Tag nachdem angeblich ein Drohbrief in ihren Laden geworfen
wurde, überstürzt das Land verlässt, nachdem er gemäss eigener Angaben
nie Probleme mit der Regierung hatte (SEM-Akten, A3/12 S. 8). Die
Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als
unglaubhaft gewürdigt.
4.5 Den Vorbringen bezüglich der Sachbeschädigung und der Schüsse auf
den Laden seiner Familie aus dem Jahr 2004 fehlt es in zeitlicher Hinsicht
an einem genügend engen Kausalzusammenhang, zumal der
Beschwerdeführer angibt, dass er danach, bis auf den behaupteten
Drohbrief, keine Probleme mit staatlichen Stellen wie Polizei, Behörden,
Militär oder Sicherheitskräften hatte (SEM-Akten, A3/12 S. 8). Sie sind
deshalb nicht asylrelevant.
4.6 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer sei für die hie-
sige PYD Sektion exilpolitisch tätig, genügt nicht, um subjektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Bestätigung der PYD Zürich, die ihn als Sym-
pathisanten ausweist, weist noch keine Tätigkeit nach, bei der sich der Be-
schwerdeführer derart exponieren würde, dass er bei einer Rückkehr nach
Syrien gefährdet wäre. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegen so-
mit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe
zugrunde.
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4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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