B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6259/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
E-6259/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2011 ein Asylgesuch in
der Schweiz ein. Am 13. Oktober 2011 fand eine Befragung zur Person
(BzP) des Beschwerdeführers statt. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei ein Kabardiner aus B._______ im Nordkaukasus (B._______
der südrussischen Teilrepublik Kabardino-Balkarien [nachfolgend: KBR])
und muslimischen Glaubens. In seiner Heimat sei im Jahr 2002 ein Straf-
verfahren gegen ihn eingeleitet worden, nachdem er an einer regierungs-
feindlichen Demonstration teilgenommen habe. Es sei ihm "Anstiftung ge-
gen den Staat" vorgeworfen worden. Er sei gegen die Wiederwahl des da-
maligen Präsidenten der KBR gewesen und habe deshalb die Oppositions-
partei unterstützt. Das Strafverfahren gegen ihn sei heute noch hängig.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2011 trat das damalige BFM wegen der
Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens nicht
ein auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und verfügte gestützt auf
die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) die
Wegweisung nach Österreich.
II.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 nahm das SEM das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz allerdings wieder auf,
nachdem die Frist für die Überstellung nach Österreich abgelaufen und die
Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz über-
gegangen war.
D.
Am 4. Oktober 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
E-6259/2017
Seite 3
D.a Dabei trug er erneut vor, wegen "Anstiftung" sei am (…) 2002 respek-
tive am (…) 2002 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Man
habe ihn unter dem Vorwand der Teilnahme an einer Demonstration ver-
haftet; er habe nämlich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl von Valery Ko-
kov gegen diesen demonstriert. Im Laufe dieser Demonstration seien viele
Teilnehmer verhaftet worden oder hätten ihre Stellen verloren. Der tatsäch-
liche Grund der Untersuchung seien allerdings zwei von ihm verfasste re-
gierungskritische Zeitungsartikel gewesen, die er im (…) 2001 sowie (…)
2001 publiziert habe. Dabei habe er den damaligen Präsidenten Kokov un-
ter anderem wegen dessen kriminellen Vergangenheit kritisiert. Bereits
nach der Veröffentlichung des ersten Artikels habe er von Seiten der Be-
hörden Behelligungen und Misshandlungen erlitten. Nachdem er im (…)
2002 von seiner geplanten Festnahme erfahren habe, sei er untergetaucht
und habe sich bis im Jahr 2004 innerhalb der Republik bei verschiedenen
Freunden und Bekannten aufgehalten. Danach sei er mit einem Visum le-
gal nach Polen ausgereist.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, das gegen ihn eingeleitete Straf-
verfahren sei heute noch hängig und auch der gegen ihn erlassene Haft-
befehl sei noch gültig. In seiner Heimat würden seine Angehörigen (Eltern,
[…]) im Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren nach wie vor
Vorladungen erhalten, die an ihn adressiert seien.
D.b Der Beschwerdeführer gab ausserdem an, er könne kaum Beweismit-
tel zum gegen ihn hängigen Strafverfahren einreichen, weil diese für das
Asylverfahren in Polen zurückbehalten respektive ihm in seinem Asylheim
in Österreich gestohlen worden seien. Dennoch wurden Kopien folgender
Beweismittel ins Recht gelegt: eine Seite eines behördlichen Dokuments
betreffend die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens am (…) 2002, eine
polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2011 (handschriftlich ausgefülltes For-
mular), einen Steckbrief zu seiner Person, diverse Berichte zur allgemei-
nen Situation in KBR sowie seinen Reisepass.
E-6259/2017
Seite 4
E.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. Oktober 2017 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. In seiner Entscheidbegründung bezeichnete es die
Vorbringen des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen als un-
glaubhaft:
Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner freien Erzählung die all-
gemeine politische Lage und Ereignisse zwar relativ ausführlich geschil-
dert, seine Ausführungen zu den persönlichen Erlebnissen seien indessen
wenig konkret sowie detailarm ausgefallen und kaum mit Realkennzeichen
versehen gewesen. Er habe lediglich knapp und pauschal auf die konkre-
ten Fragen geantwortet und sei dabei manchmal auf allgemeine Gescheh-
nisse und Gedankengänge zur allgemeinen Situation ausgewichen. Die
wesentlichen Vorbringen seien unsubstanziiert und würden den Eindruck
erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber er-
lebt.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als angeblich per Haftbefehl
gesuchte Person, welche zu Hause bei den Eltern in seiner Abwesenheit
angeblich Vorladungen und Besuche der Behörden erhalten habe, sich ei-
nerseits noch weitere zwei bis beinahe drei Jahre in seiner Heimatregion
KBR aufgehalten habe. Noch weniger nachzuvollziehen sei, dass eine an-
geblich vom Staat gesuchte Person sich einen Reisepass ausstellen lasse
beziehungsweise ausstellen lassen könne sowie ein Visum beantragen
und schliesslich damit legal und problemlos aus dem Land ausreisen
könne; dies sei erfahrungswidrig und entspreche nicht dem Verhalten einer
staatlich gesuchten Person. Schliesslich sei es nicht logisch, dass der Be-
schwerdeführer keine Dokumente betreffend den aktuellen Stand des
Strafverfahrens habe besorgen können oder wollen. Realitätsfern seien
ausserdem seine Behauptungen, dass das Strafverfahren nach über
15 Jahren immer noch hängig sei und seine Eltern diesbezüglich heute
noch periodisch Vorladungen erhalten würden, obwohl die von ihm angeb-
lich kritisierte damalige Regierung unter dem verstorbenen Präsidenten
Valery Kokov seither bereits zweimal abgelöst worden sei.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinen Asylanträgen in anderen
europäischen Ländern ebenfalls erfolglos geblieben.
E-6259/2017
Seite 5
F.
F.a Mit einer Formularbeschwerde vom 3. November 2017 focht der Be-
schwerdeführer den ablehnenden Entscheid des SEM an und beantragte,
es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands beantragt; eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen.
In seiner Beschwerdebegründung wies er auf die beiden mit dem Rechts-
mittel eingereichten und an ihn gerichteten Vorladungen der Strafbehörden
hin. Die Dokumente werde er im Original nachzureichen versuchen. Weiter
hielt er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und bestritt er die ihm
vom SEM vorgehaltenen Widersprüche, wobei er auf die entsprechenden
Befragungsprotokolle verwies.
F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien von zwei russisch-sprachigen Vorladungen (angesetzt auf den […]
2017 respektive […] 2017) der Strafbehörden der KBR sowie ein Papier in
russischer Sprache – zusammengefasst im Beilagenverzeichnis der Be-
schwerde mit den Worten "14 Seiten Beweise über die Situation im Nord-
kaukasus / meiner Republik" – ein.
G.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2017 den Eingang
der Beschwerde.
H.
Am 22. November 2017 liess der Instruktionsrichter von Amtes wegen aus-
zugsweise Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweis-
mittel in eine Amtssprache erstellen.
E-6259/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, gegen seine Person gerichtete staatliche Verfol-
gungsmassnahmen in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7
AsylG glaubhaft darzulegen.
E-6259/2017
Seite 8
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matstaat nicht wegen seiner Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonst-
rationen in den Jahren 2001 respektive 2002 verfolgt worden ist. So gab er
ausdrücklich zu Protokoll, dass die Behörden bloss mit dem Vorwand der
Demonstrationsteilnahme gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet hätten, wo-
bei das eigentliche Verfolgungsmotiv das Verfassen zweier regierungskri-
tischer Artikel gewesen sei (vgl. A38/7 S. 7 F42 und F45). Den Akten sind
auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerde-
führer zum heutigen Zeitpunkt wegen seiner Teilnahme an den besagten
Demonstrationen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen
drohen würden.
5.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten, im Jahr 2002 ge-
gen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen "Anstiftung" (vgl. A29/29 S. 7
F51 ff.) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die dies-
bezüglichen Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte seit seiner
Asylgesuchstellung im September 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt seine
angebliche Verfolgungssituation in seiner Heimat nicht genügend glaubhaft
darzulegen. Seine diesbezüglich bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Be-
weismittel datieren aus den Jahren 2002 und 2011. Der Beschwerdeführer
behauptet allerdings, noch heute von den Untersuchungsbehörden in sei-
ner Heimat verfolgt zu werden. In dieser Situation wäre es ihm ohne Wei-
teres zuzumuten gewesen, mit seinen noch vor Ort lebenden Angehörigen
zumindest neuere an ihn adressierte Behördendokumente zu beschaffen.
Ferner sind auch keinerlei Beweismittel zu den angeblichen politischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers, die insbesondere das Verfassen von Zei-
tungsartikel beinhaltet habe, aktenkundig. Die vom Beschwerdeführer dar-
gelegten Umstände, weshalb er nicht in Besitz dieser Unterlagen sei und
diese auch nicht erhältlich machen könne, erweisen sich als unrealistisch,
und seine Erklärungsversuche (die Dokumente befänden sich bei den
Asylbehörden in Polen oder seien im Asylheim in Österreich gestohlen wor-
den) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
Schliesslich ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Strafverfahrens gegen ihn wegen "Anstiftung" im Jahr 2002 (vgl. A29/29
S. 7 F51ff.) und des entsprechenden Beweisdokuments – sollte es sich
hierbei um ein authentisches Dokument handeln – festzustellen, dass das
entsprechende Vorbringen mangels Kausalität ohnehin keine Asylrelevanz
E-6259/2017
Seite 9
aufweisen würde. Gleiches gilt für die aus dem Jahr 2011 datierende Vor-
ladung, wobei der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering ausfällt,
da es ebenfalls bloss in Kopie vorliegt und es sich um ein leicht fälschbares
Formular handelt.
5.4 Nun werden auf Beschwerdeebene Kopien von zwei aus dem Jahr
2017 stammenden Vorladungen der Strafuntersuchungsbehörden in der
KBR eingereicht, welche ihn auf den (…) 2017 respektive (…) 2017 zum
Vorsprechen auffordern. Der Beschwerdeführer hat diese Beweismittel be-
zeichnenderweise erst eingereicht, nachdem die Vorinstanz in ihrer ableh-
nenden Verfügung das Unterbleiben entsprechender Beweismittel bemän-
gelt hatte. Hinzu kommen weitere Umstände, die den Beweiswert als äus-
serst gering erscheinen lassen. Im Fall eines – wie vom Beschwerdeführer
behauptet – weiterhin gegen ihn hängigen Strafverfahrens, wären dem Be-
schwerdeführer in den vergangenen Jahren weitere behördliche Doku-
mente zugestellt worden, welche er im vorliegenden Verfahren hätte ein-
reichen können. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch, wenn er be-
reits anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2016 von weiteren Vorla-
dungen sprach, die seine Angehörigen zwischenzeitlich erhalten hätten.
Entsprechende Beweismittel aus jener Zeit sind allerdings ausgeblieben,
was dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen lässt. Die grosse zeitli-
che Lücke zwischen den angeblich von den Strafbehörden erhaltenen Do-
kumenten in den Jahren 2002 und 2011 sowie den erst wieder im Jahr
2017 erhaltenen Vorladungen lässt sich nicht sachlogisch erklären. Es ist
somit schlicht nicht nachvollziehbar, dass die russischen Behörden etliche
Jahre verstreichen liessen, bis sie in dieser Strafangelegenheit, welche im
Übrigen zumindest vordergründig ein leichtes Delikt darstellt, wieder gegen
den (die ganze Zeit landesabwesenden) Beschwerdeführer aktiv geworden
sein sollen.
5.5 Im Übrigen sind seine Schilderungen in weiten Teilen wenig konkret,
wenig lebensnah und insbesondere ohne persönliche Betroffenheit ausge-
fallen, auf welche es angesichts der klaren Sachlage nicht näher einzuge-
hen bedarf. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente erweisen
sich nach dem oben Gesagten nicht als beweiskräftig, zumal sie nur in
Form leicht fälschbarer Fotokopien respektive Scans ins Recht gelegt wur-
den. Die angeblich neueren Vorfälle in seiner Heimat, namentlich die be-
hördliche Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen im Zusammenhang
mit dem Strafverfahren, erweisen sich nach den vorstehenden Erwägun-
gen sowie im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände als unglaub-
haft.
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Seite 10
5.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den angeblichen Vorladungen
auch keinerlei Hinweise auf einen Zusammenhang zum behaupteten Straf-
verfahren aus dem Jahr 2002 zu entnehmen sind – wären die Dokumente
authentisch, könnten sie letztlich irgendeinem behördlichen Zweck gedient
haben.
5.7 Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und
dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt er in der Rechtsmittelein-
gabe nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer,
nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat von den russischen Behörden gesucht und auf illegitime Weise
bestraft würde, weshalb das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungs-
gründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 11
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 12
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die in Russland herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht
durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als
totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener
Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen nach Russland und in die
KBR gemäss konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl.
hierzu etwa das Urteil BVGer E-5752/2011 vom 22. Mai 2013 insbes. E. 4
und E. 6.4).
7.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zu-
mutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland: Der
Beschwerdeführer macht in gesundheitlicher Hinsicht hohen Blutdruck und
Magenbeschwerden geltend, weswegen er Medikamente einnehmen
müsse, andere gesundheitlichen Probleme sind nicht aktenkundig (vgl.
A37/16 F93, F95). Er hat eigenen Angaben zufolge die (…)schule besucht,
Militärdienst geleistet und ein (…)technikum absolviert; allerdings habe er
seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Jahr 2004 nicht mehr ge-
arbeitet (vgl. A14/10 S. 4). Angesichts seines Alters von (…) Jahren und
der längeren Landesabwesenheit könnte seine berufliche Integration im
Heimatstaat, sofern er dort nicht schon das Pensionsalter erreicht hat, mit
Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen ist aufgrund der gesamten Ak-
tenlage und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über
ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt
(Eltern, […]; vgl. A14/10 S. 5, A37/16 F22-31 sowie SEM-Verfügung S. 5)
und ihm deshalb die Reintegration in die russische Gesellschaft gelingen
wird.
7.3.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten körperlichen Be-
schwerden steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, beim Staats-
sekretariat einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise
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Seite 13
in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit – zu stellen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistands nach Art 110a AsylG sind abzuweisen, nach-
dem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6259/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: